S 7 SO 2/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 2/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 28.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich des Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.11.2011 zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Der 1967 geborene Kläger leidet unter einer geistigen Behinderung und einer Spastik der Gliedmaßen.

Der Kläger wohnt seit 2003 in der stationären Wohnstätte "S " der gGmbH L Wohnstätten B (Beigeladene zu 1) in E und erhält hierfür Eingliederungshilfe. Er besuchte vom 02.10.1995 bis 31.12.1996 den Eingangsbereich, vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 den Arbeitstrainingsbereich und vom 01.11.1996 bis 30.09.2004 den FBB der WfbM der gGmbH L Anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (Beigeladene zu 2) in E.

Mit Bescheid vom 09.09.2002 gewährte der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe im FBB der WfbM befristet bis vorerst 31.05.2004. Mit Bescheid vom 07.06.2004 gewährte der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe im FBB der WfbM befristet vom 01.06.2004 bis 31.07.2004. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben seiner Betreuerin vom 05.07.2004 Widerspruch. Mit Bescheiden vom 28.07.2004 nahm der Beklagte den Bescheid vom 05.07.2004 mit Wirkung vom 01.06.2004 zurück und gewährte dem Kläger Eingliederungshilfe im FBB der WfbM befristet vom 01.06.2004 bis 30.09.2004. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben seiner Betreuerin vom 10.08.2004 Widerspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 zurück.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11.03.2005 erhobene Klage.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich des Beigeladenen zu 2) ab dem 01.10.2009 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Wegen des Gegenstands der Klage in zeitlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen nachfolgend unter 3. verwiesen. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich des Beigeladenen zu 2).

Dass der Kläger zu dem von § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfassten Personenkreis zählt und Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX –) hat, ist zu Recht unstreitig. Eingliederungshilfe (Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) wird dem Grunde nach auch bisher bereits gewährt (stationäre Heimpflege).

Art und Maß der Eingliederungshilfe steht grundsätzlich im Ermessen des Beklagten (§ 17 Abs. 1 SGB XII).

Das Ermessen ist jedoch vorliegend durch § 136 Abs. 3 SGB IX dahin eingeschränkt, dass Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich einer WfbM zu gewähren ist. Nach § 136 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 136 Abs. 3 SGB IX um eine Sollvorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne, d. h. wenn kein atypischer Fall vorliegt, besteht ein Rechtsanspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung, und wenn ein atypischer Fall vorliegt, hat die Behörde Ermessen.

§ 136 Abs. 3 SGB IX betrifft nicht nur die Organisation der WfbM dahingehend, dass der WfbM ein FBB angegliedert werden soll (ebenso VG Potsdam vom 18.07.2008, Az. 11 K 2483/04, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Gegen eine Auslegung als bloße Organisationsvorschrift spricht bereits der Wortlaut. Eine Formulierung, dass für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, der Werkstatt Einrichtungen oder Gruppen zur Förderung und Betreuung angegliedert werden sollen, ist in § 136 Abs. 3 SGB IX nicht erfolgt. Vielmehr besagt der Wortlaut, dass die näher bezeichneten behinderten Menschen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind. Zudem spricht gegen die Auslegung des § 136 Abs. 3 SGB IX als reine Organisationsnorm, dass auch der ähnlich formulierte § 137 SGB IX nicht nur die Aufgaben von Werkstätten für behinderten Menschen regelt, sondern Ansprüche von behinderten Menschen begründet. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IX nehmen anerkannte Werkstätten diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 SGB IX erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind. Nach § 137 Abs. 1 SGB IX werden behinderte Menschen in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137 Abs. 2 SGB IX erfüllt sind. § 137 SGB IX normiert in Absatz 1 den Rechtsanspruch derjenigen behinderten Menschen auf Aufnahme in eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB IX erfüllen (Götze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch IX, Kommentar, K § 137 Rdnr. 1, 3; Drucksache 3/7565 des Brandenburgischen Landtags – Antwort der Brandenburgischen Landesregierung auf die Gro-ße Anfrage Nr. 68 der Fraktion der PDS vom 23.02.2004 –). Darüber hinaus enthält § 137 Abs. 2 SGB IX einen Anspruch des behinderten Menschen auf Weiterbeschäftigung in der Werkstatt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137 Abs. 1 SGB IX vorliegen (Götze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch IX, Kommentar, K § 137 Rdnr. 1, 3).

§ 136 Abs. 3 SGB IX enthält über seinen die Organisation der WfbM betreffenden Gehalt auch eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, wie die Betreuung nicht werkstattfähiger Behinderter im Regelfall zu erfolgen hat.

Die Regelung bringt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, den behinderten Menschen auch in räumlicher Hinsicht einen "zweiten Lebensraum" zu eröffnen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erweitern. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Tagesförderung grundsätzlich nicht in der Wohnstätte, sondern räumlich davon getrennt erfolgen. Auch denjenigen Behinderten, die (ggf. dauerhaft) nicht werkstattfähig sind, wird damit die Möglichkeit eingeräumt, einen den Gewohnheiten Nichtbehinderter ähnlichen Tagesablauf zu erleben (VG Potsdam vom 18.07.2008, Az. 11 K 2483/04, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.11.2008, 6 K 1620/04, beide http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Über diese, teilweise als Zwei-Milieu-Prinzip bezeichnete, Wertentscheidung für räumliche Trennung von Wohnen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hinaus, stellt § 136 Abs. 3 SGB IX aber auch eine den Sozialhilfeträger verpflichtende Anspruchsnorm in Form einer Soll-Vorschrift dar (so auch VG Potsdam, Urteil vom 18.07.2008, Az. 11 K 2483/04; zweifelnd VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.11.2008, 6 K 1620/04). Soll-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und begründen für den Begünstigten einen Rechtsanspruch; im Normalfall bedeutet das "Soll" also ein "Muss". Nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, ist die Behörde zur Ermessensausübung berechtigt und verpflichtet, mit der Folge, dass der Begünstigte nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (BSG, Urteil vom 06.11.1985, Az.: 10 RKg 3/84, BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19 = NJW 1987, 1222 ff.; BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, 5 C 39/90, BVerwGE 90, 275 ff. = MDR 1992, 1156 ff.).

Dass es sich bei § 136 Abs. 3 SGB IX um eine Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne handelt, ergibt sich nicht zwingend aus der Verwendung des Wortes "sollen". Die Verwendung des Wortes "sollen" in sozialrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Gesetzen bedeutet meist, dass es sich bei der jeweiligen Vorschrift um eine Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne handelt. Das Wort "sollen" kann, insbesondere in verfahrensrechtlichen und orga-nisationsrechtlichen Zusammenhängen, aber auch eine bloße Ordnungsvorschrift kennzeich-nen, also eine Vorschrift, deren Einhaltung zwar vom Gesetzgeber für sinnvoll erachtet wird, aber deren Verletzung zu keinen Rechtsfolgen führt und auf deren Einhaltung kein Anspruch besteht. Dass § 136 Abs. 3 SGB IX, wie oben dargestellt, keine reine Organisationsnorm ist, spricht daher für ein Verständnis als Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne, also an-spruchsbegründende Norm. Auch die systematische Stellung im Zwölften Kapitel des SGB IX (Werkstätten für behinderte Menschen), spricht eher für als gegen einen individualrechtlichen, anspruchsbegründenden Gehalt, da der im selben Kapitel stehende § 137 SGB IX werkstattfähigen Versicherten einen Anspruch auf Aufnahme bzw. Verbleib in der WfbM gewährt, also Anspruchsgrundlage ist. Für eine Auslegung als Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinn spricht auch § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz SGB I i. V. m. § 9 SGB XII. Nach § 2 Abs. 2 SGB I sind die in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vor-schriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist si-cherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Nach § 9 Satz 1 SGB I hat, wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Nach § 10 Nr. 4 SGB I haben Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das soziale Recht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird weitergehend verwirklicht, wenn man § 136 Abs. 3 SGB IX als Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinn auslegt, also ihr einen individualrechtlichen, anspruchsbegründenden Gehalt beimisst, als wenn man sie nur als bloße Ordnungsvorschrift und Ausdruck einer Wertentscheidung des Gesetzgebers ansieht.

Die Vorschriften des SGB IX und damit auch § 136 Abs. 3 SGB IX gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII und § 7 SGB IX auch für Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und regeln das "Wie" der Leistung und konkretisieren § 9 SGB XII; eine gegenüber § 136 Abs. 3 SGB IX abweichende Bestimmung enthält das SGB XII nicht (VG Potsdam, Urteil vom 18.07.2008, Az. 11 K 2483/04).

Ein atypischer Fall im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX, der das Ermessen der Behörde eröffnen würde, liegt nicht vor. Ein atypischer Fall läge z. B. vor, wenn ein regelmäßiger Ortswechsel mit besonderen Beschwernissen verbunden wäre, eine dem individuellen Bedarf entsprechende Förderung in der der Werkstatt angegliederten Einrichtung nur eingeschränkt erbracht werden könnte oder der Integration in die Gruppe erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden (VG Potsdam, Urteil vom 18.07.2008, Az. 11 K 2483/04). Ein atypischer Fall läge aber auch dann vor, wenn eine gleichwertige anderweitige Förderung und Beschäftigung abgesichert ist. § 136 Abs. 3 SGB IX will zwar die Förderung und Beschäftigung nicht werkstattfähiger Behinderter sicherstellen und hält der WfbM angegliederte Bereiche dafür für geeignet, ist aber nicht dahin auszulegen, dass er einen absoluten Vorrang der Förderung und Beschäftigung unter dem verlängerten Dach der Werkstatt eröffnen würde (so auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.11.2008, 6 K 1620/04). Hingegen stellt es keinen atypischen Fall dar, wenn ein Behinderter aktuell oder auf Dauer nicht werkstattfähig ist. Dass jedenfalls aktuell keine Werkstattfähigkeit besteht, ist nach § 136 Abs. 3 SGB IX gerade Voraussetzung für den Besuch des FBB. Einen Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM zu vermitteln, ist in erster Linie Aufgabe des Berufsbildungsbereichs der WfBM, während beim FBB die Durchlässigkeit zur WfbM nur für einen Teil der im FBB zu fördernden und betreuenden Personen relevant ist. Gerade bei nicht werkstattfähigen Behinderten ist auch der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (Wohnstätte) nicht unüblich und damit nicht atypisch.

Eine Förderung in der Wohngruppe ist bei Behinderten, die nach ihrem Gesundheitszustand und ihren Fähigkeiten einen Förder- und Beschäftigungsbereich besuchen könnten, nicht gleichwertig. Im Gegensatz zum FBB der WfbM oder zu einer gleichwertigen Maßnahme eröffnet sie dem behinderten Mensch keinen zweiten Lebensraum mit den damit verbundenen Kontakten, Impulsen und Erfahrungen und vermittelt ihm auch nicht das Gefühl, "arbeiten" zu gehen, sondern grenzt ihn gegenüber anderen Bewohnern der Wohnstätte, die tagsüber in der WfbM oder dem FBB sind, aus. Dies deckt sich mit den Ausführungen in Punkt II. b des Be-schlusses Nr. 3/95 der Entgeltkommission des Landes Brandenburg gemäß § 93 BSHG vom 09.11.1995 (der soweit ersichtlich weiterhin fortgilt), dass tagesstrukturierende Förder- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen in Wohnstätten nur als absolute Ausnahme und Übergangsform akzeptiert werden können, wenn diese weder in Werkstätten noch im sogenannten verlängerten Dach der WfbM oder in separaten Förder- und Beschäftigungsbereichen, angebunden an die Wohnstättenregion, als Angebot vorgehalten werden, oder dann wenn der pflegerische Aufwand so hoch ist und dem behinderten Menschen ein Transport nicht zugemutet werden kann. Ausweislich der Darstellung der Tagesstruktur des Klägers im Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) (Wohnstätte) vom 26.06.2009 findet zwar in der Wohnstätte ein tagesstrukturierendes Angebot statt, aber nur in der Form, dass für 11 behinderte Men-schen, die jeweils eine 1:1- bis 1:3-Betreuung benötigen, insgesamt eine Fachkraft zuständig ist. Dies führt dazu, dass jeder der Bewohner ca. 20 bis 30 Minuten täglich individuelle tages-strukturierende Beschäftigung erhält. Ein solches Angebot von jedenfalls weniger als zwei Stunden werktäglich ist einem FBB einer WfbM ersichtlich nicht annähernd gleichwertig und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Personen im erwerbstätigen Alter, die wie der Kläger nach ihrem Gesundheitszustand und ihren Fähigkeiten in der Lage wären, einen FBB zu besuchen, ersichtlich nicht annähernd gleich geeignet. Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass eine bloße (wirklich oder nur nach Auffassung des Sozialhilfeträgers bestehende) Verpflichtung der Wohnstätte zur Vorhaltung einer einem FBB gleichwertigen Tagesstruktur die Förderung und Beschäftigung des behinderten Menschen in einem FBB jedenfalls so lange nicht ersetzen kann, wie es dem Sozialhilfeträger nicht gelingt, diese (wirkliche oder vermeintliche) Verpflichtung auch durchzusetzen und die tatsächliche Bereitstellung einer dem FBB jedenfalls annähernd gleichwertigen Tagesstruktur zu gewährleisten.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass § 136 Abs. 3 SGB IX und § 137 SGB IX dem Be-troffenen nur gegenüber der WfBM, aber nicht gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch verschaffen, läge im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Sozialhilfeträger muss eine geeignete Maßnahme und unter mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die geeigneteste wählen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: L 23 B 1083/05 SO ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1989, Az. 5 RJ 1/89, BSGE 66, 84 ff. = FEVS 41, 128 ff., wonach der Rentenversicherungsträger bei Rehabilitationsmaßnahmen sein Ermessen dahin auszuüben hat, dass die für die Erwerbsfähigkeit des Versicherten günstigste Maßnahme durchgeführt wird). Bei gleich geeigneten Maßnahmen besteht nach § 9 Abs. 2 SGB II ein Wunsch- und Wahlrecht des Hilfebedürftigen, wobei in der Regel Wünschen nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden werden soll. Eine etwas geringere Eignung kann unter Umständen dann ausreichen, wenn die etwas geeignetere Maßnahme im Verhältnis zu ihrem zusätzlichen Nutzen unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, Az. 5 C 11/89, BVerwGE 91, 114 ff. = FEVS 43, 181 ff. = NJW 1993, 3010, sowie zur vergleichbaren Rechtslage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung BSG, Urteile vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 68/01 R, und 16.09.2004, Az. B 3 KR 20/04 R, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein gegenüber dem FBB zumindest annähernd gleichwertiges und damit zumindest annähernd gleich geeignetes Angebot der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist jedoch derzeit im Fall des Klägers nicht ersichtlich.

3. In zeitlicher Hinsicht ist Gegenstand der Klage die Gewährung von Leistungen auf unbegrenzte Zeit. Durch den angefochtenen Bescheid ist die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden; auch der gegenüber der Verwaltung gestellte Leistungsantrag vom 04.05.2004 und der Klageantrag sind zeitlich unbefristet.

Eine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen über den Tag der Urteilsverkündung hinaus ist grundsätzlich möglich (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2007, Az. B 2 U 34/06 R – Hinterbliebenenrente –, BSG, Urteil vom 15.11.2007, Az. B 3 P 9/06 R – Anspruch auf Versorgung mit Schutzservietten –, BSG, Urteil vom 08.09.2005, Az. B 13 RJ 44/04 R – Altersrente –, alle www.sozialgerichtsbarkeit.de). Sie ist vorliegend nach den Umständen des Einzelfalls geboten, um den Anspruch des Klägers effektiv zu verwirklichen. Der Kläger begehrt Leistungen (Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich der WfbM) nur für die Zukunft, da es rein faktisch nicht möglich ist, Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich der WfbM für einen bereits vergangenen Zeitraum zu erbringen. Der Hilfesuchende hat zwar rechtlich die Möglichkeit, zu Unrecht abgelehnte Leistungen auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und dann einen Kostenerstattungserstattungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Er kann jedoch auf diesen Weg, der mit dem Risiko verbunden ist, dass er auf den Kosten für die selbst beschafften Leistungen sitzen bleibt, wenn sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist, und der zudem grundsätzlich das Vorhandensein entsprechender Geldmittel oder der Möglichkeit, sich diese z. B. als Darlehen zu beschaffen, voraussetzt, nicht verwiesen werden, wenn er bereit ist, vor Inanspruchnahme der Leistungen ein Urteil abzuwarten.

Die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen wurde vom Gericht auf den Zeitraum bis 30.11.2011 befristet, da für diesen Zeitraum ein Gesamtplan nach § 58 SGB XII besteht. Dass für den Zeitraum bis 30.11.2011 ein Gesamtplan erstellt wurde, zeigt, dass auch aus Sicht des beklagten Sozialhilfeträgers die Situation bis dahin überschaubar ist. Für die danach liegende Zeit können hingegen die dann bestehende Lebenssituation des Klägers und etwaige dann be-stehende alternative Förder- und Tagesgestaltungsmöglichkeiten für den Kläger derzeit noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Es ist dem Kläger zuzumuten, das Ergebnis der Fortschreibung des Gesamtplans für die Zeit ab 01.12.2011 und eine Entscheidung des Beklagten über die Leistungsgewährung für die Zeit ab 01.12.2011 abzuwarten oder für die Zeit ab 01.12.2011 einen neuen Antrag zu stellen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Da der Kläger sein Klageziel aus derzeitiger Sicht voll erreicht hat und lediglich eine Progno-seentscheidung für die fernere Zukunft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden konnte, wäre es unbillig, der Beklagten nicht die volle Kostentragungslast aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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