Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4077/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 561/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beweislast für den Zugang des Antrags auf Altersrente trägt der Antragsteller.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der 1941 geborene Kläger bereits am 01.07.2006 Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat oder ob die Rente aufgrund verspäteter Rentenantragstellung erst am 01.02.2007 beginnt.
Mit Schreiben vom 27.11.2003 wandte sich der Sohn des Klägers unter Angabe der Adresse des Klägers in Brasilien - nämlich A., E. Brasil - an die Beklagte und bat darum, diese möge sich mit seinem Vater in Verbindung setzen, da dieser Rente beantragen wolle. Mit Schreiben vom 08.12.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger an die o.g. Adresse die entsprechenden Antragsformulare nach Brasilien. Nachdem die Formulare trotz Erinnerung mit Schreiben vom 08.04.2004 nicht bei der Beklagten eingegangen waren, lehnte diese mit Bescheid vom 10.09.2004, zugestellt über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro am 04.10.2004 den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Mit Schreiben vom 03.06.2006 sandte die Beklagte an die oben genannte Adresse des Klägers ein Schreiben, in dem sie auf den voraussichtlichen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hinwies und darauf, dass Rente nur auf Antrag gewährt werden könne und dass - sofern der Rentenantrag nicht bis 30.09.2006 gestellt werde - die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet werden könne, in dem sie beantragt werde.
Am 05.02.2007 ging bei der Beklagten ein Fax des Klägers ein, in dem er ausführt: "Hiermit stelle ich Antrag auf Altersrente. Soweit mir bekannt liegt Ihnen meine Aufrechnung seit dem Jahre 2000 vor. Ich lebe seit 2003 in Brasilien. Wenn möglich bei Rückfragen, dann über meinen Sohn"; Name, Adresse und Telefonnummer des Sohnes in A-Stadt waren angegeben und die erste Seite des Antragsformulars für Renten der Deutschen Rentenversicherung war beigefügt. Als Datum der Antragstellung war darauf der 01.07.2006 eingetragen, die beantragte Altersrente solle beginnen am 01.07.2006. Nachdem die Beklagte telefonisch am 08.03.2007 und mit Schreiben vom 11.04.2007 und 11.07.2007 um Übersendung der vollständigen Antragsformulare bei dem Sohn des Klägers gebeten hatte, gingen ihr die ausgefüllten Rentenformulare am 28.08.2007 zu, mit dem Hinweis, dass der Kläger seit letzter Woche wieder in Deutschland lebe.
Mit Bescheid vom 18.10.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.02.2007. In seinem Widerspruch vom 25.10.2007 führte der Kläger aus, er habe die Rente aus der Deutschen Rentenversicherung bereits im Mai 2006 beim deutschen Konsulat in Brasilien beantragt, so dass der Rentenbeginn der 01.07.2006 sei. Trotz Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2007, mündlicher Mitteilung am 29.11.2007 und Erinnerung durch die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2007 hat der Kläger Belege für eine Rentenantragstellung im Mai 2006 nicht vorgelegt.
Am 18.02.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2008 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 99 SGB VI werde Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, sofern der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei einer späteren Antragstellung beginne die Rente hingegen nach der gesetzlichen Vorschrift mit dem Antragsmonat. Ein Nachweis dafür, dass der Kläger bereits im Mai 2006 beim deutschen Konsulat in Brasilien die Altersrente beantragt habe, sei nicht vorgelegt worden.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte ausgeführt, dass seit dem 01.07.1998 Berechtigte bei Vollendung des 65. Lebensjahres und erfüllter Wartezeit regelmäßig von ihr darauf hingewiesen würden dass sie Anspruch auf Regelaltersrente hätten und einen entsprechenden Antrag stellen könnten. Auch der Kläger sei mit einem entsprechenden Schreiben vom 03.06.2006 unterrichtet worden, so dass die Beklagte ihrer Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI nachgekommen sei. Sie habe das Schreiben an die vorliegende Anschrift A., E. Brasil, versandt. Eine Rückgabe des Poststücks wegen Unzustellbarkeit sei nicht verzeichnet worden.
