Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 185/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 383/07 KR-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abgeändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2007 insoweit abgelehnt, als er die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.105,79 EUR sowie von Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 269,50 EUR betrifft.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der am 1939 geborene Antragsteller war vom 01.07.1967 bis zum 06.06.1997 bei der D ... AG beschäftigt, die für ihn Beiträge zu einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abführte, die mit Ausscheiden der D AG aus der VBL in eine Versicherungsrente überführt wurde. Am 06.05.1999 beantragte der Antragsteller, dem ab dem 01.07.1999 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war, bei der VBL eine Versicherungsrente und deren Abfindung. Mit Schreiben vom 08.10.1999 bestätigte die VBL, dass der Antragsteller gemäß § 37 VBL-Satzung (VBLS) in der damals geltenden Fassung Anspruch auf eine Versicherungsrente in Höhe von monatlich 600,32 DM habe und dass die Rente auf Antrag hin nach § 59 Abs. 1a VBLS abgefunden werde. Am 19.10.1999 wurde dem Antragsteller die Abfindung in Höhe von 79.242,24 DM (= 40.515,91 EUR) gutgeschrieben.
Bis zum 31.03.2002 war der Antragsteller freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Seit dem 01.04.2002 führt sie ihn in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a. - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach dessen Einbeziehung in die KVdR habe sie es versäumt, weiterhin Beiträge aus der 1999 einmalig gezahlten Kapitalleistung der VBL einzuziehen; es bestehe daher für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.08.2006 ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.362,05 EUR.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 setzte die Antragsgegnerin rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 2.415,75 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 267,50 EUR und Mahngebühren in Höhe von 2,00 EUR fest. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend, die Antragstellerin habe durch ihr Verschulden die Beitragseinziehung versäumt, zudem sei die Höhe der Beiträge nicht nachvollziehbar. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Zahlung von 2.685,25 EUR auf. Die Antragsgegnerin schlüsselte die Beitragsforderung mit Schreiben vom 12.02.2007 auf und forderte nunmehr für die Zeit vom 01.04.2002 bis 28.02.2007 vom Antragsteller 2.684,15 EUR. Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden hier nicht gefordert. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 zurück und führte aus, sie betrachte den Widerspruch als gegen den Beitragsbescheid vom 21.11.2006 gerichtet. Die dem Antragsteller von der VBL gewährte Rentenabfindung in Höhe von 40.515,60 EUR unterliege als Versorgungsbezug der Beitragspflicht und sei umgerechnet in einen monatlichen Zahlbetrag von 337,63 EUR in der Zeit von Juli 1999 bis Juni 2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Beitragsforderung sei im Jahr 2006 auch noch nicht verjährt gewesen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 22.03.2007 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (S 18 KR 138/07) und am 16.04.2007 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, er habe keine Kenntnis von der Beitragspflicht der Rentenabfindung gehabt; dagegen habe es die Antragsgegnerin zu vertreten, dass sie von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Umstand, dass der Einzug der nicht verjährten Beiträge unterblieben sei, befreie den Antragsteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Abfindung unterliege der Beitragspflicht, weil sie an die Stelle der laufenden Rente getreten sei, auf die der Antragsteller Anspruch gehabt habe.
Mit Beschluss vom 27.07.2007 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 angeordnet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Eine Kapitalabfindung unterliege nach der hier noch einschlägigen, bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur dann der Beitragspflicht, wenn sie an die Stelle der Versorgungsbezüge trete. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur der Fall, wenn eine bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt werde. Geschuldet werde eine Rentenzahlung erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei. Unerheblich sei, ob nach dem ursprünglichen Inhalt des Versicherungsvertrages auch oder sogar nur eine Rentenleistung vereinbart worden sei. Sei Gegenstand einer Versicherung wahlweise entweder eine Rentenleistung oder eine Kapitalleistung, so werde mit der Wahl der Kapitalleistung der Versicherungsvertrag inhaltlich umgestaltet und nunmehr für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles allein noch die Kapitalleistung geschuldet. Im vorliegenden Fall sei die Kapitalabfindung nicht nachträglich an die Stelle einer laufenden Rentenleistung getreten. Der Versicherungsfall für die Versorgungsleistung sei am 01.07.1999 eingetreten. Der Antragsteller habe jedoch bereits in seinem Antrag auf Auszahlung der Versorgungsleistung vom 06.05.1999 eine Kapitalabfindung gewählt. Durch die vorherige Ausübung des Kapitalwahlrechts habe sich die Versorgungsleistung bereits im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs auf eine Kapitalleistung konkretisiert. Eine rentenartige Leistung habe der Antragsteller von der VBL nicht erhalten. Er habe auch nie einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung einer laufenden Rente gehabt. Daran ändere es nichts, wenn § 59 Abs. 1a VBLS davon spreche, Versicherungsrenten würden auf Antrag abgefunden. Daraus folge nicht, dass vor dem Wirksamwerden der Wahl der Kapitalabfindung zunächst – für eine "juristische Sekunde" – ein Anspruch auf die laufende Rentenzahlung entstehen müsste. Entscheidend sei nicht die Formulierung der Satzung, sondern das rechtliche Schicksal des Rentenanspruchs. Hierbei sei zwischen den Anwartschaften auf eine Versorgung und den aus diesen Anwartschaften erwachsenden konkreten Zahlungsansprüchen zu differenzieren. Nur an letztere knüpfe § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V an. Die VBLS räume dem Berechtigten das Recht ein, bereits vor Entstehung des Rechts auf Auszahlung der Versorgungsleistung durch einseitige gestaltende Erklärung zu bestimmen, welche Art der Leistung zur Auszahlung komme. Wähle der Berechtigte bereits in seinem Auszahlungsantrag vor Eintritt des Versicherungsfalls die Kapitalabfindung, entstehe ein Anspruch auf laufende Rente gar nicht erst, sondern von vornherein nur ein Anspruch auf die Kapitalabfindung. Darüber hinaus sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die die Antragsgegnerin als Krankenkasse zur Erhebung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung ermächtigt hätte.