L 1 KR 211/10 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 KR 334/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 211/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Streitwert bemißt sich bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht, die bescheidmäßig nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum festgestellt worden ist, regelmäßig nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 13 KR 334/08). Gegenstand dieses Verfahrens war die Feststellung der Versicherungspflicht einer Beschäftigten der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 9. Mai 2008 - Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2008 - und ab dem 10. Mai 2008 - Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2008 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008.

Nach der Aufhebung der mit Klage vom 31. Oktober 2008 angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 durch die Beklagte entschied das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2010, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.

Gegen den der Beklagten am 5. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat diese am 8. Juli 2010 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin vom 1. Januar 2008 bis zum 20. Mai 2008 bestanden habe. Für die Streitwertfestsetzung sei maßgebend, in welcher Höhe der Arbeitgeber durch die Feststellung von Versicherungspflicht seiner Beschäftigten Mehraufwendungen in Form von Beitragszahlungen gehabt hätte. Da die Beschäftigte der Klägerin weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe, sei die Differenz zwischen den geleisteten Pauschalbeiträgen zur Minijob-Zentrale (28% des Arbeitsentgelts) und den im Falle von Versicherungspflicht zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festzusetzen. Dieser Differenzbetrag betrage für den vorliegenden Zeitraum 63,73 Euro.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichtes Darmstadt vom 29. Juni 2010 den Streitwert auf 63,73 Euro festzusetzen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für zutreffend.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

Zwar behält § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter vor, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Gleichwohl entscheidet im vorliegenden Fall der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG), weil die als Einzelrichterin zuständige Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG; vgl. hierzu ausführlich: Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2010, L 1 KR 352/09 B).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Es ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen abzustellen (BSG, SozR 3-2500 § 193 Nr. 6). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen.

Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Senats im vorliegenden Fall gegeben. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG. Die Klägerin erhob am 31. Oktober 2008 u. a. gegen die im Rahmen des Bescheides vom 7. Mai 2008 und 4. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 festgestellte Versicherungspflicht seiner Beschäftigten ab dem 10. Mai 2008 Klage. Insoweit war im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten gerade kein abgeschlossener Zeitraum in dem streitgegenständlichen Bescheid festgestellt worden, bei dem mögliche Beitragsforderungen aus bekannten Entgelten hätten ermittelt werden können (vgl. insoweit: Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 16. Juli 2009, B 12 R 1/08 R und B 12 R 5/08 R). Wird nicht über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten, sondern um die Versicherungspflicht für einen unbegrenzten Zeitraum, verbleibt es deshalb regelmäßig beim Auffangstreitwert (Bundessozialgericht, Urteile vom 24. September 2008, B 12 R 10/07 R und B 12 KR 27/07 R). Bei Rechtsstreitigkeiten gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrende Leistungen (auch) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für den Streitwert maßgebend ist, die Höhe der Beiträge für drei Jahre als Streitwert festzusetzen, erscheint dem Senat nicht zutreffend (anders wohl: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, L 10 R 5747/08 W-B). Grundlage der Beitragsbemessung ist zum einen das sich monatlich ändernde Entgelt. Im Weiteren ist bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht durchaus ein Anspruch für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren denkbar, so dass ein Abschlag vorgenommen werden müsste. So verweist § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG konsequenterweise auch in den Fällen, in denen die Höhe des Jahresbetrages nach dem Antrag des Klägers nicht bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand nicht bestimmbar ist, erneut auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
Saved