L 7 AS 1199/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 275/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1199/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 332,- EUR monatlich verneint. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach "Kopfteilen" erfolgt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R Rn. 28; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 Rn. 19; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b 13/06 R Rn. 13; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 Rn. 35; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 33 jeweils juris), wenn die Unterkunft - wie vorliegend das Haus - gemeinschaftlich angemietet und vom Antragsteller und von weiteren Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, gemeinschaftlich genutzt wird (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R Rn. 21 ff.; LSG NRW, Urteil vom 03.11.2008 - L 19 AS 46/07 Rn. 24 ff.; vgl. zum Untermietverhältnis LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007 - L 28 AS 1059/07 Rn. 22 ff. jeweils juris). Besonderheiten tatsächlicher Art, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfteilen ermöglichen, bestehen nicht. Hierzu zählt das BSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17) Fälle der Behinderung oder Hilfebedürftigkeit (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R Rn. 18 f.; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R Rn. 18 f. jeweils juris).

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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