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.08.2007 eingelegten und auf die Beiträge zur Krankenversicherung beschränkten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie bringt vor, die VBL habe dem Antragsteller bei Eintritt des Versicherungsfalls eine laufend zu zahlende Versicherungsrente geschuldet. Dies ergebe sich aus den §§ 37, 40 ff. VBLS und werde von § 59 VBLS bestätigt, wonach nur zuvor entstandene Versicherungsrenten auf Antrag abgefunden werden könnten. Mit dem frühzeitig gestellten Antrag auf Abfindung der VBL-Rente sei kein Wahl- oder Optionsrecht dergestalt ausgeübt worden, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls nur die Einmalzahlung geschuldet worden sei. Vielmehr habe bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder der Versicherte noch sein Arbeitgeber eine rechtliche Möglichkeit gehabt, die geschuldete Leistung zu beeinflussen; als durch den Versicherungsfall ausgelöste Leistung werde von der VBL immer nur eine Rente geschuldet. An diese dem Grunde nach geschuldete Leistung knüpfe überhaupt erst das Recht an, sich die Rente auf Antrag abfinden zu lassen. Der Antrag auf Abfindung verändere daher nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalls geschuldete Leistung. Da die Abfindung eines Anspruchs auf Versicherungsrente auch den Eintritt des Versicherungsfalls vorausgesetzt habe, habe der vorherige Abfindungsantrag unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass der Versicherungsfall eintreten werde. Der Abfindungsantrag sei daher erst nach Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden. Folglich habe die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalls am 01.07.1999 eine monatlich zu zahlende Versicherungsrente geschuldet, die aufgrund des Antrags des Antragstellers mit befreiender Wirkung für die Zukunft mit einem Betrag abgefunden worden sei. Unschädlich sei, dass der ursprünglich geschuldete Versorgungsbezug als solcher nicht zumindest einmal als monatliche Versicherungsrente ausgezahlt worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Da er bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits von seinem Wahlrecht auf Auszahlung einer Kapitalabfindung Gebrauch gemacht habe, habe die VBL nur noch die Abfindung, nicht aber eine laufende Rente geschuldet. Hieran ändere auch nichts der Umstand, dass der Rentenanspruch die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abfindung bilde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 hinsichtlich der darin festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Antragsgegnerin hat zwar mit dem Schreiben vom 23.10.2006 einen Bescheid im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erlassen, indem sie dort Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2006 auch sinngemäß Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie wolle ihm den Sachverhalt nochmals erläutern. Dies hat sie auch getan. Eine Erläuterung ist aber keine Regelung. Zugleich hat sie aber auch den Antragsteller nochmals aufgefordert, einen Betrag von 2.685,25 EUR bis zum 08.12.2006 zu zahlen. Jedenfalls durch die im Schreiben vom 23.10.2006 fehlende Festsetzung eines genauen Zahlungstermins hat die Antragsgegnerin ihren Erstbescheid nochmals wiederholt und ergänzt. Die Antragsgegnerin konnte daher, wie ausdrücklich von ihr im Widerspruchsbescheid erklärt, an diesen Verwaltungsakt vom 21.11.2006 anknüpfen. Ob sie auch gehalten gewesen wäre, den Bescheid vom 23.10.2006 mit einzubeziehen, bedarf hier keiner weiteren Darlegung, weil dies die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.11.2006 nicht berührt.
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Krankenversicherungsbeiträge beschränkt. Diese Beschränkung ist wegen der fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgt. Daher sind von der Beschwerde nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge als solche, sondern auch deren Nebenkosten, mithin die Säumniszuschläge und Mahngebühren, erfasst.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2006 (richtig: den Bescheid vom 21.11.2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 angeordnet, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren festgesetzt werden.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers war nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, da seine Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Bescheid betrifft – soweit hier noch streitig – die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Insofern bestimmt § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Auch hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen. Für die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG enthält das Gesetz in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG Kriterien für die behördliche Aussetzungsentscheidung, die auch das Gericht bei seiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beachten hat (näher dazu Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 25.11.2008 - L 1 AL 27/08 ER). Demnach ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Säumniszuschläge und Mahngebühren nicht erfüllt. Es bestehen insoweit weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids (1.), noch stellte dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen nicht bereits dann, wenn bloße Bedenken gegen dessen Gesetzeskonformität bestehen und ein Erfolg des gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfs möglich erscheint. Ernstliche Zweifel bestehen vielmehr erst dann, wenn gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen und der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-ER - juris Rn. 43; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 27). Dafür spricht die Erwägung, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris Rn. 13). Verhielte es sich anders, wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie auch der Schwierigkeiten einer umfassenden Sachverhaltsklärung in Beitragsangelegenheiten eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung erheblich beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2002 - L 16 B 70/02 KR ER - juris Rn. 5).
Ungeachtet dessen, bestehen hier bereits dem Grunde nach keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids.
a) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3 SGB V berechtigt, ab dem 01.04.2002 von dem von diesem Zeitpunkt an in der KVdR pflichtversicherten Antragsteller Beiträge aus der Rentenabfindung zu verlangen, die dieser im Oktober 1999 von der VBL erhalten hat.
§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V bestimmt, dass der Bemessung der Beiträge zur KVdR auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen ist. Nach § 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies trifft auf die Versicherungsrente zu, die die VBL im Oktober 1999 abgefunden hat. Denn nach § 37 Abs. 1 VBLS setzt die Versicherungsrente den Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Der Versicherungsfall tritt gemäß § 39 Abs. 1 VBLS bei in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten an dem Tag ein, an dem eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beginnt. Damit dient – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Versicherungsrente dem Zwecke der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 Satz 1 VBLS) und unterliegt folglich als solche der Beitragsbemessung.
Dies gilt auch für die Abfindung, die der Antragsteller von der VBL auf die Versicherungsrente erhalten hat. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (a.F.), die hier wegen der Zahlung der Abfindung im Jahr 1999 weiter anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn. 13 ff.), gilt dann, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt, ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen, sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit über § 237 SGB V beitragspflichtig sind (BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 57).
Ob eine Kapitalleistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. an die Stelle eines Versorgungsbezuges tritt, bemisst sich danach, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 58; Urteil vom 26.03.1996 - 12 RK 21/95 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 70 f.; Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11). "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Waren Kapitalleistungen zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldet, sind sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R - juris Rn. 20).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die dem Antragsteller von der VBL gezahlte Abfindung an die Stelle einer Versicherungsrente getreten. § 59 VBLS bestimmt in seinem hier einschlägigen Absatz 1a, dass höhere als die in Absatz 1 genannten Versicherungsrenten auf Antrag des Berechtigten abgefunden werden. Wird der Antrag auf Abfindung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abfindung an die Stelle der Versicherungsrente tritt. Nichts anderes gilt, wenn die Abfindung der Versicherungsrente bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt wird. Denn der Abfindungsanspruch nach § 59 Abs. 1a VBLS setzt einen Anspruch auf Versicherungsrente voraus und entsteht somit frühestens mit dem Beginn der Versicherungsrente. Folglich kann der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht verbindlich zwischen dem Bezug einer Versicherungsrente oder einer Kapitalleistung wählen. Vielmehr wird ein vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Abfindung erst nach dem Entstehen des Anspruchs auf Versicherungsrente wirksam. Hieraus folgt, dass die Abfindung nach § 59 Abs. 1a VBLS immer im Sinne des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V an die Stelle des Versorgungsbezugs tritt (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 07.09.2000 - L 4 KR 41/98 - juris Rn. 27).
Dies folgt schon aus § 59 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 VBLS und den Tabellen nach § 59 Abs. 2 VBLS. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird der Abfindungsbetrag nach der Versicherungsrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand (nicht zustehen würde!), unter den dort genannten Modalitäten berechnet. Mit Anspruch ist aber nicht der Abfindungsanspruch, sondern der Anspruch auf die monatlich zu gewährende Versicherungsrente gemeint. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1a Satz 3 VBLS. Hiernach ist für die Berechnung des Abfindungsbetrages, wenn bereits über die Versicherungsrente entschieden ist, das Ende des Monats maßgeblich, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt tritt für die Berechnung des Abfindungsbetrages an die Stelle des Entstehens des Anspruchs. Damit kann nur der auf den Monat bezogene Anspruch auf die Versicherungsrente gemeint sein, weil ansonsten die Grundregelung hätte lauten müssen, dass der Anspruch auf den Abfindungsbetrag mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht. Dies stünde aber im Widerspruch zu den Tabellen nach § 59 Abs. 2 VBLS, wo es heißt:
"a) Versicherungsrenten für Versicherte:
Alter des Berechtigten Faktor beim Entstehen des Anspruchs"
Es ergäbe keinen Sinn, den (Abfindungs-)Anspruch mit einem Faktor zu multiplizierten, um den Abfindungsbetrag zu ermitteln. Da § 59 VBLS insoweit auch nicht zwischen dem Abfindungsantrag vor dem Zugang der Entscheidung (§ 61 Abs. 2 VBLS) und danach in seinen Formulierungen unterscheidet, sondern immer nur vom "Anspruch" (auf die monatliche Versicherungsrente) spricht, aber bei späterem Antrag der "Anspruch" nur materiell-rechtlich verstanden werden kann, kann auch beim Antrag vor der Entscheidung der "Anspruch" nicht bloß als Berechnungsposten begriffen werden, wenn sich dafür – wie hier – im Wortlaut der Satzung gerade kein eindeutiger Anhaltspunkt findet. Ganz im Gegenteil wird, wie oben bereits ausgeführt, im Indikativ und nicht im Konjunktiv auf die zustehende Versicherungsrente Bezug genommen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die Versicherungsrente nicht zur Auszahlung gelangt ist. Zwar hat das BSG in dem vom SG herangezogenen Urteil vom 30.03.1995 (12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 58) ausgeführt, dass der Beitragspflicht nicht zukünftige Ansprüche auf Versorgungsbezüge unterliegen, sondern nur die Versorgungsbezüge, auf deren Zahlung ein konkreter Anspruch besteht und die tatsächlich gezahlt werden (so auch BSG, Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11). Aus dem von der Antragsgegnerin erwähnten BSG-Urteil vom 26.03.1996 (12 RK 21/95 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 65 und 70 f.) geht jedoch hervor, dass es nicht darauf ankommt, ob der laufende Versorgungsbezug tatsächlich zur Auszahlung gelangt ist; denn in dieser Entscheidung ist die Beitragspflicht auch in dem Fall angenommen worden, in dem statt eines laufenden Versorgungsbezugs allein eine Kapitalleistung erbracht worden war (auf diese Entscheidung hat sich das BSG auch im Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11 berufen). Entscheidend für die Beitragspflicht ist demnach einzig, welche Leistung dem Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Hat er bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, ist es ohne Belang, wenn der Versicherte die bereits geschuldeten Versorgungsbezüge nach Anfall des Anspruchs auf sie, aber vor ihrer erstmaligen Auszahlung durch eine Kapitalleistung ersetzen lässt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller von der VBL eine rentenartige Leistung erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr allein, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Versicherungsrente hatte. Dies war – wie bereits ausgeführt wurde – der Fall, weil das Recht auf Abfindung nicht vor dem Anspruch auf Versicherungsrente entstehen und der Abfindungsantrag daher erst nach Eintritt des Versicherungsfalls wirksam werden konnte.
b) Auch im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zu den Krankenversicherungsbeiträgen nebst Nebenkosten in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid.
In Übereinstimmung mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass 1/120 der im Oktober 1999 ausgezahlten Rentenabfindung als monatlicher Zahlbetrag in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Soweit die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen ist, dass die ausgezahlte Abfindung von 79.242,24 DM nicht einem Betrag von 40.515,91 EUR, sondern einem Betrag von 40.515,60 EUR entspricht, ist der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. In beiden Fällen ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 337,63 EUR. Der monatliche Zahlbetrag übersteigt auch die Mindestgrenze gemäß § 226 Abs. 2 SGB V, die 2002 117,25 EUR (= 2.345,00 EUR: 20), 2003 119,00 EUR (= 2.380,00 EUR: 20), 2004 sowie 2005 120,75 EUR (= 2.415,00 EUR: 20) und 2006 122,50 EUR (= 2.450,00 EUR: 20) betrug.
Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, von dem allein zur Tragung und in Ermangelung einer zuständigen Zahlstelle im Sinne von § 256 Abs. 1 SGB V zur Zahlung entsprechender Beiträge verpflichteten Antragsteller (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 252 Satz 1 SGB V) ab dem 01.01.2004 Krankenversicherungsbeiträge nach dem sich aus § 248 Satz 1 SGB V ergebenden vollen Beitragssatz zu erheben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des § 248 Satz 1 SGB V, durch die an die Stelle des halben allgemeinen Beitragssatzes der volle allgemeine Beitragssatz trat, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 - juris Rn. 22 ff.; BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 7; Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr. 1).
Die Krankenversicherungsbeiträge waren bei Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheids auch noch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei Erlass des Bescheides vom 21.11.2006 waren daher auch die Beiträge für die Monate April bis Dezember 2002 noch nicht verjährt. Durch Erlass dieses Bescheides ist die Verjährung gehemmt (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, dass für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beitragsforderung – wie hier – durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird; in diesem Fall ist jedoch ein auf die Vergangenheit entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Bereits fahrlässig verschuldete Unkenntnis lässt Säumniszuschläge entstehen. Es genügt daher, dass sich der Zahlungspflichtige nicht hinreichend um die Klärung der Beitragspflicht bei einem im Allgemeinen beitragspflichtigen Sachverhalt bemüht hat. § 24 Abs. 2 SGB IV wird daher in der Regel nur anzuwenden sein, wenn ein anderer die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten oder entscheidend dazu beigetragen hat (Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand September 2008, § 24 SGB IV Rn. 18).
Der Antragsteller ist von der D AG mit Schreiben vom 08.01.1999 nicht nur darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit besitze, ab 01.07.1999 von der VBL eine Versicherungsrente zu beziehen, sondern auch dass diese Rente bei der Bestimmung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sei; ob entsprechende Beiträge abzuführen seien, habe die Krankenkasse zu entscheiden. Angesichts dessen hätte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Klärung der Beitragspflicht wenden müssen. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der Beitragspflicht kann daher nicht die Rede sein. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Hätte sich diese Einzugsermächtigung auch auf die von ihm nach dem 31.03.2002 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bezogen, so hätte er allerdings alles in seiner Macht Stehende getan, um seiner Zahlungspflicht nachzukommen. In diesem Falle hätte nicht der Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten gehabt. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Antragsgegnerin vorgebracht, dass sich die Einzugsermächtigung lediglich auf die freiwilligen Beiträge bezogen habe, die von dem Antragsteller bis zum 31.03.2002 zu entrichten gewesen seien. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Hat sich aber die Einzugsermächtigung nicht auf die ab dem 01.04.2002 vom Antragsteller zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bezogen, so hat er im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten.
Auch der Höhe nach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge. Zwar hat die Antragsgegnerin in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 zunächst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt und sodann Säumniszuschläge, ohne offen zu legen, ob diese auf die unterbliebene Zahlung von Kranken- oder von Pflegeversicherungsbeiträgen angefallen sind. Da die Antragsgegnerin aber nur einen kleinen Teil der aufgelaufenen Säumniszuschläge festgesetzt hat – ausgehend von 2.415,75 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur für 13 Monate statt für alle 54 Monate der Säumnis –, ist es unbeachtlich, dass in ihre Berechnung nur kalkulatorisch möglicherweise auch offene Pflegeversicherungsbeiträge eingeflossen sind.
2. Die Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheids hat für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 27b). Vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die § 76 Abs. 2 SGB IV bietet, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der am 1939 geborene Antragsteller war vom 01.07.1967 bis zum 06.06.1997 bei der D ... AG beschäftigt, die für ihn Beiträge zu einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abführte, die mit Ausscheiden der D AG aus der VBL in eine Versicherungsrente überführt wurde. Am 06.05.1999 beantragte der Antragsteller, dem ab dem 01.07.1999 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war, bei der VBL eine Versicherungsrente und deren Abfindung. Mit Schreiben vom 08.10.1999 bestätigte die VBL, dass der Antragsteller gemäß § 37 VBL-Satzung (VBLS) in der damals geltenden Fassung Anspruch auf eine Versicherungsrente in Höhe von monatlich 600,32 DM habe und dass die Rente auf Antrag hin nach § 59 Abs. 1a VBLS abgefunden werde. Am 19.10.1999 wurde dem Antragsteller die Abfindung in Höhe von 79.242,24 DM (= 40.515,91 EUR) gutgeschrieben.
Bis zum 31.03.2002 war der Antragsteller freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Seit dem 01.04.2002 führt sie ihn in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a. - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach dessen Einbeziehung in die KVdR habe sie es versäumt, weiterhin Beiträge aus der 1999 einmalig gezahlten Kapitalleistung der VBL einzuziehen; es bestehe daher für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.08.2006 ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.362,05 EUR.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 setzte die Antragsgegnerin rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 2.415,75 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 267,50 EUR und Mahngebühren in Höhe von 2,00 EUR fest. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend, die Antragstellerin habe durch ihr Verschulden die Beitragseinziehung versäumt, zudem sei die Höhe der Beiträge nicht nachvollziehbar. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Zahlung von 2.685,25 EUR auf. Die Antragsgegnerin schlüsselte die Beitragsforderung mit Schreiben vom 12.02.2007 auf und forderte nunmehr für die Zeit vom 01.04.2002 bis 28.02.2007 vom Antragsteller 2.684,15 EUR. Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden hier nicht gefordert. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 zurück und führte aus, sie betrachte den Widerspruch als gegen den Beitragsbescheid vom 21.11.2006 gerichtet. Die dem Antragsteller von der VBL gewährte Rentenabfindung in Höhe von 40.515,60 EUR unterliege als Versorgungsbezug der Beitragspflicht und sei umgerechnet in einen monatlichen Zahlbetrag von 337,63 EUR in der Zeit von Juli 1999 bis Juni 2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Beitragsforderung sei im Jahr 2006 auch noch nicht verjährt gewesen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 22.03.2007 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (S 18 KR 138/07) und am 16.04.2007 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, er habe keine Kenntnis von der Beitragspflicht der Rentenabfindung gehabt; dagegen habe es die Antragsgegnerin zu vertreten, dass sie von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Umstand, dass der Einzug der nicht verjährten Beiträge unterblieben sei, befreie den Antragsteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Abfindung unterliege der Beitragspflicht, weil sie an die Stelle der laufenden Rente getreten sei, auf die der Antragsteller Anspruch gehabt habe.
Mit Beschluss vom 27.07.2007 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 angeordnet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Eine Kapitalabfindung unterliege nach der hier noch einschlägigen, bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur dann der Beitragspflicht, wenn sie an die Stelle der Versorgungsbezüge trete. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur der Fall, wenn eine bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt werde. Geschuldet werde eine Rentenzahlung erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei. Unerheblich sei, ob nach dem ursprünglichen Inhalt des Versicherungsvertrages auch oder sogar nur eine Rentenleistung vereinbart worden sei. Sei Gegenstand einer Versicherung wahlweise entweder eine Rentenleistung oder eine Kapitalleistung, so werde mit der Wahl der Kapitalleistung der Versicherungsvertrag inhaltlich umgestaltet und nunmehr für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles allein noch die Kapitalleistung geschuldet. Im vorliegenden Fall sei die Kapitalabfindung nicht nachträglich an die Stelle einer laufenden Rentenleistung getreten. Der Versicherungsfall für die Versorgungsleistung sei am 01.07.1999 eingetreten. Der Antragsteller habe jedoch bereits in seinem Antrag auf Auszahlung der Versorgungsleistung vom 06.05.1999 eine Kapitalabfindung gewählt. Durch die vorherige Ausübung des Kapitalwahlrechts habe sich die Versorgungsleistung bereits im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs auf eine Kapitalleistung konkretisiert. Eine rentenartige Leistung habe der Antragsteller von der VBL nicht erhalten. Er habe auch nie einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung einer laufenden Rente gehabt. Daran ändere es nichts, wenn § 59 Abs. 1a VBLS davon spreche, Versicherungsrenten würden auf Antrag abgefunden. Daraus folge nicht, dass vor dem Wirksamwerden der Wahl der Kapitalabfindung zunächst – für eine "juristische Sekunde" – ein Anspruch auf die laufende Rentenzahlung entstehen müsste. Entscheidend sei nicht die Formulierung der Satzung, sondern das rechtliche Schicksal des Rentenanspruchs. Hierbei sei zwischen den Anwartschaften auf eine Versorgung und den aus diesen Anwartschaften erwachsenden konkreten Zahlungsansprüchen zu differenzieren. Nur an letztere knüpfe § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V an. Die VBLS räume dem Berechtigten das Recht ein, bereits vor Entstehung des Rechts auf Auszahlung der Versorgungsleistung durch einseitige gestaltende Erklärung zu bestimmen, welche Art der Leistung zur Auszahlung komme. Wähle der Berechtigte bereits in seinem Auszahlungsantrag vor Eintritt des Versicherungsfalls die Kapitalabfindung, entstehe ein Anspruch auf laufende Rente gar nicht erst, sondern von vornherein nur ein Anspruch auf die Kapitalabfindung. Darüber hinaus sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die die Antragsgegnerin als Krankenkasse zur Erhebung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung ermächtigt hätte.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.08.2007 eingelegten und auf die Beiträge zur Krankenversicherung beschränkten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie bringt vor, die VBL habe dem Antragsteller bei Eintritt des Versicherungsfalls eine laufend zu zahlende Versicherungsrente geschuldet. Dies ergebe sich aus den §§ 37, 40 ff. VBLS und werde von § 59 VBLS bestätigt, wonach nur zuvor entstandene Versicherungsrenten auf Antrag abgefunden werden könnten. Mit dem frühzeitig gestellten Antrag auf Abfindung der VBL-Rente sei kein Wahl- oder Optionsrecht dergestalt ausgeübt worden, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls nur die Einmalzahlung geschuldet worden sei. Vielmehr habe bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder der Versicherte noch sein Arbeitgeber eine rechtliche Möglichkeit gehabt, die geschuldete Leistung zu beeinflussen; als durch den Versicherungsfall ausgelöste Leistung werde von der VBL immer nur eine Rente geschuldet. An diese dem Grunde nach geschuldete Leistung knüpfe überhaupt erst das Recht an, sich die Rente auf Antrag abfinden zu lassen. Der Antrag auf Abfindung verändere daher nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalls geschuldete Leistung. Da die Abfindung eines Anspruchs auf Versicherungsrente auch den Eintritt des Versicherungsfalls vorausgesetzt habe, habe der vorherige Abfindungsantrag unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass der Versicherungsfall eintreten werde. Der Abfindungsantrag sei daher erst nach Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden. Folglich habe die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalls am 01.07.1999 eine monatlich zu zahlende Versicherungsrente geschuldet, die aufgrund des Antrags des Antragstellers mit befreiender Wirkung für die Zukunft mit einem Betrag abgefunden worden sei. Unschädlich sei, dass der ursprünglich geschuldete Versorgungsbezug als solcher nicht zumindest einmal als monatliche Versicherungsrente ausgezahlt worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Da er bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits von seinem Wahlrecht auf Auszahlung einer Kapitalabfindung Gebrauch gemacht habe, habe die VBL nur noch die Abfindung, nicht aber eine laufende Rente geschuldet. Hieran ändere auch nichts der Umstand, dass der Rentenanspruch die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abfindung bilde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 hinsichtlich der darin festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Antragsgegnerin hat zwar mit dem Schreiben vom 23.10.2006 einen Bescheid im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erlassen, indem sie dort Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2006 auch sinngemäß Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie wolle ihm den Sachverhalt nochmals erläutern. Dies hat sie auch getan. Eine Erläuterung ist aber keine Regelung. Zugleich hat sie aber auch den Antragsteller nochmals aufgefordert, einen Betrag von 2.685,25 EUR bis zum 08.12.2006 zu zahlen. Jedenfalls durch die im Schreiben vom 23.10.2006 fehlende Festsetzung eines genauen Zahlungstermins hat die Antragsgegnerin ihren Erstbescheid nochmals wiederholt und ergänzt. Die Antragsgegnerin konnte daher, wie ausdrücklich von ihr im Widerspruchsbescheid erklärt, an diesen Verwaltungsakt vom 21.11.2006 anknüpfen. Ob sie auch gehalten gewesen wäre, den Bescheid vom 23.10.2006 mit einzubeziehen, bedarf hier keiner weiteren Darlegung, weil dies die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.11.2006 nicht berührt.
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Krankenversicherungsbeiträge beschränkt. Diese Beschränkung ist wegen der fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgt. Daher sind von der Beschwerde nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge als solche, sondern auch deren Nebenkosten, mithin die Säumniszuschläge und Mahngebühren, erfasst.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2006 (richtig: den Bescheid vom 21.11.2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 angeordnet, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren festgesetzt werden.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers war nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, da seine Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Bescheid betrifft – soweit hier noch streitig – die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Insofern bestimmt § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Auch hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen. Für die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG enthält das Gesetz in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG Kriterien für die behördliche Aussetzungsentscheidung, die auch das Gericht bei seiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beachten hat (näher dazu Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 25.11.2008 - L 1 AL 27/08 ER). Demnach ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Säumniszuschläge und Mahngebühren nicht erfüllt. Es bestehen insoweit weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids (1.), noch stellte dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen nicht bereits dann, wenn bloße Bedenken gegen dessen Gesetzeskonformität bestehen und ein Erfolg des gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfs möglich erscheint. Ernstliche Zweifel bestehen vielmehr erst dann, wenn gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen und der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-ER - juris Rn. 43; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 27). Dafür spricht die Erwägung, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris Rn. 13). Verhielte es sich anders, wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie auch der Schwierigkeiten einer umfassenden Sachverhaltsklärung in Beitragsangelegenheiten eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung erheblich beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2002 - L 16 B 70/02 KR ER - juris Rn. 5).
Ungeachtet dessen, bestehen hier bereits dem Grunde nach keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids.
a) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3 SGB V berechtigt, ab dem 01.04.2002 von dem von diesem Zeitpunkt an in der KVdR pflichtversicherten Antragsteller Beiträge aus der Rentenabfindung zu verlangen, die dieser im Oktober 1999 von der VBL erhalten hat.
§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V bestimmt, dass der Bemessung der Beiträge zur KVdR auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen ist. Nach § 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies trifft auf die Versicherungsrente zu, die die VBL im Oktober 1999 abgefunden hat. Denn nach § 37 Abs. 1 VBLS setzt die Versicherungsrente den Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Der Versicherungsfall tritt gemäß § 39 Abs. 1 VBLS bei in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten an dem Tag ein, an dem eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beginnt. Damit dient – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Versicherungsrente dem Zwecke der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 Satz 1 VBLS) und unterliegt folglich als solche der Beitragsbemessung.
Dies gilt auch für die Abfindung, die der Antragsteller von der VBL auf die Versicherungsrente erhalten hat. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (a.F.), die hier wegen der Zahlung der Abfindung im Jahr 1999 weiter anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn. 13 ff.), gilt dann, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt, ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen, sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit über § 237 SGB V beitragspflichtig sind (BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 57).
Ob eine Kapitalleistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. an die Stelle eines Versorgungsbezuges tritt, bemisst sich danach, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 58; Urteil vom 26.03.1996 - 12 RK 21/95 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 70 f.; Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11). "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Waren Kapitalleistungen zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldet, sind sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R - juris Rn. 20).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die dem Antragsteller von der VBL gezahlte Abfindung an die Stelle einer Versicherungsrente getreten. § 59 VBLS bestimmt in seinem hier einschlägigen Absatz 1a, dass höhere als die in Absatz 1 genannten Versicherungsrenten auf Antrag des Berechtigten abgefunden werden. Wird der Antrag auf Abfindung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abfindung an die Stelle der Versicherungsrente tritt. Nichts anderes gilt, wenn die Abfindung der Versicherungsrente bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt wird. Denn der Abfindungsanspruch nach § 59 Abs. 1a VBLS setzt einen Anspruch auf Versicherungsrente voraus und entsteht somit frühestens mit dem Beginn der Versicherungsrente. Folglich kann der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht verbindlich zwischen dem Bezug einer Versicherungsrente oder einer Kapitalleistung wählen. Vielmehr wird ein vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Abfindung erst nach dem Entstehen des Anspruchs auf Versicherungsrente wirksam. Hieraus folgt, dass die Abfindung nach § 59 Abs. 1a VBLS immer im Sinne des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V an die Stelle des Versorgungsbezugs tritt (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 07.09.2000 - L 4 KR 41/98 - juris Rn. 27).
Dies folgt schon aus § 59 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 VBLS und den Tabellen nach § 59 Abs. 2 VBLS. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird der Abfindungsbetrag nach der Versicherungsrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand (nicht zustehen würde!), unter den dort genannten Modalitäten berechnet. Mit Anspruch ist aber nicht der Abfindungsanspruch, sondern der Anspruch auf die monatlich zu gewährende Versicherungsrente gemeint. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1a Satz 3 VBLS. Hiernach ist für die Berechnung des Abfindungsbetrages, wenn bereits über die Versicherungsrente entschieden ist, das Ende des Monats maßgeblich, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt tritt für die Berechnung des Abfindungsbetrages an die Stelle des Entstehens des Anspruchs. Damit kann nur der auf den Monat bezogene Anspruch auf die Versicherungsrente gemeint sein, weil ansonsten die Grundregelung hätte lauten müssen, dass der Anspruch auf den Abfindungsbetrag mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht. Dies stünde aber im Widerspruch zu den Tabellen nach § 59 Abs. 2 VBLS, wo es heißt:
"a) Versicherungsrenten für Versicherte:
Alter des Berechtigten Faktor beim Entstehen des Anspruchs"
Es ergäbe keinen Sinn, den (Abfindungs-)Anspruch mit einem Faktor zu multiplizierten, um den Abfindungsbetrag zu ermitteln. Da § 59 VBLS insoweit auch nicht zwischen dem Abfindungsantrag vor dem Zugang der Entscheidung (§ 61 Abs. 2 VBLS) und danach in seinen Formulierungen unterscheidet, sondern immer nur vom "Anspruch" (auf die monatliche Versicherungsrente) spricht, aber bei späterem Antrag der "Anspruch" nur materiell-rechtlich verstanden werden kann, kann auch beim Antrag vor der Entscheidung der "Anspruch" nicht bloß als Berechnungsposten begriffen werden, wenn sich dafür – wie hier – im Wortlaut der Satzung gerade kein eindeutiger Anhaltspunkt findet. Ganz im Gegenteil wird, wie oben bereits ausgeführt, im Indikativ und nicht im Konjunktiv auf die zustehende Versicherungsrente Bezug genommen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die Versicherungsrente nicht zur Auszahlung gelangt ist. Zwar hat das BSG in dem vom SG herangezogenen Urteil vom 30.03.1995 (12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 58) ausgeführt, dass der Beitragspflicht nicht zukünftige Ansprüche auf Versorgungsbezüge unterliegen, sondern nur die Versorgungsbezüge, auf deren Zahlung ein konkreter Anspruch besteht und die tatsächlich gezahlt werden (so auch BSG, Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11). Aus dem von der Antragsgegnerin erwähnten BSG-Urteil vom 26.03.1996 (12 RK 21/95 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 65 und 70 f.) geht jedoch hervor, dass es nicht darauf ankommt, ob der laufende Versorgungsbezug tatsächlich zur Auszahlung gelangt ist; denn in dieser Entscheidung ist die Beitragspflicht auch in dem Fall angenommen worden, in dem statt eines laufenden Versorgungsbezugs allein eine Kapitalleistung erbracht worden war (auf diese Entscheidung hat sich das BSG auch im Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11 berufen). Entscheidend für die Beitragspflicht ist demnach einzig, welche Leistung dem Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Hat er bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, ist es ohne Belang, wenn der Versicherte die bereits geschuldeten Versorgungsbezüge nach Anfall des Anspruchs auf sie, aber vor ihrer erstmaligen Auszahlung durch eine Kapitalleistung ersetzen lässt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller von der VBL eine rentenartige Leistung erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr allein, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Versicherungsrente hatte. Dies war – wie bereits ausgeführt wurde – der Fall, weil das Recht auf Abfindung nicht vor dem Anspruch auf Versicherungsrente entstehen und der Abfindungsantrag daher erst nach Eintritt des Versicherungsfalls wirksam werden konnte.
