L 27 R 769/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 6299/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 769/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die im Verfahren vor dem Landessozialgericht erhobene Klage wird die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 27. und vom 28. Februar 2007 verpflichtet, die Bescheide vom 21. Juli 1995 und vom 30. August 1999 zu ändern und die Rente des Klägers nach Maßgabe des bei Erteilung des jeweils zu ändernden Bescheides geltenden Rechts zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu einem Drittel zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren über die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von weiteren Entgelten für die Zeit von Januar 1965 bis zum 15. Juli 1968 und unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 1962 bis zum 31. August 1963 als Zeit der Berufsausbildung.

Der 1934 geborene Kläger ist Altersrentner. Mit Bescheid vom 21. Juli 1995 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Juni 1995 und mit Bescheid vom 30. August 1999 Regelaltersrente mit Wirkung vom 01. Februar 1999. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Im Juni 2000 und im Juli 2001 stellte der Kläger jeweils bei der Beklagten Überprüfungsanträge, die sich auf die Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte in der Zeit von Januar 1965 bis Juli 1968 sowie u. a. auf die Zeit vom Oktober 1962 bis zum August 1963 bezogen; in der letztgenannten Zeit habe der Kläger als Vertragslehrer gearbeitet. Mit zwei Bescheiden, die jeweils auf den 30. Juli 2001 datiert waren, lehnte daraufhin die Beklagte es ab, die bestandskräftigen Bescheide vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 zurückzunehmen. Sie machte dabei geltend, die Zeiten von 1962 bis 1963 könnten nicht als Zeiten der Berufsausbildung anerkannt werden, da es sich nicht um eine Ausbildung gehandelt habe. Die höheren Arbeitsverdienste für die Zeit von Januar 1965 bis Juli 1968 könnten gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien.

Mit weiterem Bescheid vom 23. Januar 2002 lehnte die Beklagte auch die Vormerkung der Zeit von Oktober 1962 bis August 1963 als Anrechnungszeit mit der Begründung ab, es habe sich um ein Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Die Widersprüche des Klägers gegen die beiden Bescheide vom 30. Juli 2001 sowie gegen den Bescheid vom 23. Januar 2002 wies die Beklagte mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27. August 2002 zurück. Sie machte geltend, die Überentgelte seien nicht zu berücksichtigen, weil nicht nachgewiesen sei, dass diese sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Die Tätigkeit als Vertragslehrer von Oktober 1962 bis August 1963 sei weder Berufsausbildung noch Fachschulausbildung, sondern tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis als Vertragslehrer gewesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 21. Februar 2006 abgewiesen: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 21. Juli 1995 und vom 30. August 1999 teilweise zurückzunehmen, denn dem Kläger stehe kein weitergehender Anspruch zu. Höhere Entgelte für die Zeit von Januar 1965 bis Juli 1968 seien für den Kläger auch deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die dort enthaltenen Lohnzuschläge eindeutig nicht sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Auch eine Berufsausbildung in der Zeit von Oktober 1962 bis August 1963 habe nicht vorgelegen, weil dem Kläger in dieser Zeit für seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ein volles Arbeitsentgelt gezahlt worden sei.

Gegen dieses ihm am 28. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 29. Mai 2006, Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, die Anlernzeit von Oktober 1962 bis August 1963 habe überhaupt die erste Berufsausbildung des Klägers dargestellt und ihn befähigt, anschließend als Lehrer berufstätig zu sein. Im Hinblick auf die höheren Entgelte habe es sich nicht um die behaupteten Lohnzuschläge gehandelt, sondern um andere Lohnbestandteile, die zwar in der Zeit der DDR nicht versicherungspflichtig gewesen seien, aber, weil sie vor dem Monat März 1971 zurückgelegt worden seien, nach dem Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) als zusätzlicher Arbeitsverdienst angerechnet werden müssten.

Mit Bescheiden vom 27. und vom 28. Februar 2007 hat die Beklagte die Altersrenten des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1996 neu berechnet, ohne dass dies zu einer Veränderung des Zahlbetrages führte. Darin war die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1977 als Beitragszeit neu berücksichtigt worden, nachdem der Kläger hierzu Nachweise vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 nahm die Beklagte eine entsprechende Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers vor. Beide Bescheide enthielten die Rechtsbehelfsbelehrung, die Bescheide würden Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.

