L 11 R 3408/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3644/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3408/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der am 2. Dezember 1958 in Italien geborene Kläger siedelte im Jahr 1978 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er erlernte zunächst keinen Beruf und war von September 1978 bis 4. Januar 2002 - mit Unterbrechung (Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit) - im Bundesgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Von Dezember 1986 bis Mai 1987 nahm er an einem Lehrgang "Berufsfeld Metall" des Berufsfortbildungswerkes des Deutschen Gewerkschaftsbundes GmbH (bfw) teil. Der Lehrgang umfasste 25 Wochen bei 40 Unterrichtsstunden pro Woche (Bescheinigung vom 29. Mai 1987). Des Weiteren absolvierte der Kläger einen 1253-stündigen Lehrgang "Mechaniker" des Berufsbildungswerkes E. eV, Stuttgart. Er hat damit die in Italien staatlich anerkannte Berufsqualifikation als Mechaniker erworben (Bescheinigung vom 16. April 1988 des E. eV). Von 1988 bis 1997 war der Kläger sodann in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Schweißer, Maschinenbediener und Metallkleber beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit ab September 1997 besuchte der Kläger in der Zeit vom 8. März bis 31. August 2000 Qualifizierungslehrgänge des bfw (Lehrgang Metall mit 572 Unterrichtsstunden und Lehrgang CNC-Technik 2000 mit 312 Unterrichtsstunden), bevor er vom 31. Oktober 2000 bis zum 24. Februar 2001 für einen Bruttostundenlohn von 17,- DM eine Tätigkeit als Industriemechaniker bei der Firma M., K., aufnahm (Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2000). Nach Arbeitslosigkeit schloss der Kläger am 23. April 2001 mit der Zeitarbeitsfirma C. c. Personalbüro m., B., einen Leiharbeitsvertrag (Art und Umfang der Tätigkeit: Produktionshelfer; besondere Merkmale: Maschinen bedienen/sortieren; vgl Arbeitsvertrag vom 23. April 2001). Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 24. April 2001 bis 4. Januar 2002. Es wurde ein Bruttostundenlohn von 13,- DM vereinbart. Seither ist der Kläger arbeitslos. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.

Am 7. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er leide seit 2002 an starken Rückenschmerzen, Schmerzen in den Gelenken und Beinen sowie an Schwindelanfällen. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin fachärztlich untersuchen. Arzt für Orthopädie Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 9. Februar 2006 für den Kläger zu folgenden Diagnosen: chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 nach Meyerding 2 bei Spondylolyse L5 mit leichter Instabilität ohne Funktionseinschränkung, Chondropathia patellae beidseits, Adipositas (BMI 44,3), arterielle Hypertonie und Hepatopathie sowie Hypercholesterinämie. Die Tätigkeit eines Industriemechanikers/Drehers/Fräsers könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich ausüben. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne er hingegen sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, mit häufigem Bücken, Knien oder Klettern und Steigen auf Leitern bzw Gerüsten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw Berufsunfähigkeit vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch zum 24. November 2005 erfüllt.

Hiergegen erhob der Kläger am 21. März 2006 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf den Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. T. vom 30. Januar 2006, wonach aus seiner Sicht Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da der Kläger keine Operation wünsche, sei ernsthaft über die Berentung nachzudenken. Nach Stellungnahme von Dr. K. vom 9. Mai 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem vorgelegten Bericht des behandelnden Orthopäden ergäben sich keine neuen Aspekte. Er sei weiterhin in der Lage, unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da er zuletzt als Produktionshelfer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Er müsse sich daher auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.

Hiergegen hat der Kläger am 2. August 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, er gehe davon aus, dass er nicht in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Die Beklagte habe seine Funktionsbeeinträchtigungen fehlerhaft bewertet. Zudem habe die Beklagte verkannt, dass er Berufsschutz genieße. Denn er könne seinen bisherigen Beruf als Industriemechaniker nicht mehr ausüben. Er habe in einer mehr als zweijährigen Ausbildung den Beruf eines Industriemechanikers erlernt. Seine Ausbildung habe er im April 1988 erfolgreich abgeschlossen und im Jahr 2000 an Fortbildungen teilgenommen. Vor Abschluss seiner Berufsausbildung habe er zudem in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 29. Mai 1987 an einer Qualifizierungsmaßnahme im Berufsfeld Metall teilgenommen. Seither sei er als Industriemechaniker beschäftigt gewesen. Auf Vermittlung des Arbeitsamtes habe er sich bei der Firma C. vorgestellt. Dort sei er entgegen der Mitteilung der Arbeitsvermittlung zwar "auf dem Papier" zunächst als "Produktionshelfer" eingestellt worden, allerdings mit der Zusage, er werde gegebenenfalls später auch einen Arbeitsvertrag bekommen, in dem seine Qualifikation als Industriemechaniker eingetragen sei. Er sei aber von Anfang an nicht als Produktionshelfer, sondern als Industriemechaniker eingesetzt worden, und zwar im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma M ... Dort sei er als CNC-Fräser und -Dreher beschäftigt gewesen. Eine Lösung von seinem Ausbildungsberuf sei daher nicht erfolgt. Schließlich liege eine Summierung von Leistungseinschränkungen vor. Der Kläger hat zur weiteren Begründung seiner Klage die Bescheinigung des E. eV vom 16. April 1988, die Teilnahmebescheinigungen des bfw vom 7. Juli und 31. August 2000 (Qualifizierungsmaßnahme Metall vom 8. März bis 31. August 2000; CNC-Technik 2000 in der Zeit vom 2. Mai bis 7. Juli 2000) und vom 29. Mai 1987 (Qualifizierungsmaßnahme im Berufsfeld Metall vom 1. Dezember 1986 bis 29. Mai 1987) sowie eine Lehrgangsbeschreibung vorgelegt.

Das SG hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. C. vom 16. Februar 2007 eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass das Gangbild zu ebener Erde im Untersuchungszimmer flüssig und kleinschrittig gewesen sei. Das Entkleiden habe zügig und selbstständig durchgeführt werden können. Es finde sich ein Wirbelgleiten im Segment L5/S1 mit Instabilität in diesem Segment und schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Aus diesem Grund sei die Funktion der Lendenwirbelsäule eingeschränkt (wegen der entstehenden Schmerzen). Des Weiteren bestehe eine beginnende Gonarthrose beidseits ohne Bewegungseinschränkung. Aufgrund der Gesundheitsstörungen könnten nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen durchgeführt werden. Lasten über fünf kg könnten nicht mehr gehoben und getragen werden. Außerdem müssten die Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen durchgeführt werden. Ein längeres Verharren in gleichförmiger Körperhaltung müsse vermieden werden. Außerdem sei das häufige Bücken, Treppensteigen sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht empfehlenswert. Gleiches gelte für Arbeiten, die im Knien durchgeführt würden. Zu vermeiden seien darüber hinaus Tätigkeiten mit Akkord-, Fließband- oder Nachtarbeiten. Gegen Schichtarbeit bestehe hingegen kein Einwand. Tätigkeiten in Kälte oder Nässe, Arbeiten unter Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen sowie das Arbeiten im Freien müsse der Kläger ebenfalls meiden. Der Kläger sei unter Beachtung dieser Einschränkungen noch in vollem Umfang vollschichtig arbeitsfähig. Er könne beispielsweise leichte Produktionsarbeiten in wechselnden Körperhaltungen sowie aufsichtsführende Tätigkeiten (zB Pförtnertätigkeiten) verrichten. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass das Arbeiten in wechselnder Körperhaltung für den Kläger möglich sei. Der Kläger könne zudem sein Auto noch für 30 bis 45 Minuten benutzen. Längere Strecken könne er nicht mehr fahren. Es sei ihm auch zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hierzu benötigte Entfernungen könne er in angemessenem zeitlichem Umfang zurücklegen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. T. hat angegeben (Auskunft vom 10. April 2007), leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen mit Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen in geschlossenen Räumen seien sicher möglich. Es sei jedoch mit weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen. Nach seinen Unterlagen sei der Kläger im Krankenhaus beschäftigt. Da er hier sicherlich schwer tragen müsse, könne er diese Tätigkeit nur noch unter drei Stunden verrichten. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. hat mitgeteilt (Auskunft vom 6. Juni 2007), im Jahr 2005 bestünde kein Eintrag in seinem PC. Er habe den Kläger im Januar 2006 an einen Orthopäden überwiesen.

Nachdem der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten von Prof. Dr. C. vorgetragen hatte, hat dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2007 hierzu Stellung genommen und ua ausgeführt, der Kläger sei von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Begutachtung gewesen. Während des vierstündigen Aufenthaltes in der Klinik habe er wechselnde Körperhaltungen (Sitzen und Stehen) einnehmen können. Es sei während dieser Zeit nicht aufgefallen, dass sich der Kläger - wie von ihm behauptet - alle 45 Minuten hinlegen müsse und danach nicht wieder aufstehen könne.

Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst den Orthopäden Prof. Dr. S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem dieser mitgeteilt hatte (Schreiben vom 6. Juni 2007), dass er nicht in der Lage sei, das Gutachten persönlich zu erstatten und deshalb vorgeschlagen hatte, den Oberarzt Dr. J. mit der Begutachtung zu beauftragen, hat der Kläger als Gutachter Prof. Dr. H. benannt. Dieser wurde sodann mit der Erstellung des Gutachtens durch das SG beauftragt. Am 18. und 25. Juli 2007 und 14. Dezember 2007 wurde der Kläger im Klinikum K.-L. im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. H. untersucht, wobei der Kläger gegenüber dem SG geltend gemacht hat, dass die Untersuchung am 19. Juli 2007 maßgeblich durch Dr. V. und nicht von Prof. Dr. H. durchgeführt worden sei. Erst am 14. Dezember 2007 habe er Prof. Dr. H. bei einer Untersuchung kennen gelernt. Es habe sich jedoch nur um eine zwei- bis dreiminütige Untersuchung gehandelt. Darüber hinaus habe der Gutachter gegenüber anderen Personen im Zimmer geäußert, dass er fett sei und - hinsichtlich der Angabe von unerwarteten Schmerzen - übertreibe. Zuvor habe der Gutachter ihm unvermittelt mit einem Finger in den unteren Bereich der Wirbelsäule hineingebohrt.

Der Kläger hat sodann am 21. Dezember 2007 beim SG - wegen der Besorgnis der Befangenheit - beantragt, Prof. Dr. H. von der Gutachtenserstellung zu entbinden und Prof. Dr. S. mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Das SG hat daraufhin mit Schreiben vom 2. Januar 2008 Prof. Dr. H. gebeten, zu den Vorhaltungen des Klägers bis zum 31. Januar 2008 Stellung zu nehmen und dem Gutachten bis dahin keinen Fortgang zu geben. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2008 hat Prof. Dr. H. ua ausgeführt, der Kläger sei am 18. Juli 2007 zwischen 10.00 und 10.30 Uhr sowie zwischen 12.00 und 14.00 Uhr befragt und untersucht worden sei. Daraus ergebe sich ein Patientenkontakt von 150 Minuten. Zudem sei die extreme Übergewichtigkeit des Klägers augenscheinlich. In Anbetracht der bestehenden Wirbelsäulenerkrankung sei das Essverhalten und die mangelnde Einsicht dahingehend völlig unverständlich. Eine drastische Ermahnung durch ihn erscheine daher verständlich. In jedem Fall erfolge die Beurteilung urteilsfrei, objektiv und allein nach wissenschaftlich-medizinischen Grundsätzen. Prof. Dr. H. hat im Anschluss daran das (unvollständige) Gutachten vom 3. April 2008 vorgelegt, wonach der Kläger an folgenden Erkrankungen leide: lytische Spondylolisthesis Meyerding Grad II bis III Segment LWK5/SWK1 (Wirbelgleiten) mit mittelgradiger Hypermobilität, Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits, degenerative Bandscheibenerkrankung im Segment LWK4/LWK5 sowie geringgradig im Segment Th 11/12, chronisches lumbales Schmerzsyndrom ohne eindeutige Zeichen von Ischialgie, neuroforaminale Enge L5/S1 beidseits, Adipositas permagna (derzeit BMI 40, 8 entsprechend Grad III nach WHO), geringgradige Chondropathia patellae beidseits und arterielle Hypertension. Die Beweisfragen könnten aufgrund des Befangenheitsantrags des Klägers nicht beantwortet werden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat das SG den Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. H. als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - L 11 R 3389/08 B).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008 hat das SG die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Darüber hinaus hat es die Beweisanträge des Klägers, die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur K., Frau H., und den Meister der Firma M. zu vernehmen, abgelehnt. Des Weiteren hat es den Antrag, Prof. Dr. H. mit der Vollendung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen, abgelehnt. Schließlich hat es auch die Anträge, Prof. Dr. S. oder Dr. J. mit der Erstattung von Gutachten gemäß § 109 SGG zu beauftragen, abgelehnt.

