Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 1055/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 301/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten der Unterkunft - Angemessenheit - Kostensenkungsaufforderung - Umzug - Zumutbarkeit
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. November 2006 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Zeitraum vom 15. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 30,09 EUR für September 2006 sowie in Höhe von 60,18 EUR monatlich für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Bewilligung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antrags- und Beschwerdegegner; streitig sind die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007.
Der im Jahr 1948 geborene Antragsteller ist verheiratet. Seine im Jahr 1951 geborene Ehefrau leidet an einer Demenzerkrankung und ist seit März 2004 in einem Pflegeheim untergebracht (Pflegestufe III, GdB 100). Im Dezember 2002 waren die Eheleute in die jetzt vom Antragsteller allein bewohnte 66,79 m² große, behindertengerecht ausgestattete Mietwohnung eingezogen, die seit dem Jahr 1982 bezugsfertig ist. Der Antragsteller hatte eine Kaltmiete iHv 300,56 EUR monatlich zu zahlen, hinzu kam eine Vorauszahlung für die Betriebskosten iHv 82,36 EUR. Vorauszahlungen für die Heizkosten fielen ab 1. Februar 2006 iHv 80,00 EUR pro Monat an. Im Klageschriftsatz vom 26. Januar 2007 erklärte der Antragsteller, die Heizkosten betrügen 64,40 EUR. Der Zeitpunkt der Änderung ist nicht bekannt.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 SGB II-Leistungen. Er übte eine Nebenbeschäftigung als Auslieferungsfahrer aus und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen iHv ca. 60,00 bis ca. 75,00 EUR.
Zunächst hatte der Antragsgegner Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete und Betriebskosten sowie Heizkosten in reduzierter Höhe erbracht. Mit Bescheid vom 18. Februar 2006 hatte er für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2006 monatliche Gesamtleistungen iHv 779,52 EUR bewilligt. Hiervon entfielen auf die Miete und Betriebskosten 382,92 EUR und 65,60 EUR auf die Heizkosten, wobei er die Abschlagszahlungen um 18 % für die Kosten der Warmwasserbereitung kürzte. Im Bescheid wies er den Antragsteller darauf hin, dass seine Wohnung unangemessen groß und die Miete unangemessen hoch seien.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 vertiefte er diesen Hinweis. Die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten sei abhängig von der Personenzahl des Haushalts, der Ausstattung und dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. Er führte aus, dass für den Antragsteller eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen sei, da er wegen der Unterbringung seiner Ehefrau im Pflegeheim als Alleinstehender betrachtet werde. Unterkunftskosten (Kaltmiete und Betriebskosten) könnten maximal iHv 256,00 EUR übernommen werden. Die tatsächlichen KdU iHv 382,92 EUR überstiegen diesen Höchstbetrag um 126,92 EUR. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, seine Unterkunftskosten zu senken und dies bis zum 31. Juli 2006 nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist würden – soweit Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen würden – nur noch die vorbenannten angemessenen KdU übernommen.
Bei einer Vorsprache am 25. Juli 2006 erklärte der Antragsteller, dass er in seiner Wohnung wohnen bleiben wolle, da er davon ausgehe, dass er seine Ehefrau irgendwann wieder bei sich aufnehmen könne. Er habe sich nicht um eine Senkung der Kosten bemüht.
Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vom 28. Juli 2006 reduzierte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für August 2006 auf 651,00 EUR und berücksichtigte nunmehr nur noch die angemessenen KdU iHv 256,00 EUR sowie Heizkosten iHv 50,00 EUR.
Mit Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2006 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 ebenfalls Leistungen iHv 651,00 EUR monatlich. Dagegen legte der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein.
Am 15. September 2006 hat er bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten iHv 382, 92 EUR sowie Heizkosten iHv 80,00 EUR begehrt. Er hat abermals vorgetragen, es sei nicht vorgesehen, dass seine Ehefrau auf Dauer im Pflegeheim bleibe. Sie lebten nicht getrennt, er besuche sie täglich. Im Falle der Besserung des Gesundheitszustands, die nicht auszuschließen sei, wolle er wieder gemeinsam mit ihr in der Wohnung wohnen. Denn diese liege im Erdgeschoss, sei behindertengerecht gebaut und seiner Ehefrau vertraut. Er habe erfolglos versucht, durch Verhandlungen mit seinem Vermieter den Mietpreis zu reduzieren.
Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Wohnung des Antragstellers sei unangemessen groß und unangemessen teuer. Die KdU-Richtlinie des Antragsgegners sei nach summarischer Prüfung als tragfähig zu erachten. Es sei dem Antragsteller auch zuzumuten, die KdU ggf. durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung zu senken. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er beabsichtige, seine Ehefrau wieder aufzunehmen, um sie in der Wohnung zu pflegen. Die vom Antragsteller erwartete Verbesserung des Gesundheitszustands sei unwahrscheinlich. Die vom Antragsgegner gesetzte Frist für den Umzug sei ausreichend gewesen. Er sei auch ausreichend belehrt worden. Die Heizkosten seien zulässigerweise auf 50,00 EUR monatlich begrenzt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22. November 2006 Beschwerde eingelegt und zunächst an seinem erstinstanzlichen Antrag festgehalten. Die KdU-Richtlinie sei rechtlich zweifelhaft, da sie die als angemessen anerkannten Mietkosten nach Baujahren staffele. Zöge der Antragsteller in eine neuere Wohnung mit einer Bezugsfertigkeit nach dem Jahr 1992, sei nach der Richtlinie auch eine Kaltmiete von 300,00 EUR zuzüglich Heizkosten noch angemessen. Darüber sei er nicht belehrt worden. Im Übrigen müsse er Wohnraum vorhalten für eine Aufnahme der Ehefrau, die zumindest besuchsweise erfolge. Im Zeitraum vom 22. Dezember 2006 bis zum 2. Januar 2007 und vom 13. bis 20. Juli 2007 habe sie sich in der Wohnung aufgehalten. Den grundgesetzlich gebotenen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft habe das SG in seiner Entscheidung nicht beachtet.
