L 21 R 1029/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 5508/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1029/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Witwerrente.

Der 1932 geborene Kläger ist der Witwer der 1935 geborenen und 2005 verstorbenen Versicherten C S. Die Ehegatten hatten gemeinsam gegenüber der Beklagten erklärt, dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer weiterhin anzuwenden sein sollten.

Die Versicherte bezog vom 01. Januar 2001 bis 02. September 2005 Regelaltersrente von der Beklagten (zuletzt mit einem Zahlbetrag von 699,61 Euro) sowie eine Betriebsrente von zuletzt 527,37 Euro monatlich.

Ab dem 03. Februar 2004 bis April 2005 erhielt die Versicherte Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 205 Euro. Ab dem 01. Mai 2005 erhielt sie Pflegegeld der Pflegestufe II für den Monat Mai 2005 wegen Krankenhausaufenthaltes in Höhe von 382,67 Euro, für Juni und Juli 2005 erhielt sie jeweils 410 Euro und für August 2005 wurden ihr erneut wegen eines Krankenhausaufenthaltes 382,67 Euro gezahlt. Nach Angaben des Klägers im Rentenantrag war seine Ehefrau vom 24. Juni 2000 bis zum 02. September 2005 krank und pflegebedürftig, nachdem sie am 24. Juni 2000 einen Schlaganfall erlitten hatte. Die Versicherte befand sich in der Zeit vom 02. Januar 2004 bis 03. Februar 2004, vom 04. April 2005 bis 05. Mai 2005 sowie vom 01. August 2005 bis zu ihrem Tod 2005 in stationärer Behandlung.

Der Kläger bezog seit Juli 1990 ebenfalls eine Rente von der Beklagten mit einem Zahlbetrag von zuletzt 1567,85 Euro sowie eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 368,39 Euro monatlich.

Am 24. Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Unter Ziffer 7.2.1 des Antragsvordrucks R 0690 SB gab er an, "Der Haushalt wurde geführt von dem Ehemann vom 02. Januar 2004 bis 02. September 2005 im Umfang von 8 Stunden täglich. Zu den Arbeiten gehörten Hausarbeiten, Essen zu bereiten, Pflege meiner Frau, Spritze gegeben, künstliche Ernährung abgemacht und durchgespült, künstlichen Darmausgang gereinigt und erneuert usw./Fahrten zu und von Ärzten und Krankenhäusern)". Die Rubrik "Der Ehemann war krank/pflegebedürftig/bettlägerig" füllte der Kläger mit "entfällt" aus.

Mit Bescheid vom 14. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Januar 2006 auf Witwerrente nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ab, weil die Verstorbene den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 01. September 2004 bis 31. August 2005 habe die Verstorbene Einkünfte in Höhe von 17.994,24 Euro gehabt, die Einkünfte des Klägers hätten 23.275,98 Euro betragen. Aus der Gegenüberstellung der Einkünfte ergebe sich, dass die Verstorbene nicht den überwiegenden Unterhalt bestritten habe.

Hiergegen legte der Kläger am 08. April 2005 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass in der ersten Hälfte des Berechnungszeitraumes auch die Arbeitskraft der Verstorbenen zu berücksichtigen sei. Er sei 70 Prozent schwerbeschädigt, seine Gesundheit sei nicht stabil. Seine Frau habe ihn zwischenzeitlich gepflegt, als er krank gewesen sei. Darüber hinaus habe er seit Juli 2000 monatlich 1.000 Euro wegen des Schlaganfalls seiner Frau im Juni 2000 als "Alters- und Pflegevorsorge" für seine Frau beiseite gelegt und auf ein Bankkonto eingezahlt. Dieses Geld habe somit der Haushaltskasse nicht zur Verfügung gestanden und mindere sein Einkommen. Bei seiner Frau sei der daraus wachsende Zinsertrag als einkommenssteigernd hinzuzurechnen.

Mit Schreiben vom 01. August 2006 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit, dass zu den vorgetragenen Pflegeleistungen der verstorbenen Ehefrau detailliertere Informationen erforderlich seien. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um wirtschaftlich messbare Leistungen handele, da die Ehefrau selbst bereits Pflegeleistungen der Pflegestufe I und seit dem 01. Mai 2005 der Pflegestufe II erhalten habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 nach Korrektur des für die Ehefrau angesetzten Einkommens auf 17.994,24 Euro zurück.

Der Kläger hat am 27. November 2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren mit der ursprünglichen Begründung, dass die von ihm für den Pflegenotfall zurückgelegten 1.000 Euro monatlich von der Widerspruchsstelle nicht anerkannt worden seien, weiter verfolgt hat. Er hat vorgetragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum lediglich die Wohnungsmiete in Höhe von monatlich 649,90 Euro getragen, alle übrigen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts beider Eheleute habe die verstorbene Ehefrau aus ihren Einkünften bestritten. Zusätzlich habe sie, nachdem sie selbst von ihrer schweren Erkrankung genesen gewesen sei, die Last der Pflege ihres Ehemannes, der zwischenzeitlich schwer erkrankt gewesen sei, getragen. Die Ehefrau habe stets und ständig den Haushalt komplett alleine geführt, die Wohnung in Ordnung gehalten, gewaschen, gebügelt, sauber gemacht, Einkäufe getätigt, Speisen zubereitet und alle Haushaltstätigkeiten allein ausgeführt. Aufgrund einer Teillungenfunktionsfähigkeit habe der Kläger jährlich unter mehrfachen schweren Erkältungen gelitten, die ihn zur absoluten Bettruhe gezwungen und nach durchgehend häuslicher Pflege durch seine Ehefrau verlangt hätten.

Die Beklagte hat an ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid festgehalten und ergänzend ausgeführt, dass für den monatlichen Abzug eines Sparbetrages von 1.000 Euro bei der Einkommensberechnung des Klägers eine Rechtsgrundlage fehle.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides ausgeführt, dass die Versicherte in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe.

Der Kläger hat gegen den ihm am 29. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 10. Juni 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung zunächst vorgetragen hat, die Ehefrau habe den Kläger versorgt, gepflegt und allein den Haushalt geführt "bis zum Anfang des Betrachtungszeitraumes September 2004 bis August 2005". Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Juni 2010 erklärt der Kläger, dass die Ehefrau des Klägers etwa in den letzten drei Monaten vor ihrem Versterben gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu führen. Im Zeitraum davor habe sie den Haushalt mit Ausnahme ihres Aufenthaltes im Krankenhaus mit der Dauer von mehr als einem Monat komplett alleine geführt. Der Kläger habe regelmäßig monatlich 1.000 Euro zur Altersabsicherung gespart. Dieses Geld sei ausnahmslos für die Altersabsicherung gedacht gewesen und habe dem Kläger und seiner Ehefrau nicht als monatliche Einkunft zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe aus seinen verbliebenen Einkünften lediglich die Wohnungsmiete in Höhe von damals monatlich 649,90 Euro bestritten.

Der Kläger hat ferner eingereicht eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Hausarztes H vom 14. Juli 2008, wonach der Kläger von September 2004 bis etwa April 2005 durch ein chronisches Prostataleiden und eine C. O. P. D. erkrankt gewesen sei und in dieser Zeit überwiegend bettlägerig gewesen und von seiner Ehefrau versorgt worden sei. Dies könne der behandelnde Arzt aufgrund verschiedener Telefonate mit der verstorbenen Ehefrau des Klägers bezeugen. In den Telefonaten habe die Ehefrau die ständige Bettlägerigkeit ihres Ehemannes und dessen Versorgung durch sie selbst geschildert.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau C S zu gewähren sowie

die Beklagte zu verpflichten, ihm seine notwendigen Auslagen im Verwaltungsvorverfahren zu erstatten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Vortrag, insbesondere zur Aufteilung der Haushaltsführung, vermöge nicht zu überzeugen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die die Versicherte betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf große Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau.

Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Recht ist § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - i.V.m. § 303 Satz 1 Regelung 2 SGB VI.

Danach haben nicht wiederverheiratete, über 45-jährige Witwer, die mit ihrem Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, ein Recht auf große Witwerrente nur dann, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Ehegatten haben zwar nach Aktenlage gegenüber der Beklagten als dem für den Kläger zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmend erklärt, dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, die Verstorbene hat aber nicht den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten.

Für die Auslegung des "überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode" i.S. des § 303 Satz 1 SGB VI sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - (§ 1266 Abs. 1 Rentenversicherungsordnung - RVO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S. 89; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, JURIS). Unter "Unterhalt der Familie" i. S. der §§ 1360, 1360a BGB ist alles zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl. BSG B 4 RA 15/05 R aaO). Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind, erst daraus kann hypothetisch geschlossen werden, ob der Witwer durch den Tod der Versicherten einen versicherungsrechtlich relevanten Unterhaltsverlust erlitten hat (vgl. BSG a.a.O.).

Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tode der Versicherten (BSG a.a.O.). Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), ist das Sozialgericht, der Beklagten folgend, davon ausgegangen, dass der hier maßgebliche Dauerzustand vom 01. September 2004 bis 31. August 2005 bestanden hat.

In diesem Zeitraum erzielte der Ehemann nach der Aufstellung im Widerspruchsbescheid, der der Senat folgt (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG), Einkünfte in Höhe von 23.275,98 Euro, die dem Familienunterhalt zur Verfügung standen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die monatlichen Sparbeträge von 1.000,00 Euro zur Altersvorsorge nicht von seinen Einnahmen abzuziehen. Denn sie dienten der Sicherung der zukünftigen Lebens-bedürfnisse der Eheleute und waren somit ein Beitrag zum Familienunterhalt i. S. der §§ 1360, 1360a BGB. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten [und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder] zu befriedigen (§ 1360a BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch Aufwendungen für die Vermögensbildung (Jörg in Kreikebohm, SGB VI, Komm., 2. Aufl., 2003, § 303 Rn 9).

Diesem Einkommen des Klägers standen Einkünfte der Versicherten im maßgeblichen Zeitraum in Höhe von 17.994,24 Euro gegenüber, wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 Bezug genommen (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG). Diesem Beitrag zum Familieneinkommen waren keine Beträge für den Wert der Haushaltsführung durch die Versicherte hinzuzurechen.

Dies gilt selbst dann, wenn von den zuletzt vom Kläger vorgetragenen Angaben, die teilweise im Widerspruch zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Rentenantrag stehen, ausgegangen wird. Denn selbst unter Zugrundelegung der Behauptung, die Versicherte habe mit Ausnahme ihrer Krankenhausaufenthalte sowie der letzten Monate vor ihrer letzten stationären Aufnahme im August 2005 trotz Zuerkennung der Pflegestufe I den Haushalt im Jahr vor ihrem Ableben "komplett alleine geführt" und obendrein den in der Zeit von September 2004 bis etwa April 2005 angeblich überwiegend bettlägerigen Kläger gepflegt, kann es sich hierbei nur um eine Zeitspanne von sechs Monaten gehandelt haben. Die Versicherte war nämlich in dem genannten Zeitraum in der Zeit vom 02. Januar 2004 bis 03. Februar 2004 und vom 04. April 2005 bis 05. Mai 2005 stationär im Krankenhaus, im Anschluss an den letzten Krankenhausaufenthalt bzw. schon währenddessen, wurde ihr ab 1. Mai 2005 die Pflegestufe II zuerkannt. Eine Haushaltsführung kann also selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers nur in den Monaten September bis Dezember 2004 und Februar und März 2005, das sind insgesamt sechs Monate, stattgefunden haben. Die übrigen sechs Monate des streitgegenständlichen Jahres muss der Haushalt vom Ehemann geführt worden sein, wie er auch selbst vorträgt. Eine finanzielle Bewertung der - unterstellten - Haushaltstätigkeit war danach nicht erforderlich. Denn dieser wäre eine Bewertung der Haushaltstätigkeit durch den Kläger in den übrigen sechs Monaten gegenüber zu stellen, so dass es schon rein rechnerisch nicht zu einem Überwiegen der Einnahmen der Versicherten gegenüber denen des Ehemannes aus der Haushaltstätigkeit kommen könnte.

Haben somit die Einkünfte der Versicherten in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod die Einkünfte des Ehemannes nicht überschritten, hat die Versicherte in diesem Zeitraum auch nicht den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zählen auch die Kosten des Vorverfahrens (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193, Rn 5a m.w.N.). Eines gesonderten Ausspruchs über die Erstattung der Auslagen für das Verwaltungsvorverfahren, wie vom Kläger beantragt, bedurfte es nicht (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kosten-entscheidung, vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 10).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved