Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3375/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 349/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2010 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet:
1. An die Antragstellerin zu 1.) vorläufig zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen weitere Zahlungen in Höhe von 36,04 EUR für den Monat Juni 2010 und in Höhe von jeweils 77,23 für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu leisten.
2. An die Antragstellerin zu 2.) vorläufig zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen weitere Zahlungen in Höhe von 36,05 EUR für den Monat Juni 2010 und in Höhe von jeweils 77,24 für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ½ der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 1991 geborene Antragstellerin zu 1.) wandte sich Anfang Januar 2009 an die Beklagte und teilte mit, sie sei derzeit schwanger und habe erhebliche Probleme mit ihrem Vater, der die Schwangerschaft nicht akzeptiere. Deshalb wolle sie nicht weiter in dem ihren Eltern gehörenden Haus wohnen bleiben und beantrage eine Zusicherung, dass die Antragsgegnerin nach einem Umzug die Unterkunftskosten übernehme und ihr auch Mittel für eine Erstausstattung einer Wohnung zur Verfügung stelle. Zu einem Umzug kam es aber in der Folgezeit nicht. Am 29. April 2009 stellte die Antragstellerin zu 1.) bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie gab an, derzeit noch im Hause ihrer Eltern zu wohnen und erhielt daraufhin von der Antragsgegnerin u. a. eine auszufüllende Antragsanlage, in der Angaben zu den Kosten der Unterkunft bei Wohnen im Eigenheim zu machen waren. Diese Anlage reichte die Antragstellerin mit kopierten Belegen (Rechnung für Heizöllieferungen im Oktober 2008 und März 2009, Beleg zur Gebäudeversicherung, Rechnung des Schornsteinfegers, Abfallgebührenbescheid, Abwassergebührenbescheid, Abrechnung für Trinkwasser, Grundsteuerbescheid) zurück. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1.) als aus einer Person bestehender Bedarfsgemeinschaft daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung; als Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Antragsgegnerin dabei anteilig zu einem Drittel die nach den eingereichten Belegen angefallenen bzw. anfallenden Kosten für das Wohnen im Eigenheim und dessen Beheizung.
Am ... 2009 kam der Sohn der Antragstellerin zu 1.), der Antragsteller zu 2.), zur Welt. Nachfragen der Antragsgegnerin ergaben, dass dessen von der Antragstellerin zu 1.) getrennt lebender Vater wegen mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage ist. Das Kindergeld für den Antragsteller zu 2.) wurde auf einen von dessen Großmutter, der Mutter der Antragstellerin zu 1.), gestellten Antrag hin dieser als Kindergeldberechtigen bewilligt und in der Folgezeit ausgezahlt. Die Antragsgegnerin bewilligte ab September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Antragstellerin zu 1.) und den Antragsteller zu 2.) als Bedarfsgemeinschaft. Dabei berücksichtigte sie das für den Antragsteller zu 2.) an dessen Großmutter gezahlte Kindergeld als dessen Einkommen. Als Unterkunftskosten wurden jeweils ein Viertel der nachgewiesenen Aufwendungen für das Wohnen im Eigenheim und dessen Beheizung berücksichtigt.
Mit einem Bescheid vom 7. Juni 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in einer Gesamthöhe von 394,53 EUR monatlich. Dabei rechnete die Antragsgegnerin sowohl bei der Antragstellerin zu 1.) als auch beim Antragsteller zu 2.) Kindergeld als Einkommen an und führte zudem aus, bei den Unterkunftskosten seien Abschläge für die Wasserversorgung und Kosten für die Heizung nicht berücksichtigt worden, weil hierzu keine aktuellen Belege eingereicht worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1.) am 17. Juni 2010 Widerspruch und führte aus: Es werde Kindergeld angerechnet, das sie gar nicht bekämen und außerdem würden nicht die vollen Kosten der Unterkunft anerkannt, obwohl die Belege die aktuellsten seien. Daraufhin ermittelte die Antragsgegnerin durch Nachfrage bei der Familienkasse, dass für die Antragstellerin zu 1.) bereits ab Oktober 2009 kein Kindergeld mehr gezahlt wurde. Die Antragsgegnerin berücksichtigte dies rückwirkend und änderte dabei für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2010 mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2010 die Leistungsbewilligung so ab, dass bei der Antragstellerin zu 1.) kein Kindergeld mehr als Einkommen angerechnet wurde.
Insgesamt wurde mit diesem Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Oktober 2010 ein monatlicher Gesamtzahlbetrag von 548,53 EUR bewilligt, der sich wir folgt ergab: 1. Für die Antragstellerin zu 1.) als Regelleistung 359,00 EUR, weitere 129,00 EUR als Mehrbedarf für Alleinerziehende und 14,77 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 502,77 EUR. 2. Für den Antragsteller zu 2.) als Regelleistung 215,00 EUR abzüglich anzurechnenden Einkommens in Höhe des Kindergelds von 184,00 EUR = 31,00 EUR und 14,76 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 45,76 EUR.
Die inzwischen anwaltlich vertretenen Antragsteller teilten daraufhin mit, ihnen stünden höhere Leistungen für die Unterkunftskosten unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Aufwendungen zu und das für den Antragsteller zu 2.) an dessen Großmutter ausgezahlte Kindergeld dürfe nicht als Einkommen des Sohns berücksichtigt werden. Eine abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren liegt noch nicht vor.
Die Antragsteller haben bereits am 17. Juni 2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 27. Juni 2010 als unbegründet abgelehnt und ausgeführt: Die Anrechnung des für den Antragsteller zu 2.) gezahlten Kindergelds als dessen Einkommen entspreche der Rechtslage. Darauf, dass das Kindergeld an die Großmutter gezahlt werde und ob diese das Geld weiterleite, komme es nicht an. Die behauptete "Deckungslücke" bei den Unterkunftskosten löse keine akute wirtschaftliche Notsituation aus, die mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig behoben werden müsse.
Gegen den ihnen am 30. Juli 2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 27. August 2010 Beschwerde erhoben.
Der Senat hat durch den Berichterstatter am 19. Oktober 2010 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Antragstellerin zu 1.) hat in diesem Termin ergänzende Ausführungen zur Begründung der Beschwerde gemacht und sinngemäß vorgetragen: Die Nichtweiterleitung des Kindergeldes für ihren Sohn durch ihre Mutter habe den Hintergrund, dass das Kindergeld absprachegemäß für Miete und Heizung der von ihr und dem Sohn in dem Haus der Eltern bewohnten beiden Räume einbehalten werde. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung habe sie mit ihrer Mutter bereits damals getroffen, als die Mutter sie nach der Entbindung im Krankenhaus besucht habe. Der Vater habe ihr und dem kleinen Sohn damals ablehnend gegenübergestanden. Sie habe die Abrede deshalb auch mit ihrer Mutter getroffen, damit der Vater etwas dadurch "beschwichtigt" werden sollte, dass sie und ihr Sohn nicht kostenfrei im Haus der Eltern wohnten. Die Mutter leite das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR auch tatsächlich nicht an sie weiter. Sie habe ihren eigenen Haushalt im Hause der Eltern und kaufe auch für sich und den Kleinen ein. Ihre Mutter biete ihr nur manchmal Mittagessen an, das sie dann nicht extra bezahlen müsse. Wegen des noch immer sehr angespannten Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Vater suche sie weiter nach einer eigenen Wohnung für sich und ihren Sohn.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum ab Eingang des einst-weiligen Rechtsschutzantrags monatlich höhere Leistungen in Höhe von weiteren 160,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und in Höhe von weiteren 184,00 EUR für den laufenden Lebensunterhalt zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde bzw. den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Ein gesetzlicher Ausschluss der Beschwerde greift nicht ein, weil in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen zur Beschwerdesumme in der Rechtsmittelbelehrung zur angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben im zugesprochenen Umfang einen zumindest vorläufigen Anspruch - vorbehaltlich einer anderen rechtskräftigen endgültigen Entscheidung - auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Es entspricht der Spruchpraxis des erkennenden Senats, dass bei einem auf höhere Leistungen gerichteten Begehren von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auch ohne besondere Glaubhaftmachung eingetretener oder zu befürchtender Nachtteile für die Zeit ab Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht bis zum Ende des im Streit stehenden Bewilligungsabschnitts vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen in den Verhältnissen bezogen auf die Hilfebedürftigkeit eingetreten sind. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen nicht oder nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erbracht worden sind, in der Regel die Bejahung des Anordnungsgrundes, ohne dass der Hilfebedürftige z. B. nachweisen muss, einen Nachholbedarf wegen des unterbliebenen Ersatzes verschlissener Kleidung oder des unterbliebenen Ankaufs von Wasch- und Reinigungsmitteln zu haben oder aber aktuell keine ausreichenden Mittel zur auskömmlichen Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben. Im konkreten Fall ist nach den vorgenannten Grundsätzen davon auszugehen, dass ein Anordnungsgrund in dem Umfang bejaht werden kann, wie an sich zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Anrufung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erbracht worden sind.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 1.) ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Sie ist mangels eigenen Einkommens oder verwertbaren Vermögens auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Sie hat deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach den §§ 19 ff. SGB II. Der Antragsteller zu 2.) hat dem Grunde nach als nicht erwerbsfähiger Angehöriger der Antragstellerin zu 1.) Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II.
Dabei ergibt sich für den Antragsteller zu 2.) ein Anspruch auf eine monatliche Regelleistung in Höhe von 215,00 EUR. Hinzu kommt der Anspruch auf die sich aus § 22 SGB II ergebenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Senat sieht es dabei aufgrund des Vortrags der Antragstellerin zu 1.) im Erörterungstermin am 19. Oktober 2010 als glaubhaft gemacht an, dass die Antragstellerin zu 1.) mit ihrer Mutter für die Zeit nach der Geburt des Antragstellers zu 2.) ein monatliches Entgelt für die Nutzung der Räume im Haus der Eltern inklusive aller Nebenkosten und der Heizkosten in Höhe des für den Antragsteller zu 2.) bewilligten Kindergelds vereinbart hat mit der Nebenabrede, dass die Mutter das an sie ausgezahlte Kindergeld erfüllungshalber behält. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1.) ist vor dem Hintergrund ihrer sich aus den Akten ergebenden Gesamtsituation und der ihres Sohnes in sich stimmig und glaubhaft. Die Antragstellerin zu 1.) hat sich schon während ihrer Schwangerschaft gerade im Hinblick auf das angespannte Verhältnis zu ihrem Vater um eine eigene Wohnung bemüht. Diese Bemühungen haben aus Gründen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht zum Erfolg geführt. Unmittelbar nach ihrer Niederkunft drängte sich für die Antragstellerin zu 1.) die Erkenntnis auf, dass sie nun zunächst einmal für eine gewisse Zeit im Hause ihrer Eltern wohnen bleiben wird, weil sie ansonsten für sich und ihren neugeborenen Sohn keine geeignete Bleibe gehabt hätte. Der Wunsch, durch das Angebot, nun ein Entgelt für den Wohnraum zahlen, die Spannungen im Verhältnis zum Vater nicht weiter zu verschärften bzw. sogar das Verhältnis zu entspannen, ist nachvollziehbar. Dafür, dass die Antragstellerin zu 1.) und ihre Mutter bewusst eine Gestaltung in dem Bewusstsein gewählt haben, dass die Kosten die Antragsgegnerin tragen müsse, ergeben sich keine Hinweise. Einen Bezug zwischen der Vereinbarung und dem Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1.) erstmals im Verlauf des Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht am 19. Oktober 2010 erkannt. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Abrede zwischen der Antragstellerin zu 1.) und ihrer Mutter auch tatsächlich durchgeführt wurde und wird. Somit ergibt sich bei einer hälftigen Aufteilung der Unterkunftskosten in der aus den Antragstellern zu 1.) und 2.) bestehenden Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch für jeden der beiden Antragsteller auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,00 EUR. Rechnerisch ergibt sich ein monatlicher Sozialgeldanspruch für den Antragsteller zu 1.) in Höhe von 307,00 EUR (215,00 EUR und 92,00 EUR). Von diesem Betrag ist aber als Einkommen des Antragstellers zu 2.) der monatliche Kindergeldbetrag von 184,00 EUR abzusetzen. Dies folgt allerdings nicht ohne weiteres aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist das Kindergeld für "zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder" diesen als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Der Senat hält diese Vorschrift ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift nur dann ohne weitere Prüfung der näheren Umstände für anwendbar, wenn die monatliche Überweisung des Zahlbetrages an eine oder einen Kindergeldberechtigten erfolgt, der derselben Bedarfsgemeinschaft angehört wie das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird. Im konkreten Fall wurde und wird das Kindergeld an die Großmutter des Antragstellers zu 1.) ausgezahlt. Diese hat auch den Bewilligungsbescheid nach der Geburt des Antragstellers zu 1.) als Kindergeldberechtigte erhalten. Ob die Kindergeldberechtigung materiell-rechtlich weggefallen ist, weil der Antragsteller zu 2.) in einem eigenen Haushalt mit der inzwischen volljährigen Antragstellerin zu 1.) lebt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil glaubhaft gemacht ist, dass das Kindergeld weiterhin an die Großmutter ausgezahlt wird. Diese und der Antragsteller zu 2.) gehören nicht einer Bedarfsgemeinschaft an. Ein Enkelkind gehört selbst dann nicht derselben Bedarfsgemeinschaft wie seine Großeltern an, wenn seine Mutter mit diesen in einem Haushalt lebt (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 76). Im konkreten Fall gehen die Beteiligten zudem davon aus, dass die Antragsteller zu 1.) und 2.) gemeinsam einen eigenen Haushalt führen. Zweifel daran ergeben sich auch für den Senat nicht. Nach den glaubhaften Ausführungen der Antragstellerin zu 1.) im Erörterungstermin vom 17. Juni 2010 führt sie einen eigenen Haushalt, dem der Antragsteller zu 2.) angehört. Gehört der Kindergeldberechtigte nicht derselben Bedarfsgemeinschaft wie das Kind an, so kommt nach Auffassung des Senats eine Einkommensanrechnung bei dem Kind nur in Betracht, wenn diesem das Kindergeld tatsächlich zufließt, also der Zahlbetrag vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet wird (in diesem Sinne auch Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 31). Der Senat geht für den konkreten Fall von einer Konstellation aus, die wirtschaftlich einer Weiterleitung gleichsteht. Die Antragstellerin zu 1.) hat auch als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2.) mit ihrer Mutter die Abrede getroffen, dass das Kindergeld bei der Mutter als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnraums inklusive der Nebenkosten verbleibt. Wirtschaftlich gesehen fließt mit der Befreiung von der Verbindlichkeit aus der Abrede zur Wohnraumnutzung das Kindergeld der Bedarfsgemeinschaft zu. Dies rechtfertigt dann auch die Behandlung als Einkommen des Kindes. Dass mit dem Kindergeld im Ergebnis auch der auf die Antragstellerin zu 1) entfallende Unterkunftskostenanteil abgegolten wird, ist im Rahmen der aus Mutter und Kleinkind bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, unerheblich.
Somit ergibt sich für den Antragsteller zu 2.) ein Anspruch auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 123,00 EUR (307,00 EUR abzüglich 184,00 EUR). Hiervon abzusetzen sind die bereits von der Antragsgegnerin bewilligten und erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 45,76 EUR, so dass sich im Falle des Antragstellers zu 2) ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzubilligender Anspruch auf monatlich weitere 77,24 EUR ergibt. Für den Zeitraum von der Stellung des Rechtsschutzantrags beim SG am 17. Juni 2010 bis zum Ende des Monats Juni 2010 ergibt sich ein Betrag entsprechend eines Anteil von 14/30 in Höhe von 36,05 EUR.
Für die Antragstellerin zu 1. ergibt sich bei sinngemäßer Übertragung der obigen Erwägungen ein Anspruch wie folgt: Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 359,00 EUR zuzüglich 129,00 EUR für den Mehrbedarf als Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und 92,00 EUR für Unterkunft und Heizung = monatlich 580,00 EUR abzüglich der bewilligten und erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 502,77 EUR = 77,23 EUR bzw. anteilig für den Zeitraum von der Stellung des Rechtsschutzantrags beim SG am 17. Juni 2010 bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein Betrag entsprechend eines Anteil von 14/30 in Höhe von 36,04 EUR.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG. Die Quotelung berücksichtigt neben dem nur anteiligen Erfolg der Antragsteller auch, zu einen dass (a) die Antragsgegnerin durch die Behandlung des Kindergelds als Einkommen des Antragstellers zu 2.) Anlass für das Nachsuchen um Rechtsschutz gegeben hat und zum anderen (b) dass der tatsächliche Hintergrund für die Nichtweiterleitung des Kindergeld und die Höhe der vereinbarten Unterkunftskosten erst im Beschwerdeverfahren deutlich wurden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet:
1. An die Antragstellerin zu 1.) vorläufig zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen weitere Zahlungen in Höhe von 36,04 EUR für den Monat Juni 2010 und in Höhe von jeweils 77,23 für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu leisten.
