Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2433/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3719/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde bestimmt sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser richtet sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 (jeweils m.w.N.)). Der Antragsteller hat mit seinem beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 5. Juli 2010, zeitgleich mit seiner Klage gegen den - die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2010 abändernden - Bescheid vom 14. Mai 2010 (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010), eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß Folgendes verlangt: (1.) die volle Übernahme der sich auf insgesamt 476,70 Euro belaufenden Nebenkostennachforderung der Vermieterin vom 5. Mai 2010 für das Jahr 2009, d.h. zu den von der Antragsgegnerin im vorgenannten Bescheid bereits anerkannten 249,95 Euro weitere 226,75 Euro, (2.) die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Monat Juni 2010, (3.) die Übernahme der Vorauszahlung für Wärmeversorgung für den Monat Juni 2010 in voller Höhe (144,00 Euro), also zu den im Bescheid bereits anerkannten 112,00 Euro weitere 32,00 Euro, sowie (4.) die Auszahlung eines Betrags von 17,95 Euro, welcher von der Grundsicherungsleistung im Monat Juni 2010 in Vollzug der im Bescheid vom 5. März 2010 mit Blick auf die Darlehensgewährung über 339,75 Euro erklärten Aufrechnung des Darlehensbetrags in monatlichen Raten von 5 % des Eckregelsatzes einbehalten worden war.
Im Verfahren vor dem SG waren mithin lediglich Leistungen für einen Monat, d.h. für einen Zeitraum weit unterhalb der zeitlichen Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, Regelungsgegenstand. Darüber hinaus ist mit dem auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Begehren des Antragsstellers der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht; selbst wenn zu seinen Gunsten - ohne dass hierfür freilich Anhaltspunkte bestehen - auf der Basis der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen (Stand 1. Oktober 2008) - ein Mehrbedarfszuschlag von 20 % des Eckregelsatzes (vgl. hierzu Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 30 Rdnrn. 43 ff.) zugrunde gelegt werden könnte (71,80 Euro), ergäbe sich damit nur eine Beschwerdesumme von insgesamt 348,50 Euro. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben im Übrigen bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - (juris)). Auch der vom Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2010 nunmehr außerdem geforderte Betrag von 1.500,00 Euro ("als Auslagen, Körperverletzung, Entschädigung gegen vorsätzliche Rechtsbeugung und Parteilichkeit"), den er mit seinem Schreiben vom 31. August 2010 auf 1.050,00 Euro ("Verwaltungs- und Entschädigungsaufwand") reduziert hat, vermag eine Statthaftigkeit der Beschwerde nicht zu bewirken. Die Antragserweiterung ist bereits unzulässig; denn eine derartige Änderung des Streitgegenstandes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Dies ist hier indessen mit Blick auf die im angefochtenen Beschluss des SG enthaltene Beschwer des Antragstellers, mit der die maßgebliche Beschwerdewertgrenze nicht überschritten wird, nicht der Fall.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine weitere Prüfung des Begehrens des Antragstellers schon mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht erfolgen, sodass es auch keines Eingehens darauf bedarf, dass die von ihm erhobenen Ansprüche bereits wegen Rechtshängigkeit im Verfahren vor dem SG (S 9 SO 1932/10 ER) unzulässig gewesen sein dürften. Auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde ist er im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde bestimmt sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser richtet sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 (jeweils m.w.N.)). Der Antragsteller hat mit seinem beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 5. Juli 2010, zeitgleich mit seiner Klage gegen den - die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2010 abändernden - Bescheid vom 14. Mai 2010 (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010), eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß Folgendes verlangt: (1.) die volle Übernahme der sich auf insgesamt 476,70 Euro belaufenden Nebenkostennachforderung der Vermieterin vom 5. Mai 2010 für das Jahr 2009, d.h. zu den von der Antragsgegnerin im vorgenannten Bescheid bereits anerkannten 249,95 Euro weitere 226,75 Euro, (2.) die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Monat Juni 2010, (3.) die Übernahme der Vorauszahlung für Wärmeversorgung für den Monat Juni 2010 in voller Höhe (144,00 Euro), also zu den im Bescheid bereits anerkannten 112,00 Euro weitere 32,00 Euro, sowie (4.) die Auszahlung eines Betrags von 17,95 Euro, welcher von der Grundsicherungsleistung im Monat Juni 2010 in Vollzug der im Bescheid vom 5. März 2010 mit Blick auf die Darlehensgewährung über 339,75 Euro erklärten Aufrechnung des Darlehensbetrags in monatlichen Raten von 5 % des Eckregelsatzes einbehalten worden war.
Im Verfahren vor dem SG waren mithin lediglich Leistungen für einen Monat, d.h. für einen Zeitraum weit unterhalb der zeitlichen Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, Regelungsgegenstand. Darüber hinaus ist mit dem auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Begehren des Antragsstellers der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht; selbst wenn zu seinen Gunsten - ohne dass hierfür freilich Anhaltspunkte bestehen - auf der Basis der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen (Stand 1. Oktober 2008) - ein Mehrbedarfszuschlag von 20 % des Eckregelsatzes (vgl. hierzu Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 30 Rdnrn. 43 ff.) zugrunde gelegt werden könnte (71,80 Euro), ergäbe sich damit nur eine Beschwerdesumme von insgesamt 348,50 Euro. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben im Übrigen bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - (juris)). Auch der vom Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2010 nunmehr außerdem geforderte Betrag von 1.500,00 Euro ("als Auslagen, Körperverletzung, Entschädigung gegen vorsätzliche Rechtsbeugung und Parteilichkeit"), den er mit seinem Schreiben vom 31. August 2010 auf 1.050,00 Euro ("Verwaltungs- und Entschädigungsaufwand") reduziert hat, vermag eine Statthaftigkeit der Beschwerde nicht zu bewirken. Die Antragserweiterung ist bereits unzulässig; denn eine derartige Änderung des Streitgegenstandes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Dies ist hier indessen mit Blick auf die im angefochtenen Beschluss des SG enthaltene Beschwer des Antragstellers, mit der die maßgebliche Beschwerdewertgrenze nicht überschritten wird, nicht der Fall.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine weitere Prüfung des Begehrens des Antragstellers schon mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht erfolgen, sodass es auch keines Eingehens darauf bedarf, dass die von ihm erhobenen Ansprüche bereits wegen Rechtshängigkeit im Verfahren vor dem SG (S 9 SO 1932/10 ER) unzulässig gewesen sein dürften. Auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde ist er im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved