Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1568/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3351/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, dessen Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber am 31.03.2010 fristlos gekündigt worden war, meldete sich am 12.04.2010 bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit zwei Bescheiden vom 27.04.2010 stellte die Antragsgegnerin Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe vom 01.04.2010 bis 23.06.2010 und wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.06.2010 bis 30.06.2010 fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 27.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Alg für die Zeit vom 01.07.2010 bis 23.03.2011 in Höhe eines Leistungsbetrages von 58,65 EUR täglich.
Gegen die Sperrzeitbescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.04.2010 Widerspruch ein. Nach weiteren Ermittlungen hob die Antragsgegnerin den die Sperrzeit vom 24.06.2010 bis 30.06.2010 betreffenden Bescheid auf und übernahm die dem Antragsteller im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten (Abhilfebescheid vom 07.06.2010).
Bereits am 03.05.2010 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Antragsteller machte nach der Abhilfeentscheidung der Beklagten geltend, das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag sei nicht durch die Bereitschaft der Antragsgegnerin, ihm Alg zu zahlen, "rückwirkend" entfallen. Die Antragsgegnerin sei zur Erstattung seiner Kosten verpflichtet.
Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15.06.2010 ab. Der Antrag sei unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller könne mit der weiter angestrebten gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr erreichen als ihm von der Antragsgegnerin bereits zugesprochen worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es, dass dieser mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden könne.
Gegen den ihm am 16.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.07.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er an seinen ursprünglichen Anträgen festhält. Er macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht weggefallen.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Was der Antragsteller hier erreichen wolle, erschließe sich nicht. Offenbar sei die Beschwerde allein wegen der Kostengrundentscheidung eingelegt worden, was nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie hier - ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. So liegt der Fall hier. In der Hauptsache wäre die Berufung nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Streitig war die Rechtsmäßigkeit des Sperrzeitbescheides für die Zeit vom 24.06.2010 bis 30.06.2010, mithin ein eine Geldleistung (Arbeitslosengeld) für diesen Zeitraum betreffender Verwaltungsakt. Da sich der maßgebliche tägliche Leistungssatz auf 58,65 EUR belief und der streitige Zeitraum 7 Tage umfasste, betrug der Wert des Beschwerdegegenstandes 410,55 EUR und nicht - wie erforderlich - mehr als 750 EUR. Die Berufung wäre deshalb nicht statthaft gewesen.
Ob die Beschwerde des Antragstellers außerdem auch deshalb nicht statthaft ist, weil sie sich nach Lage der Dinge (nur) gegen die Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss gemäß § 193 SGG richtet, kann der Senat dahingestellt sein lassen.
Die Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden ist, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden könne. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass ein Rechtsmittel trotz entgegenstehender gesetzlicher Regelung statthaft ist. Eine Zulassung der Beschwerde, die hier auch nicht vorliegen würde, sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, dessen Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber am 31.03.2010 fristlos gekündigt worden war, meldete sich am 12.04.2010 bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit zwei Bescheiden vom 27.04.2010 stellte die Antragsgegnerin Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe vom 01.04.2010 bis 23.06.2010 und wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.06.2010 bis 30.06.2010 fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 27.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Alg für die Zeit vom 01.07.2010 bis 23.03.2011 in Höhe eines Leistungsbetrages von 58,65 EUR täglich.
Gegen die Sperrzeitbescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.04.2010 Widerspruch ein. Nach weiteren Ermittlungen hob die Antragsgegnerin den die Sperrzeit vom 24.06.2010 bis 30.06.2010 betreffenden Bescheid auf und übernahm die dem Antragsteller im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten (Abhilfebescheid vom 07.06.2010).
Bereits am 03.05.2010 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Antragsteller machte nach der Abhilfeentscheidung der Beklagten geltend, das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag sei nicht durch die Bereitschaft der Antragsgegnerin, ihm Alg zu zahlen, "rückwirkend" entfallen. Die Antragsgegnerin sei zur Erstattung seiner Kosten verpflichtet.
Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15.06.2010 ab. Der Antrag sei unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller könne mit der weiter angestrebten gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr erreichen als ihm von der Antragsgegnerin bereits zugesprochen worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es, dass dieser mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden könne.
Gegen den ihm am 16.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.07.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er an seinen ursprünglichen Anträgen festhält. Er macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht weggefallen.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Was der Antragsteller hier erreichen wolle, erschließe sich nicht. Offenbar sei die Beschwerde allein wegen der Kostengrundentscheidung eingelegt worden, was nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie hier - ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. So liegt der Fall hier. In der Hauptsache wäre die Berufung nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Streitig war die Rechtsmäßigkeit des Sperrzeitbescheides für die Zeit vom 24.06.2010 bis 30.06.2010, mithin ein eine Geldleistung (Arbeitslosengeld) für diesen Zeitraum betreffender Verwaltungsakt. Da sich der maßgebliche tägliche Leistungssatz auf 58,65 EUR belief und der streitige Zeitraum 7 Tage umfasste, betrug der Wert des Beschwerdegegenstandes 410,55 EUR und nicht - wie erforderlich - mehr als 750 EUR. Die Berufung wäre deshalb nicht statthaft gewesen.
Ob die Beschwerde des Antragstellers außerdem auch deshalb nicht statthaft ist, weil sie sich nach Lage der Dinge (nur) gegen die Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss gemäß § 193 SGG richtet, kann der Senat dahingestellt sein lassen.
Die Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden ist, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden könne. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass ein Rechtsmittel trotz entgegenstehender gesetzlicher Regelung statthaft ist. Eine Zulassung der Beschwerde, die hier auch nicht vorliegen würde, sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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