Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 4881/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 888/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum 13. März bis 16. Juli 2003 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.466,95 EUR.
Der 1967 in Afghanistan geborene Kläger ist verheiratet und Vater von sieben Kindern. Die Ehefrau lebte damals mit den Kindern in Pakistan. Der Kläger war vom 15. März 2001 bis 12. März 2003 als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt, am 5. März 2003 meldete er sich arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16. Mai 2003 ab 13. März 2003 Alg mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 166,39 EUR.
Durch eine Überschneidungsmitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfuhr die Beklagte von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2003. Laut Arbeitsbescheinigung war der Kläger vom 8. April 2002 bis 16. April 2003 als Reinigungskraft bei der Firma C. GmbH in Teilzeit mit 15 bis 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers.
Die Beklagte stellte mit Bescheid ohne Datumsangabe (Bl. 175 Verwaltungsakte) für die Zeit vom 17. April bis 9. Juli 2003 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 13. März bis 16. Juli 2003 auf und führte aus, dass der Kläger wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen sei. Da die Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nur für den jeweiligen Versicherungsfall gelte und sich der Kläger nach der Unterbrechung erst am 17. Juli 2003 persönlich arbeitslos gemeldet habe, bestehe für diesen Zeitraum kein Leistungsanspruch. In der Zeit vom 13. März bis 16. Juli 2003 sei Alg in Höhe von 2.995,02 EUR zu Unrecht bewilligt worden und zu erstatten.
Am 24. Mai 2004 legte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache Widerspruch ein und trug vor, bis 12. März 2003 sowie ab 7. August 2003 gearbeitet zu haben. Bei einer zweiten Vorsprache teilte er mit, er habe in der Zeit vom 8. April 2002 bis 16. April 2003 nicht bei der Firma C. gearbeitet, da er sich in dieser Zeit in Pakistan aufgehalten habe. Laut Passeintrag hielt sich der Kläger vom 20. Januar bis 20. Mai 2004 in Pakistan auf. Die Beklagte wertete den verfristeten Widerspruch zugleich als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass die Aufhebung den Zeitraum vom 13. März bis 14. August 2003 umfassen müsse und 3.446,65 EUR zurückzuzahlen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2004 im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 44 SGB X änderte die Beklagte den Bescheid vom 9. März 2004 ab. Hätte der Kläger bei Antragstellung richtige Angaben gemacht, hätte ein Anspruch auf Teil-Alg geprüft werden können. Diesen Anspruch vom 13. März bis 16. April 2003 rechne die Beklagte in voller Höhe mit der Überzahlung auf, so dass auf den Kläger erst ab 17. April 2003 eine Erstattungsforderung zukomme. Da sich der Kläger nach Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erst am 17. Juli 2003 persönlich arbeitslos gemeldet habe, bestehe für diesen Zeitraum ebenfalls kein Leistungsanspruch. Die Bewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. In der Zeit vom 17. April bis 9. Juli 2003 sei Alg in Höhe von 2.163,07 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Hinzu kämen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 303,88 EUR für den Zeitraum 17. April bis 16. Mai 2003 und 10. bis 16. Juli 2003 (Gesamtforderung 2.466,95 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. März 2004 als verfristet.
Die hiergegen vom Bevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2004 erhobene Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) endete durch einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wegen des Bescheids vom 16. Juni 2004 verpflichtete (S 7 AL 4297/04).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wies die Beklagte sodann den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Zeit vom 13. März bis 16. April 2003 habe der Kläger in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei nicht arbeitslos gewesen. Durch die Kündigung sei vom 17. April bis 9. Juli 2003 eine Sperrzeit eingetreten. Da der Kläger die Beschäftigungsaufnahme der Beklagten nicht mitgeteilt habe, sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung erloschen, weshalb der Kläger erst ab dem Tag seiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 17. Juli 2003 wieder Anspruch auf Alg habe. Die Bewilligung sei vom 13. März bis 16. Juli 2003 zurückzunehmen. Die Höhe der Erstattungsforderung von insgesamt 2.466,95 EUR errechne sich aus den in dieser Zeit geleisteten Zahlungen.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2006 zum SG erhobene Klage, die nicht weiter begründet worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen (S 21 AL 4880/06). Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 44 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich in Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die ursprüngliche Bewilligung von Alg ab dem 13. März 2003 sei rechtswidrig gewesen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung sei § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger am 13. März 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 15 Stunden wöchentlich gestanden habe, was sich aus der Arbeitsbescheinigung ergebe. Erst ab dem 16. April 2003 sei der Kläger beschäftigungslos gewesen. Ab diesem Zeitpunkt fehle es jedoch an der Anspruchsvoraussetzung (§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) einer wirksamen Arbeitslosmeldung, was sich aus § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ergebe, wonach die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlösche, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Anspruchsvoraussetzungen für Alg seien erst wieder mit der neuen Arbeitslosmeldung erfüllt. Soweit die Beklagte dem Kläger Teil-Alg zugesprochen und mit diesem aufgerechnet habe, sei dies nicht zu beanstanden. Ob die Bewilligung zu Recht erfolgt sei, könne dahinstehen. Ebenso wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht aus, ob die Begründung der Beklagten im Ersetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid zutreffend sei, da die Begründung ausgetauscht werden könne. Offen bleiben könne damit auch, ob durch die Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma C. eine Sperrzeit eingetreten sei, da in jedem Fall die Wirkung der Arbeitslosmeldung durch die Beschäftigungsaufnahme erloschen sei bzw. die Arbeitslosmeldung in einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nicht beschäftigungslos gewesen sei, keine Wirksamkeit entfalte. Die in § 45 SGB X genannten Fristen für die Rücknahme seien eingehalten. Auf Vertrauen in die Regelung des Bescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Unter Ziff. 2 des Antrags vom 5. März 2003 habe er die Frage, ob er weiterhin eine Beschäftigung ausübe, verneint. Da er unterschriftlich versichert habe, das Merkblatt für Arbeitslose zur Kenntnis erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte bekannt sein müssen, dass er seine Beschäftigung bei der Firma C. hätte angeben müssen. Aus der Rücknahme für den bezeichneten Zeitraum folge, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X das gezahlte Alg zu erstatten habe. Der Betrag sei mit 2.163,07 EUR richtig errechnet. Die Rückforderung der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruhe auf § 335 Abs. 1 SGB III, hier seien insgesamt 303,88 EUR zurückzuzahlen.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 25. Februar 2003 eingelegten Berufung. Der Kläger sei mehrfach bei der Beklagten vorstellig geworden und habe dabei erklärt, sich zum ersten Mal in Deutschland arbeitslos gemeldet zu haben und keine Erfahrungen zu haben, wie er sich verhalten solle. Er habe dann einen Job gefunden und zu arbeiten begonnen, einen Monat später habe man ihm bereits wieder gekündigt. Er habe lediglich 400 EUR hierfür erhalten. Er habe den Sachbearbeitern angeboten, entweder für diesen Monat das Alg zurückzuzahlen oder die 400 EUR Arbeitslohn zu bezahlen. Keinesfalls werde unter diesen Umständen eine Überzahlung in Höhe von 3.700 EUR oder 2.300 EUR gesehen. Offenbar wisse die Beklagte selbst nicht genau, wie viel sie zurückfordern wolle, da der Kläger Mahnungen über unterschiedliche Beträge erhalten habe. Faktisch habe der Kläger für drei Monate Alg bekommen und während dieser Zeit einen Monat einen Job gehabt. Er habe nunmehr seine Familie nachziehen lassen und erziele derzeit 900 EUR durch seine Arbeit bei Burger King und weitere 1.300 EUR durch das JobCenter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2004, abgeändert durch Bescheid vom 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids und ihren Vortrag in erster Instanz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 126 Rdnr. 4).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Leistungsbewilligung von Alg für den Zeitraum 13. März bis 16. Juli 2003 aufgehoben und überzahlte Leistungen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert.
Das SG hat die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung der überzahlten Leistungen ausführlich dargestellt und überzeugend begründet, warum die Bewilligung von Alg für den Zeitraum 13. März bis 16. Juli 2003 zurückzunehmen ist. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat das SG zutreffend erkannt, dass dem Anspruch auf Alg zunächst das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma C. GmbH und sodann die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung entgegen stand. Insoweit ist ergänzend auszuführen, dass sich die Arbeitslosmeldung auf den konkret eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit bezieht. Die Meldung vom 5. März 2003 bezog sich daher allein auf die am 12. März 2003 endende Beschäftigung und war durch die - Arbeitslosigkeit ausschließende - Beschäftigung bei der Firma C. GmbH verbraucht, so dass der Kläger sich zum Bezug von Alg erneut arbeitslos melden musste, was er erst am 17. Juli 2003 getan hat (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 122 Rdnr. 10 m.w.N.).
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist noch zu ergänzen, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, er habe aufgrund erstmaliger Arbeitslosigkeit nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe und sei daher nicht grob fahrlässig gewesen. Abgesehen davon, dass der Kläger sehr wohl bereits früher hier arbeitslos war (Bezug von Alg ab 23. Oktober 2000), hat er bei der Antragstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat die Frage, ob er weiterhin eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübe, verneint. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung mit einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden seien, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)). Hiervon ausgehend hat der Kläger schon entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung im Antragsformular unrichtige Angaben gemacht, indem er die Ausübung einer Beschäftigung verneint hat. Dabei musste ihm - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihm eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28, 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein, dass nach jeglicher Art von Beschäftigung gefragt ist. Nach alledem ist dem Kläger Fehlverhalten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X anzulasten. Da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts zwingend vorschreibt, greifen Härtegesichtspunkte nicht ein. Der Gesetzgeber hat bewusst im Bereich des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf die häufig kurzfristig zu erbringenden und ebenso kurzfristig zu beendenden Leistungen, bei denen Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden sind, anstelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/5502 S. 37 zu Nr. 43 zur Vorgängerregelung des § 152 Arbeitsförderungsgesetz).
Auch die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist nicht zu beanstanden. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Rückforderung von 2.163,07 EUR den Zeitraum vom 17. April bis 16. Juli 2003 betrifft. Insoweit liegt allerdings ein Berechnungsfehler vor, denn rein rechnerisch deckt die Rückforderung nur den Zeitraum 17. April bis 9. Juli 2003 ab. Dieser Fehler belastet den Kläger indes nicht. Ebenso hat die Beklagte die nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers nicht für den gesamten Zeitraum zurückgefordert, sondern erst ab 17. April 2003 und (wegen der angenommenen Sperrzeit) nur bis 16. Mai 2003 und sodann nur noch für den 10. bis 16. Juli 2003, insgesamt betreffen diese Zeiträume Beiträge in Höhe von 303,88 EUR.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers einwendet, die Beklagte sei sich wohl selbst nicht sicher, welchen Betrag sie vom Kläger verlange, dürften die behaupteten Mahnungen in unterschiedlicher Höhe nach Lage der Akten darauf zurückzuführen sein, dass für spätere, hier nicht streitgegenständliche Zeiträume weitere Erstattungsforderungen gegen den Kläger im Raum stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum 13. März bis 16. Juli 2003 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.466,95 EUR.
Der 1967 in Afghanistan geborene Kläger ist verheiratet und Vater von sieben Kindern. Die Ehefrau lebte damals mit den Kindern in Pakistan. Der Kläger war vom 15. März 2001 bis 12. März 2003 als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt, am 5. März 2003 meldete er sich arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16. Mai 2003 ab 13. März 2003 Alg mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 166,39 EUR.
Durch eine Überschneidungsmitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfuhr die Beklagte von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2003. Laut Arbeitsbescheinigung war der Kläger vom 8. April 2002 bis 16. April 2003 als Reinigungskraft bei der Firma C. GmbH in Teilzeit mit 15 bis 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers.
Die Beklagte stellte mit Bescheid ohne Datumsangabe (Bl. 175 Verwaltungsakte) für die Zeit vom 17. April bis 9. Juli 2003 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 13. März bis 16. Juli 2003 auf und führte aus, dass der Kläger wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen sei. Da die Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nur für den jeweiligen Versicherungsfall gelte und sich der Kläger nach der Unterbrechung erst am 17. Juli 2003 persönlich arbeitslos gemeldet habe, bestehe für diesen Zeitraum kein Leistungsanspruch. In der Zeit vom 13. März bis 16. Juli 2003 sei Alg in Höhe von 2.995,02 EUR zu Unrecht bewilligt worden und zu erstatten.
Am 24. Mai 2004 legte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache Widerspruch ein und trug vor, bis 12. März 2003 sowie ab 7. August 2003 gearbeitet zu haben. Bei einer zweiten Vorsprache teilte er mit, er habe in der Zeit vom 8. April 2002 bis 16. April 2003 nicht bei der Firma C. gearbeitet, da er sich in dieser Zeit in Pakistan aufgehalten habe. Laut Passeintrag hielt sich der Kläger vom 20. Januar bis 20. Mai 2004 in Pakistan auf. Die Beklagte wertete den verfristeten Widerspruch zugleich als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass die Aufhebung den Zeitraum vom 13. März bis 14. August 2003 umfassen müsse und 3.446,65 EUR zurückzuzahlen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2004 im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 44 SGB X änderte die Beklagte den Bescheid vom 9. März 2004 ab. Hätte der Kläger bei Antragstellung richtige Angaben gemacht, hätte ein Anspruch auf Teil-Alg geprüft werden können. Diesen Anspruch vom 13. März bis 16. April 2003 rechne die Beklagte in voller Höhe mit der Überzahlung auf, so dass auf den Kläger erst ab 17. April 2003 eine Erstattungsforderung zukomme. Da sich der Kläger nach Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erst am 17. Juli 2003 persönlich arbeitslos gemeldet habe, bestehe für diesen Zeitraum ebenfalls kein Leistungsanspruch. Die Bewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. In der Zeit vom 17. April bis 9. Juli 2003 sei Alg in Höhe von 2.163,07 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Hinzu kämen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 303,88 EUR für den Zeitraum 17. April bis 16. Mai 2003 und 10. bis 16. Juli 2003 (Gesamtforderung 2.466,95 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. März 2004 als verfristet.
Die hiergegen vom Bevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2004 erhobene Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) endete durch einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wegen des Bescheids vom 16. Juni 2004 verpflichtete (S 7 AL 4297/04).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wies die Beklagte sodann den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Zeit vom 13. März bis 16. April 2003 habe der Kläger in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei nicht arbeitslos gewesen. Durch die Kündigung sei vom 17. April bis 9. Juli 2003 eine Sperrzeit eingetreten. Da der Kläger die Beschäftigungsaufnahme der Beklagten nicht mitgeteilt habe, sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung erloschen, weshalb der Kläger erst ab dem Tag seiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 17. Juli 2003 wieder Anspruch auf Alg habe. Die Bewilligung sei vom 13. März bis 16. Juli 2003 zurückzunehmen. Die Höhe der Erstattungsforderung von insgesamt 2.466,95 EUR errechne sich aus den in dieser Zeit geleisteten Zahlungen.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2006 zum SG erhobene Klage, die nicht weiter begründet worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen (S 21 AL 4880/06). Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 44 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich in Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die ursprüngliche Bewilligung von Alg ab dem 13. März 2003 sei rechtswidrig gewesen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung sei § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger am 13. März 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 15 Stunden wöchentlich gestanden habe, was sich aus der Arbeitsbescheinigung ergebe. Erst ab dem 16. April 2003 sei der Kläger beschäftigungslos gewesen. Ab diesem Zeitpunkt fehle es jedoch an der Anspruchsvoraussetzung (§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) einer wirksamen Arbeitslosmeldung, was sich aus § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ergebe, wonach die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlösche, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Anspruchsvoraussetzungen für Alg seien erst wieder mit der neuen Arbeitslosmeldung erfüllt. Soweit die Beklagte dem Kläger Teil-Alg zugesprochen und mit diesem aufgerechnet habe, sei dies nicht zu beanstanden. Ob die Bewilligung zu Recht erfolgt sei, könne dahinstehen. Ebenso wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht aus, ob die Begründung der Beklagten im Ersetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid zutreffend sei, da die Begründung ausgetauscht werden könne. Offen bleiben könne damit auch, ob durch die Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma C. eine Sperrzeit eingetreten sei, da in jedem Fall die Wirkung der Arbeitslosmeldung durch die Beschäftigungsaufnahme erloschen sei bzw. die Arbeitslosmeldung in einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nicht beschäftigungslos gewesen sei, keine Wirksamkeit entfalte. Die in § 45 SGB X genannten Fristen für die Rücknahme seien eingehalten. Auf Vertrauen in die Regelung des Bescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Unter Ziff. 2 des Antrags vom 5. März 2003 habe er die Frage, ob er weiterhin eine Beschäftigung ausübe, verneint. Da er unterschriftlich versichert habe, das Merkblatt für Arbeitslose zur Kenntnis erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte bekannt sein müssen, dass er seine Beschäftigung bei der Firma C. hätte angeben müssen. Aus der Rücknahme für den bezeichneten Zeitraum folge, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X das gezahlte Alg zu erstatten habe. Der Betrag sei mit 2.163,07 EUR richtig errechnet. Die Rückforderung der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruhe auf § 335 Abs. 1 SGB III, hier seien insgesamt 303,88 EUR zurückzuzahlen.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 25. Februar 2003 eingelegten Berufung. Der Kläger sei mehrfach bei der Beklagten vorstellig geworden und habe dabei erklärt, sich zum ersten Mal in Deutschland arbeitslos gemeldet zu haben und keine Erfahrungen zu haben, wie er sich verhalten solle. Er habe dann einen Job gefunden und zu arbeiten begonnen, einen Monat später habe man ihm bereits wieder gekündigt. Er habe lediglich 400 EUR hierfür erhalten. Er habe den Sachbearbeitern angeboten, entweder für diesen Monat das Alg zurückzuzahlen oder die 400 EUR Arbeitslohn zu bezahlen. Keinesfalls werde unter diesen Umständen eine Überzahlung in Höhe von 3.700 EUR oder 2.300 EUR gesehen. Offenbar wisse die Beklagte selbst nicht genau, wie viel sie zurückfordern wolle, da der Kläger Mahnungen über unterschiedliche Beträge erhalten habe. Faktisch habe der Kläger für drei Monate Alg bekommen und während dieser Zeit einen Monat einen Job gehabt. Er habe nunmehr seine Familie nachziehen lassen und erziele derzeit 900 EUR durch seine Arbeit bei Burger King und weitere 1.300 EUR durch das JobCenter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2004, abgeändert durch Bescheid vom 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids und ihren Vortrag in erster Instanz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 126 Rdnr. 4).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Leistungsbewilligung von Alg für den Zeitraum 13. März bis 16. Juli 2003 aufgehoben und überzahlte Leistungen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert.
Das SG hat die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung der überzahlten Leistungen ausführlich dargestellt und überzeugend begründet, warum die Bewilligung von Alg für den Zeitraum 13. März bis 16. Juli 2003 zurückzunehmen ist. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat das SG zutreffend erkannt, dass dem Anspruch auf Alg zunächst das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma C. GmbH und sodann die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung entgegen stand. Insoweit ist ergänzend auszuführen, dass sich die Arbeitslosmeldung auf den konkret eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit bezieht. Die Meldung vom 5. März 2003 bezog sich daher allein auf die am 12. März 2003 endende Beschäftigung und war durch die - Arbeitslosigkeit ausschließende - Beschäftigung bei der Firma C. GmbH verbraucht, so dass der Kläger sich zum Bezug von Alg erneut arbeitslos melden musste, was er erst am 17. Juli 2003 getan hat (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 122 Rdnr. 10 m.w.N.).
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist noch zu ergänzen, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, er habe aufgrund erstmaliger Arbeitslosigkeit nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe und sei daher nicht grob fahrlässig gewesen. Abgesehen davon, dass der Kläger sehr wohl bereits früher hier arbeitslos war (Bezug von Alg ab 23. Oktober 2000), hat er bei der Antragstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat die Frage, ob er weiterhin eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübe, verneint. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung mit einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden seien, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)). Hiervon ausgehend hat der Kläger schon entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung im Antragsformular unrichtige Angaben gemacht, indem er die Ausübung einer Beschäftigung verneint hat. Dabei musste ihm - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihm eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28, 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein, dass nach jeglicher Art von Beschäftigung gefragt ist. Nach alledem ist dem Kläger Fehlverhalten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X anzulasten. Da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts zwingend vorschreibt, greifen Härtegesichtspunkte nicht ein. Der Gesetzgeber hat bewusst im Bereich des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf die häufig kurzfristig zu erbringenden und ebenso kurzfristig zu beendenden Leistungen, bei denen Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden sind, anstelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/5502 S. 37 zu Nr. 43 zur Vorgängerregelung des § 152 Arbeitsförderungsgesetz).
Auch die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist nicht zu beanstanden. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Rückforderung von 2.163,07 EUR den Zeitraum vom 17. April bis 16. Juli 2003 betrifft. Insoweit liegt allerdings ein Berechnungsfehler vor, denn rein rechnerisch deckt die Rückforderung nur den Zeitraum 17. April bis 9. Juli 2003 ab. Dieser Fehler belastet den Kläger indes nicht. Ebenso hat die Beklagte die nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers nicht für den gesamten Zeitraum zurückgefordert, sondern erst ab 17. April 2003 und (wegen der angenommenen Sperrzeit) nur bis 16. Mai 2003 und sodann nur noch für den 10. bis 16. Juli 2003, insgesamt betreffen diese Zeiträume Beiträge in Höhe von 303,88 EUR.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers einwendet, die Beklagte sei sich wohl selbst nicht sicher, welchen Betrag sie vom Kläger verlange, dürften die behaupteten Mahnungen in unterschiedlicher Höhe nach Lage der Akten darauf zurückzuführen sein, dass für spätere, hier nicht streitgegenständliche Zeiträume weitere Erstattungsforderungen gegen den Kläger im Raum stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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