L 19 AS 1603/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 3727/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1603/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsgegnerin, die dem Antragsteller laufend Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) gewährt, stellte die Bearbeitung des Antrages auf Erstattung von Bewerbungskosten zurück, nachdem sie Anhaltspunkte für Bewerbungen des Antragstellers mittels gefälschter Unterlagen erhalten hatte. Ferner senkte sie mit Bescheid vom 12.08.2010 die bewilligten Grundsicherungsleistungen um 30 v. H. für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2010 ab, weil der Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund nicht angetreten habe.

Der Antragsteller hat am 12.08.2010 beim Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, seine beruflichen Laufbahndaten in ihrem PC-System richtigzustellen und ihm eine/einen andere/anderen professionelle/professionellen Betreuerin/Betreuer zuzuweisen.

Mit Beschluss vom 26.08.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Antragsteller ein wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung entstehen könne.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abänderung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch - ein in der Hauptsache durchsetzbarer Rechtsanspruch - sowie Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung - sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Soweit der Antragsteller die Berichtigung seiner Daten begehrt, ist schon der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGB X Sozialdaten - zu denen auch wirtschaftliche und familiäre Daten zählen (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 84 Rn 3) - zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Der Antragsteller hat aber weder dargelegt, welche der über ihn von der Antragsgegnerin geführten Daten seines beruflichen Werdegangs unrichtig sind, noch welche Angaben stattdessen aufzunehmen wären. Unter diesen Umständen kann das Gericht aber weder die Berechtigung seines Anliegens feststellen noch die Antragsgegnerin zu einer Änderung der von ihr gespeicherten Daten verpflichten.

Der Antrag auf Zuweisung eines/einer anderen Betreuers/Betreuerin ist schon nicht zulässig. Über den Einsatz ihrer personellen Mittel entscheidet die Antragsgegnerin selbst, ohne dass die Rechtsordnung dem Leistungsbezieher einen Anspruch auf eine/einen bestimmten/bestimmte Bearbeiter/Bearbeiterin einräumt, noch die Gerichte befugt, in das insoweit bestehende Selbstbestimmungsrecht der Antragsgegnerin einzugreifen. Damit fehlt es aber offensichtlich an einer Antragsbefugnis des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller ursprünglich die Nichtbearbeitung seines Antrages auf Erstattung von Bewerbungskosten geltend gemacht hat, ist hierüber in Anbetracht der fehlenden Begründung des Antrages keine Entscheidung des SG ergangen, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch nicht gerügt hat, sodass der Senat hierüber nicht zu entscheiden hat.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Absenkung der dem Antragsteller bewilligten Leistungen, worauf er sich erstmals im Beschwerdeverfahren bezogen hat, da auch diesbezüglich eine beschwerdefähige Entscheidung des SG fehlt.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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