Mit Urteil vom 12. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten am 19. Juni 2008 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe keine Erwerbsminderungsrente zu, weil er voll erwerbsfähig sei. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. K. und Prof. Dr. C ... Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. mit denen des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. T. im Ergebnis deckten. Nichts anderes gelte für die Ausführungen im von Prof. Dr. H. begonnenen Sachverständigengutachten. Entscheidend für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei das Wirbelgleiten im Segment L5/S1 mit Instabilität in diesem Segment und schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Aufgrund dieses Wirbelgleitens bestünden für den Kläger erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen. Diese qualitativen Leistungseinschränkungen würden hingegen nicht in eine quantitative Beschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit umschlagen. Denn Prof. Dr. C. habe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Kläger noch leichte Produktionsarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnden Körperhaltungen ebenso wie leichte aufsichtsführende Tätigkeiten (zB Pförtnertätigkeiten) arbeitstäglich über einen Zeitraum von sechs und mehr Stunden verrichten könne, ohne seine Restgesundheit weiter zu schädigen. Auch der Hausarzt des Klägers, Dr. G., habe diesen Feststellungen nicht widersprochen. Er habe vielmehr auf die Fachkompetenz des den Kläger behandelnden Orthopäden verwiesen. Die Einlassung des Klägers, er bedürfe alle 45 Minuten Pausen, um sich auszuruhen und hinlegen zu können, sei durch die ärztliche Beobachtung von Prof. Dr. C. widerlegt. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor. Denn bei den vorhandenen qualitativen Leistungseinschränkungen handle es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen werde. Ein weiteres Gutachten auf dem Fachgebiet der Orthopädie nach § 109 SGG sei nicht einzuholen gewesen. Dass Prof. Dr. H. sein Gutachten nicht abschließend habe fortführen können, beruhe allein auf dem Prozessverhalten des Klägers. Dieser habe ausdrücklich und unbedingt beantragt, Prof. Dr. H. wegen Besorgnis der Befangenheit von seinem Gutachtensauftrag zu entbinden. Das Gericht habe zwar eine Befangenheit nicht erkannt, sei dem Antrag des Klägers auf Entbindung jedoch nachgekommen. Schließlich habe auch Prof. Dr. S. nicht beauftragt werden müssen, da dieser bereits zuvor angegeben habe, nicht in der Lage zu sein, das Gutachten zu erstatten. Dem Vorschlag von Prof. Dr. S., an seiner Stelle Dr. J. als Gutachter zu benennen, habe der Kläger bereits im Vorfeld ausdrücklich widersprochen. Auch die vom Kläger begehrte Fortsetzung der Begutachtung durch Prof. Dr. H. könne nicht verlangt werden. Das entsprechende Begehren sei nach § 109 Abs 2 SGG als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung sei die eines Produktionshelfers gewesen. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf eines ungelernten oder eines nur unteren angelernten Arbeiters zuzuordnen. Die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten "Maschinen bedienen" und "Sortieren" sprächen klar für eine Hilfstätigkeit. Damit korrespondiere der dem Kläger arbeitsvertraglich garantierte Stundenlohn von brutto 13,00 DM. Im davor bei der Firma M. geschlossenen Arbeitsvertrag als Mechaniker habe sein Stundenlohn immerhin noch brutto 17,00 DM betragen. Eine Vernehmung des Meisters der Firma C. sei nicht notwendig gewesen. Denn der Kläger habe vor seiner Beschäftigung bei der Firma C. bereits keinen Facharbeiterstatus gehabt und einen solchen auch nicht durch langjährige qualitative Beschäftigung mit Facharbeitertätigkeiten erlangt. Nach den aktenkundigen Unterlagen sei der Kläger zwischen Dezember 1986 und April 1988 in Fortbildungslehrgängen mit einer Ausbildungsdauer von insgesamt 2253 Stunden (283,63 Tage) zum Industriemechaniker weitergebildet worden. Eine zweijährige Berufsausbildung erstrecke sich aber über 440 Tage (3520 Stunden). Einen solchen Ausbildungsumfang erreiche der Kläger auch dann nicht, wenn man für zwei Jahre 60 (2 x 30) Urlaubstage (480 Stunden) hinzuzähle. Die weiteren Fortbildungslehrgänge im Jahr 2000 habe der Kläger erst 15 Monate vor seinem bisher endgültigen Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben absolviert. Jedenfalls sei die von Prof. Dr. C. benannte Beschäftigung als Pförtner gesundheitlich und sozial zumutbar.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2008 beim LSG eingelegte Berufung, mit der der Kläger zunächst geltend gemacht hat, dass das SG seine Beweisanträge nicht habe ablehnen dürfen. Insbesondere hätte seinem Antrag stattgegeben werden müssen, Herrn Prof. Dr. H. mit der Fertigstellung des Gutachtens zu beauftragen. Selbst wenn man mit dem SG davon ausginge, dass er noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten, liege eine volle Erwerbsminderung wegen Summierung von Leistungseinschränkungen vor. Darüber hinaus genieße er weiterhin Berufsschutz. Der Kläger wiederholt diesbezüglich sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass er auch in der Zeit von April 2001 bis Januar 2002 in seinem Ausbildungsberuf als Industriemechaniker für die Firma C. bei der Firma M. tätig gewesen sei. Es liege deshalb keine Lösung von seinem Ausbildungsberuf als Industriemechaniker vor. Auch ein Lösungswille habe nicht vorgelegen. Ihm sei nämlich zugesagt worden, die Formulierung des Arbeitsvertrags bei guter Arbeit später anzupassen. Des Weiteren habe das SG verkannt, dass er bereits in der Zeit von September 1985 bis Juni/Juli 1986 an einer Ausbildung zum Industriemechaniker teilgenommen habe. Diese Ausbildungszeit sei vom SG nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei zu beachten, dass die für Italien gültige Ausbildung als Industriemechaniker vom Arbeitsamt anerkannt worden sei. Zur weiteren Begründung hat der Kläger ein Schreiben der Industrie- und Handelskammer (IHK) K. vom Frühjahr 1986 über das Ergebnis der Zwischenprüfung als Mechaniker, einen Ausdruck aus dem "Berufenet" der Arbeitsagentur und das Schreiben der IHK K. vom 18. Juni 2009 vorgelegt. Im letztgenannten Schreiben teilt die IHK dem Kläger gegenüber mit, dass er an der Zwischenprüfung für Mechaniker im Frühjahr 1986 teilgenommen habe sowie in allen Einzelbereichen mit einer Ausnahme 50 und mehr Punkte erreicht und damit vielfach über dem Kammerdurchschnitt gelegen habe. Die Aufgabe der Zwischenprüfung bestehe darin, den Ausbildungsstand nach der Hälfte der Ausbildung festzustellen und sei seinerzeit für Mechaniker nicht Bestandteil der Abschlussprüfung gewesen. Des Weiteren gebe es ein Prüfungszeugnis des italienischen Berufsbildungswerkes E. eV über die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Abschlussprüfung vom 16. April 1988. Diese Prüfung sei vergleichbar mit einer sogenannten nachgeholten Abschlussprüfung für langjährig einschlägige Berufstätige nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Wenn auch eine direkte Vergleichbarkeit mit einem deutschen Lehrabschluss nicht ohne Weiteres gegeben sei, so werde doch diese Bescheinigung in vergleichenden Übersichten der Europäischen Berufsinstitution CEDEFOP auf eine Stufe gestellt mit dem Prüfungszeugnis einer IHK. Darüber hinaus habe er an einer halbjährigen Qualifizierungsmaßnahme des Berufsfortbildungswerks K. im Berufsfeld Metall und an einem CNC-Lehrgang teilgenommen und damit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die für die Ausübung von Facharbeitertätigkeiten förderlich seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2005 zu gewähren, weiter hilfsweise, Frau H. von der Agentur für Arbeit K. als Zeugin zu vernehmen zum Beweis dafür, dass dem Kläger Anfang April 2001 mitgeteilt wurde, dass eine Stelle in seinem Ausbildungsberuf als Industriemechaniker bei der Firma C. zu besetzen sei und er dorthin vermittelt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus dem Arbeitsvertrag mit der Firma C. ergebe sich, dass der Kläger Teile in eine Maschine habe einlegen müssen. Es handle sich dabei um eine angelernte Tätigkeit, wobei allerdings die Dauer der normalerweise erforderlichen Einweisungszeit nicht bekannt sei. Auch im Hinblick auf den Stundenlohn von nur brutto 13,00 DM sei davon auszugehen, dass der Kläger keinen Berufsschutz genieße und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Der Senat hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung der Arbeitgeberauskunft (Firma M. M.-K. GmbH, F.) vom 3. November 2008. Frau K. hat hierbei mitgeteilt, dass der Kläger als Fachhelfer beschäftigt worden sei. Er habe Teile in die Maschine einlegen müssen. Es habe sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt. Es hätten keine besonderen körperlichen oder geistigen Anforderungen bestanden.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat der Senat Prof. Dr. H. mit der Fertigstellung des Gutachtens beauftragt. Nachdem dieser ein neurologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten hat, hat der Senat darüber hinaus auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG den Neurologen Dr. S. mit der Erstattung eines neurologischen Zusatzgutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem neurologischem Zusatzgutachten vom 30. Januar 2010 ausgeführt, die Beweglichkeit der HWS sei nicht relevant eingeschränkt. Es bestehe auch keine Nackensteifigkeit. Die Hirnnerven hätten keine Pathologika geboten. Auch hätten keine Paresen bestanden. Das Gangbild sei bei Adipositas leicht breitbeinig und plump gewesen. Der Zehenballen- und Fersengang hätten gut durchgeführt werden können, im Seiltänzergang habe eine geringe Unsicherheit bestanden. Inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht gefunden. Auch sei die Stimmung ausgeglichen und das Gedächtnis sowie die Konzentrationsfähigkeit regelrecht gewesen. Hinweise für eine hirnorganische oder eine psychoreaktive Störung hätten sich nicht gefunden. In der testpsychometrischen Untersuchung hätten die Intelligenzleistungen im normalen bis überdurchschnittlichen Bereich gelegen. In der affektiven Testung hätten sich keine Hinweise auf eine gesteigerte psychovegetative Irritierbarkeit, ein reaktives Störungsbild oder eine depressive Erkrankung gefunden. Beim Kläger bestehe eine Spondylolisthesis im Segment LWK5/Os sacrum mit Instabilität, die zu Kreuzschmerzen und zu einer funktionellen Einklemmung der Nervenwurzeln unterhalb L4 beidseits im Stehen und Gehen (Claudicatio spinalis) führe. Dabei sei es bislang nicht zu einer manifesten radikulären Schädigung gekommen, obwohl sich elektrophysiologisch bereits leichte chronische Schädigungszeichen in den Kennmuskeln L5 beidseits und zusätzlich leichte akute achsonale Schädigungszeichen im Kennmuskel L5 links fänden. Darüber hinaus bestünde eine Adipositas, eine Hypertonie, eine Belastungsdyspnoe und möglicherweise auch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Aufgrund der Spondylolisthesis mit Instabilität leide der Kläger unter Kreuzschmerzen, die sich beim längeren Sitzen sowie Stehen und Gehen verstärkten. Ein längeres Verharren in gleichförmiger Haltung müsse deshalb vermieden werden. Auch würde die Symptomatik bei schwerem Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als fünf kg wesentlich verstärkt, sodass der Kläger dies nicht mehr leisten könne. Auch Arbeiten mit häufigerem Bücken, im Knien, in Wirbelsäulenzwangshaltungen und mit Klettern oder Steigen auf Leitern und Gerüsten könne er nicht mehr verrichten. Gleiches gelte für Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, im Akkord, in der Nacht sowie für Tätigkeiten unter erschwerten äußeren Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe etc). Hinweise auf Einschränkung der geistigen oder seelischen Leistungsfähigkeit oder der Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit bzw dem Durchhaltevermögen lägen nicht vor. Aus neurologischer Sicht sei der Kläger mithin nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im freien Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen in geschlossenen Räumen leisten zu können. Unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen könne er leichte Tätigkeiten weiterhin sechs Stunden und mehr an fünf Arbeitstagen pro Woche ausüben. Schließlich sei er noch in der Lage, mehrmals täglich 500 m in weniger als 30 Minuten zurückzulegen. Alternativ könne er kurze Strecken mit dem PKW fahren. Insofern fänden sich keine Belege für eine Einschränkung der Wegefähigkeit. Eine wesentliche Besserung sei zu erwarten, wenn der Kläger Gewicht abnehmen würde und sich operieren ließe. Durch eine Stabilisierung des Segment LWK5/Os sacrum ließe sich die Claudicatio spinalis vermutlich komplett beseitigen, zudem sei eine wesentliche Besserung der Kreuzschmerzen zu erwarten. Den vorliegenden überwiegend chirurgisch-orthopädischen Gutachten und Stellungnahmen sei von neurologischer Seite im Wesentlichen zuzustimmen.

In seinem Gutachten vom 31. März 2010 hat Prof. Dr. H. ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, Arbeiten zu erledigen, die das regelmäßige Zurückliegen langer Strecken zu Fuß erforderten. Auch müsse er Zwangshaltungen (langandauerndes Verharren in einer Körperhaltung ohne Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen), Arbeiten im Außenbereich bei kalter und feuchter Witterung, Arbeiten mit regelmäßigem Heben von Lasten über 15 kg und Arbeiten, die das Besteigen von Leitern und Gerüsten bzw Trittsicherheit erforderten, vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen sei in Übereinstimmung mit dem neurologischen Zusatzgutachter davon auszugehen, dass der Kläger noch in der Lage sei, im Rahmen eines sechs- und mehrstündigen Arbeitstages an fünf Wochentagen einer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Dem neurologischen Gutachten sei auch insofern zuzustimmen, als der Kläger kürzere Wegstrecken mehrmals täglich in akzeptabler Zeit zurücklegen und/oder einen PKW fahren könne, sodass eine Einschränkung der Wegefähigkeit nicht bestehe. Seitens des Klägers werde eine Operation kategorisch abgelehnt ("Bevor ich mich operieren lasse, bringe ich mich um!"). Auch zur Gewichtsabnahme habe sich der Kläger nicht hinreichend motivieren lassen.

Der Kläger ist dem Gutachten von Prof. Dr. H. entgegengetreten und hat diesbezüglich ausgeführt, dass er zwar nicht mit einer Operation einverstanden sei, einen Suizid aber nie in Betracht gezogen und sich demgemäß auch nicht dahingehend geäußert habe. Zudem habe er erheblich an Gewicht abgenommen (ca zehn bis 15 kg). Er befinde sich deshalb fortlaufend bei Dr. T. in Therapie.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat weder ab dem 1. Dezember 2005 noch ab einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Im Hinblick auf die vom Kläger anfänglich gerügten Verfahrensmängel durch das SG weist der Senat darauf hin, dass - selbst bei Vorliegen von Verfahrensmängeln, wofür der Senat jedoch keine Anhaltspunkte sieht - die etwaigen Verfahrensmängel bereits dadurch geheilt wären, dass im Berufungsverfahren das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. H. (einschließlich des neurologischen Zusatzgutachtens von Dr. S.) eingeholt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs 1 Nr 3 SGG liegen mithin nicht vor. Der Senat konnte vielmehr in der Sache selbst entscheiden.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs 1 SGB VI).

Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger, wie das SG zutreffend entschieden hat, unter Berücksichtigung der vom SG und der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den er verweisbar ist, unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies hat auch die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung bestätigt. Der Senat nimmt deshalb auf die Entscheidungsgründe des sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Urteils Bezug (Seite 13 bis 16 des SG-Urteils), denen er sich in vollem Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.

Im Hinblick auf die Ermittlungen im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen, dass diese bestätigt haben, dass der Kläger noch in der Lage ist, unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mehr als sechs Stunden zu verrichten.

Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Prof. Dr. H. vom 31. März 2010 - gegen dessen Verwertbarkeit keine Bedenken bestehen (vgl Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - L 11 R 3389/08 B) - und das Gutachten des Dr. S. vom 30. Januar 2010. Beide Gutachter haben - wie bereits auch Dr. K. und Prof. Dr. C. - das Vorliegen einer Spondylolisthesis im Segment LWK5/SWK1 angegeben. Prof. Dr. H. hat diesbezüglich ausgeführt, es bestehe eine mittelgradige Hypermobilität im Segment LWK5/SWK1, eine degenerative Bandscheibenerkrankung im Segment LWK4/LWK5 sowie geringgradig im Segment Th11/12, eine degenerative Bandscheibenerkrankung im Segment LWK4/LWK5 sowie geringgradig im Segment Th11/12, eine Adipositas permagna, eine geringgradige Chondropathia patellae beidseits sowie eine neuroforaminale Enge L5/S1 beidseits. Dabei ist es aber bislang nicht zu einer manifesten radikulären Schädigung gekommen, worauf insbesondere Dr. S. hingewiesen hat. Aufgrund der genannten Veränderungen sind belastungsabhängige Schmerzen glaubhaft. Der Kläger muss daher längeres Sitzen, längeres Stehen und lange Gehstrecken vermeiden. Gleiches gilt für das Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als fünf kg, Arbeiten mit häufigerem Bücken, im Knien, in Wirbelsäulenzwangshaltungen, mit Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten, unter besonderem Zeitdruck, im Akkord und in der Nacht sowie für Tätigkeiten unter erschwerten äußeren Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe etc). Diese qualitativen Leistungseinschränkungen, die im Wesentlichen bereits von Prof. Dr. C. angegeben worden sind, entnimmt der Senat den Gutachten des Dr. S. und des Prof. Dr. H., wobei letzterer - für den Senat nicht ganz nachvollziehbar - davon ausgeht, dass der Kläger nicht regelmäßig Lasten "über 15 kg" heben soll. Aufgrund der genannten degenerativen Veränderungen folgt der Senat in diesem Zusammenhang der Einschätzung des Prof. Dr. C. und des Dr. S., wonach der Kläger das Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als fünf kg vermeiden muss. Darüber hinausgehende qualitative Leistungseinschränkungen bestehen jedoch nicht. Insbesondere finden sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der geistigen oder seelischen Leistungsfähigkeit oder eine Einschränkung der Anpassungsfähigkeit, der Belastbarkeit bzw des Durchhaltevermögens. Dies hat Dr. S. anschaulich dargestellt. Er hat hierbei auch nachvollziehbar dargelegt, dass die testpsychometrischen Untersuchungen ergeben haben, dass die Intelligenzleistungen des Klägers im normalen bis überdurchschnittlichen Bereich lagen und in der affektiven Testung sich keine Hinweise auf eine gesteigerte psychovegetative Irritierbarkeit, ein reaktives Störungsbild oder eine depressive Erkrankung haben finden lassen. Damit liegen auch keine Hinweise auf eine hirnorganische oder psychoreaktive Störung vor.

Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt. Aufgrund der Beweiserhebung steht fest, dass der Kläger mehrmals täglich 500 m in weniger als 30 Minuten zurücklegen und alternativ auch kurze Strecken mit dem PKW fahren kann. Dies entnimmt der Senat den insoweit schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. C., Prof. Dr. H. und Dr. S ...

Trotz der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist der Kläger jedoch noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Sowohl Prof. Dr. H. als auch Dr. S. haben die Leistungseinschätzung des Prof. Dr. C. und des Dr. K. bestätigt. Dr. S. hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich angegeben, dass er den überwiegend chirurgisch-orthopädischen Gutachten im Wesentlichen zustimmt. Schließlich ist im vorliegenden Fall auch zu beachten, dass nach Ansicht aller Gutachter eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre, wenn der Kläger Gewicht abnehmen würde und sich operieren ließe. Nach Einschätzung von Dr. S. würde eine Stabilisierung des Segments LWK5/Os sacrum die Claudicatio spinalis vermutlich komplett beseitigen, zudem wäre auch mit einer wesentlichen Besserung der Kreuzschmerzen zu rechnen.

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen (zuletzt durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe; auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte); die dritte Stufe bilden sodann Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Ausgebildete). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr 107; zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 RJ 85/09 B, aaO).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich somit nach der Wertigkeit des Hauptberufs. Dieser bestimmt sich in der Regel nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema des BSG erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit und deren Gesamtbild (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 49/03 R, juris mwN). Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (BSG, Urteil vom 9. April 2003, B 5 RJ 38/02 R juris mwN).

Der Kläger hat zuletzt von April 2001 bis Januar 2002 die Tätigkeit eines Produktionshelfers ausgeübt. Dies entnimmt der Senat dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma C. (Verleiher) vom 23. April 2001 und der Auskunft der Firma M. vom 3. November 2008 (Entleiher). Aus der zuletzt genannten Auskunft ergibt sich, dass der Kläger als Fachhelfer Teile in eine Maschine einlegen musste. Dies entspricht auch der Beschreibung im Arbeitsvertrag vom 23. April 2001 ("Maschine bedienen und sortieren"). Zwar ist im genannten Arbeitsvertrag als persönliche Qualifikation "Industriemechaniker" genannt. Als solcher wurde der Kläger jedoch nach der Auskunft der Firma M. vom 3. November 2008 nicht eingesetzt. Auf die Frage, ob der Kläger die Tätigkeit eines gelernten Industriemechanikers vollwertig ausgeübt habe, hat die Firma M. ausdrücklich angegeben, dass er in ihrem Betrieb lediglich die Tätigkeit eines angelernten Fachhelfers ausgeübt hat. Nach dieser Beschäftigung hat der Kläger keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aufgenommen und ist faktisch aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden. Als zuletzt ausgeübter Hauptberuf ist daher von einer Tätigkeit als Fachhelfer auszugehen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG zum sogenannten Mehrstufenschema um eine Anlerntätigkeit im unteren Bereich, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger nur zehn Monate bei der Firma M. im Einsatz war; für die Einstufung als Angelernter im oberen Bereich wäre jedoch eine mindestens zwölfmonatige Anlernzeit Voraussetzung.

Es bestehen vorliegend auch keine ausreichenden Gründe dafür, die letzte Tätigkeit (Produktions- bzw Fachhelfer) nicht als bisherigen Beruf anzusehen. Denn der Kläger hat sich im Hinblick auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit (Industriemechaniker) von diesem Beruf gelöst.

Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt (vgl dazu BSG vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R; vom 26. Mai 1965 - 4 RJ 183/62 - SozEntsch BSG 5 § 1246 (A) Nr 18). Gibt der Versicherte seine qualifizierte Tätigkeit auf und wechselt in eine weniger qualifizierte Tätigkeit, so kann die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als Hauptberuf gelten (vgl Gabke in jurisPK-SGB VI, § 240 Rdnr 38, Stand Januar 2008). Eine Lösung von dem bisherigen Beruf liegt aber nur dann vor, wenn die geringer qualifizierte Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer ausgeübt werden soll. Dabei muss der Lösungswille anhand äußerer Umstände erkennbar sein. Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden (vgl dazu BSG vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R; vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91): Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Hierbei müssen die gesundheitlichen Gründe nicht allein ursächlich gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (vgl BSGE 38, 14 ff = SozR 2600 § 45 Nr 6). Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung im vorerwähnten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl BSGE 15, 212, 214 = SozR Nr 16 zu § 35 RKG aF; BSGE 46, 121, 123 = SozR 2600 § 45 Nr 22; BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97). Ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr 22 mwN). Anders verhält es sich allerdings, wenn das Sich-Abfinden mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs auf der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Ausübung des früheren höherwertigen Berufs beruht (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass sich der Kläger mit Aufnahme der Tätigkeit im April 2001 als Produktionshelfer von seinem bisherigen Beruf als Industriemechaniker gelöst hat. Denn die Aufnahme der Tätigkeit als Produktionshelfer erfolgte freiwillig und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Etwas anderes wird vom Kläger auch nicht behauptet. Auch war das Arbeitsverhältnis nicht befristet. Dies entnimmt der Senat dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma C. vom 23. April 2001. Hierin wurde geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 24. April 2001 beginnt. Eine Befristung wurde hingegen nicht vereinbart (vgl § 1 des genannten Arbeitsvertrags). Es handelte sich auch nicht um eine nur vorübergehende Tätigkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem genannten Arbeitsvertrag vom 23. April 2001, aus dem ersichtlich ist, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist. Soweit der Kläger vorträgt, bei ihm habe kein Lösungswille bestanden und es sei ihm vom Arbeitgeber angedeutet worden, zukünftig eventuell als Industriemechaniker eingesetzt zu werden, so hat sich diese Aussicht nicht bestätigt. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der Firma M. vom 3. November 2008. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäß § 4 des Arbeitsvertrags vom 23. April 2001 ein Stundenvergütungssatz von brutto 13,- DM vereinbart worden war. Diese niedrige Vereinbarung entspricht der Wertigkeit einer Tätigkeit als Produktionshelfer. Denn aus dem vorherigen Vertrag mit der Firma M. vom 27. Oktober 2000 ergibt sich, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Industriemechaniker ein Bruttostundenlohn von 17,- DM vereinbart hatte. Es kommt auch nicht darauf an, welche Vorstellungen über die neue Tätigkeit die Vermittlerin beim Arbeitsamt hatte. Deshalb braucht der Senat sie nicht als Zeugin zu hören. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag wird folglich abgelehnt. Schließlich spricht für die Lösung vom bisherigen Beruf auch der Umstand, dass der Kläger seit Januar 2001 keine Tätigkeit mehr als Industriemechaniker aufgenommen hat, sondern vielmehr aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschieden ist. Er hat sich daher von jeder Erwerbstätigkeit zurückgezogen, sodass auch dieses Indiz für eine Lösung vom bisherigen Beruf als Industriemechaniker spricht (vgl hierzu auch Köbl in GK-SGB VI, § 240 Rdnr 71, Stand November 2006).

Vor diesem Hintergrund konnte der Senat die Frage offenlassen, ob der Kläger aufgrund seiner Fortbildung zum Industriemechaniker bzw aufgrund des Besuchs der Fortbildungslehrgänge im Jahr 2000 den Status eines Facharbeiters erreicht hat. Selbst wenn hiervon zugunsten des Klägers auszugehen wäre, liegt - wie bereits dargelegt - eine Lösung vom bisherigen Beruf als Industriemechaniker vor. Damit verbleibt es bei dem Hauptberuf als Produktionshelfer, sodass der Kläger sozialadäquat auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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