Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4196/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3894/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2006.
Die 1954 geborene Klägerin und ihr Lebensgefährte beziehen seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden ihr - bezogen auf den streitigen Zeitraum - mit Bescheid vom 27. April 2006 Leistungen in Höhe von anteilig 518,63 EUR bewilligt (Regelleistung 307 EUR, Kosten der Unterkunft anteilig 207,64 EUR) für den Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2006.
Am 4. Juli 2006 wurde die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache von der Beklagten aufgefordert, noch am selben Tag eine bis 31. August 2006 geplante Integrationsmaßnahme ("AIC - Arbeits-Integrations-Check") nach § 16 SGB II aufzunehmen. In der ausgehändigten Rechtsfolgenbelehrung wurde die Klägerin auf die Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme und die bei einem Verstoß drohende Kürzung der Regelleistung hingewiesen.
Die Klägerin nahm an der Maßnahme nicht teil und berief sich auf eine Arthrose im linken Knie, die eine tägliche Belastung von mehr als drei Stunden unzumutbar mache. Nach Anhörung senkte die Beklagte gemäß § 31 SGB II die Regelleistung für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2006 um 30 v.H., damit um 93 EUR monatlich ab und hob die ursprüngliche Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt und unterliege deshalb nach § 31 Abs. 1 und 4 Nr. 3b SGB II der Leistungskürzung (Bescheid vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006).
Mit ihrer am 24. August 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass sie nicht vollschichtig leistungsfähig sei und die Maßnahme eine Tätigkeit im Sitzen ohne Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Bewegung vorgesehen habe.
Mit Urteil vom 22. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II nicht erfüllt sei, da es sich bei der Norm nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand für nach dem SGB III sperrzeitrelevante Verhaltensweisen handele. Die Weigerung, an der zugewiesenen Integrationsmaßnahme teilzunehmen, sei aber in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktionsrelevant. Wenn schon der Abbruch einer zumutbaren Maßnahme der Eingliederung in Arbeit ohne wichtigen Grund sanktionsbewehrt sei, müsse dies erst recht für den Fall des Nichtantritts einer Maßnahme gelten. Insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Maßnahme sei der Klägerin auch gesundheitlich zumutbar gewesen und sie sei auch hinreichend über die Rechtsfolgen eines Maßnahmeabbruchs belehrt worden.
Gegen das ihr am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG zugelassene Berufung der Klägerin vom 26. Juli 2007. Sie verweist darauf, dass sie die Maßnahme nicht abgebrochen habe im Sinne von § 31 SGB II, weil sie die Teilnahme nicht einmal begonnen habe.
Mit Bescheiden vom 19. Oktober 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 10. Juli 2006 aufgehoben und zugleich Leistungen für die Zeiträume 1. August bis 30. September 2006 und 1. bis 31. Oktober 2006 ohne Leistungskürzung bewilligt. Zugleich hat sich die Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin bereit erklärt.
Die Klägerin hat sich auf Anfrage, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird, nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Mai 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Aus ihrer Sicht könne die Berufung für erledigt erklärt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 126 Rdnr. 4).
Die Berufung ist nach Erteilung der Abhilfebescheide vom 19. Oktober 2010, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, unzulässig geworden. Durch die von der Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Aufhebung des belastenden Bescheids vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006 hat die Klägerin ihr mit der Berufung verfolgtes Ziel voll erreicht. Für die Weiterführung des Verfahrens besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2006.
Die 1954 geborene Klägerin und ihr Lebensgefährte beziehen seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden ihr - bezogen auf den streitigen Zeitraum - mit Bescheid vom 27. April 2006 Leistungen in Höhe von anteilig 518,63 EUR bewilligt (Regelleistung 307 EUR, Kosten der Unterkunft anteilig 207,64 EUR) für den Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2006.
Am 4. Juli 2006 wurde die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache von der Beklagten aufgefordert, noch am selben Tag eine bis 31. August 2006 geplante Integrationsmaßnahme ("AIC - Arbeits-Integrations-Check") nach § 16 SGB II aufzunehmen. In der ausgehändigten Rechtsfolgenbelehrung wurde die Klägerin auf die Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme und die bei einem Verstoß drohende Kürzung der Regelleistung hingewiesen.
Die Klägerin nahm an der Maßnahme nicht teil und berief sich auf eine Arthrose im linken Knie, die eine tägliche Belastung von mehr als drei Stunden unzumutbar mache. Nach Anhörung senkte die Beklagte gemäß § 31 SGB II die Regelleistung für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2006 um 30 v.H., damit um 93 EUR monatlich ab und hob die ursprüngliche Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt und unterliege deshalb nach § 31 Abs. 1 und 4 Nr. 3b SGB II der Leistungskürzung (Bescheid vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006).
Mit ihrer am 24. August 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass sie nicht vollschichtig leistungsfähig sei und die Maßnahme eine Tätigkeit im Sitzen ohne Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Bewegung vorgesehen habe.
Mit Urteil vom 22. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II nicht erfüllt sei, da es sich bei der Norm nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand für nach dem SGB III sperrzeitrelevante Verhaltensweisen handele. Die Weigerung, an der zugewiesenen Integrationsmaßnahme teilzunehmen, sei aber in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktionsrelevant. Wenn schon der Abbruch einer zumutbaren Maßnahme der Eingliederung in Arbeit ohne wichtigen Grund sanktionsbewehrt sei, müsse dies erst recht für den Fall des Nichtantritts einer Maßnahme gelten. Insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Maßnahme sei der Klägerin auch gesundheitlich zumutbar gewesen und sie sei auch hinreichend über die Rechtsfolgen eines Maßnahmeabbruchs belehrt worden.
Gegen das ihr am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG zugelassene Berufung der Klägerin vom 26. Juli 2007. Sie verweist darauf, dass sie die Maßnahme nicht abgebrochen habe im Sinne von § 31 SGB II, weil sie die Teilnahme nicht einmal begonnen habe.
Mit Bescheiden vom 19. Oktober 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 10. Juli 2006 aufgehoben und zugleich Leistungen für die Zeiträume 1. August bis 30. September 2006 und 1. bis 31. Oktober 2006 ohne Leistungskürzung bewilligt. Zugleich hat sich die Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin bereit erklärt.
Die Klägerin hat sich auf Anfrage, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird, nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Mai 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Aus ihrer Sicht könne die Berufung für erledigt erklärt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 126 Rdnr. 4).
Die Berufung ist nach Erteilung der Abhilfebescheide vom 19. Oktober 2010, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, unzulässig geworden. Durch die von der Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Aufhebung des belastenden Bescheids vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006 hat die Klägerin ihr mit der Berufung verfolgtes Ziel voll erreicht. Für die Weiterführung des Verfahrens besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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