2. An die Antragstellerin zu 2.) vorläufig zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen weitere Zahlungen in Höhe von 36,05 EUR für den Monat Juni 2010 und in Höhe von jeweils 77,24 für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ½ der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 1991 geborene Antragstellerin zu 1.) wandte sich Anfang Januar 2009 an die Beklagte und teilte mit, sie sei derzeit schwanger und habe erhebliche Probleme mit ihrem Vater, der die Schwangerschaft nicht akzeptiere. Deshalb wolle sie nicht weiter in dem ihren Eltern gehörenden Haus wohnen bleiben und beantrage eine Zusicherung, dass die Antragsgegnerin nach einem Umzug die Unterkunftskosten übernehme und ihr auch Mittel für eine Erstausstattung einer Wohnung zur Verfügung stelle. Zu einem Umzug kam es aber in der Folgezeit nicht. Am 29. April 2009 stellte die Antragstellerin zu 1.) bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie gab an, derzeit noch im Hause ihrer Eltern zu wohnen und erhielt daraufhin von der Antragsgegnerin u. a. eine auszufüllende Antragsanlage, in der Angaben zu den Kosten der Unterkunft bei Wohnen im Eigenheim zu machen waren. Diese Anlage reichte die Antragstellerin mit kopierten Belegen (Rechnung für Heizöllieferungen im Oktober 2008 und März 2009, Beleg zur Gebäudeversicherung, Rechnung des Schornsteinfegers, Abfallgebührenbescheid, Abwassergebührenbescheid, Abrechnung für Trinkwasser, Grundsteuerbescheid) zurück. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1.) als aus einer Person bestehender Bedarfsgemeinschaft daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung; als Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Antragsgegnerin dabei anteilig zu einem Drittel die nach den eingereichten Belegen angefallenen bzw. anfallenden Kosten für das Wohnen im Eigenheim und dessen Beheizung.
Am ... 2009 kam der Sohn der Antragstellerin zu 1.), der Antragsteller zu 2.), zur Welt. Nachfragen der Antragsgegnerin ergaben, dass dessen von der Antragstellerin zu 1.) getrennt lebender Vater wegen mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage ist. Das Kindergeld für den Antragsteller zu 2.) wurde auf einen von dessen Großmutter, der Mutter der Antragstellerin zu 1.), gestellten Antrag hin dieser als Kindergeldberechtigen bewilligt und in der Folgezeit ausgezahlt. Die Antragsgegnerin bewilligte ab September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Antragstellerin zu 1.) und den Antragsteller zu 2.) als Bedarfsgemeinschaft. Dabei berücksichtigte sie das für den Antragsteller zu 2.) an dessen Großmutter gezahlte Kindergeld als dessen Einkommen. Als Unterkunftskosten wurden jeweils ein Viertel der nachgewiesenen Aufwendungen für das Wohnen im Eigenheim und dessen Beheizung berücksichtigt.
Mit einem Bescheid vom 7. Juni 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in einer Gesamthöhe von 394,53 EUR monatlich. Dabei rechnete die Antragsgegnerin sowohl bei der Antragstellerin zu 1.) als auch beim Antragsteller zu 2.) Kindergeld als Einkommen an und führte zudem aus, bei den Unterkunftskosten seien Abschläge für die Wasserversorgung und Kosten für die Heizung nicht berücksichtigt worden, weil hierzu keine aktuellen Belege eingereicht worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1.) am 17. Juni 2010 Widerspruch und führte aus: Es werde Kindergeld angerechnet, das sie gar nicht bekämen und außerdem würden nicht die vollen Kosten der Unterkunft anerkannt, obwohl die Belege die aktuellsten seien. Daraufhin ermittelte die Antragsgegnerin durch Nachfrage bei der Familienkasse, dass für die Antragstellerin zu 1.) bereits ab Oktober 2009 kein Kindergeld mehr gezahlt wurde. Die Antragsgegnerin berücksichtigte dies rückwirkend und änderte dabei für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2010 mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2010 die Leistungsbewilligung so ab, dass bei der Antragstellerin zu 1.) kein Kindergeld mehr als Einkommen angerechnet wurde.
Insgesamt wurde mit diesem Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Oktober 2010 ein monatlicher Gesamtzahlbetrag von 548,53 EUR bewilligt, der sich wir folgt ergab: 1. Für die Antragstellerin zu 1.) als Regelleistung 359,00 EUR, weitere 129,00 EUR als Mehrbedarf für Alleinerziehende und 14,77 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 502,77 EUR. 2. Für den Antragsteller zu 2.) als Regelleistung 215,00 EUR abzüglich anzurechnenden Einkommens in Höhe des Kindergelds von 184,00 EUR = 31,00 EUR und 14,76 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 45,76 EUR.
