L 6 B 9/08 U

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 131/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 B 9/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat im Hauptsachverfahren die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Gewährung einer Verletztenrente hieraus begehrt.

Die Beklagte erhielt am 9. Dezember 2005 Kenntnis von dem Verdacht einer bandscheibenbedingten Erkrankung des Beschwerdeführers als Berufskrankheit. Die Beklagte holte Befundberichte ein. Das Magnetresonanztomogramm (MRT.) der Brustwirbelsäule (BWS) vom 16. August 2005 zeigte jeweils einen Prolaps bei Th 7/8, 9/10 und 11/12. Das MRT. der Lendenwirbelsäule (LWS) wies jeweils eine Protrusion bei L 3/4, L4/5 und L5/S1 aus. Unter dem 11. Mai 2006 teilte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft und Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft mit, aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. September 1980 bis 30. Juni 1982, 1. Juli 1982 bis 30. April 1986 und 1. November 1987 bis 30. April 2001 ergäbe sich eine Tagesdosis unter 5,5 x 103 Nh, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 nicht vorlägen. Unter dem 27. Juni 2006 berichtete der TAD der Beklagten, für die Beschäftigungszeiten vom 14. Mai 2001 bis 15. Januar 2002 und 18. Februar 2002 bis 31. Oktober 2003 ergäbe sich eine Tagesdosis von 4,5 x 103 Nh, für die Beschäftigungszeiten vom 3. November 2003 bis 8. April 2005 von 4,7 x 103 Nh.

Mit Bescheid vom 5. September 2006 lehnte es die Beklagte ab, eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 anzuerkennen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurück und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Tätigkeiten ausgeführt, die geeignet wären, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS hervorzurufen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor.

Mit der am 22. Dezember 2006 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer sein Begehren, die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit, weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt. Sie erhielt das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung des Orthopäden Dipl.-Med. H. vom 1. Juli 2006, wonach die Beweglichkeit der BWS vermindert, die der LWS nahezu frei sei. Im MRT. der BWS zeigten sich ein Prolaps bei Th 7/8, Th 9/10 und Th 11/12. Im MRT. der LWS aus Mai 2005 sei eine relative Spinalkanaleinengung bei L 4/5 sowie Protrusionen bei L 3/4 und L 5/S 1 zu erkennen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht Halle den Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Orthopädie und Physikalische Medizin der Martin-Luther-Universität H.-Wittenberg Prof. Dr. H. mit der Erstattung des Gutachtens vom 18. Dezember 2007 beauftragt. Dieser hat ausgeführt, die von ihm erhobenen Befunde wichen nicht wesentlich von den bisher erhobenen Befunden ab. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit der LWS lägen nicht vor. Es handele sich um prädisponierende Faktoren, die ganz wesentlich das Gesamtkrankheitsbild charakterisierten und die schon sehr zeitig zu Wirbelsäulenbeschwerden geführt hätten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bezogen auf die LWS mit 10 v. H. einzuschätzen.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer die Klage am 5. Februar 2008 zurückgenommen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. H. auf die Staatskasse vom 25. Februar 2008 ist das Sozialgericht Halle mit Beschluss vom 25. Februar 2008 nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten habe die Auffassung des Gerichts und die Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten, die Anerkennung einer Berufskrankheit abzulehnen, bestätigt. Ein Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte sich aus dem Gutachten nicht ableiten lassen. Dass durch die Klagerücknahme eine gerichtliche Entscheidung überflüssig geworden sei, rechtfertige in objektiver Hinsicht allein keine Kostenübernahme, wenn die Weiterführung des Verfahrens für den Beschwerdeführer ohnehin nicht aussichtsreich gewesen sei.

Gegen den am 27. Februar 2008 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 26. März 2008 Beschwerde eingelegt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Einholung des Gutachtens habe zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen und neue Erkenntnisse gebracht. Die Beklagte habe ihn zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich begutachten lassen und lediglich nach Aktenlage entschieden. Bei dem Gutachten von Prof. Dr. H. handele es sich deshalb um das erste Gutachten. Hätte die Beklagte außergerichtlich ein Gutachten eingeholt, wäre der Rechtsstreit möglicherweise vermeidbar gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 25. Februar 2008 aufzuheben und die Kosten für die Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. H. auf die Staatskasse zu übernehmen.

II.

Die statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. H. auf die Staatskasse. Für das bei der Entscheidung nach § 109 SGG bestehende Ermessen ist leitend, ob das Gutachten die Beweislage des Beschwerdeführers verbessert oder neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermittelt hat. Beides ist hier nicht der Fall.

Das Gutachten von Prof. Dr. H. hat das Begehren des Beschwerdeführers nicht gestützt. Nach Einschätzung von Prof. Dr. H. haben die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit der LWS nicht vorgelegen. Das Gesamtkrankheitsbild der Wirbelsäule des Beschwerdeführers war nach seiner Auffassung wesentlich durch prädisponierende Faktoren charakterisiert, die schon sehr zeitig zu Wirbelsäulenbeschwerden geführt hätten.

Prof. Dr. H. hat auch keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse vermittelt. Die von ihm erhobenen Befunde sind nach seinen Ausführungen nicht wesentlich von den zuvor erhobenen Befunden abgewichen. Die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes hätte sich durch das Gutachten nicht entscheidend verbessert. Auf mögliche außergerichtliche Versäumnisse der Beklagten kommt es demgegenüber bei der Entscheidung über den Antrag auf Kostenübernahme nicht an.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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