In der mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 hat der Kläger angegeben, die Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2003 wohl nur teilweise erhalten zu haben. Ob er die Antragsformulare erhalten habe, könne er nicht sagen. Im Mai 2006 habe er einen Antrag auf Rente beim deutschen Konsulat in Rio de Janeiro abgegeben. Diese hätten gesagt, sie würden seinen Antrag weiterschicken. Er habe auf ein DIN-A-4-Blatt geschrieben: "Aufrechnung liegt vor; hiermit beantrage ich meine Altersrente". Er habe damals seine Geburtsurkunde aus dem Deutschen ins Portugiesische übersetzen lassen müssen und sei deswegen beim Konsulat gewesen. Ob er eine Adresse der BfA angegeben habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Mitarbeiter des Konsulats habe gesagt, sie würden ohnehin viele Dinge an die Rentenversicherung schicken. Er habe damals eine Bestätigung mit Stempel bekommen, er wisse aber heute nicht mehr wo diese sei. Er hat weiter angegeben, dass er das Schreiben der Beklagten über die Möglichkeit, Antrag auf Altersrente zu stellen, nicht bekommen habe. Der Kläger hat angegeben, dass er gewusst habe, dass er mit 65 Jahren Anspruch auf Altersrente habe. Dass dafür ein Antrag notwendig sei, sei ihm aber nicht klar gewesen. Er habe seinen Antrag nochmals im Februar 2007 gefaxt, weil er auf den vorherigen Antrag keine Antwort bekommen habe. Im Rahmen weiterer Ermittlungen hat das Sozialgericht das Generalkonsulat der Republik Deutschland in Rio de Janeiro über die üblichen Abläufe bei einer Rentenantragstellung beim Konsulat befragt. Das Generalkonsulat hat mitgeteilt, dass die dortige Akte des Klägers eine Zustellung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit Datum 10.09.2004, zugestellt am 04.10.2004 mit einer vom Kläger am 05.07.2006 unterschriebenen Empfangsbestätigung des Generalkonsulats Rio de Janeiro enthalte sowie eine Kopie des Anschreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.06.2006 aus der hervorgehe, dass der Kläger im Monat Juni 2006 das 65. Lebensjahr vollenden werde und somit Anspruch auf Altersrente habe. Weiter hat das Generalkonsulat ausgeführt, der Kläger habe, vermutlich im Juli 2006, im Generalkonsulat Rio de Janeiro vorgesprochen mit der Bitte, dass der dortige Mitarbeiter sein Formular ausfülle. Er sei darauf hingewiesen worden, dass das Generalkonsulat seinen Antrag weiterleiten könne, er jedoch den Antrag selbst auszufüllen habe, da er der deutschen Sprache mächtig sei. Laut Aktenlage sei kein Antrag vom Generalkonsulat Rio de Janeiro weitergeleitet worden. Es sei lediglich eine Kopie des oben angegebenen Anschreibens zu den Akten genommen worden als Referenz für eventuell anfallende Korrespondenz mit dem Rententräger. Das Generalkonsulat nehme keine formlosen Rentenanträge entgegen, sonder händige die gängigen Rentenformulare aus; die Formulare würden regelmäßig aus dem Internet auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen und aktualisiert. Die gängige Praxis des Generalkonsulats sei der Hinweis, dass das Formular selbst auszufüllen sei, wobei bei Nachfragen selbstverständlich geholfen würde. Das Konsulat bitte um alle im Formular verlangten Angaben und mache Kopien von Anschreiben und Personalausweis bzw. Reisepass. Eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Rentenantrags werde für die Rentenakte gemacht und dem Rentner werde auf Wunsch ebenfalls eine Kopie seines ausgefüllten Rentenantrags ausgehändigt, wenn er eine Absendung über das Generalkonsulat wünsche. In der Akte des Klägers befinde sich weder eine Kopie eines ausgefüllten Antrags noch ein Konzept eines Anschreibens mit Absendevermerk was bedeute, dass kein Antrag über das Generalkonsulat Rio de Janeiro an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin übersandt worden sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin sei die erste Adresse für die Übersendung von Rentenanträgen, sofern dem Generalkonsulat kein anderer Adressat bekannt sei. Hinweise für Nachfragen des Klägers wegen seiner Rente bzw. Ausbleibens der Rente fänden sich in der Akte nicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2009 hat der Kläger erklärt, er könne sich nicht erklären, weshalb in der Akte des Generalkonsulats eine Kopie des Schreibens der Beklagten vom 03.06.2006 enthalten sei. Er könne sich nicht erinnern, ein solches Schreiben dorthin gebracht zu haben.
Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass solche Hinweisschreiben in der Regel nicht über die Konsulate übersandt würden und dass - wenn Schreiben über Konsulate oder Botschaften zugestellt würden - eine Kopie des Anschreibens an die ausländische Vertretung zur Beklagtenakte genommen werde.
Mit Urteil vom 29.02.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er schon im Mai 2006 einen Antrag auf Rente gestellt hat. Ein Rentenbeginn könne auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gestützt werden, da die Beklagte weder eine ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung, Information oder ähnlichem verletzt habe. Darüber hinaus wäre der fehlende Hinweis des Rentenversicherungsträgers auf die rechtzeitige Antragstellung nach eigenem Sachvortrag des Klägers gar nicht ursächlich für einen verspäteten Rentenantrag gewesen, denn der Kläger habe behauptet, er habe im Mai 2006 einen Rentenantrag gestellt. Im Übrigen sei auch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend belegt, dass der unterbliebene Hinweis des Rentenversicherungsträgers wesentliche Ursache für die verspätete Antragstellung gewesen wäre.
Am 23.06.2009 hat der Kläger Berufung zur Niederschrift beim Sozialgericht Nürnberg eingelegt. Im Wesentlichen verwies er bezüglich der Berufungsbegründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren. Im Termin vor dem Landessozialgericht Schweinfurt am 08.06.2010 hat der Kläger ebenfalls auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 3, Abs 4 SGG einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2009 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2008 die Beklagte zu verurteilen, bereits ab 01.07.2006 die Regelaltersrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht schon ab 01.07.2006 einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, denn der dazu erforderliche Antrag wurde erst am 05.02.2007 gestellt.
Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Gemäß § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung nur dann von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung aus eigener Versicherung wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Der 1941 geborene Kläger hat am 29.06.2006 24 Uhr das 65. Lebensjahr vollendet, so dass angesichts der erfüllten allgemeinen Wartezeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats Juli 2006 vorlagen.
Der gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) iVm § 115 Abs 1 SGB VI für die Rentengewährung erforderliche Antrag auf Regelaltersrente ist bei der Beklagten als zuständigem Rentenversicherungsträger aber erstmals - unvollständig - am 05.02.2007 eingegangen und damit erst im 8. Monat nach Ablauf des Kalendermonats Juni 2006, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt waren. Demzufolge beginnt die Rente erst am 01.02.2007. Beim Antrag handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für welche die §§ 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Dabei kann der Antrag auch formlos gestellt werden, die Verwendung von Antragsvordrucken kann im Rahmen der Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff SGB I spielen. Der Antragsteller trägt die Beweislast für den Zugang seines Antrags. (Wietek in LPK-SGB IV, 1. Auflage 2007, § 19 RdNrn 4, 5 mwN).
Im vorliegenden Fall ist eine vor dem 05.02.2007 wirksame Rentenantragstellung des Klägers zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen.
Zunächst ist das Schreiben des Sohnes des Klägers vom 27.11.2003 nicht als Antrag des Klägers auf Regelaltersrente zu sehen. Zum einen handelt es sich angesichts der Formulierung um die bloße Ankündigung eines späteren Antrags durch den Kläger selbst, denn es wurde ausdrücklich darum gebeten, dem Kläger die entsprechenden Formulare direkt nach Brasilien zu übersenden, weil dieser die Rente beantragen wolle. Die Beklagte soll sich bei Fragen an den Kläger wenden. Dass der Kläger die ihm übersandten Antragsformulare trotz Erinnerung durch die Beklagte nicht an diese zurückgesandt hat, spricht dagegen, dass er bereits damals tatsächlich einen Rentenantrag hatte stellen wollen. Zum anderen kann das Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Antrag auf Regelaltersrente ausgelegt werden, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt - November 2003 - erst das 62. Lebensjahr vollendet, so dass sein Antrag auf Regelaltersrente mangels Erfüllung des 65. Lebensjahres von vornherein hätte abgelehnt werden müssen. Weitere Schreiben des Klägers sind bei der Beklagten vor Februar 2007 ausweislich der vorliegenden Akte nicht eingegangen. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bereits im Mai 2006 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 05.02.2007 einen Rentenantrag über das Generalkonsulat Rio de Janeiro gestellt hat.
Gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen, werden aber bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland wie dem Generalkonsulat entgegengenommen, die die Anträge an den zuständigen Leistungsträger gemäß § 16 Abs 2 SGB I weiterleiten. Ein Rentenantrag des Klägers ist weder schriftlich noch mündlich beim Generalkonsulat gestellt worden. Der Kläger hat schon nach eigenen Angaben, bestätigt durch die Auskunft des Generalkonsulats, keinen förmlichen Rentenantrag unter Verwendung von Rentenformularen und Vordrucken beim Generalkonsulat Rio de Janeiro abgegeben noch die Rente mündlich beantragt.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei der Botschaft einen formlosen schriftlichen Rentenantrag auf einem einfachen DIN-A-4-Blatt abgegeben hat mit dem Text "Aufrechnung liegt vor; hiermit beantrage ich meine Altersrente". Zum einen hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er gewusst habe, dass er mit 65 Jahren Anspruch auf Altersrente habe. Dass dafür ein Antrag notwendig sei, sei ihm aber nicht klar gewesen. Sofern der Kläger davon ausgegangen ist, dass ein Antrag nicht notwendig sei, ist nicht schlüssig, warum er dann doch einen Rentenantrag gestellt hat. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2006 Kenntnis hatte, dass er die Altersrente nur rechtzeitig erhalten könne, wenn er die Rente bis zum 30.09.2006 beantrage. Nach den Ausführungen des Generalkonsulats befand sich in den dortigen Akten eine Kopie eines Anschreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.06.2006, aus dem hervorgeht, dass der Kläger im Monat Juni 2006 das 65. Lebensjahr vollenden werde und somit Anspruch auf Altersente habe. Die Beklagte hat dargelegt, dieses Schreiben vom 03.06.2006 lediglich an die Adresse des Klägers gesandt zu haben. Wäre dieses Schreiben auch in Abdruck an das Generalkonsulat ergangen, befände sich ein entsprechender Hinweis in den Akten. Ein solcher Hinweis ist nicht enthalten. Die Tatsache, dass das Generalkonsulat also eine Kopie des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 03.06.2006 der Beklagten hat, kann sich nur so erklären, dass der Kläger selbst das Schreiben vorgelegt hat. Dann hatte er jedenfalls auch Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens und wusste, dass ein Antrag notwendig ist.
Zur Überzeugung des Senats steht auch nicht fest, dass der Kläger beim Generalkonsulat einen formlosen schriftlichen Rentenantrag auf einem einfachen DIN-A-4-Blatt abgegeben hat. Einen Beleg konnte der Kläger hierzu nicht vorlegen. In der beim Generalkonsulat vorliegenden Rentenakte des Klägers sind zwar verschiedene Schriftstücke enthalten, jedoch kein Hinweis darauf, dass der Kläger einen Rentenantrag über das Generalkonsulat gestellt hat. Nach Auskunft des Generalkonsulates nimmt dieses keine formlosen Rentenanträge entgegen, sondern händigt die gängigen, aus dem Internet herunter geladenen aktualisierten Rentenformulare der Deutschen Rentenversicherung aus, die dann von den Antragstellern, die der deutschen Sprache mächtig sind, selbst - gegebenenfalls unterstützt von den Konsulatangestellten - ausgefüllt werden müssen. Es wird um alle im Formular verlangten Angaben gebeten und es werden Kopien von dem Anschreiben und dem Personalausweis bzw. Reisepass gefertigt. Sofern ein Absenden des Rentenantrags an den Rentenversicherungsträger über das Generalkonsulat gewünscht wird, wird eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Rentenantrags für die Rentenakte gemacht und dem Rentner auf Wunsch ebenfalls eine Kopie seines ausgefüllten Rentenantrags ausgehändigt. Ferner hat das Generalkonsulat mitgeteilt, dass der Kläger bei einer Vorsprache, deren Datum zeitlich nicht genau angegeben werden könne - vermutlich Juli 2006 - darum gebeten habe, dass eine dortige Mitarbeiterin sein Formular ausfülle. Er sei von der Mitarbeiterin darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag zwar vom Generalkonsulat weitergeleitet werden könne, er aber das Formular selbst ausfüllen müsse, da er der deutschen Sprache mächtig sei. Nach eigenem Sachvortrag hat der Kläger aber kein ausgefülltes Rentenformular beim Generalkonsulat abgegeben, sondern ein formloses DIN-A-4-Blatt. Da in der Akte des Klägers beim Generalkonsulat weder die Kopie eines Rentenantrags enthalten ist noch das Konzept eines Anschreibens mit Absendevermerk an den Rentenversicherungsträger, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass kein Rentenantrag des Klägers über das Generalkonsulat Rio de Janeiro an die Deutsche Rentenversicherung geschickt worden ist bzw dort schon nicht abgegeben wurde. Sollte der Kläger im Juli 2006 in der Botschaft um Hilfe beim Ausfüllen des Rentenantrags gebeten haben, ist darin nach dem objektiven Empfängerhorizont ein mündlicher Antrag auf Rente nicht zu sehen. Gegen die Annahme, dass der Kläger im Mai oder Juli 2006 einen Rentenantrag gestellt hat, spricht auch, dass er weder bei der Beklagten noch beim Generalkonsulat über einen Zeitraum von sechs Monaten nachgefragt hat, ob sein Rentenantrag tatsächlich weitergeleitet worden ist oder beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist. Stattdessen hat er im Februar 2007 ein Fax direkt an die Beklagte geschickt in dem er schreibt: "Hiermit stelle ich Antrag auf Altersrente", ohne in seinem Schreiben auf den nach seinen Angaben im Mai 2006 gestellten Rentenantrag formloser Art einzugehen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vor dem 05.02.2007 keinen Rentenantrag bei der Beklagten gestellt hat bzw. beim Generalkonsulat zur Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger abgegeben hat.
Der Kläger kann einen Rentenbeginn vor dem 01.02.2007 auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der 1941 geborene Kläger bereits am 01.07.2006 Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat oder ob die Rente aufgrund verspäteter Rentenantragstellung erst am 01.02.2007 beginnt.
Mit Schreiben vom 27.11.2003 wandte sich der Sohn des Klägers unter Angabe der Adresse des Klägers in Brasilien - nämlich A., E. Brasil - an die Beklagte und bat darum, diese möge sich mit seinem Vater in Verbindung setzen, da dieser Rente beantragen wolle. Mit Schreiben vom 08.12.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger an die o.g. Adresse die entsprechenden Antragsformulare nach Brasilien. Nachdem die Formulare trotz Erinnerung mit Schreiben vom 08.04.2004 nicht bei der Beklagten eingegangen waren, lehnte diese mit Bescheid vom 10.09.2004, zugestellt über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro am 04.10.2004 den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Mit Schreiben vom 03.06.2006 sandte die Beklagte an die oben genannte Adresse des Klägers ein Schreiben, in dem sie auf den voraussichtlichen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hinwies und darauf, dass Rente nur auf Antrag gewährt werden könne und dass - sofern der Rentenantrag nicht bis 30.09.2006 gestellt werde - die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet werden könne, in dem sie beantragt werde.
Am 05.02.2007 ging bei der Beklagten ein Fax des Klägers ein, in dem er ausführt: "Hiermit stelle ich Antrag auf Altersrente. Soweit mir bekannt liegt Ihnen meine Aufrechnung seit dem Jahre 2000 vor. Ich lebe seit 2003 in Brasilien. Wenn möglich bei Rückfragen, dann über meinen Sohn"; Name, Adresse und Telefonnummer des Sohnes in A-Stadt waren angegeben und die erste Seite des Antragsformulars für Renten der Deutschen Rentenversicherung war beigefügt. Als Datum der Antragstellung war darauf der 01.07.2006 eingetragen, die beantragte Altersrente solle beginnen am 01.07.2006. Nachdem die Beklagte telefonisch am 08.03.2007 und mit Schreiben vom 11.04.2007 und 11.07.2007 um Übersendung der vollständigen Antragsformulare bei dem Sohn des Klägers gebeten hatte, gingen ihr die ausgefüllten Rentenformulare am 28.08.2007 zu, mit dem Hinweis, dass der Kläger seit letzter Woche wieder in Deutschland lebe.
Mit Bescheid vom 18.10.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.02.2007. In seinem Widerspruch vom 25.10.2007 führte der Kläger aus, er habe die Rente aus der Deutschen Rentenversicherung bereits im Mai 2006 beim deutschen Konsulat in Brasilien beantragt, so dass der Rentenbeginn der 01.07.2006 sei. Trotz Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2007, mündlicher Mitteilung am 29.11.2007 und Erinnerung durch die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2007 hat der Kläger Belege für eine Rentenantragstellung im Mai 2006 nicht vorgelegt.
Am 18.02.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2008 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 99 SGB VI werde Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, sofern der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei einer späteren Antragstellung beginne die Rente hingegen nach der gesetzlichen Vorschrift mit dem Antragsmonat. Ein Nachweis dafür, dass der Kläger bereits im Mai 2006 beim deutschen Konsulat in Brasilien die Altersrente beantragt habe, sei nicht vorgelegt worden.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte ausgeführt, dass seit dem 01.07.1998 Berechtigte bei Vollendung des 65. Lebensjahres und erfüllter Wartezeit regelmäßig von ihr darauf hingewiesen würden dass sie Anspruch auf Regelaltersrente hätten und einen entsprechenden Antrag stellen könnten. Auch der Kläger sei mit einem entsprechenden Schreiben vom 03.06.2006 unterrichtet worden, so dass die Beklagte ihrer Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI nachgekommen sei. Sie habe das Schreiben an die vorliegende Anschrift A., E. Brasil, versandt. Eine Rückgabe des Poststücks wegen Unzustellbarkeit sei nicht verzeichnet worden.
In der mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 hat der Kläger angegeben, die Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2003 wohl nur teilweise erhalten zu haben. Ob er die Antragsformulare erhalten habe, könne er nicht sagen. Im Mai 2006 habe er einen Antrag auf Rente beim deutschen Konsulat in Rio de Janeiro abgegeben. Diese hätten gesagt, sie würden seinen Antrag weiterschicken. Er habe auf ein DIN-A-4-Blatt geschrieben: "Aufrechnung liegt vor; hiermit beantrage ich meine Altersrente". Er habe damals seine Geburtsurkunde aus dem Deutschen ins Portugiesische übersetzen lassen müssen und sei deswegen beim Konsulat gewesen. Ob er eine Adresse der BfA angegeben habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Mitarbeiter des Konsulats habe gesagt, sie würden ohnehin viele Dinge an die Rentenversicherung schicken. Er habe damals eine Bestätigung mit Stempel bekommen, er wisse aber heute nicht mehr wo diese sei. Er hat weiter angegeben, dass er das Schreiben der Beklagten über die Möglichkeit, Antrag auf Altersrente zu stellen, nicht bekommen habe. Der Kläger hat angegeben, dass er gewusst habe, dass er mit 65 Jahren Anspruch auf Altersrente habe. Dass dafür ein Antrag notwendig sei, sei ihm aber nicht klar gewesen. Er habe seinen Antrag nochmals im Februar 2007 gefaxt, weil er auf den vorherigen Antrag keine Antwort bekommen habe. Im Rahmen weiterer Ermittlungen hat das Sozialgericht das Generalkonsulat der Republik Deutschland in Rio de Janeiro über die üblichen Abläufe bei einer Rentenantragstellung beim Konsulat befragt. Das Generalkonsulat hat mitgeteilt, dass die dortige Akte des Klägers eine Zustellung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit Datum 10.09.2004, zugestellt am 04.10.2004 mit einer vom Kläger am 05.07.2006 unterschriebenen Empfangsbestätigung des Generalkonsulats Rio de Janeiro enthalte sowie eine Kopie des Anschreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.06.2006 aus der hervorgehe, dass der Kläger im Monat Juni 2006 das 65. Lebensjahr vollenden werde und somit Anspruch auf Altersrente habe. Weiter hat das Generalkonsulat ausgeführt, der Kläger habe, vermutlich im Juli 2006, im Generalkonsulat Rio de Janeiro vorgesprochen mit der Bitte, dass der dortige Mitarbeiter sein Formular ausfülle. Er sei darauf hingewiesen worden, dass das Generalkonsulat seinen Antrag weiterleiten könne, er jedoch den Antrag selbst auszufüllen habe, da er der deutschen Sprache mächtig sei. Laut Aktenlage sei kein Antrag vom Generalkonsulat Rio de Janeiro weitergeleitet worden. Es sei lediglich eine Kopie des oben angegebenen Anschreibens zu den Akten genommen worden als Referenz für eventuell anfallende Korrespondenz mit dem Rententräger. Das Generalkonsulat nehme keine formlosen Rentenanträge entgegen, sonder händige die gängigen Rentenformulare aus; die Formulare würden regelmäßig aus dem Internet auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen und aktualisiert. Die gängige Praxis des Generalkonsulats sei der Hinweis, dass das Formular selbst auszufüllen sei, wobei bei Nachfragen selbstverständlich geholfen würde. Das Konsulat bitte um alle im Formular verlangten Angaben und mache Kopien von Anschreiben und Personalausweis bzw. Reisepass. Eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Rentenantrags werde für die Rentenakte gemacht und dem Rentner werde auf Wunsch ebenfalls eine Kopie seines ausgefüllten Rentenantrags ausgehändigt, wenn er eine Absendung über das Generalkonsulat wünsche. In der Akte des Klägers befinde sich weder eine Kopie eines ausgefüllten Antrags noch ein Konzept eines Anschreibens mit Absendevermerk was bedeute, dass kein Antrag über das Generalkonsulat Rio de Janeiro an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin übersandt worden sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin sei die erste Adresse für die Übersendung von Rentenanträgen, sofern dem Generalkonsulat kein anderer Adressat bekannt sei. Hinweise für Nachfragen des Klägers wegen seiner Rente bzw. Ausbleibens der Rente fänden sich in der Akte nicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2009 hat der Kläger erklärt, er könne sich nicht erklären, weshalb in der Akte des Generalkonsulats eine Kopie des Schreibens der Beklagten vom 03.06.2006 enthalten sei. Er könne sich nicht erinnern, ein solches Schreiben dorthin gebracht zu haben.
Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass solche Hinweisschreiben in der Regel nicht über die Konsulate übersandt würden und dass - wenn Schreiben über Konsulate oder Botschaften zugestellt würden - eine Kopie des Anschreibens an die ausländische Vertretung zur Beklagtenakte genommen werde.
Mit Urteil vom 29.02.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er schon im Mai 2006 einen Antrag auf Rente gestellt hat. Ein Rentenbeginn könne auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gestützt werden, da die Beklagte weder eine ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung, Information oder ähnlichem verletzt habe. Darüber hinaus wäre der fehlende Hinweis des Rentenversicherungsträgers auf die rechtzeitige Antragstellung nach eigenem Sachvortrag des Klägers gar nicht ursächlich für einen verspäteten Rentenantrag gewesen, denn der Kläger habe behauptet, er habe im Mai 2006 einen Rentenantrag gestellt. Im Übrigen sei auch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend belegt, dass der unterbliebene Hinweis des Rentenversicherungsträgers wesentliche Ursache für die verspätete Antragstellung gewesen wäre.