Mit Aufhebungsbescheid vom 24. Oktober 2006 hat der Antragsgegner nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, welche ein Guthaben iHv 430,61 EUR ergab, gemäß § 48 SGB X den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid für die Monate November und Dezember 2006 teilweise aufgehoben und die Betriebskostenerstattung auf die in diesen Monaten anfallenden KdU angerechnet. Für November 2006 hat sich dadurch ein Gesamtleistungsanspruch iHv 395,00 EUR und für Dezember 2006 iHv 476,39 EUR ergeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage beim SG erhoben, die unter dem Az.: S 10 AS 279/07 anhängig ist.
Im Erörterungstermin am 14. März 2007 hat der Antragsteller ausgeführt, er könne nicht einschätzen, ob es möglich sei, dass seine Ehefrau künftig wieder ganz in seiner Wohnung lebe. Auf jeden Fall wolle er jedoch Besuchsaufenthalte wie über Weihnachten 2006 wiederholen.
Mit Schreiben vom 26. August 2010 hat der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich der Heizkosten auf einen Betrag von 64,40 EUR beschränkt.
Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. November 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2006 Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 382,92 EUR (Kaltmiete und Betriebskosten) sowie 64,40 EUR für Heizkosten abzüglich der bereits gewährten Leistungen zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die KdU-Richtlinie für rechtmäßig. Hiernach sei für einen Ein-Personen-Haushalt in bis zum Jahresende 1991 bezugsfertig erstelltem Wohnraum eine Bruttokaltmiete von 256,00 EUR bei einer Wohnungsgröße von 50 m² angemessen. Als angemessener Höchstbetrag für die Heizkosten werde ein Betrag von 1,00 EUR/m² zugrunde gelegt.
Der Antragsgegner hat ferner unter Vorlage des Bescheides vom 12. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger einen Teil der Unterbringungskosten der Ehefrau im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) trage. Bei der Berechnung des von ihr aus ihrem Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente) zu leistenden Kostenbeitrags zu den Heimkosten werde ab 1. August 2006 die Differenz zwischen den KdU-Leistungen des SGB II-Leistungsträgers und den tatsächlich aufzuwendenden Unterkunftskosten iHv 126,92 EUR als Absetzbetrag vom Einkommen berücksichtigt. Dadurch sei der Antragsteller im Endeffekt hinsichtlich der Leistungen für KdU nicht benachteiligt.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin zur Verfügbarkeit von behindertengerechten bzw. im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen in W. hat der Antragsgegner unter dem 17. Juli 2007 eine Auskunft der W. Wohnungsgenossenschaft eG vom 17. Juli 2006 vorgelegt. Danach seien zum damaligen Zeitpunkt u.a. drei Erdgeschosswohnungen mit einer Wohnfläche von 65 bzw. 66 m² zu einer Bruttokaltmiete iHv 306,24 EUR bis 309,24 EUR verfügbar gewesen. Dazu hat der Antragsteller ausgeführt, für eine Aufnahme der Ehefrau hinreichend große Wohnungen seien nicht für 256,00 EUR erhältlich. Nach den Angeboten seien ihm zumindest 310,00 EUR sowie 60,00 EUR für Heizkosten zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung teilweise zu beanstanden.
Ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. August zum 14. September 2006, mithin für die Zeit vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes beim SG, die am 15. September 2009 erfolgt ist, scheidet bereits wegen eines fehlenden Anordnungsgrunds aus.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Hier kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Bewilligung höherer Leistungen ab 1. August 2006, d.h. vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, nicht in Betracht. Es besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig. Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Indes ist für die Zeit ab Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes am 15. September 2006 eine aktuelle und erhebliche Notlage glaubhaft gemacht worden. Die unzureichenden Leistungen für KdU können – auch aufgrund der hier geltend gemachten monatlichen Höhe – schnell zu Mietschulden führen, die den Erhalt der Unterkunft gefährden. Ab einem Zahlungsrückstand von zwei Monatsmieten ist ein Vermieter grundsätzlich zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Zudem besteht ein Anordnungsanspruch. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächlich hatte der Antragsteller im Jahr 2006 für seine Unterkunft und Heizung monatlich zunächst 462,92 EUR zu zahlen (Kaltmiete 300,56 EUR, Betriebskosten 82,36 EUR, Heizkosten 80,00 EUR bzw. 64,40 EUR). Vom Antragsgegner erhielt er ab August 2006 monatliche Leistungen iHv 306,00 EUR (256,00 EUR für die Bruttokaltmiete und 50,00 für Heizkosten). Somit bestand eine monatliche Differenz iHv 156,92 EUR bzw. zumindest 142,52 EUR.
Dieser Differenzbetrag ist vom Antragsgegner vorläufig zu übernehmen, soweit die vom Antragsteller verursachten KdU angemessen waren. Zwar sind grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen. Jedoch sind diese gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn sie den die Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, nur solange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass die Kostensenkungsaufforderung (KSA) des Antragsgegners mit Schreiben vom 20. April 2006 – bezogen auf die Unterkunftskosten ohne Heizung – im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte. Zwar war diese auch insoweit unvollständig, als der Antragsteller nicht über alle Varianten der nach der KdU-Richtlinie angemessenen Unterkunftskosten informiert hat. Nach der in der Richtlinie vorgesehenen Staffelung der Angemessenheitswerte nach dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Wohnraums wäre beispielsweise für einen Einpersonenhaushalt in einer nach dem 1. Januar 1992 bezugsfertigen Wohnung ein Höchstwert von 300,00 EUR (Kaltmiete einschließlich Betriebskosten) noch angemessen gewesen. Allerdings war die KSA bezogen auf die derzeit bewohnte Wohnung zutreffend.
Die Unvollständigkeit der KSA ist schon deshalb rechtlich ohne Bedeutung, weil der Antragsteller klargestellt hat, keine Kostensenkung in Form eines Umzugs durchführen zu wollen. Er ist daher nicht durch einen Fehler des Antragsgegners in der Wohnungssuche beeinträchtigt worden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/7b AS 70/06 R, juris RN 15; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 26).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass mit der KSA der gesetzlich vorgesehene Halbjahreszeitraum für das Kostensenkungsverlangen nicht ausgeschöpft worden ist. Die Vorschrift stellt keine generelle Bestandsschutzklausel dar (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RN 60a; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 19/09 R, juris RN 16 f.); dem Leistungsträger ist insbesondere nicht verwehrt, an frühere Informationsschreiben anzuknüpfen. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Denn bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 2006 war auf die Unangemessenheit der KdU hingewiesen worden; der Antragsteller war insoweit vorgewarnt. Zudem blieben ihm nach Erhalt der KSA noch mehr als drei Monate, um sich um eine Kostensenkung zu bemühen. Schließlich war die KSA nicht so gefasst, dass nach Ablauf der Frist "automatisch" die Reduzierung der Leistungen für KdU erfolgen würde. Vielmehr war angekündigt worden, dass bei vergeblichen Kostensenkungsbemühungen die Frist verlängert werden könnte. Erst nachdem der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 25. Juli 2006 erklärt hatte, nicht umziehen zu wollen, wurde mit Bescheid vom 28. Juli 2006 die Leistungsbewilligung für August 2006 geändert. Es bestand daher kein Anlass, die gesetzte Frist im Weg der Ermessensausübung zu verlängern.
Dem Antragsteller war ein Umzug auch nicht unzumutbar gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Der Größe nach angemessen ist – soweit man im vorliegenden Fall mit Wirkung allein für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem Einpersonenhaushalt ausgeht (vgl. jedoch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2008, Az.: L 32 B 1712/08 AS ER, juris) – eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 m². Die Größe des vom Antragsteller bewohnten Wohnraums ist unangemessen. Insoweit sind seine Zukunftsvorstellungen oder -hoffnungen nicht zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Wunsch, in Zukunft seine Ehefrau ggf. wieder in die Wohnung aufzunehmen, kann kein abstrakter zusätzlicher Wohnbedarf zugebilligt werden.
Im Hinblick auf Art. 6 GG wäre lediglich im Fall eines Umzugs in eine kleinere und kostengünstigere Wohnung zu beachten, dass nur die Anmietung einer solchen Wohnung konkret zumutbar sein dürfte, die es dem Antragsteller auch zukünftig ermöglicht, seine Ehefrau besuchsweise bei sich aufzunehmen (möglichst behindertengerechter Ausbau, Lage im Erdgeschoss oder Ausstattung mit Aufzug, hinreichend Stellfläche für ein Pflegebett, hinreichend Platz im Bad). Sollte eine Wohnung mit einer Höchstgröße von 50 m², die diese Bedingung erfüllt, auf dem Wohnungsmarkt nicht verfügbar sei, wäre abhängig vom Wohnungsangebot im Einzelfall ggf. ein erforderlicher maßvoller Zuschlag im Hinblick auf die m²-Zahl der Wohnfläche zu machen.
Da jedoch der Antragsteller im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mehrfach bekundet hat, die bislang bewohnte Wohnung beibehalten zu wollen, besteht kein Grund, im Rahmen der vorläufigen Prüfung von der Wohnflächenvorgabe des BSG abzuweichen. Denn der Antragsteller hat bislang keine Versuche unternommen, eine andere Wohnung zu finden.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen. Neben der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße, die nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung im Land Sachsen-Anhalt für einen Einpersonenhaushalt 50 m² beträgt, sind Wohnungsstandard und räumlicher Vergleichsmaßstab maßgeblich. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen ist im Ergebnis auf die sog. Produkttheorie abzustellen. Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Faktor wie die Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt.
Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage der marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss der Leistungsträger nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt auch eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen. Er hat zu überprüfen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009; Az.: B 4 AS 30/08, RN 39, zitiert nach juris). Für den Einzelfall bedeutet dies, dass ein Hilfebedürftiger einen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen – auch über die Maximalwerte einer rechtmäßigen KdU-Richtlinie hinaus – haben kann, wenn er auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung nicht anmieten kann.
Soweit qualifizierte Mietspiegel bzw. valide Mietdatenbanken – wie im vorliegenden Fall – nicht existieren, ist es Aufgabe des Grundsicherungsträgers, die Angemessenheit der KdU anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Ausreichend ist, dass die vom Leistungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das hinreichende Gewähr bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 27/09, RN 17 ff.). Fehlt es hieran, kommt ein Rückgriff auf die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht (BSG, a.a.O., RN 21).
Ob die Werte der Richtlinien des früheren Landkreises Wernigerode, die im Jahr 2006 galten, angemessen sind, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden. Diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen, die der Senat verfahrensübergreifend im Januar 2010 durch Anfragen bei den Leistungsträgern begonnen hat, sind zu umfangreich, als dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens durchgeführt und abgeschlossen werden könnten.
Jedenfalls kann auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des LSG (Beschluss vom 29. August 2006 (AZ: L 2 AS 17/06 ER) hier nicht zurückgegriffen werden. Die dortigen Ermittlungen sind nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG, die mit den Urteilen vom 7. November 2006 begann, erfolgt. Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die in den KdU-Richtlinien, die in den Jahren 2005 und 2006 galten, vorgenommene Staffelung der Unterkunftskosten nach Baujahr des Wohnraums. Diese billigten den Bewohnern von Neubauten deutlich höhere Unterkunftskosten zu als solchen Mietern, die sich mit einer Wohnung in einem älteren Haus, bzw. geringeren Komfort- und Sanierungsstandard zufrieden gaben. Hinsichtlich der Richtlinien des vormaligen Landkreises Wernigerode für das Jahr 2006 ist im Übrigen nicht erkennbar, dass sie auf der Grundlage der konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermittelt wurden und den Hilfedürftigen durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in die Lage versetzten, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen.
Es gibt nach den Erkenntnissen des Senats keinen qualifizierten Mietspiegel für das Gebiet des Antragsgegners oder die Stadt Wernigerode. Auch ein Abgleich des aktuellen Angebots von Internetwohnungsvermittlern erfüllt diese Anforderungen nicht, da dies zum einen keine Rückschlüsse auf das allgemeine Marktangebot zulässt und insbesondere nur Informationen über das aktuelle Mietangebot vermittelt. Hier kommt es indes auf die Verhältnisse des Jahres 2006 an. Insoweit kann das Angebot im Internet keine verlässlichen Werte zum allgemeinen Mietpreisniveau bieten.
Da derzeit die Bestimmung des angemessenen Preises einer Mietwohnung im Bereich der Stadt Wernigerode nicht möglich ist, ist von den Werten gemäß § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der im Jahr 2006 gültigen Fassung vom 7. Juli 2005 auszugehen. Danach beträgt der monatliche Höchstbetrag für Einpersonenhaushalte in Gemeinden der Mietenstufe II, die für die Stadt Wernigerode gilt, ein Höchstbetrag von 280,00 EUR (Kaltmiete und Betriebskosten). Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der KdU, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Dieser Wert stellt aber mangels anderer Erkenntnisse derzeit der einzige normative Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Zudem ist ein Sicherheitszuschlag zum Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, RN 27; Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7 B AS 18/06 R, RN 17 ff., juris). Diesen beurteilt der Senat mit 10%, so dass ein Gesamtwert von 308,00 EUR für Kaltmiete einschließlich Betriebskosten zugrunde zu legen ist.
Da der Antragsgegner in seinem Bewilligungsbescheid einen Betrag iHv 256,00 EUR bewilligt hat, ergibt sich ein Differenzbetrag iHv 52,00 EUR monatlich, den der Antragsteller vorläufig als weitere Leistung der KdU beanspruchen kann.
Bei den KdU sind weiterhin die Heizkosten zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat im angegriffenen Bescheid die vom Antragsteller zu zahlenden Abschlagszahlungen auf die Heizkosten iHv 80,00 EUR bzw. 64,40 EUR monatlich auf die von ihr als angemessen erachteten Kosten iHv 1,00 EUR/m² der angemessenen Wohnfläche, d.h. auf 50,00 EUR/Monat, reduziert und seiner KdU-Berechnung zugrunde gelegt. Damit hat er in unzulässiger Weise die Heizkosten pauschaliert.
Heizkosten sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese sind lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Eine nur anteilige Übernahme der tatsächlich entstehenden Heizkosten bezogen auf die als angemessen erachtetet Wohnfläche ist nicht möglich. Erst das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen, bzw. des bundesweiten Heizspiegels kann als ein Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl. z. Vorst.: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R; RN 19, juris; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 20).
Im vorliegenden Fall ist weder eine Einzelfallprüfung erfolgt noch ist der Antragsteller im Rahmen der KSA mit Schreiben vom 20. April 2006 ausdrücklich auf die Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen worden. Daher sind die vom Antragsteller zu leistenden monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten zugrunde zulegen. Von ihnen ist der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Wassererwärmungskosten abzuziehen, denn ausweislich der vorliegenden Heizkostenabrechnung für das Jahr 2003 erfolgt in dem Mehrfamilienhaus die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage. Es wird zwar der Warmwasserverbrauch und der dafür erforderliche Kostenaufwand konkret erfasst, aber kein – nach den Kosten für Wassererwärmung einerseits und Wohnungsheizung andererseits – differenzierter Vorauszahlungsbetrag erhoben. Daher kann von den Vorauszahlungen auch nur der Regelsatzanteil für die Wassererwärmung berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009, Az.: B 14 AS 41/08 R, juris RN 8). Dieser betrug im hier maßgeblichen Zeitraum bei einer Regelleistung iHv 345,00 EUR 6,22 EUR. Es sind daher – ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorauszahlungsbetrag iHv 64,40 EUR – Heizkosten iHv 58,18 EUR/Monat zu gewähren. Die monatliche Differenz zur bewilligten Leistung beträgt 8,18 EUR, die der Antragsteller noch beanspruchen kann. Zusammen mit dem Anspruch bei den Mietkosten (52,00 EUR) ergibt sich ein weiterer Zahlungsanspruch iHv 60,18 EUR monatlich.
Dieser Betrag war, bezogen auf den bis zum 28. Februar 2007 laufenden Bewilligungsabschnitt, ab Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu begrenzen. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II die Leistungen regelmäßig für sechs Monate bewilligt werden, ist ein Ausspruch für einen längeren Zeitraum regelmäßig nicht sachgerecht. Da die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes am 15. September 2006 erfolgte, hat der Senat für den Monat September 2006 einen Betrag iHv 50% des zu beanspruchenden Differenzbetrages zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Bewilligung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antrags- und Beschwerdegegner; streitig sind die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007.
Der im Jahr 1948 geborene Antragsteller ist verheiratet. Seine im Jahr 1951 geborene Ehefrau leidet an einer Demenzerkrankung und ist seit März 2004 in einem Pflegeheim untergebracht (Pflegestufe III, GdB 100). Im Dezember 2002 waren die Eheleute in die jetzt vom Antragsteller allein bewohnte 66,79 m² große, behindertengerecht ausgestattete Mietwohnung eingezogen, die seit dem Jahr 1982 bezugsfertig ist. Der Antragsteller hatte eine Kaltmiete iHv 300,56 EUR monatlich zu zahlen, hinzu kam eine Vorauszahlung für die Betriebskosten iHv 82,36 EUR. Vorauszahlungen für die Heizkosten fielen ab 1. Februar 2006 iHv 80,00 EUR pro Monat an. Im Klageschriftsatz vom 26. Januar 2007 erklärte der Antragsteller, die Heizkosten betrügen 64,40 EUR. Der Zeitpunkt der Änderung ist nicht bekannt.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 SGB II-Leistungen. Er übte eine Nebenbeschäftigung als Auslieferungsfahrer aus und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen iHv ca. 60,00 bis ca. 75,00 EUR.
Zunächst hatte der Antragsgegner Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete und Betriebskosten sowie Heizkosten in reduzierter Höhe erbracht. Mit Bescheid vom 18. Februar 2006 hatte er für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2006 monatliche Gesamtleistungen iHv 779,52 EUR bewilligt. Hiervon entfielen auf die Miete und Betriebskosten 382,92 EUR und 65,60 EUR auf die Heizkosten, wobei er die Abschlagszahlungen um 18 % für die Kosten der Warmwasserbereitung kürzte. Im Bescheid wies er den Antragsteller darauf hin, dass seine Wohnung unangemessen groß und die Miete unangemessen hoch seien.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 vertiefte er diesen Hinweis. Die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten sei abhängig von der Personenzahl des Haushalts, der Ausstattung und dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. Er führte aus, dass für den Antragsteller eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen sei, da er wegen der Unterbringung seiner Ehefrau im Pflegeheim als Alleinstehender betrachtet werde. Unterkunftskosten (Kaltmiete und Betriebskosten) könnten maximal iHv 256,00 EUR übernommen werden. Die tatsächlichen KdU iHv 382,92 EUR überstiegen diesen Höchstbetrag um 126,92 EUR. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, seine Unterkunftskosten zu senken und dies bis zum 31. Juli 2006 nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist würden – soweit Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen würden – nur noch die vorbenannten angemessenen KdU übernommen.
Bei einer Vorsprache am 25. Juli 2006 erklärte der Antragsteller, dass er in seiner Wohnung wohnen bleiben wolle, da er davon ausgehe, dass er seine Ehefrau irgendwann wieder bei sich aufnehmen könne. Er habe sich nicht um eine Senkung der Kosten bemüht.
Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vom 28. Juli 2006 reduzierte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für August 2006 auf 651,00 EUR und berücksichtigte nunmehr nur noch die angemessenen KdU iHv 256,00 EUR sowie Heizkosten iHv 50,00 EUR.
Mit Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2006 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 ebenfalls Leistungen iHv 651,00 EUR monatlich. Dagegen legte der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein.
Am 15. September 2006 hat er bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten iHv 382, 92 EUR sowie Heizkosten iHv 80,00 EUR begehrt. Er hat abermals vorgetragen, es sei nicht vorgesehen, dass seine Ehefrau auf Dauer im Pflegeheim bleibe. Sie lebten nicht getrennt, er besuche sie täglich. Im Falle der Besserung des Gesundheitszustands, die nicht auszuschließen sei, wolle er wieder gemeinsam mit ihr in der Wohnung wohnen. Denn diese liege im Erdgeschoss, sei behindertengerecht gebaut und seiner Ehefrau vertraut. Er habe erfolglos versucht, durch Verhandlungen mit seinem Vermieter den Mietpreis zu reduzieren.
Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Wohnung des Antragstellers sei unangemessen groß und unangemessen teuer. Die KdU-Richtlinie des Antragsgegners sei nach summarischer Prüfung als tragfähig zu erachten. Es sei dem Antragsteller auch zuzumuten, die KdU ggf. durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung zu senken. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er beabsichtige, seine Ehefrau wieder aufzunehmen, um sie in der Wohnung zu pflegen. Die vom Antragsteller erwartete Verbesserung des Gesundheitszustands sei unwahrscheinlich. Die vom Antragsgegner gesetzte Frist für den Umzug sei ausreichend gewesen. Er sei auch ausreichend belehrt worden. Die Heizkosten seien zulässigerweise auf 50,00 EUR monatlich begrenzt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22. November 2006 Beschwerde eingelegt und zunächst an seinem erstinstanzlichen Antrag festgehalten. Die KdU-Richtlinie sei rechtlich zweifelhaft, da sie die als angemessen anerkannten Mietkosten nach Baujahren staffele. Zöge der Antragsteller in eine neuere Wohnung mit einer Bezugsfertigkeit nach dem Jahr 1992, sei nach der Richtlinie auch eine Kaltmiete von 300,00 EUR zuzüglich Heizkosten noch angemessen. Darüber sei er nicht belehrt worden. Im Übrigen müsse er Wohnraum vorhalten für eine Aufnahme der Ehefrau, die zumindest besuchsweise erfolge. Im Zeitraum vom 22. Dezember 2006 bis zum 2. Januar 2007 und vom 13. bis 20. Juli 2007 habe sie sich in der Wohnung aufgehalten. Den grundgesetzlich gebotenen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft habe das SG in seiner Entscheidung nicht beachtet.
Mit Aufhebungsbescheid vom 24. Oktober 2006 hat der Antragsgegner nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, welche ein Guthaben iHv 430,61 EUR ergab, gemäß § 48 SGB X den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid für die Monate November und Dezember 2006 teilweise aufgehoben und die Betriebskostenerstattung auf die in diesen Monaten anfallenden KdU angerechnet. Für November 2006 hat sich dadurch ein Gesamtleistungsanspruch iHv 395,00 EUR und für Dezember 2006 iHv 476,39 EUR ergeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage beim SG erhoben, die unter dem Az.: S 10 AS 279/07 anhängig ist.
Im Erörterungstermin am 14. März 2007 hat der Antragsteller ausgeführt, er könne nicht einschätzen, ob es möglich sei, dass seine Ehefrau künftig wieder ganz in seiner Wohnung lebe. Auf jeden Fall wolle er jedoch Besuchsaufenthalte wie über Weihnachten 2006 wiederholen.
Mit Schreiben vom 26. August 2010 hat der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich der Heizkosten auf einen Betrag von 64,40 EUR beschränkt.
Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. November 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2006 Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 382,92 EUR (Kaltmiete und Betriebskosten) sowie 64,40 EUR für Heizkosten abzüglich der bereits gewährten Leistungen zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die KdU-Richtlinie für rechtmäßig. Hiernach sei für einen Ein-Personen-Haushalt in bis zum Jahresende 1991 bezugsfertig erstelltem Wohnraum eine Bruttokaltmiete von 256,00 EUR bei einer Wohnungsgröße von 50 m² angemessen. Als angemessener Höchstbetrag für die Heizkosten werde ein Betrag von 1,00 EUR/m² zugrunde gelegt.
Der Antragsgegner hat ferner unter Vorlage des Bescheides vom 12. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger einen Teil der Unterbringungskosten der Ehefrau im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) trage. Bei der Berechnung des von ihr aus ihrem Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente) zu leistenden Kostenbeitrags zu den Heimkosten werde ab 1. August 2006 die Differenz zwischen den KdU-Leistungen des SGB II-Leistungsträgers und den tatsächlich aufzuwendenden Unterkunftskosten iHv 126,92 EUR als Absetzbetrag vom Einkommen berücksichtigt. Dadurch sei der Antragsteller im Endeffekt hinsichtlich der Leistungen für KdU nicht benachteiligt.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin zur Verfügbarkeit von behindertengerechten bzw. im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen in W. hat der Antragsgegner unter dem 17. Juli 2007 eine Auskunft der W. Wohnungsgenossenschaft eG vom 17. Juli 2006 vorgelegt. Danach seien zum damaligen Zeitpunkt u.a. drei Erdgeschosswohnungen mit einer Wohnfläche von 65 bzw. 66 m² zu einer Bruttokaltmiete iHv 306,24 EUR bis 309,24 EUR verfügbar gewesen. Dazu hat der Antragsteller ausgeführt, für eine Aufnahme der Ehefrau hinreichend große Wohnungen seien nicht für 256,00 EUR erhältlich. Nach den Angeboten seien ihm zumindest 310,00 EUR sowie 60,00 EUR für Heizkosten zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung teilweise zu beanstanden.
Ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. August zum 14. September 2006, mithin für die Zeit vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes beim SG, die am 15. September 2009 erfolgt ist, scheidet bereits wegen eines fehlenden Anordnungsgrunds aus.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Hier kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Bewilligung höherer Leistungen ab 1. August 2006, d.h. vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, nicht in Betracht. Es besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig. Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Indes ist für die Zeit ab Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes am 15. September 2006 eine aktuelle und erhebliche Notlage glaubhaft gemacht worden. Die unzureichenden Leistungen für KdU können – auch aufgrund der hier geltend gemachten monatlichen Höhe – schnell zu Mietschulden führen, die den Erhalt der Unterkunft gefährden. Ab einem Zahlungsrückstand von zwei Monatsmieten ist ein Vermieter grundsätzlich zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Zudem besteht ein Anordnungsanspruch. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächlich hatte der Antragsteller im Jahr 2006 für seine Unterkunft und Heizung monatlich zunächst 462,92 EUR zu zahlen (Kaltmiete 300,56 EUR, Betriebskosten 82,36 EUR, Heizkosten 80,00 EUR bzw. 64,40 EUR). Vom Antragsgegner erhielt er ab August 2006 monatliche Leistungen iHv 306,00 EUR (256,00 EUR für die Bruttokaltmiete und 50,00 für Heizkosten). Somit bestand eine monatliche Differenz iHv 156,92 EUR bzw. zumindest 142,52 EUR.
Dieser Differenzbetrag ist vom Antragsgegner vorläufig zu übernehmen, soweit die vom Antragsteller verursachten KdU angemessen waren. Zwar sind grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen. Jedoch sind diese gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn sie den die Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, nur solange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass die Kostensenkungsaufforderung (KSA) des Antragsgegners mit Schreiben vom 20. April 2006 – bezogen auf die Unterkunftskosten ohne Heizung – im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte. Zwar war diese auch insoweit unvollständig, als der Antragsteller nicht über alle Varianten der nach der KdU-Richtlinie angemessenen Unterkunftskosten informiert hat. Nach der in der Richtlinie vorgesehenen Staffelung der Angemessenheitswerte nach dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Wohnraums wäre beispielsweise für einen Einpersonenhaushalt in einer nach dem 1. Januar 1992 bezugsfertigen Wohnung ein Höchstwert von 300,00 EUR (Kaltmiete einschließlich Betriebskosten) noch angemessen gewesen. Allerdings war die KSA bezogen auf die derzeit bewohnte Wohnung zutreffend.
Die Unvollständigkeit der KSA ist schon deshalb rechtlich ohne Bedeutung, weil der Antragsteller klargestellt hat, keine Kostensenkung in Form eines Umzugs durchführen zu wollen. Er ist daher nicht durch einen Fehler des Antragsgegners in der Wohnungssuche beeinträchtigt worden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/7b AS 70/06 R, juris RN 15; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 26).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass mit der KSA der gesetzlich vorgesehene Halbjahreszeitraum für das Kostensenkungsverlangen nicht ausgeschöpft worden ist. Die Vorschrift stellt keine generelle Bestandsschutzklausel dar (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RN 60a; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 19/09 R, juris RN 16 f.); dem Leistungsträger ist insbesondere nicht verwehrt, an frühere Informationsschreiben anzuknüpfen. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Denn bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 2006 war auf die Unangemessenheit der KdU hingewiesen worden; der Antragsteller war insoweit vorgewarnt. Zudem blieben ihm nach Erhalt der KSA noch mehr als drei Monate, um sich um eine Kostensenkung zu bemühen. Schließlich war die KSA nicht so gefasst, dass nach Ablauf der Frist "automatisch" die Reduzierung der Leistungen für KdU erfolgen würde. Vielmehr war angekündigt worden, dass bei vergeblichen Kostensenkungsbemühungen die Frist verlängert werden könnte. Erst nachdem der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 25. Juli 2006 erklärt hatte, nicht umziehen zu wollen, wurde mit Bescheid vom 28. Juli 2006 die Leistungsbewilligung für August 2006 geändert. Es bestand daher kein Anlass, die gesetzte Frist im Weg der Ermessensausübung zu verlängern.
Dem Antragsteller war ein Umzug auch nicht unzumutbar gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Der Größe nach angemessen ist – soweit man im vorliegenden Fall mit Wirkung allein für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem Einpersonenhaushalt ausgeht (vgl. jedoch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2008, Az.: L 32 B 1712/08 AS ER, juris) – eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 m². Die Größe des vom Antragsteller bewohnten Wohnraums ist unangemessen. Insoweit sind seine Zukunftsvorstellungen oder -hoffnungen nicht zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Wunsch, in Zukunft seine Ehefrau ggf. wieder in die Wohnung aufzunehmen, kann kein abstrakter zusätzlicher Wohnbedarf zugebilligt werden.
Im Hinblick auf Art. 6 GG wäre lediglich im Fall eines Umzugs in eine kleinere und kostengünstigere Wohnung zu beachten, dass nur die Anmietung einer solchen Wohnung konkret zumutbar sein dürfte, die es dem Antragsteller auch zukünftig ermöglicht, seine Ehefrau besuchsweise bei sich aufzunehmen (möglichst behindertengerechter Ausbau, Lage im Erdgeschoss oder Ausstattung mit Aufzug, hinreichend Stellfläche für ein Pflegebett, hinreichend Platz im Bad). Sollte eine Wohnung mit einer Höchstgröße von 50 m², die diese Bedingung erfüllt, auf dem Wohnungsmarkt nicht verfügbar sei, wäre abhängig vom Wohnungsangebot im Einzelfall ggf. ein erforderlicher maßvoller Zuschlag im Hinblick auf die m²-Zahl der Wohnfläche zu machen.
Da jedoch der Antragsteller im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mehrfach bekundet hat, die bislang bewohnte Wohnung beibehalten zu wollen, besteht kein Grund, im Rahmen der vorläufigen Prüfung von der Wohnflächenvorgabe des BSG abzuweichen. Denn der Antragsteller hat bislang keine Versuche unternommen, eine andere Wohnung zu finden.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen. Neben der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße, die nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung im Land Sachsen-Anhalt für einen Einpersonenhaushalt 50 m² beträgt, sind Wohnungsstandard und räumlicher Vergleichsmaßstab maßgeblich. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen ist im Ergebnis auf die sog. Produkttheorie abzustellen. Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Faktor wie die Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt.
Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage der marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss der Leistungsträger nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt auch eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen. Er hat zu überprüfen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009; Az.: B 4 AS 30/08, RN 39, zitiert nach juris). Für den Einzelfall bedeutet dies, dass ein Hilfebedürftiger einen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen – auch über die Maximalwerte einer rechtmäßigen KdU-Richtlinie hinaus – haben kann, wenn er auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung nicht anmieten kann.
Soweit qualifizierte Mietspiegel bzw. valide Mietdatenbanken – wie im vorliegenden Fall – nicht existieren, ist es Aufgabe des Grundsicherungsträgers, die Angemessenheit der KdU anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Ausreichend ist, dass die vom Leistungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das hinreichende Gewähr bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 27/09, RN 17 ff.). Fehlt es hieran, kommt ein Rückgriff auf die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht (BSG, a.a.O., RN 21).
Ob die Werte der Richtlinien des früheren Landkreises Wernigerode, die im Jahr 2006 galten, angemessen sind, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden. Diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen, die der Senat verfahrensübergreifend im Januar 2010 durch Anfragen bei den Leistungsträgern begonnen hat, sind zu umfangreich, als dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens durchgeführt und abgeschlossen werden könnten.
Jedenfalls kann auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des LSG (Beschluss vom 29. August 2006 (AZ: L 2 AS 17/06 ER) hier nicht zurückgegriffen werden. Die dortigen Ermittlungen sind nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG, die mit den Urteilen vom 7. November 2006 begann, erfolgt. Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die in den KdU-Richtlinien, die in den Jahren 2005 und 2006 galten, vorgenommene Staffelung der Unterkunftskosten nach Baujahr des Wohnraums. Diese billigten den Bewohnern von Neubauten deutlich höhere Unterkunftskosten zu als solchen Mietern, die sich mit einer Wohnung in einem älteren Haus, bzw. geringeren Komfort- und Sanierungsstandard zufrieden gaben. Hinsichtlich der Richtlinien des vormaligen Landkreises Wernigerode für das Jahr 2006 ist im Übrigen nicht erkennbar, dass sie auf der Grundlage der konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermittelt wurden und den Hilfedürftigen durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in die Lage versetzten, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen.
Es gibt nach den Erkenntnissen des Senats keinen qualifizierten Mietspiegel für das Gebiet des Antragsgegners oder die Stadt Wernigerode. Auch ein Abgleich des aktuellen Angebots von Internetwohnungsvermittlern erfüllt diese Anforderungen nicht, da dies zum einen keine Rückschlüsse auf das allgemeine Marktangebot zulässt und insbesondere nur Informationen über das aktuelle Mietangebot vermittelt. Hier kommt es indes auf die Verhältnisse des Jahres 2006 an. Insoweit kann das Angebot im Internet keine verlässlichen Werte zum allgemeinen Mietpreisniveau bieten.
Da derzeit die Bestimmung des angemessenen Preises einer Mietwohnung im Bereich der Stadt Wernigerode nicht möglich ist, ist von den Werten gemäß § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der im Jahr 2006 gültigen Fassung vom 7. Juli 2005 auszugehen. Danach beträgt der monatliche Höchstbetrag für Einpersonenhaushalte in Gemeinden der Mietenstufe II, die für die Stadt Wernigerode gilt, ein Höchstbetrag von 280,00 EUR (Kaltmiete und Betriebskosten). Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der KdU, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Dieser Wert stellt aber mangels anderer Erkenntnisse derzeit der einzige normative Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Zudem ist ein Sicherheitszuschlag zum Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, RN 27; Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7 B AS 18/06 R, RN 17 ff., juris). Diesen beurteilt der Senat mit 10%, so dass ein Gesamtwert von 308,00 EUR für Kaltmiete einschließlich Betriebskosten zugrunde zu legen ist.
Da der Antragsgegner in seinem Bewilligungsbescheid einen Betrag iHv 256,00 EUR bewilligt hat, ergibt sich ein Differenzbetrag iHv 52,00 EUR monatlich, den der Antragsteller vorläufig als weitere Leistung der KdU beanspruchen kann.
Bei den KdU sind weiterhin die Heizkosten zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat im angegriffenen Bescheid die vom Antragsteller zu zahlenden Abschlagszahlungen auf die Heizkosten iHv 80,00 EUR bzw. 64,40 EUR monatlich auf die von ihr als angemessen erachteten Kosten iHv 1,00 EUR/m² der angemessenen Wohnfläche, d.h. auf 50,00 EUR/Monat, reduziert und seiner KdU-Berechnung zugrunde gelegt. Damit hat er in unzulässiger Weise die Heizkosten pauschaliert.
Heizkosten sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese sind lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Eine nur anteilige Übernahme der tatsächlich entstehenden Heizkosten bezogen auf die als angemessen erachtetet Wohnfläche ist nicht möglich. Erst das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen, bzw. des bundesweiten Heizspiegels kann als ein Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl. z. Vorst.: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R; RN 19, juris; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 20).
Im vorliegenden Fall ist weder eine Einzelfallprüfung erfolgt noch ist der Antragsteller im Rahmen der KSA mit Schreiben vom 20. April 2006 ausdrücklich auf die Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen worden. Daher sind die vom Antragsteller zu leistenden monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten zugrunde zulegen. Von ihnen ist der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Wassererwärmungskosten abzuziehen, denn ausweislich der vorliegenden Heizkostenabrechnung für das Jahr 2003 erfolgt in dem Mehrfamilienhaus die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage. Es wird zwar der Warmwasserverbrauch und der dafür erforderliche Kostenaufwand konkret erfasst, aber kein – nach den Kosten für Wassererwärmung einerseits und Wohnungsheizung andererseits – differenzierter Vorauszahlungsbetrag erhoben. Daher kann von den Vorauszahlungen auch nur der Regelsatzanteil für die Wassererwärmung berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009, Az.: B 14 AS 41/08 R, juris RN 8). Dieser betrug im hier maßgeblichen Zeitraum bei einer Regelleistung iHv 345,00 EUR 6,22 EUR. Es sind daher – ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorauszahlungsbetrag iHv 64,40 EUR – Heizkosten iHv 58,18 EUR/Monat zu gewähren. Die monatliche Differenz zur bewilligten Leistung beträgt 8,18 EUR, die der Antragsteller noch beanspruchen kann. Zusammen mit dem Anspruch bei den Mietkosten (52,00 EUR) ergibt sich ein weiterer Zahlungsanspruch iHv 60,18 EUR monatlich.
Dieser Betrag war, bezogen auf den bis zum 28. Februar 2007 laufenden Bewilligungsabschnitt, ab Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu begrenzen. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II die Leistungen regelmäßig für sechs Monate bewilligt werden, ist ein Ausspruch für einen längeren Zeitraum regelmäßig nicht sachgerecht. Da die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes am 15. September 2006 erfolgte, hat der Senat für den Monat September 2006 einen Betrag iHv 50% des zu beanspruchenden Differenzbetrages zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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