Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 4896/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2131/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe darf die Beklagte einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird (§ 73 Abs. 1a SGB III), außer Betracht lassen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Internatsunterbringung während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform.
Die 1988 geborene Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2007 zur Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Der Ausbildungsbetrieb befand sich in W. a. R ... Die Klägerin erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr von 574,00 EUR, im zweiten Lehrjahr von 653,58 EUR und im dritten Lehrjahr von 727,91 EUR brutto. Während des ersten Lehrjahrs fand der Berufsschulunterricht in F. statt, während des zweiten und dritten Lehrjahrs wurde er in der Zeit vom 6. März bis 7. April 2006, 15. bis 24. Mai 2006, 4. bis 27. Oktober 2006, 8. Januar bis 9. Februar 2007 und 16. April bis 9. Mai 2007 in Blockform in V.-S. durchgeführt. Während dieser Zeit war die Klägerin mit Vollverpflegung im Internat untergebracht. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beliefen sich auf täglich 21,80 EUR, wovon Ausbildungsbetrieb und Auszubildender täglich 15,80 EUR je zur Hälfte zu tragen hatten und 6,00 EUR täglich vom Oberschulamt S. getragen wurden außer für Umschüler und Auszubildende, deren Ausbildungsbetrieb außerhalb B.-W. liegt und BAB-Empfänger. Entsprechend erhielt auch die Klägerin nicht die Landesbeihilfe in Höhe von 6,00 EUR täglich, sondern musste diesen Betrag als Gebühr selbst entrichten. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin für die Zeit von September 2004 bis Februar 2006 BAB in Höhe von 242,00 EUR monatlich. Hierin enthalten waren Kosten für eine Familienheimfahrt nach B. in Höhe von 111,00 EUR sowie Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 60,00 EUR (Bescheid vom 12. November 2004).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 10. März 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2006 BAB in Höhe von 128,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2007. Hierin enthalten waren Fahrkosten für eine Familienheimfahrt von 110,00 EUR, Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 31,40 EUR sowie 11,00 EUR für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Eltern der Klägerin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2006 mit, es verbleibe nach Überprüfung bei der bewilligten BAB.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Position "Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen" sei trotz höherer Kosten (Internatsaufenthalt) geringer als für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2006. Mit Bescheid vom 14. August 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 nur noch in Höhe von 96,00 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei die Fahrkosten zur Berufsschule nicht mehr. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2006 BAB in Höhe von monatlich 128,00 EUR und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 in Höhe von 96,00 EUR und nahm den Bescheid vom 19. April 2006 über die Bewilligung der BAB ab 1. September 2006 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft teilweise zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Bedarf für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht der Berufsschule nicht neu festzusetzen sei. Dies bedeute, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten habe, die im Zusammenhang mit dem Blockunterricht stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass BAB in rechtswidriger Höhe bewilligt worden sei, da keine Fahrkosten zur Berufsschule zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 24. August 2006 sei die BAB daher ab 1. September 2006 auf 96,00 EUR festgesetzt worden. Fahrkosten für Pendelfahrten und Internatskosten entstünden lediglich während der Zeit des Blockschulunterrichts. Hier greife jedoch § 73 Abs. 1a SGB III, wonach für Zeiten der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht der Berufsschule der Bedarf nicht neu festzusetzen sei. Es verbleibe auch für diese Zeiten bei der ursprünglichen Festsetzung der BAB. Soweit BAB unter Einbeziehung von Pendelkosten von 31,00 EUR bewilligt worden sei, handele es sich um rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte, die gemäß § 45 SGB X teilweise aufzuheben gewesen seien. Eine Rücknahme für die Vergangenheit sei vorliegend nicht in Betracht gekommen.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage, mit welcher sich die Klägerin dagegen wendet, dass Fahrkosten und Unterbringungskosten im Internat nicht berücksichtigt wurden.
Am 2. August 2007 hat die Klägerin die Abschlussprüfung zur Restaurantfachfrau bestanden. Mit Bescheid vom 4. September 2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der BAB mit Wirkung vom 3. August 2007 auf.
Mit Urteil vom 17. Januar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. Juni 2006, 14. August 2006 und 24. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2006 verurteilt, der Klägerin BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten und Unterkunftskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts an der Landesschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in V.-S. für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. August 2007 dem Grunde nach zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf BAB unter Berücksichtigung dieser Bedarfe. Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf BAB habe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Anerkennung der Fahrkosten und der Internatskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts ab dem zweiten Lehrjahr stehe die Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III nicht entgegen. Das SG hat sich insoweit ausdrücklich der im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen vom 19. April 2007 - L 3 AL 259/05 - (juris)) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Danach sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.15/1515 S. 81) der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eingeführten Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB III ausgeführt worden, dass "die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. Für die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen tragen die Bundesländer die Verantwortung". Ziel des Gesetzgebers sei danach eine Verwaltungsvereinfachung gewesen. Es finde sich kein Hinweis, dass mit der Gesetzesänderung bestehende materiell-rechtliche Ansprüche der Auszubildenden auf BAB bezüglich des Bedarfs für den Lebensunterhalt und der Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform eingeschränkt werden sollten. Vielmehr habe eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe herbeigeführt werden sollen. Gerade aus der unveränderten Fassung des § 67 Abs. 1 SGB III lasse sich schließen, dass nicht nur die Fahrkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte, sondern ausdrücklich auch Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Berufsschule sowie bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung auch die An- und Abreise als Bedarf für die Fahrkosten anerkannt würden. Die in § 73 Abs. 1a SGB III geschaffene Neuregelung könne somit nur dahingehend ausgelegt werden, dass mit dieser Vorschrift die Beklagte in die Lage versetzt werde, eine "Gesamtbetrachtung" über den Bewilligungszeitraum von 18 Monaten bei beruflicher Ausbildung anzustellen. Der Beginn eines Blockunterrichts sei für sich allein kein Anlass, einen neuen Bescheid zu erlassen, weil die Behörde die Bedarfssituation schon vorausschauend in ihre Bewilligung aufnehmen könne. Zudem solle mit der BAB die duale Ausbildung gefördert werden, wenn die Ausbildungsvergütung allein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend sei. Fielen bei der Berücksichtigung des Bedarfs generell Zeiträume heraus, die typischerweise erheblich kostenintensiver seien, werde die Ausbildung im Gesamten gefährdet. Des Weiteren sei eine Differenzierung bei der Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des Berufsschulunterrichts danach, ob dieser in Blockform ablaufe, nicht nachvollziehbar.
Gegen das ihr am 9. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Mai 2008 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hat zunächst an dem von ihr vertretenen Standpunkt festgehalten, dass nach § 73 Abs. 1a SGB III für Zeiten des Blockschulunterrichts kein anderer Bedarf (mehr) festzusetzen sei. Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 (- B 11 AL 37/07 R - (juris)) hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2006 bis 2. August 2007 BAB in Höhe von monatlich 128,00 EUR bewilligt und hierbei Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Berufsschule in Höhe von monatlich 31,40 EUR berücksichtigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten während des Blockunterrichts bei der Berechnung des Anspruchs auf BAB ausscheide. Das BSG habe über die Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten ausdrücklich nicht entschieden, auch ansonsten liege hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Nach Auffassung der Beklagten scheide eine analoge Auslegung der Entscheidung des BSG auch für zusätzlich anfallende Unterkunftskosten im Rahmen des Berufsschulunterrichts in Blockform schon deshalb aus, weil sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 65 SGB III i.V.m. § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an Pauschalbeträgen orientiere, während bei dem Bedarf für Fahrkosten nach § 67 SGB III die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt würden. Da der Bedarf für die Unterkunft nur pauschal ermittelt werde, könne eine zusätzliche Berücksichtigung tatsächlich entstandener weiterer Unterkunftskosten nicht erfolgen und sei vom Gesetz auch nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Bundesländer die mit der Organisation des Berufsschulunterrichts zusammenhängenden Kostenfolgen zu tragen hätten, mithin durch Zuschüsse dafür Sorge zu tragen hätten, dass Auszubildenden eine kostenlose Unterbringung und Verpflegung für die Zeit des Blockunterrichts zur Verfügung gestellt werde. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten durch den Blockunterricht bei der Bedarfsermittlung für die BAB entspreche also auch gar nicht der Intention des Gesetzgebers.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt werde, höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts und Leistungen für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verweist weiter darauf, dass während des Berufsschulunterrichts in Blockform durch die Internatsunterbringung weitere Kosten angefallen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und damit zulässig sowie statthaft (§ 143 SGG), da Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist im jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 3. bis 31. August 2007 keinen Anspruch auf BAB, da sie am 2. August 2007 mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet hat. Anspruch auf BAB besteht nach § 73 Abs.1 Satz 1 SGB III jedoch nur für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Hierbei ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung maßgeblich (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 2). Soweit das SG die Beklagte daher zur Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat das SG die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen der BAB im Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 unter Einbeziehung der Kosten für die Internatsunterbringung während des Blockunterrichts in V.-S. zu erbringen.
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf BAB. Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn (1.) die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Restaurantfachfrau auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags stellt eine nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähige berufliche Ausbildung dar, es handelt sich für die Klägerin um die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Klägerin gehört als Deutsche zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin wohnte außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern und die Ausbildungsstätte in W. a. R. konnte von der Wohnung der Eltern in B. aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Schließlich konnte die Klägerin ihren Gesamtbedarf mit der allein anzurechnenden Ausbildungsvergütung (§ 71 Abs. 1 SGB III) - anzurechnendes Einkommen der Eltern lag nicht vor - nicht decken.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 24. März 2010, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, der Klägerin für den Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 Leistungen der BAB in Höhe von 128,00 EUR bewilligt und hierbei die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in V.-S. berücksichtigt. Hierbei hat sie den entstehenden Bedarf nicht den konkreten Monaten berücksichtigt, in denen dieser angefallen ist, sondern - zulässigerweise - den tatsächlichen Bedarf auf den gesamten Bewilligungszeitraum umgerechnet, woraus sich der monatliche Betrag von 31,40 EUR errechnet. Damit sind die Fahrkosten, die anlässlich des Berufsschulunterrichts in V.-S. entstanden sind, vollständig berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Klägerin jedoch auch Anspruch auf Berücksichtigung der entstandenen Kosten für die Internatsunterbringung anlässlich des Blockunterrichts in V.-S ...
Die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügte Vorschrift des Abs. 1a steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die durch den Blockunterricht hervorgerufenen Bedarfe völlig außer Betracht zu bleiben haben. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige "Neuberechnung" für Phasen des Blockunterrichts entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks. 15/1515 S. 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; die bewilligte BAB soll vielmehr unverändert weiter erbracht werden. (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings will § 73 Abs. 1a SGB III nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), sodass der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Verweigerung der Berücksichtigung von Bedarfen berechtigt sein soll, wenn sie diese von vornherein, d.h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Insoweit sind Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht zu berücksichtigen, auch wenn dieser als Blockunterricht stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
Zwar hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe, z.B. Internatskosten, absehen könne. Nach Überzeugung des Senats kann sich hinsichtlich der Kosten für die Internatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts jedoch nichts anderes ergeben als für die Fahrkosten. Auch insoweit stand bereits vor Beginn des zweiten Bewilligungsabschnitts ab März 2006 fest, in welchem Umfang Blockunterricht stattfindet und in welcher Höhe hierfür Internatskosten entstehen, so dass auch diese Kosten von Anfang an in die Berechnung hätten einbezogen werden können. Insoweit gilt die Aussage, dass die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung grundsätzlich nicht dazu führen darf, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.) auch für die durch die Internatsunterbringung entstehenden Kosten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht § 65 SGB III beim Lebensunterhalt für den Unterkunftsbedarf nicht nur pauschale Bedarfe nach Maßgabe des § 13 BAföG vor (so Abs. 1 der Vorschrift), sondern bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden nach § 65 Abs. 3 SGB III als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80,00 EUR monatlich für sonstige Bedarfe zugrunde gelegt. Zusätzlich können die weiter anfallenden Unterkunftskosten am Ausbildungsort nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III übernommen werden. Das Gesetz sieht somit den Fall der Internatsunterbringung und der vorübergehenden Finanzierung von zwei Unterkünften im Rahmen der BAB durchaus vor.
Zudem gilt auch hinsichtlich der Internatskosten, dass der Zweck des BAB, die Ausbildung im dualen System zu fördern, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist, gefährdet wäre, wenn wesentliche Teile der Ausbildung wie hier der Blockunterricht und die hiermit zwingend verbundenen, unvermeidbaren Internatskosten von der Förderung ausgeschlossen wären (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12 AL 156/06 - (juris); SG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2005 - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161 (letzteres eine Differenzierung zwischen Fahrkosten und Internatskosten andeutend)). Insoweit erachtet der Senat es auch vor dem Hintergrund der in der Gesetzesbegründung erwähnten Verantwortlichkeit der Länder für den schulischen Bereich für nicht sachgerecht, den von Anfang an bekannten und nachweislich entstandenen Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung bei der Leistungsgewährung außer Betracht zu lassen.
Desweiteren steht auch § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist, der Berücksichtigung eines durch Blockunterricht entstehenden höheren Bedarfs im Rahmen eines entstandenen Anspruchs nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Internatsunterbringung während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform.
Die 1988 geborene Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2007 zur Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Der Ausbildungsbetrieb befand sich in W. a. R ... Die Klägerin erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr von 574,00 EUR, im zweiten Lehrjahr von 653,58 EUR und im dritten Lehrjahr von 727,91 EUR brutto. Während des ersten Lehrjahrs fand der Berufsschulunterricht in F. statt, während des zweiten und dritten Lehrjahrs wurde er in der Zeit vom 6. März bis 7. April 2006, 15. bis 24. Mai 2006, 4. bis 27. Oktober 2006, 8. Januar bis 9. Februar 2007 und 16. April bis 9. Mai 2007 in Blockform in V.-S. durchgeführt. Während dieser Zeit war die Klägerin mit Vollverpflegung im Internat untergebracht. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beliefen sich auf täglich 21,80 EUR, wovon Ausbildungsbetrieb und Auszubildender täglich 15,80 EUR je zur Hälfte zu tragen hatten und 6,00 EUR täglich vom Oberschulamt S. getragen wurden außer für Umschüler und Auszubildende, deren Ausbildungsbetrieb außerhalb B.-W. liegt und BAB-Empfänger. Entsprechend erhielt auch die Klägerin nicht die Landesbeihilfe in Höhe von 6,00 EUR täglich, sondern musste diesen Betrag als Gebühr selbst entrichten. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin für die Zeit von September 2004 bis Februar 2006 BAB in Höhe von 242,00 EUR monatlich. Hierin enthalten waren Kosten für eine Familienheimfahrt nach B. in Höhe von 111,00 EUR sowie Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 60,00 EUR (Bescheid vom 12. November 2004).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 10. März 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2006 BAB in Höhe von 128,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2007. Hierin enthalten waren Fahrkosten für eine Familienheimfahrt von 110,00 EUR, Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 31,40 EUR sowie 11,00 EUR für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Eltern der Klägerin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2006 mit, es verbleibe nach Überprüfung bei der bewilligten BAB.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Position "Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen" sei trotz höherer Kosten (Internatsaufenthalt) geringer als für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2006. Mit Bescheid vom 14. August 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 nur noch in Höhe von 96,00 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei die Fahrkosten zur Berufsschule nicht mehr. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2006 BAB in Höhe von monatlich 128,00 EUR und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 in Höhe von 96,00 EUR und nahm den Bescheid vom 19. April 2006 über die Bewilligung der BAB ab 1. September 2006 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft teilweise zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Bedarf für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht der Berufsschule nicht neu festzusetzen sei. Dies bedeute, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten habe, die im Zusammenhang mit dem Blockunterricht stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass BAB in rechtswidriger Höhe bewilligt worden sei, da keine Fahrkosten zur Berufsschule zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 24. August 2006 sei die BAB daher ab 1. September 2006 auf 96,00 EUR festgesetzt worden. Fahrkosten für Pendelfahrten und Internatskosten entstünden lediglich während der Zeit des Blockschulunterrichts. Hier greife jedoch § 73 Abs. 1a SGB III, wonach für Zeiten der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht der Berufsschule der Bedarf nicht neu festzusetzen sei. Es verbleibe auch für diese Zeiten bei der ursprünglichen Festsetzung der BAB. Soweit BAB unter Einbeziehung von Pendelkosten von 31,00 EUR bewilligt worden sei, handele es sich um rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte, die gemäß § 45 SGB X teilweise aufzuheben gewesen seien. Eine Rücknahme für die Vergangenheit sei vorliegend nicht in Betracht gekommen.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage, mit welcher sich die Klägerin dagegen wendet, dass Fahrkosten und Unterbringungskosten im Internat nicht berücksichtigt wurden.
Am 2. August 2007 hat die Klägerin die Abschlussprüfung zur Restaurantfachfrau bestanden. Mit Bescheid vom 4. September 2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der BAB mit Wirkung vom 3. August 2007 auf.
Mit Urteil vom 17. Januar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. Juni 2006, 14. August 2006 und 24. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2006 verurteilt, der Klägerin BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten und Unterkunftskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts an der Landesschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in V.-S. für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. August 2007 dem Grunde nach zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf BAB unter Berücksichtigung dieser Bedarfe. Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf BAB habe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Anerkennung der Fahrkosten und der Internatskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts ab dem zweiten Lehrjahr stehe die Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III nicht entgegen. Das SG hat sich insoweit ausdrücklich der im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen vom 19. April 2007 - L 3 AL 259/05 - (juris)) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Danach sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.15/1515 S. 81) der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eingeführten Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB III ausgeführt worden, dass "die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. Für die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen tragen die Bundesländer die Verantwortung". Ziel des Gesetzgebers sei danach eine Verwaltungsvereinfachung gewesen. Es finde sich kein Hinweis, dass mit der Gesetzesänderung bestehende materiell-rechtliche Ansprüche der Auszubildenden auf BAB bezüglich des Bedarfs für den Lebensunterhalt und der Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform eingeschränkt werden sollten. Vielmehr habe eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe herbeigeführt werden sollen. Gerade aus der unveränderten Fassung des § 67 Abs. 1 SGB III lasse sich schließen, dass nicht nur die Fahrkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte, sondern ausdrücklich auch Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Berufsschule sowie bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung auch die An- und Abreise als Bedarf für die Fahrkosten anerkannt würden. Die in § 73 Abs. 1a SGB III geschaffene Neuregelung könne somit nur dahingehend ausgelegt werden, dass mit dieser Vorschrift die Beklagte in die Lage versetzt werde, eine "Gesamtbetrachtung" über den Bewilligungszeitraum von 18 Monaten bei beruflicher Ausbildung anzustellen. Der Beginn eines Blockunterrichts sei für sich allein kein Anlass, einen neuen Bescheid zu erlassen, weil die Behörde die Bedarfssituation schon vorausschauend in ihre Bewilligung aufnehmen könne. Zudem solle mit der BAB die duale Ausbildung gefördert werden, wenn die Ausbildungsvergütung allein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend sei. Fielen bei der Berücksichtigung des Bedarfs generell Zeiträume heraus, die typischerweise erheblich kostenintensiver seien, werde die Ausbildung im Gesamten gefährdet. Des Weiteren sei eine Differenzierung bei der Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des Berufsschulunterrichts danach, ob dieser in Blockform ablaufe, nicht nachvollziehbar.
Gegen das ihr am 9. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Mai 2008 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hat zunächst an dem von ihr vertretenen Standpunkt festgehalten, dass nach § 73 Abs. 1a SGB III für Zeiten des Blockschulunterrichts kein anderer Bedarf (mehr) festzusetzen sei. Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 (- B 11 AL 37/07 R - (juris)) hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2006 bis 2. August 2007 BAB in Höhe von monatlich 128,00 EUR bewilligt und hierbei Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Berufsschule in Höhe von monatlich 31,40 EUR berücksichtigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten während des Blockunterrichts bei der Berechnung des Anspruchs auf BAB ausscheide. Das BSG habe über die Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten ausdrücklich nicht entschieden, auch ansonsten liege hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Nach Auffassung der Beklagten scheide eine analoge Auslegung der Entscheidung des BSG auch für zusätzlich anfallende Unterkunftskosten im Rahmen des Berufsschulunterrichts in Blockform schon deshalb aus, weil sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 65 SGB III i.V.m. § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an Pauschalbeträgen orientiere, während bei dem Bedarf für Fahrkosten nach § 67 SGB III die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt würden. Da der Bedarf für die Unterkunft nur pauschal ermittelt werde, könne eine zusätzliche Berücksichtigung tatsächlich entstandener weiterer Unterkunftskosten nicht erfolgen und sei vom Gesetz auch nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Bundesländer die mit der Organisation des Berufsschulunterrichts zusammenhängenden Kostenfolgen zu tragen hätten, mithin durch Zuschüsse dafür Sorge zu tragen hätten, dass Auszubildenden eine kostenlose Unterbringung und Verpflegung für die Zeit des Blockunterrichts zur Verfügung gestellt werde. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten durch den Blockunterricht bei der Bedarfsermittlung für die BAB entspreche also auch gar nicht der Intention des Gesetzgebers.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt werde, höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts und Leistungen für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verweist weiter darauf, dass während des Berufsschulunterrichts in Blockform durch die Internatsunterbringung weitere Kosten angefallen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und damit zulässig sowie statthaft (§ 143 SGG), da Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist im jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 3. bis 31. August 2007 keinen Anspruch auf BAB, da sie am 2. August 2007 mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet hat. Anspruch auf BAB besteht nach § 73 Abs.1 Satz 1 SGB III jedoch nur für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Hierbei ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung maßgeblich (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 2). Soweit das SG die Beklagte daher zur Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat das SG die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen der BAB im Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 unter Einbeziehung der Kosten für die Internatsunterbringung während des Blockunterrichts in V.-S. zu erbringen.
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf BAB. Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn (1.) die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Restaurantfachfrau auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags stellt eine nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähige berufliche Ausbildung dar, es handelt sich für die Klägerin um die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Klägerin gehört als Deutsche zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin wohnte außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern und die Ausbildungsstätte in W. a. R. konnte von der Wohnung der Eltern in B. aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Schließlich konnte die Klägerin ihren Gesamtbedarf mit der allein anzurechnenden Ausbildungsvergütung (§ 71 Abs. 1 SGB III) - anzurechnendes Einkommen der Eltern lag nicht vor - nicht decken.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 24. März 2010, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, der Klägerin für den Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 Leistungen der BAB in Höhe von 128,00 EUR bewilligt und hierbei die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in V.-S. berücksichtigt. Hierbei hat sie den entstehenden Bedarf nicht den konkreten Monaten berücksichtigt, in denen dieser angefallen ist, sondern - zulässigerweise - den tatsächlichen Bedarf auf den gesamten Bewilligungszeitraum umgerechnet, woraus sich der monatliche Betrag von 31,40 EUR errechnet. Damit sind die Fahrkosten, die anlässlich des Berufsschulunterrichts in V.-S. entstanden sind, vollständig berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Klägerin jedoch auch Anspruch auf Berücksichtigung der entstandenen Kosten für die Internatsunterbringung anlässlich des Blockunterrichts in V.-S ...
Die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügte Vorschrift des Abs. 1a steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die durch den Blockunterricht hervorgerufenen Bedarfe völlig außer Betracht zu bleiben haben. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige "Neuberechnung" für Phasen des Blockunterrichts entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks. 15/1515 S. 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; die bewilligte BAB soll vielmehr unverändert weiter erbracht werden. (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings will § 73 Abs. 1a SGB III nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), sodass der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Verweigerung der Berücksichtigung von Bedarfen berechtigt sein soll, wenn sie diese von vornherein, d.h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Insoweit sind Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht zu berücksichtigen, auch wenn dieser als Blockunterricht stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
Zwar hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe, z.B. Internatskosten, absehen könne. Nach Überzeugung des Senats kann sich hinsichtlich der Kosten für die Internatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts jedoch nichts anderes ergeben als für die Fahrkosten. Auch insoweit stand bereits vor Beginn des zweiten Bewilligungsabschnitts ab März 2006 fest, in welchem Umfang Blockunterricht stattfindet und in welcher Höhe hierfür Internatskosten entstehen, so dass auch diese Kosten von Anfang an in die Berechnung hätten einbezogen werden können. Insoweit gilt die Aussage, dass die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung grundsätzlich nicht dazu führen darf, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.) auch für die durch die Internatsunterbringung entstehenden Kosten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht § 65 SGB III beim Lebensunterhalt für den Unterkunftsbedarf nicht nur pauschale Bedarfe nach Maßgabe des § 13 BAföG vor (so Abs. 1 der Vorschrift), sondern bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden nach § 65 Abs. 3 SGB III als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80,00 EUR monatlich für sonstige Bedarfe zugrunde gelegt. Zusätzlich können die weiter anfallenden Unterkunftskosten am Ausbildungsort nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III übernommen werden. Das Gesetz sieht somit den Fall der Internatsunterbringung und der vorübergehenden Finanzierung von zwei Unterkünften im Rahmen der BAB durchaus vor.
Zudem gilt auch hinsichtlich der Internatskosten, dass der Zweck des BAB, die Ausbildung im dualen System zu fördern, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist, gefährdet wäre, wenn wesentliche Teile der Ausbildung wie hier der Blockunterricht und die hiermit zwingend verbundenen, unvermeidbaren Internatskosten von der Förderung ausgeschlossen wären (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12 AL 156/06 - (juris); SG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2005 - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161 (letzteres eine Differenzierung zwischen Fahrkosten und Internatskosten andeutend)). Insoweit erachtet der Senat es auch vor dem Hintergrund der in der Gesetzesbegründung erwähnten Verantwortlichkeit der Länder für den schulischen Bereich für nicht sachgerecht, den von Anfang an bekannten und nachweislich entstandenen Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung bei der Leistungsgewährung außer Betracht zu lassen.
Desweiteren steht auch § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist, der Berücksichtigung eines durch Blockunterricht entstehenden höheren Bedarfs im Rahmen eines entstandenen Anspruchs nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved