Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 1751/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2140/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.03.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Der Kläger beantragte am 09.09.2008 beim Landratsamt H. die Feststellung seines GdB. Sodann zog das Landratsamt die Entlassungsberichte der Rheumaklinik B. W. vom 31.07.2007 (Spinalkanalstenose C4/5, Bandscheibenvorfall Halswirbelkörper 5/6, chronisches Schmerzsyndrom, Adipositas, Cervikalsyndrom) und vom 11.06.2008 (Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation L4/5 rechts am 24.04.2008, periradikuläre Therapien L4/5 und L5/S1) bei. Dr. Z. berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2008 als Behinderungen eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einen operierten Bandscheibenschaden sowie ein chronisches Schmerzsyndrom und bewertete den Gesamt-GdB mit 30. Mit Bescheid vom 20.10.2008 stellte das Landratsamt den GdB des Klägers mit 30 seit 09.09.2008 fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.11.2008 Widerspruch und legte dabei die Bescheinigung des Orthopäden Dr. S. vom 12.11.2008 (Postnukleotomiesyndrom L4/5 rechts) vor. Das Landratsamt zog den Entlassungsbericht des Zentrums für Integrierte Rehabilitation im Bundeswehrkrankenhaus U. vom 25.03.2009 (Zustand nach Re-Nukleotomie L4/5 rechts am 29.01.2009 bei Bandscheibenvorfall) bei. Der Arzt F. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.05.2009 aus, durch die erneute Operation sei keine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Höherbewertung des GdB des Klägers rechtfertigen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm. Das Sozialgericht hörte die Allgemeinmediziner Dres. G./R. unter dem 24.06.2009 und Dr. S. unter dem 25.06.2009 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dres. G./R. führten unter Vorlage der Arztbriefe des Laboratoriumsmediziners Dr. W. vom 10.07.2008 (IgG-AK für Borrelien schwach positiv) und des Radiologen Dr. G. vom 12.01.2009 (Nierenzyste links) aus, die durchgeführte Echocardiographie sei unauffällig und die Blutdruckwerte seien in Ordnung gewesen. Dr. S. führte unter Vorlage des Arztbriefs des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 08.02.2009 (Rezidiv-Bandscheibenvorfall L4/5 rechts) aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich wegen der erneut notwendig gewordenen Operation deutlich verschlechtert. Der Schweregrad der einzelnen Behinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sei mit "leicht" einzustufen. Dr. G. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21.09.2009 aus, die bisherige Bewertung mit einem GdB von 30 erfasse bereits schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt und sei nach derzeitiger Befundlage ausreichend bemessen.
Mit Urteil vom 29.03.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die beim Kläger vorliegende Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule sei zutreffend mit einem GdB von 30 bewertet worden. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. S. sowie den Entlassungsberichten der Rheumaklinik B. W. vom 11.06.2008 und des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 25.03.2009 ergäben sich im Bereich der Lendenwirbelsäule mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen, die der Beklagte zu Recht mit einem GdB von 30 angesetzt habe. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien dabei mit berücksichtigt. Besonders schwere Auswirkungen, die eine Erhöhung dieses GdB-Wertes rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Auch bestünden keine zumindest mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in anderen Wirbelsäulenabschnitten. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen auf anderen Fachgebieten, die mit einem GdB von wenigstens 10 beurteilt werden könnten, seien nicht ersichtlich.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 28.04.2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 04.05.2010 Berufung eingelegt. Insbesondere sei bislang eine Borrelien-Infektion mit Auswirkungen in den Gelenken nicht berücksichtigt worden. Ferner habe Dr. S. bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit September 2008 deutlich verschlechtert habe. Der Kläger hat den Arztbrief des Dr. W. vom 06.07.2010 (wahrscheinlich eher länger zurückliegende Borrelien-Infektion; eine Interpretation sei jedoch nur zusammen mit dem klinischen Erscheinungsbild möglich) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.03.2010 aufzuheben, den Bescheid vom 20.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seinen GdB mit mehr als 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Da bislang eine Bestätigung der erstmaligen positiven Borrelien-Befunde mittels Immunoblot noch nicht vorliege, könne auch eine hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Ferner finde die Angabe des Dr. S., der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, im objektiven medizinischen Sachverhalt keine Stütze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entschieden hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 hat.
Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb die Entscheidung des Beklagten, den GdB des Klägers mit 30 festzustellen, rechtmäßig ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Aus den aktenkundigen Laborbefunden des Dr. W. ergeben sich keine GdB-relevanten Funktionseinschränkungen. Ferner ergibt sich allein aus der Angabe des Dr. S., der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert, kein höherer GdB als 30. Die von Dr. S. sowie in den aktenkundigen Entlassungsberichten der Rehaklinik B. W. und des Bundeswehrkrankenhauses U. dargelegten Funktionsmaße rechtfertigen - wie das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt hat - die Annahme von einen GdB von 30 bedingenden schweren funktionellen Auswirkungen in der Lendenwirbelsäule, nicht aber die Annahme von einen höheren GdB als 30 bedingenden mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten oder besonders schweren Auswirkungen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Der Kläger beantragte am 09.09.2008 beim Landratsamt H. die Feststellung seines GdB. Sodann zog das Landratsamt die Entlassungsberichte der Rheumaklinik B. W. vom 31.07.2007 (Spinalkanalstenose C4/5, Bandscheibenvorfall Halswirbelkörper 5/6, chronisches Schmerzsyndrom, Adipositas, Cervikalsyndrom) und vom 11.06.2008 (Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation L4/5 rechts am 24.04.2008, periradikuläre Therapien L4/5 und L5/S1) bei. Dr. Z. berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2008 als Behinderungen eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einen operierten Bandscheibenschaden sowie ein chronisches Schmerzsyndrom und bewertete den Gesamt-GdB mit 30. Mit Bescheid vom 20.10.2008 stellte das Landratsamt den GdB des Klägers mit 30 seit 09.09.2008 fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.11.2008 Widerspruch und legte dabei die Bescheinigung des Orthopäden Dr. S. vom 12.11.2008 (Postnukleotomiesyndrom L4/5 rechts) vor. Das Landratsamt zog den Entlassungsbericht des Zentrums für Integrierte Rehabilitation im Bundeswehrkrankenhaus U. vom 25.03.2009 (Zustand nach Re-Nukleotomie L4/5 rechts am 29.01.2009 bei Bandscheibenvorfall) bei. Der Arzt F. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.05.2009 aus, durch die erneute Operation sei keine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Höherbewertung des GdB des Klägers rechtfertigen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm. Das Sozialgericht hörte die Allgemeinmediziner Dres. G./R. unter dem 24.06.2009 und Dr. S. unter dem 25.06.2009 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dres. G./R. führten unter Vorlage der Arztbriefe des Laboratoriumsmediziners Dr. W. vom 10.07.2008 (IgG-AK für Borrelien schwach positiv) und des Radiologen Dr. G. vom 12.01.2009 (Nierenzyste links) aus, die durchgeführte Echocardiographie sei unauffällig und die Blutdruckwerte seien in Ordnung gewesen. Dr. S. führte unter Vorlage des Arztbriefs des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 08.02.2009 (Rezidiv-Bandscheibenvorfall L4/5 rechts) aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich wegen der erneut notwendig gewordenen Operation deutlich verschlechtert. Der Schweregrad der einzelnen Behinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sei mit "leicht" einzustufen. Dr. G. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21.09.2009 aus, die bisherige Bewertung mit einem GdB von 30 erfasse bereits schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt und sei nach derzeitiger Befundlage ausreichend bemessen.
Mit Urteil vom 29.03.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die beim Kläger vorliegende Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule sei zutreffend mit einem GdB von 30 bewertet worden. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. S. sowie den Entlassungsberichten der Rheumaklinik B. W. vom 11.06.2008 und des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 25.03.2009 ergäben sich im Bereich der Lendenwirbelsäule mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen, die der Beklagte zu Recht mit einem GdB von 30 angesetzt habe. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien dabei mit berücksichtigt. Besonders schwere Auswirkungen, die eine Erhöhung dieses GdB-Wertes rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Auch bestünden keine zumindest mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in anderen Wirbelsäulenabschnitten. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen auf anderen Fachgebieten, die mit einem GdB von wenigstens 10 beurteilt werden könnten, seien nicht ersichtlich.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 28.04.2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 04.05.2010 Berufung eingelegt. Insbesondere sei bislang eine Borrelien-Infektion mit Auswirkungen in den Gelenken nicht berücksichtigt worden. Ferner habe Dr. S. bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit September 2008 deutlich verschlechtert habe. Der Kläger hat den Arztbrief des Dr. W. vom 06.07.2010 (wahrscheinlich eher länger zurückliegende Borrelien-Infektion; eine Interpretation sei jedoch nur zusammen mit dem klinischen Erscheinungsbild möglich) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.03.2010 aufzuheben, den Bescheid vom 20.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seinen GdB mit mehr als 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Da bislang eine Bestätigung der erstmaligen positiven Borrelien-Befunde mittels Immunoblot noch nicht vorliege, könne auch eine hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Ferner finde die Angabe des Dr. S., der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, im objektiven medizinischen Sachverhalt keine Stütze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entschieden hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 hat.
Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb die Entscheidung des Beklagten, den GdB des Klägers mit 30 festzustellen, rechtmäßig ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Aus den aktenkundigen Laborbefunden des Dr. W. ergeben sich keine GdB-relevanten Funktionseinschränkungen. Ferner ergibt sich allein aus der Angabe des Dr. S., der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert, kein höherer GdB als 30. Die von Dr. S. sowie in den aktenkundigen Entlassungsberichten der Rehaklinik B. W. und des Bundeswehrkrankenhauses U. dargelegten Funktionsmaße rechtfertigen - wie das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt hat - die Annahme von einen GdB von 30 bedingenden schweren funktionellen Auswirkungen in der Lendenwirbelsäule, nicht aber die Annahme von einen höheren GdB als 30 bedingenden mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten oder besonders schweren Auswirkungen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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