L 7 AS 989/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 1134/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 989/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 7 AS 990/10 B
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.06.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II).

Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach Mietschulden in Höhe von 1055,68 EUR bzw. 846,48 EUR bestehen, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Die Zahlung der Mietschulden des Antragstellers durch die Antragsgegnerin kann nicht mehr die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 a/b, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit die Sicherung der Wohnung bewirken. Denn nach der Auskunft des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23.06.2010 ist die Zweimonatsfrist nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs am 14.06.2010 abgelaufen. Auch in Kenntnis des Vortrags des Antragstellers in den Verfahren beim Amtsgericht Recklinghausen (52 C 84/10 und 52 C 65/10), dass - wenn überhaupt - Forderungen aus dem Mietverhältnis nur noch in geringer Höhe existieren (116,14 EUR bzw. 11,92 EUR - Schriftsatz vom 26.07.2010), kommt eine Übernahme der Mietschulden durch die Beklagte nicht in Betracht. Denn dann ist die Wohnung des Antragstellers nicht gefährdet, da die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 BGB nicht vorgelegen haben.

Sollte die für den 24.11.2010 vom Amtsgericht anberaumte Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen "zu der Behauptung der Zahlung der Miete für die Wohnung des Antragstellers im Jahr 2009" ergeben, dass Rückstände nur noch in Höhe von 116,14 EUR bzw. 11,92 EUR und damit von weniger als zwei Monatsmieten bestehen, dann wäre zudem sowohl die Zulässigkeit der Beschwerde als auch der Anordnungsgrund zu verneinen. Denn der Antragsteller wird diese Forderung wahrscheinlich begleichen können, da nach der Einlassung des Antragstellers noch eine Nachzahlung von Leistungen nach Aufhebung einer Sanktion zu erfolgen hat.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, einen erneuten Antrag auf Übernahme der Mietschulden zu stellen, falls nach der Beweisaufnahme ein Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten besteht und das Amtsgericht bei Übernahme der Mietschulden durch die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Kündigung trotz Ablauf der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Hinweis auf § 242 BGB bejaht.

Die Beschwerde des Antragstellers ist auch unbegründet, soweit das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren abgelehnt hat. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot aus den dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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