Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
164
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 164 SF 808/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 27. November 2008 werden die zu erstattenden Kosten auf 547,40 Euro festgesetzt. Der Ausspruch über die Verzinsung gilt entsprechend. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer erhob durch seinen zum Betreuer bestellten Vertreter, dessen Aufgabenkreis auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung umfasst, als Bevollmächtigter am 08. Mai 2007 Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2007 (Absenkung um 30 % der Regelleistung). Der Erinnerungsgegner hob den Bescheid nach richterlichem Hinweis auf. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 beantragte der Bevollmächtigte Kostengrundentscheidung und änderte seine Kostenrechnung von ursprünglich 916,30 Euro auf 773,50 Euro (Schriftsatz vom 01. Februar 2008): Für das Vorverfahren: Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 240,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 123,50 Euro
Mit richterlichem Beschluss vom 19. Dezember 2007 wurde der Erinnerungsgegner verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach zu erstatten. Er hält die geltend gemachten Kosten für unbillig. Der Erinnerungsführer könne seine Rechte ausreichend wahren, dadurch dass er seinen Bevollmächtigten als Betreuer in Anspruch nimmt, dies gehöre zu dessen typischem Aufgabenkreis.
Mit Beschluss vom 27. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen insgesamt 345,10 Euro fest (170,00 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, 100,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG, 20,00 Euro Kommunikationspauschale, 55,10 Euro Umsatzsteuer). Die Vergütung für das Vorverfahren sei abzusetzen, sie erscheine nicht angemessen. Der Widerspruch sei an keine rechtlich schwierigen Anforderungen geknüpft, so dass ein ansonsten geeigneter Betreuer, der nicht Anwalt sei, diesen hätte selbst einlegen können. Die Einlegung von Widersprüchen könne üblicherweise von Laien vorgenommen werden und werde in der Regel auch selbständig wahrgenommen. Die Terminsgebühr sei bei angenommenem Anerkenntnis ohne Termin entsprechend des geringeren Aufwandes für den Bevollmächtigten herabzubemessen.
Die Erinnerung ist am 16. Dezember 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers macht geltend, ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt könne zwar nur Gebühren nach dem RVG für die Geschäfte erheben, für die ein ansonsten geeigneter Betreuer einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die gelte jedoch nur für einfache rechtliche Angelegenheiten, was hier nicht der Fall sei. Zudem habe sich die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG an der Höhe der Verfahrensgebühr zu orientieren.
II.
Die zulässige Erinnerung hat teilweise Erfolg. Die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten sind auf den Betrag von 547,40 Euro laut nachstehender Berechnung festzusetzen: Für das Vorverfahren: Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 180,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 38,00 Euro
Für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 110,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 130,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 Euro
Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin die Hinzuziehungsnotwendigkeit für das Vorverfahren verneint. Diese folgt bereits aus der richterlichen Entscheidung vom 19. Dezember 2007 über die Verpflichtung des Erinnerungsgegners zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Die Hinzuziehungsnotwendigkeit eines Bevollmächtigten für ein sozialgerichtliches (Klage-) Verfahren regelt § 193 Abs. 3 SGG ausdrücklich. Danach ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren sind hiervon auch die Kosten eines Vorverfahrens, dem ein Klageverfahren nachgefolgt ist, mit umfasst (so schon SG Berlin, Beschluss vom 07. November 1989, S 71 KA 14/88; Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rdz. 47, 44; für die Vorverfahrenskosten nach §§ 68 ff. VwGO vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 09. Juli 2010, 5 E 1048/10; Fundstellen juris; a. A. offenbar Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rdnr. 5b).
Einer ausdrücklichen Feststellung, dass die entstandenen Kosten notwendig im Sinne des § 193 Abs. 3 SGG waren, bedarf es bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur in Fallkonstellationen, bei denen die anwaltliche Vertretung auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten beruht, das einen Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht darstellt (so übereinstimmend die Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin, vgl. Beschluss vom 10. September 2010, S 164 SF 7005/10 E, Fundstelle juris mit weiteren Nachweisen).
Ein derartiger Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht begründet sich nicht allein in dem Umstand, dass ein Betreuer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Betreuten betraut. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob der Betreuer einen (dritten) Rechtsanwalt hinzuzieht oder, sofern er selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, die Vertretung als Rechtsanwalt selbst übernimmt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. Dezember 1987, 6 RKa 21/87, SozR 1300 § 163 Nr. 12) ist die Hinzuziehung notwendig, wenn es den Beteiligten nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit kann sich aus der objektiv schwierigen Sach- oder Rechtslage, der Schwere eines Eingriffs in Rechte des Betroffenen oder aus Gründen in der Person des Betroffenen ergeben (so Krasney in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 63 Rdz. 17). Sie ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdz. 26).
Im Betreuungsfall ist zwar nicht allein darauf abzustellen, dass der Betreute zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Behörden nicht in der Lage ist, wie sich aus dem Erfordernis der Einrichtung der Betreuung ersehen lässt. Diese Einschränkungen werden durch die rechtliche Betreuung ausgeglichen. Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des zugleich als Rechtsanwalt tätigen Betreuers kann daher nur sein, ob ein vernünftiger Bürger ohne spezielle Kenntnisse, insbesondere Rechtskenntnisse einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Fundstelle juris - für den Fall, der Selbstvertretung eines Rechtsanwalts). Unter Berücksichtigung des oben angeführten Regel-Ausnahmeverhältnisses ist Hinzuziehungsnotwendigkeit regelmäßig ohne weiteres zu bejahen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen würden.
Der Gebührenrahmen ist vorliegend der Nr. 2400 VV RVG zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist die beantragte Geschäftsgebühr von 240,00 Euro im Ergebnis jedoch unbillig hoch; billig ist eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro, also zwei Dritteln der Mittelgebühr. Insoweit hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Umfang der entfalteten Tätigkeit der Bevollmächtigten unterdurchschnittlich war. Der Widerspruch wurde mit dem Nichtzutreffen der Vorwürfe des Erinnerungsgegners im angefochtenen Bescheid begründet. Gebührenmindernd wirken sich vor allem die deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Erinnerungsführers und die - auch im Bezug darauf -nur unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bei einer 30 %-Absenkung der Regelleistung für drei Monate aus.
Entsprechendes gilt auch für die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) im gerichtlichen Verfahren. Der Ansatz einer Mittelgebühr erscheint nicht billig. Auch wenn dieser Gebührentatbestand nicht angefochten worden ist, kann die Erinnerung nicht auf einzelne Gebührenziffern begrenzt werden. Nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, wobei die Zusammensetzung dieses Betrages eben nur Sache und Teil der Begründung ist und nicht am Festsetzungstenor des Beschlusses teilnimmt. Eine Beschränkung der Erinnerung etwa "nur" auf die Höhe der Terminsgebühr oder nur auf die Zugrundelegung eines bestimmten Gebührentatbestandes findet in § 197 SGG keine Stütze.
Im Hinblick auf die unterdurchschnittliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit, die wirtschaftliche Bedeutung für den Erinnerungsführer und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die unterdurchschnittliche Verfahrensdauer kommt eine Verfahrensgebühr oberhalb zwei Dritteln der Mittelgebühr (110,00 Euro) nicht in Betracht.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG orientiert sich an der Höhe der Verfahrensgebühr. Im Fall der fiktiven Terminsgebühr kann ihr Umfang weder mit der Begründung reduziert werden, dass ein Termin gar nicht stattgefunden habe noch nach anderen Kriterien, die zur Bewertung der Terminsgebühr bei tatsächlich stattgefundener mündlicher Verhandlung herangezogen werden können, beurteilt werden. Daher hat der Ansatz der fiktiven Terminsgebühr nach gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin dem Ansatz der Verfahrensgebühr zu folgen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E und vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E; Fundstellen juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kammer hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, vgl. Beschlüsse vom 06. März 2009, S 164 SF 118/09 E und vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E, Fundstellen juris). Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Verhältnis von Erfolg und Misserfolg dieses Verfahrens.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Der Erinnerungsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer erhob durch seinen zum Betreuer bestellten Vertreter, dessen Aufgabenkreis auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung umfasst, als Bevollmächtigter am 08. Mai 2007 Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2007 (Absenkung um 30 % der Regelleistung). Der Erinnerungsgegner hob den Bescheid nach richterlichem Hinweis auf. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 beantragte der Bevollmächtigte Kostengrundentscheidung und änderte seine Kostenrechnung von ursprünglich 916,30 Euro auf 773,50 Euro (Schriftsatz vom 01. Februar 2008): Für das Vorverfahren: Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 240,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 123,50 Euro
Mit richterlichem Beschluss vom 19. Dezember 2007 wurde der Erinnerungsgegner verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach zu erstatten. Er hält die geltend gemachten Kosten für unbillig. Der Erinnerungsführer könne seine Rechte ausreichend wahren, dadurch dass er seinen Bevollmächtigten als Betreuer in Anspruch nimmt, dies gehöre zu dessen typischem Aufgabenkreis.
Mit Beschluss vom 27. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen insgesamt 345,10 Euro fest (170,00 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, 100,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG, 20,00 Euro Kommunikationspauschale, 55,10 Euro Umsatzsteuer). Die Vergütung für das Vorverfahren sei abzusetzen, sie erscheine nicht angemessen. Der Widerspruch sei an keine rechtlich schwierigen Anforderungen geknüpft, so dass ein ansonsten geeigneter Betreuer, der nicht Anwalt sei, diesen hätte selbst einlegen können. Die Einlegung von Widersprüchen könne üblicherweise von Laien vorgenommen werden und werde in der Regel auch selbständig wahrgenommen. Die Terminsgebühr sei bei angenommenem Anerkenntnis ohne Termin entsprechend des geringeren Aufwandes für den Bevollmächtigten herabzubemessen.
Die Erinnerung ist am 16. Dezember 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers macht geltend, ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt könne zwar nur Gebühren nach dem RVG für die Geschäfte erheben, für die ein ansonsten geeigneter Betreuer einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die gelte jedoch nur für einfache rechtliche Angelegenheiten, was hier nicht der Fall sei. Zudem habe sich die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG an der Höhe der Verfahrensgebühr zu orientieren.
II.
Die zulässige Erinnerung hat teilweise Erfolg. Die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten sind auf den Betrag von 547,40 Euro laut nachstehender Berechnung festzusetzen: Für das Vorverfahren: Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 180,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 38,00 Euro
Für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 110,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 130,00 Euro Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 Euro
Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin die Hinzuziehungsnotwendigkeit für das Vorverfahren verneint. Diese folgt bereits aus der richterlichen Entscheidung vom 19. Dezember 2007 über die Verpflichtung des Erinnerungsgegners zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Die Hinzuziehungsnotwendigkeit eines Bevollmächtigten für ein sozialgerichtliches (Klage-) Verfahren regelt § 193 Abs. 3 SGG ausdrücklich. Danach ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren sind hiervon auch die Kosten eines Vorverfahrens, dem ein Klageverfahren nachgefolgt ist, mit umfasst (so schon SG Berlin, Beschluss vom 07. November 1989, S 71 KA 14/88; Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rdz. 47, 44; für die Vorverfahrenskosten nach §§ 68 ff. VwGO vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 09. Juli 2010, 5 E 1048/10; Fundstellen juris; a. A. offenbar Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rdnr. 5b).
Einer ausdrücklichen Feststellung, dass die entstandenen Kosten notwendig im Sinne des § 193 Abs. 3 SGG waren, bedarf es bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur in Fallkonstellationen, bei denen die anwaltliche Vertretung auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten beruht, das einen Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht darstellt (so übereinstimmend die Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin, vgl. Beschluss vom 10. September 2010, S 164 SF 7005/10 E, Fundstelle juris mit weiteren Nachweisen).
Ein derartiger Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht begründet sich nicht allein in dem Umstand, dass ein Betreuer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Betreuten betraut. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob der Betreuer einen (dritten) Rechtsanwalt hinzuzieht oder, sofern er selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, die Vertretung als Rechtsanwalt selbst übernimmt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. Dezember 1987, 6 RKa 21/87, SozR 1300 § 163 Nr. 12) ist die Hinzuziehung notwendig, wenn es den Beteiligten nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit kann sich aus der objektiv schwierigen Sach- oder Rechtslage, der Schwere eines Eingriffs in Rechte des Betroffenen oder aus Gründen in der Person des Betroffenen ergeben (so Krasney in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 63 Rdz. 17). Sie ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdz. 26).
Im Betreuungsfall ist zwar nicht allein darauf abzustellen, dass der Betreute zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Behörden nicht in der Lage ist, wie sich aus dem Erfordernis der Einrichtung der Betreuung ersehen lässt. Diese Einschränkungen werden durch die rechtliche Betreuung ausgeglichen. Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des zugleich als Rechtsanwalt tätigen Betreuers kann daher nur sein, ob ein vernünftiger Bürger ohne spezielle Kenntnisse, insbesondere Rechtskenntnisse einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Fundstelle juris - für den Fall, der Selbstvertretung eines Rechtsanwalts). Unter Berücksichtigung des oben angeführten Regel-Ausnahmeverhältnisses ist Hinzuziehungsnotwendigkeit regelmäßig ohne weiteres zu bejahen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen würden.
Der Gebührenrahmen ist vorliegend der Nr. 2400 VV RVG zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist die beantragte Geschäftsgebühr von 240,00 Euro im Ergebnis jedoch unbillig hoch; billig ist eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro, also zwei Dritteln der Mittelgebühr. Insoweit hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Umfang der entfalteten Tätigkeit der Bevollmächtigten unterdurchschnittlich war. Der Widerspruch wurde mit dem Nichtzutreffen der Vorwürfe des Erinnerungsgegners im angefochtenen Bescheid begründet. Gebührenmindernd wirken sich vor allem die deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Erinnerungsführers und die - auch im Bezug darauf -nur unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bei einer 30 %-Absenkung der Regelleistung für drei Monate aus.
Entsprechendes gilt auch für die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) im gerichtlichen Verfahren. Der Ansatz einer Mittelgebühr erscheint nicht billig. Auch wenn dieser Gebührentatbestand nicht angefochten worden ist, kann die Erinnerung nicht auf einzelne Gebührenziffern begrenzt werden. Nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, wobei die Zusammensetzung dieses Betrages eben nur Sache und Teil der Begründung ist und nicht am Festsetzungstenor des Beschlusses teilnimmt. Eine Beschränkung der Erinnerung etwa "nur" auf die Höhe der Terminsgebühr oder nur auf die Zugrundelegung eines bestimmten Gebührentatbestandes findet in § 197 SGG keine Stütze.
Im Hinblick auf die unterdurchschnittliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit, die wirtschaftliche Bedeutung für den Erinnerungsführer und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die unterdurchschnittliche Verfahrensdauer kommt eine Verfahrensgebühr oberhalb zwei Dritteln der Mittelgebühr (110,00 Euro) nicht in Betracht.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG orientiert sich an der Höhe der Verfahrensgebühr. Im Fall der fiktiven Terminsgebühr kann ihr Umfang weder mit der Begründung reduziert werden, dass ein Termin gar nicht stattgefunden habe noch nach anderen Kriterien, die zur Bewertung der Terminsgebühr bei tatsächlich stattgefundener mündlicher Verhandlung herangezogen werden können, beurteilt werden. Daher hat der Ansatz der fiktiven Terminsgebühr nach gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin dem Ansatz der Verfahrensgebühr zu folgen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E und vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E; Fundstellen juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kammer hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, vgl. Beschlüsse vom 06. März 2009, S 164 SF 118/09 E und vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E, Fundstellen juris). Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Verhältnis von Erfolg und Misserfolg dieses Verfahrens.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved