Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 234/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Richter am Sozialgericht ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 48, 2. Alt. Zivilprozessordnung hat das Landessozialgericht bei Zweifeln darüber zu entscheiden, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Hier hat der Kläger am 24. September 2010 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) erklärt, er erhebe Klage ( ) gegen das JobCenter Frankfurt (Oder). Er klage gegen das o. g. JobCenter und gegen den Richter ( ).
Ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Sache, in der der Richter selbst Partei ist: Der Kläger führt ihn in seinem Antrag zwar so auf, als ob er weiterer Beklagter neben dem J wäre. Wie sich aus der Einleitung des Antrages und der Begründung aber ergibt, die ausweislich des Protokolls vom Kläger diktiert wurde, ist die Klage durch die aus Klägersicht rechtswidrige Behandlung eines anderen gerichtlichen (Eil-)Verfahrens veranlasst worden und richtet sich in der Sache nur gegen die Beklagte. Der Richter wird "nur" für parteiisch gehalten.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass objektive Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit nicht ersichtlich sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 48, 2. Alt. Zivilprozessordnung hat das Landessozialgericht bei Zweifeln darüber zu entscheiden, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Hier hat der Kläger am 24. September 2010 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) erklärt, er erhebe Klage ( ) gegen das JobCenter Frankfurt (Oder). Er klage gegen das o. g. JobCenter und gegen den Richter ( ).
Ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Sache, in der der Richter selbst Partei ist: Der Kläger führt ihn in seinem Antrag zwar so auf, als ob er weiterer Beklagter neben dem J wäre. Wie sich aus der Einleitung des Antrages und der Begründung aber ergibt, die ausweislich des Protokolls vom Kläger diktiert wurde, ist die Klage durch die aus Klägersicht rechtswidrige Behandlung eines anderen gerichtlichen (Eil-)Verfahrens veranlasst worden und richtet sich in der Sache nur gegen die Beklagte. Der Richter wird "nur" für parteiisch gehalten.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass objektive Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit nicht ersichtlich sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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