b) Auch im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zu den Krankenversicherungsbeiträgen nebst Nebenkosten in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid.
In Übereinstimmung mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass 1/120 der im Oktober 1999 ausgezahlten Rentenabfindung als monatlicher Zahlbetrag in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Soweit die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen ist, dass die ausgezahlte Abfindung von 79.242,24 DM nicht einem Betrag von 40.515,91 EUR, sondern einem Betrag von 40.515,60 EUR entspricht, ist der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. In beiden Fällen ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 337,63 EUR. Der monatliche Zahlbetrag übersteigt auch die Mindestgrenze gemäß § 226 Abs. 2 SGB V, die 2002 117,25 EUR (= 2.345,00 EUR: 20), 2003 119,00 EUR (= 2.380,00 EUR: 20), 2004 sowie 2005 120,75 EUR (= 2.415,00 EUR: 20) und 2006 122,50 EUR (= 2.450,00 EUR: 20) betrug.
Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, von dem allein zur Tragung und in Ermangelung einer zuständigen Zahlstelle im Sinne von § 256 Abs. 1 SGB V zur Zahlung entsprechender Beiträge verpflichteten Antragsteller (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 252 Satz 1 SGB V) ab dem 01.01.2004 Krankenversicherungsbeiträge nach dem sich aus § 248 Satz 1 SGB V ergebenden vollen Beitragssatz zu erheben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des § 248 Satz 1 SGB V, durch die an die Stelle des halben allgemeinen Beitragssatzes der volle allgemeine Beitragssatz trat, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 - juris Rn. 22 ff.; BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 7; Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr. 1).
Die Krankenversicherungsbeiträge waren bei Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheids auch noch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei Erlass des Bescheides vom 21.11.2006 waren daher auch die Beiträge für die Monate April bis Dezember 2002 noch nicht verjährt. Durch Erlass dieses Bescheides ist die Verjährung gehemmt (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, dass für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beitragsforderung – wie hier – durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird; in diesem Fall ist jedoch ein auf die Vergangenheit entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Bereits fahrlässig verschuldete Unkenntnis lässt Säumniszuschläge entstehen. Es genügt daher, dass sich der Zahlungspflichtige nicht hinreichend um die Klärung der Beitragspflicht bei einem im Allgemeinen beitragspflichtigen Sachverhalt bemüht hat. § 24 Abs. 2 SGB IV wird daher in der Regel nur anzuwenden sein, wenn ein anderer die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten oder entscheidend dazu beigetragen hat (Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand September 2008, § 24 SGB IV Rn. 18).
Der Antragsteller ist von der D AG mit Schreiben vom 08.01.1999 nicht nur darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit besitze, ab 01.07.1999 von der VBL eine Versicherungsrente zu beziehen, sondern auch dass diese Rente bei der Bestimmung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sei; ob entsprechende Beiträge abzuführen seien, habe die Krankenkasse zu entscheiden. Angesichts dessen hätte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Klärung der Beitragspflicht wenden müssen. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der Beitragspflicht kann daher nicht die Rede sein. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Hätte sich diese Einzugsermächtigung auch auf die von ihm nach dem 31.03.2002 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bezogen, so hätte er allerdings alles in seiner Macht Stehende getan, um seiner Zahlungspflicht nachzukommen. In diesem Falle hätte nicht der Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten gehabt. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Antragsgegnerin vorgebracht, dass sich die Einzugsermächtigung lediglich auf die freiwilligen Beiträge bezogen habe, die von dem Antragsteller bis zum 31.03.2002 zu entrichten gewesen seien. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Hat sich aber die Einzugsermächtigung nicht auf die ab dem 01.04.2002 vom Antragsteller zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bezogen, so hat er im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten.
Auch der Höhe nach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge. Zwar hat die Antragsgegnerin in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 zunächst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt und sodann Säumniszuschläge, ohne offen zu legen, ob diese auf die unterbliebene Zahlung von Kranken- oder von Pflegeversicherungsbeiträgen angefallen sind. Da die Antragsgegnerin aber nur einen kleinen Teil der aufgelaufenen Säumniszuschläge festgesetzt hat – ausgehend von 2.415,75 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur für 13 Monate statt für alle 54 Monate der Säumnis –, ist es unbeachtlich, dass in ihre Berechnung nur kalkulatorisch möglicherweise auch offene Pflegeversicherungsbeiträge eingeflossen sind.
2. Die Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheids hat für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 27b). Vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die § 76 Abs. 2 SGB IV bietet, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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