L 7 SO 67/10 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 SO 68/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 67/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe. Auch im Beschwerdeverfahren können nur Änderungen, die sich zugunsten des Antragstellers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben, berücksichtigt werden

2. Für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Behörde nicht vorher zumindest eine gewisse Frist eingeräumt wird, die Stichhaltigkeit der Gründe für einen eingelegten Widerspruch zu prüfen und dem Widerspruch ggf. abzuhelfen; hier gleichzeitige Einlegung von Widerspruch und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Durch Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 18. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in gesetzlichem Umfang für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren. Zur Erfüllung dieses Beschlusses gewährte die Antragsgegnerin nach Ermittlungen zur Höhe des Leistungsanspruchs - dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. März 2010 für die Zeit bis 17. Juni 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 496,71 Euro monatlich.

Mit Schreiben vom 29. März 2010, das bei der Antragsgegnerin am 30. März 2010 eingegangen ist, legte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und verlangte mit dem Argument, dass die Unterkunftskosten nicht vollständig berücksichtigt seien, ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nicht gewährt worden sei und ein zu hohes Einkommen angerechnet werde, höhere Leistungen. Mit Schreiben vom 29. März 2010, das am selben Tag bei Gericht einging, hat der Antragsteller zusätzlich beim Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. gestellt. Mit Beschluss vom 30. März 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine einstweilige Anordnung könne nur erlassen werden, wenn sie für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei. Daher müsse eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erfordere. Der Antragsteller habe am Vortag sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2010 als auch den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ihm sei aber zuzumuten, zumindest noch einige Tage abzuwarten bis die Antragsgegnerin über diesen Widerspruch entschieden hat. Eine einstweilige Anordnung könne daher nicht erlassen werden. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 1. April 2010 zugestellt. Am 14. April 2010 hat er u.a. gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde erhoben.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, es habe ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis dafür bestanden, dass er mit Hilfe des Gerichts Leistungen der Grundsicherung erhält. Obwohl die Antragsgegnerin bereits durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 verpflichtet worden sei, Leistungen zu erbringen, sei dies erst zwei Monate später erfolgt. Aufgrund dieser Erfahrungen sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit mit den Widerspruchsgründen auseinandersetze und gegebenenfalls abhelfe, so dass einstweiliger Rechtsschutz geboten gewesen sei. Aus diesem Grund habe Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
ihm unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes B. zu bewilligen und ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes B. zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 114 S. 1 ZPO, der über die Verweisungsnorm des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Maßstab für die dabei geforderten Erfolgsaussichten ist im Lichte der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (Bundesverfassungsgericht, 14.6.2006 – 2 BvR 626/06; BVerfGE 81, 347 (357); stRspr). Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2010, 3 Ta 7/10, Juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Auch im Beschwerdeverfahren können nur Änderungen, die sich zugunsten des Antragstellers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben, berücksichtigt werden (LAG, a.a.O.). Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nämlich nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse (Instanzen) verlangt werden. Dies schließt sowohl aus, dass eine nach Instanzende beantragte Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt wird als auch, dass erst nach Prozessende eine hinreichende Erfolgsausicht entstehen kann (vgl. LAG, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. August 2007, 8 Ta 186/07, Juris Rdnr. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007, 19 C 06.3163, Juris, Rdnr. 17 ff.). Daher ist auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestanden hat, wobei bis zur Entscheidung des Gerichts eintretende Änderungen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind, da im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussicht nicht abschließend, sondern nur auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit, also nur summarisch geprüft werden soll (VGH, a.a.O., Rdnr. 18). Dem würde es widersprechen, der Entscheidung über die hinreichende Erfolgsaussicht einen späteren Kenntnisstand zugrunde zu legen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 40 zu § 166 VwGO). Demnach hat auch das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Eintritt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand. Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überprüfen. Damit ist grundsätzlich auf den (damaligen) Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen. Damit dürfen spätere Entwicklungen zu Lasten des Antragstellers nicht zu seinen Ungunsten einbezogen werden. In gleicher Weise müssen umgekehrt im Beschwerdeverfahren auch solche Tatsachen im Grundsatz unberücksichtigt bleiben, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache führen. Es ist deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht sachgerecht, nach der Entscheidung des Gerichts eintretende Entwicklungen zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen (VGH, a.a.O., Rdnr. 18; offen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2010, L 11 SB 55/10 B, Juris; a.A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7d unter Berufung auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 1990, 11 E 70/89, Juris). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine bestimmte Instanz ist vielmehr an die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dieser Instanz geknüpft und stellt keinen davon losgelösten Anspruch dar.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können bestehen, wenn das Beschwerdegericht zu einem Zeitpunkt nach der Entscheidung der ersten Instanz über die Prozesskostenhilfe, zu dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder gewesen ist, hinreichende Erfolgsaussichten bejahen kann.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe am 30. März 2010 haben für das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers, das zum gleichen Zeitpunkt durch einen Beschluss des Sozialgerichts in dieser Instanz beendet wurde, keine Erfolgsaussichten bestanden. Vielmehr hat zu diesem Zeitpunkt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. März 2010 angestrengt wurde, das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Behörde zumindest eine gewisse Frist eingeräumt werden muss, die Stichhaltigkeit der Gründe für den eingelegten Widerspruch zu prüfen und dem Widerspruch ggf. abzuhelfen, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird. Zwar ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, dass der Leistungsträger zu erkennen gibt, einem Leistungsantrag nicht unverzüglich entsprechen zu wollen. Anders beurteilt sich die Sachlage jedoch, wenn die Beteiligten zunächst nur darum gestritten haben, ob überhaupt die beantragte Leistung zu bewilligen ist und der Antragsteller erstmals in der Widerspruchsbegründung zu erkennen gibt, wieso seiner Auffassung nach die Leistung der Höhe nach zu niedrig festgesetzt ist.

Im Übrigen liegen auch keine besonderen Gründe vor, nach denen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass der Antragsteller mit den im Widerspruch genannten Gründen bei der Antragsgegnerin kein Gehör finden würde. Dass die Antragsgegnerin nach ihrer durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 ausgesprochenen Verpflichtung, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zu gewähren, diesem erst nach Ermittlungen zur Höhe des Leistungsanspruchs bei ihm mit Bescheid vom 23. März 2010 Leistungen gewährt hat, begründet nicht die Erwartung, dass sich die Antragsgegnerin nicht in absehbarer Zeit mit den Widerspruchsgründen auseinandersetzt und dem Widerspruch gegebenenfalls abhilft, so dass sich auch daraus kein Rechtsschutzbedürfnis ableiten lässt. Selbst ein nachvollziehbarer "Ärger" über das bisherige Verfahren des Leistungsträgers genügt dafür nicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für ein Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 30. Mai 1984 - BGHZ 91, 311; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A., § 73a Rdnr. 2b). Dies gilt ebenso für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. September 2007 - L 7 B 308/06 SO und vom 3. Juli 2008 - L 7 B 56/08 AS; Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 3). Unter Prozessführung im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ist nämlich nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren. Die Prozesskostenhilfe soll lediglich die Führung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermöglichen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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