Am 23.06.2009 hat der Kläger Berufung zur Niederschrift beim Sozialgericht Nürnberg eingelegt. Im Wesentlichen verwies er bezüglich der Berufungsbegründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren. Im Termin vor dem Landessozialgericht Schweinfurt am 08.06.2010 hat der Kläger ebenfalls auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 3, Abs 4 SGG einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2009 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2008 die Beklagte zu verurteilen, bereits ab 01.07.2006 die Regelaltersrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht schon ab 01.07.2006 einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, denn der dazu erforderliche Antrag wurde erst am 05.02.2007 gestellt.
Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Gemäß § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung nur dann von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung aus eigener Versicherung wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Der 1941 geborene Kläger hat am 29.06.2006 24 Uhr das 65. Lebensjahr vollendet, so dass angesichts der erfüllten allgemeinen Wartezeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats Juli 2006 vorlagen.
Der gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) iVm § 115 Abs 1 SGB VI für die Rentengewährung erforderliche Antrag auf Regelaltersrente ist bei der Beklagten als zuständigem Rentenversicherungsträger aber erstmals - unvollständig - am 05.02.2007 eingegangen und damit erst im 8. Monat nach Ablauf des Kalendermonats Juni 2006, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt waren. Demzufolge beginnt die Rente erst am 01.02.2007. Beim Antrag handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für welche die §§ 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Dabei kann der Antrag auch formlos gestellt werden, die Verwendung von Antragsvordrucken kann im Rahmen der Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff SGB I spielen. Der Antragsteller trägt die Beweislast für den Zugang seines Antrags. (Wietek in LPK-SGB IV, 1. Auflage 2007, § 19 RdNrn 4, 5 mwN).
Im vorliegenden Fall ist eine vor dem 05.02.2007 wirksame Rentenantragstellung des Klägers zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen.
Zunächst ist das Schreiben des Sohnes des Klägers vom 27.11.2003 nicht als Antrag des Klägers auf Regelaltersrente zu sehen. Zum einen handelt es sich angesichts der Formulierung um die bloße Ankündigung eines späteren Antrags durch den Kläger selbst, denn es wurde ausdrücklich darum gebeten, dem Kläger die entsprechenden Formulare direkt nach Brasilien zu übersenden, weil dieser die Rente beantragen wolle. Die Beklagte soll sich bei Fragen an den Kläger wenden. Dass der Kläger die ihm übersandten Antragsformulare trotz Erinnerung durch die Beklagte nicht an diese zurückgesandt hat, spricht dagegen, dass er bereits damals tatsächlich einen Rentenantrag hatte stellen wollen. Zum anderen kann das Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Antrag auf Regelaltersrente ausgelegt werden, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt - November 2003 - erst das 62. Lebensjahr vollendet, so dass sein Antrag auf Regelaltersrente mangels Erfüllung des 65. Lebensjahres von vornherein hätte abgelehnt werden müssen. Weitere Schreiben des Klägers sind bei der Beklagten vor Februar 2007 ausweislich der vorliegenden Akte nicht eingegangen. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bereits im Mai 2006 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 05.02.2007 einen Rentenantrag über das Generalkonsulat Rio de Janeiro gestellt hat.
Gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen, werden aber bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland wie dem Generalkonsulat entgegengenommen, die die Anträge an den zuständigen Leistungsträger gemäß § 16 Abs 2 SGB I weiterleiten. Ein Rentenantrag des Klägers ist weder schriftlich noch mündlich beim Generalkonsulat gestellt worden. Der Kläger hat schon nach eigenen Angaben, bestätigt durch die Auskunft des Generalkonsulats, keinen förmlichen Rentenantrag unter Verwendung von Rentenformularen und Vordrucken beim Generalkonsulat Rio de Janeiro abgegeben noch die Rente mündlich beantragt.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei der Botschaft einen formlosen schriftlichen Rentenantrag auf einem einfachen DIN-A-4-Blatt abgegeben hat mit dem Text "Aufrechnung liegt vor; hiermit beantrage ich meine Altersrente". Zum einen hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er gewusst habe, dass er mit 65 Jahren Anspruch auf Altersrente habe. Dass dafür ein Antrag notwendig sei, sei ihm aber nicht klar gewesen. Sofern der Kläger davon ausgegangen ist, dass ein Antrag nicht notwendig sei, ist nicht schlüssig, warum er dann doch einen Rentenantrag gestellt hat. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2006 Kenntnis hatte, dass er die Altersrente nur rechtzeitig erhalten könne, wenn er die Rente bis zum 30.09.2006 beantrage. Nach den Ausführungen des Generalkonsulats befand sich in den dortigen Akten eine Kopie eines Anschreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.06.2006, aus dem hervorgeht, dass der Kläger im Monat Juni 2006 das 65. Lebensjahr vollenden werde und somit Anspruch auf Altersente habe. Die Beklagte hat dargelegt, dieses Schreiben vom 03.06.2006 lediglich an die Adresse des Klägers gesandt zu haben. Wäre dieses Schreiben auch in Abdruck an das Generalkonsulat ergangen, befände sich ein entsprechender Hinweis in den Akten. Ein solcher Hinweis ist nicht enthalten. Die Tatsache, dass das Generalkonsulat also eine Kopie des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 03.06.2006 der Beklagten hat, kann sich nur so erklären, dass der Kläger selbst das Schreiben vorgelegt hat. Dann hatte er jedenfalls auch Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens und wusste, dass ein Antrag notwendig ist.
Zur Überzeugung des Senats steht auch nicht fest, dass der Kläger beim Generalkonsulat einen formlosen schriftlichen Rentenantrag auf einem einfachen DIN-A-4-Blatt abgegeben hat. Einen Beleg konnte der Kläger hierzu nicht vorlegen. In der beim Generalkonsulat vorliegenden Rentenakte des Klägers sind zwar verschiedene Schriftstücke enthalten, jedoch kein Hinweis darauf, dass der Kläger einen Rentenantrag über das Generalkonsulat gestellt hat. Nach Auskunft des Generalkonsulates nimmt dieses keine formlosen Rentenanträge entgegen, sondern händigt die gängigen, aus dem Internet herunter geladenen aktualisierten Rentenformulare der Deutschen Rentenversicherung aus, die dann von den Antragstellern, die der deutschen Sprache mächtig sind, selbst - gegebenenfalls unterstützt von den Konsulatangestellten - ausgefüllt werden müssen. Es wird um alle im Formular verlangten Angaben gebeten und es werden Kopien von dem Anschreiben und dem Personalausweis bzw. Reisepass gefertigt. Sofern ein Absenden des Rentenantrags an den Rentenversicherungsträger über das Generalkonsulat gewünscht wird, wird eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Rentenantrags für die Rentenakte gemacht und dem Rentner auf Wunsch ebenfalls eine Kopie seines ausgefüllten Rentenantrags ausgehändigt. Ferner hat das Generalkonsulat mitgeteilt, dass der Kläger bei einer Vorsprache, deren Datum zeitlich nicht genau angegeben werden könne - vermutlich Juli 2006 - darum gebeten habe, dass eine dortige Mitarbeiterin sein Formular ausfülle. Er sei von der Mitarbeiterin darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag zwar vom Generalkonsulat weitergeleitet werden könne, er aber das Formular selbst ausfüllen müsse, da er der deutschen Sprache mächtig sei. Nach eigenem Sachvortrag hat der Kläger aber kein ausgefülltes Rentenformular beim Generalkonsulat abgegeben, sondern ein formloses DIN-A-4-Blatt. Da in der Akte des Klägers beim Generalkonsulat weder die Kopie eines Rentenantrags enthalten ist noch das Konzept eines Anschreibens mit Absendevermerk an den Rentenversicherungsträger, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass kein Rentenantrag des Klägers über das Generalkonsulat Rio de Janeiro an die Deutsche Rentenversicherung geschickt worden ist bzw dort schon nicht abgegeben wurde. Sollte der Kläger im Juli 2006 in der Botschaft um Hilfe beim Ausfüllen des Rentenantrags gebeten haben, ist darin nach dem objektiven Empfängerhorizont ein mündlicher Antrag auf Rente nicht zu sehen. Gegen die Annahme, dass der Kläger im Mai oder Juli 2006 einen Rentenantrag gestellt hat, spricht auch, dass er weder bei der Beklagten noch beim Generalkonsulat über einen Zeitraum von sechs Monaten nachgefragt hat, ob sein Rentenantrag tatsächlich weitergeleitet worden ist oder beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist. Stattdessen hat er im Februar 2007 ein Fax direkt an die Beklagte geschickt in dem er schreibt: "Hiermit stelle ich Antrag auf Altersrente", ohne in seinem Schreiben auf den nach seinen Angaben im Mai 2006 gestellten Rentenantrag formloser Art einzugehen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vor dem 05.02.2007 keinen Rentenantrag bei der Beklagten gestellt hat bzw. beim Generalkonsulat zur Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger abgegeben hat.
Der Kläger kann einen Rentenbeginn vor dem 01.02.2007 auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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