Nachdem der Kläger auch gegen die neuen Rentenbescheide Einwendungen erhoben hatte, hat die Beklagte auf richterliche Veranlassung unter dem 05. Februar und dem 10. Dezember 2009 jeweils hypothetische Probeberechnungen vorgenommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 2001 und 21. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2002 in der Fassung der Bescheide vom 27. und vom 28. Februar 2007 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 21. Juli 1995 und vom 30. August 1999 zu ändern und dem Kläger höhere Altersrenten nach Maßgabe des bei Erteilung des jeweils zu ändernden Bescheides geltenden Rechts und unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 15. Juli 1968 und unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis zum 31. August 1963 als Berufsausbildungszeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser bei der Ladung darauf hingewiesen worden war. Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins war nicht zu folgen, weil der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte dem Grunde nach ordnungsgemäß vertreten war und die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre Abwesenheit nicht genügend entschuldigt hatte. Sie hatte lediglich geltend gemacht, dienstlich verhindert zu sein, ohne die Gründe für diese Verhinderung aufzuzeigen. Auf die Frage, ob die zur Untervertretung vorgesehene Rechtsanwältin ihrerseits genügend entschuldigt war, kam es vor diesem Hintergrund nicht an.

Die im Berufungsverfahren zusätzlich erhobene Klage des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgt. Im Übrigen ist der Kläger mit seinem Rechtschutzbegehren erfolglos geblieben.

Soweit sich der Kläger gegen die Bescheide vom 27. und vom 28. Februar 2007 wendet, handelt es sich um Bescheide, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Über Bescheide dieser Art entscheidet das Landessozialgericht grundsätzlich als erste Instanz (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 37/04, Juris Randnummer 22).

Die vorgenannten Bescheide vom Februar 2007 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden; die diesbezügliche Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden ist zutreffend. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gemäß § 153 Abs. 1 SGG entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG a. a. O., Juris Randnummer 18). Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheides eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen zu treffen, dass heißt durch Vergleich der ergangenen Verfügungssätze (BSG a. a. O., Juris Randnummer 18, mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Maßstäben haben die Bescheide vom 27. und vom 28. Februar 2007 die hier zunächst angefochtenen Bescheide vom 30. Juli 2001 und vom 21. Juni 2002 abgeändert bzw. ersetzt. Die vorgenannten Bescheide aus den Jahren 2001 und 2002 waren Bescheide, in denen die Beklagte es ablehnte, zu Gunsten des Klägers gemäß § 44 Sozialgesetzbuch/ Zehntes Buch (SGB X) tätig zu werden. In die Regelung dieser Bescheide wurde dadurch eingegriffen, dass die Beklagte mit den Folgebescheiden aus dem Jahre 2007 tatsächlich einerseits eine Überprüfung nach § 44 SGB X zu Gunsten des Klägers vornahm, indem sie nämlich die Zeit aus dem Jahre 1977 nach erstmaliger Vorlage von Nachweisen anerkannte, und andererseits der Sache nach ihre negativen Überprüfungsbescheide im Hinblick auf die zuvor angefochtenen Zeiträume aus den Jahren 1963 sowie 1965 bis 1968 bestätigte. Hierdurch sind die Bescheide aus dem Jahre 2007 in doppelter Hinsicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Dadurch, dass die Beklagte es abgelehnt hat, die negative Überprüfungsentscheidung zu korrigieren, hat sie erneute Bescheide über denselben Streitgegenstand des vorangegangen Verfahrens erteilt. Dadurch, dass sie zugleich eine teilweise positive Überprüfungsentscheidung vorgenommen und diese auf die gesamte Rentengewährung bezogen hat, hat sie eine weitere sachliche Entscheidung herbeigeführt. Denn ein Bescheid, mit dem ein Rentenversicherungsträger es während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, nach § 44 SGB X tätig zu werden oder einer Änderung Rechnung zu tragen, muss Gegenstand des Verfahrens über die Rente werden (BSG a. a. O., Juris Randnummer 21). Gleiches gilt erst recht, wenn eine zunächst in vollem Umfange ablehnende Überprüfungsentscheidung durch eine teilweise begünstigende Überprüfungsentscheidung, dieselbe Rente betreffend, ersetzt wird.

Die diesbezüglich während des Berufungsverfahrens erweiterte Klage, über die der Senat aus den vorgenannten Gründen als erste Instanz zu entscheiden hatte, ist auch teilweise begründet, nämlich insoweit, als die Beklagte zu verpflichten war, die Rentenbescheide aus den Jahren 1995 und 1999 nach Maßgabe des damals geltenden Rechts zu ändern. Zu Unrecht hat die Beklagte bei der Erteilung ihrer Überprüfungsbescheide im Jahre 2007 das im Jahre 2007 geltende Rentenrecht angewandt. Die Überprüfung von Bescheiden nach Maßgabe des § 44 SGB X hat stets nach Maßgabe des bei der Erteilung des zu überprüfenden Bescheides geltenden Rechts zu erfolgen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, welches gerade gewährleisten soll, dass eine ursprünglich unzutreffende Rechtsanwendung oder Tatsachenfeststellung nachträglich so korrigiert werden kann, als ob der betreffende Versicherungsträger von Anfang an rechtmäßig entschieden hätte. Dies gebietet es zwingend, bei Anwendung der Vorschrift des § 44 SBG X stets das bei Bescheiderteilung maßgebende Recht anzuwenden.

Insoweit ergibt sich auch keine Modifikation oder Änderung durch die Anwendung der Vorschriften der §§ 300 ff. Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI). Denn die Vorschriften der §§ 300 ff. SGB VI wirken sich nicht im Hinblick auf die Anwendung des § 44 SGB X aus. Sie sind lediglich modifizierende Spezialvorschriften im Hinblick auf die Vorschrift des § 48 SGB X, in dem sie in Abweichung von den allgemeinen Regeln konkreter festlegen, wann eine Rechtsänderung für einen betroffenen Rentenbezieher eine wesentliche oder eben keine wesentliche, das heißt rechtserhebliche, Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X bedeutet (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, 13/4 RA 35/94, Juris Randnummer 17). Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Vorschriften der §§ 300 ff. SGB VI nicht heranziehen dürfen, sondern sie hätte – wie es auch der Kläger verlangt – die Bescheide aus dem Jahre 1995 und 1999 nach Maßgabe des bei der Erteilung dieser Bescheide geltenden Rechts überprüfen müssen.

Im Übrigen jedoch war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine für ihn günstigere Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 1995 und 1999 zur Seite.

Soweit der Kläger geltend macht, es müsse eine günstigere Überprüfung seiner Ansprüche auch vor dem Jahre 1996 erfolgen, ist dem entgegen zu halten, dass auf Grund des im Jahre 2000 erstmals gestellten Überprüfungsantrages eine rückwirkend für den Kläger günstigere Rentenberechnung nur bis zum 1. Januar 1996 möglich ist, weil § 44 Abs. 4 SGB X eine weiter zurückreichende Anspruchsgewährung ausschließt. Hierauf hat sich die Beklagte auch zu Recht berufen.

Soweit der Kläger eine Neuberechnung bzw. Neuanerkennung der Zeiten in den Jahren 1963 sowie von 1965 bis 1968 begehrt, ist sein Begehren unbegründet. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Soweit der Kläger geltend macht, für die Zeit von 1965 bis 1968 müssten auch die damals nicht versicherungspflichtigen Prämien angerechnet werden, die er als Lehrer erhalten habe, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 256 a Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI) nur solcher Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, der dem Grunde nach nach dem Recht des Beitrittsgebietes zum damaligen Zeitpunkt versicherungspflichtig war. Hingegen trägt der Kläger selbst vor, diese Prämienzahlungen hätten nach damaligem Recht des Beitrittsgebietes nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Auch der Senat geht davon aus, dass die Prämien, die der Kläger für seine Tätigkeit als Lehrer erhalten hat, nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, Gesetzblatt der DDR II Nr. 53 Seite 551, nicht der Versicherungs– bzw. Beitragspflicht unterlegen haben und schon aus diesem Grunde nach § 256 a SGB VI nicht angerechnet werden könne. Hinsichtlich der Zeit in den Jahren 1962 und 1963 hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass insoweit die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung schon deswegen nicht gegeben sind, weil der Kläger in dieser Zeit keinen Ausbildungsberuf erlernt hat.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es müssten auch die Zeiten der Kindererziehung bzw. die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im vorliegenden Verfahren herangezogen werden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend Bescheide streitbefangen, die sich als Überprüfungsbescheide nach § 44 SGB X darstellen und deshalb allein die Überprüfung der in den Jahren 1995 und 1999 erteilten Rentenbescheide des Klägers zum Gegenstand haben. Die Zeiten, die im Zusammenhang mit der Kindererziehung stehen, waren jedoch in den damaligen Bescheiden schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger und seine Ehefrau die erforderlichen Erklärungen über diese Zeiten zu einem viel späteren Zeitpunkt erst abgegeben haben. Insoweit ist in der Tat ein Neufeststellungsverfahren durch die Beklagte nach Maßgabe der §§ 300 ff. SGB VI durchzuführen; dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und sollte auch verwaltungstechnisch erst nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites erfolgen. Der Senat hält es insoweit für sachgerecht, dass die Beklagte zunächst – in Ausführung dieses Urteils – neue Überprüfungsbescheide hinsichtlich der Bescheide aus den Jahren 1995 und 1999 erteilt. Erst nach Erteilung dieser Bescheide sollte dann die Beklagte in einem zweiten Schritt die vom Kläger begehrte Neufeststellung unter Würdigung der Kindererziehungszeiten und der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach Maßgabe der §§ 300 ff. SGB VI vornehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Unterliegens.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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