L 5 AS 925/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 6850/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 925/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer ge-rechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eige-ner Kraft getilgt werden können (hier verneint).
Bemerkung
Vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2010 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 12. Mai 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2010 ist begründet. Das Sozialgericht hat dem Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietschulden des Antragstellers in Höhe von 3.269,85 EUR sowie die Kosten des Mietrechtsstreits in Höhe von 2.877,04 EUR zu übernehmen, zu Unrecht im Wesentlichen stattgegeben, wobei die Stattgabe mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die Leistungen als Darlehen erbracht werden und dass der Antragsteller die Zustimmung zur direkten Zahlung der künftigen Mieten an den Vermieter und zur direkten Zahlung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten an die Rechtsanwälte des Vermieters erteilt.

Der chinesische Antragsteller, der seit dem 6. März 2009 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht und dessen Antrag auf Schuldenübernahme mit einem Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2010 abgelehnt worden ist, hat einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Anspruch, für den ausschließlich die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Antragsteller entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht mehr erwerbsfähig ist. Zwar hat der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung des Antragstellers rückwirkend für die Zeit ab dem 3. Mai 2005 festgestellt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch gemäß §§ 44a Abs. 1 SGB II zunächst der Agentur für Arbeit und im Falle des Widerspruchs eines hierzu berechtigten Leistungsträgers der gemeinsamen Einigungsstelle vorbehalten, so dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis dahin weiter erbracht werden müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, abrufbar bei der Datenbank Juris). Dementsprechend erhält der Antragsteller hier vom Antragsgegner aufgrund eines Bescheides vom 24. März 2010 jedenfalls noch bis zum 30. September 2010 laufende Leistungen.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II sind hier jedoch nicht erfüllt. Danach sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht, wobei Geldleistungen zur Schuldenübernahme gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II als Darlehen erbracht werden sollen.

Ob dem Antragsteller die Wohnungslosigkeit droht, kann hier offen bleiben. Ihm ist zwar mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 17. August 2010 die zwangsweise Räumung seiner Wohnung am 17. September 2010 angedroht worden. Ob eine drohende Wohnungslosigkeit gleichwohl bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil eine solche Situation wegen des entspannten Wohnungsmarktes in Berlin nicht zu befürchten ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010, L 29 AS 2052/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Jedenfalls ist die Mietschuldenübernahme hier nicht gerechtfertigt. Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die begehrte Mietschuldenübernahme hier ausgeschlossen. Der Antragsteller hat die Mietschulden zumindest teilweise selbst verschuldet. Sie sind ausweislich der vorliegenden an das Amtsgericht Schöneberg gerichteten Klageschrift des Vermieters vom 9. Januar 2009 in der Zeit von März 2008 bis zum Beginn der Leistungserbringung durch den Antragsgegner entstanden, obwohl davon auszugehen ist, dass der Antragsteller jedenfalls bis Oktober 2008 über ausreichende Mittel zur Entrichtung der monatlichen Miete in Höhe von 298,90 EUR verfügte. Ausweislich der Leistungsakten des Antragsgegners bezog der Antragsteller in der Zeit bis zum 2. September 2008 Arbeitslosengeld in monatlicher Höhe von 834,90 EUR. Dennoch erbrachte der Antragsteller in dieser Zeit lediglich am 13. Juni 2008 eine einmalige Mietzahlung in Höhe von 850,- EUR. Aus den Ausländerakten ergibt sich, dass er im September 2008 eine Beschäftigung als Manager eines Chinarestaurants mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.180,- EUR aufnahm. Soweit der Antragsteller ohne Vorlage von Nachweisen vorträgt, er habe diese Tätigkeit lediglich von September 2008 bis Oktober 2008 verrichtet und hierfür insgesamt nur ein Entgelt in Höhe von 1.200,- EUR erhalten, ist das jedenfalls keine Begründung für die fehlenden Mietzahlungen bis Oktober 2008, da dieser Betrag sowohl für die Miete als auch für den wesentlichen Lebensunterhalt des Antragstellers ausgereicht hätte.

Der Antragsteller hätte die Mietschulden bis heute auch ganz überwiegend aus eigener Kraft ausgleichen können. Ihm ist vorzuhalten, dass er sich erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf einen gerichtlichen Hinweis vom 6. Juli 2010 um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter bemüht und nicht auch ohne eine solche Vereinbarung mit Ratenzahlungen begonnen hat, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre und auf diese Weise die Räumung höchstwahrscheinlich hätte vermeiden können. Denn der Antragsgegner bewilligte ihm gemäß § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, und zwar für die Zeit vom 6. März 2009 bis zum 2. September 2009 in monatlicher Höhe von 160,- EUR sowie für die Zeit vom 3. September 2009 bis zum 2. September 2010 in monatlicher Höhe von 80,- EUR, wobei die Beträge für März 2009, September 2009 und September 2010 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II lediglich jeweils anteilig in Höhe von 138,67 EUR, 85,- EUR beziehungsweise in Höhe von 5,33 EUR erbracht worden sind. Da der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht der Befriedigung des soziokulturellen Existenzminimums dient, wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, die jeweiligen monatlichen Beträge, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.909,- EUR summieren, vorrangig zur Begleichung seiner Mietschulden einzusetzen. Darüber hinaus wäre es in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, zu diesem Zweck den in den monatlichen Regelleistungen enthaltenen Ansparbetrag von etwa 50,- EUR zu verwenden. Daraus hätte sich für die Zeit vom 6. März 2009 bis zum 6. September 2010 (achtzehn Monate) ein weiterer Gesamtbetrag in Höhe von 900,- EUR ergeben. Die hier streitigen Mietschulden in Höhe von 3.269,85 EUR hätten demnach bis heute mit Eigenleistungen in Höhe von 2.809,- EUR überwiegend beglichen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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