Die inzwischen anwaltlich vertretenen Antragsteller teilten daraufhin mit, ihnen stünden höhere Leistungen für die Unterkunftskosten unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Aufwendungen zu und das für den Antragsteller zu 2.) an dessen Großmutter ausgezahlte Kindergeld dürfe nicht als Einkommen des Sohns berücksichtigt werden. Eine abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren liegt noch nicht vor.
Die Antragsteller haben bereits am 17. Juni 2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 27. Juni 2010 als unbegründet abgelehnt und ausgeführt: Die Anrechnung des für den Antragsteller zu 2.) gezahlten Kindergelds als dessen Einkommen entspreche der Rechtslage. Darauf, dass das Kindergeld an die Großmutter gezahlt werde und ob diese das Geld weiterleite, komme es nicht an. Die behauptete "Deckungslücke" bei den Unterkunftskosten löse keine akute wirtschaftliche Notsituation aus, die mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig behoben werden müsse.
Gegen den ihnen am 30. Juli 2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 27. August 2010 Beschwerde erhoben.
Der Senat hat durch den Berichterstatter am 19. Oktober 2010 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Antragstellerin zu 1.) hat in diesem Termin ergänzende Ausführungen zur Begründung der Beschwerde gemacht und sinngemäß vorgetragen: Die Nichtweiterleitung des Kindergeldes für ihren Sohn durch ihre Mutter habe den Hintergrund, dass das Kindergeld absprachegemäß für Miete und Heizung der von ihr und dem Sohn in dem Haus der Eltern bewohnten beiden Räume einbehalten werde. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung habe sie mit ihrer Mutter bereits damals getroffen, als die Mutter sie nach der Entbindung im Krankenhaus besucht habe. Der Vater habe ihr und dem kleinen Sohn damals ablehnend gegenübergestanden. Sie habe die Abrede deshalb auch mit ihrer Mutter getroffen, damit der Vater etwas dadurch "beschwichtigt" werden sollte, dass sie und ihr Sohn nicht kostenfrei im Haus der Eltern wohnten. Die Mutter leite das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR auch tatsächlich nicht an sie weiter. Sie habe ihren eigenen Haushalt im Hause der Eltern und kaufe auch für sich und den Kleinen ein. Ihre Mutter biete ihr nur manchmal Mittagessen an, das sie dann nicht extra bezahlen müsse. Wegen des noch immer sehr angespannten Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Vater suche sie weiter nach einer eigenen Wohnung für sich und ihren Sohn.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum ab Eingang des einst-weiligen Rechtsschutzantrags monatlich höhere Leistungen in Höhe von weiteren 160,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und in Höhe von weiteren 184,00 EUR für den laufenden Lebensunterhalt zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde bzw. den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Ein gesetzlicher Ausschluss der Beschwerde greift nicht ein, weil in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen zur Beschwerdesumme in der Rechtsmittelbelehrung zur angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben im zugesprochenen Umfang einen zumindest vorläufigen Anspruch - vorbehaltlich einer anderen rechtskräftigen endgültigen Entscheidung - auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Es entspricht der Spruchpraxis des erkennenden Senats, dass bei einem auf höhere Leistungen gerichteten Begehren von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auch ohne besondere Glaubhaftmachung eingetretener oder zu befürchtender Nachtteile für die Zeit ab Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht bis zum Ende des im Streit stehenden Bewilligungsabschnitts vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen in den Verhältnissen bezogen auf die Hilfebedürftigkeit eingetreten sind. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen nicht oder nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erbracht worden sind, in der Regel die Bejahung des Anordnungsgrundes, ohne dass der Hilfebedürftige z. B. nachweisen muss, einen Nachholbedarf wegen des unterbliebenen Ersatzes verschlissener Kleidung oder des unterbliebenen Ankaufs von Wasch- und Reinigungsmitteln zu haben oder aber aktuell keine ausreichenden Mittel zur auskömmlichen Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben. Im konkreten Fall ist nach den vorgenannten Grundsätzen davon auszugehen, dass ein Anordnungsgrund in dem Umfang bejaht werden kann, wie an sich zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Anrufung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erbracht worden sind.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 1.) ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Sie ist mangels eigenen Einkommens oder verwertbaren Vermögens auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Sie hat deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach den §§ 19 ff. SGB II. Der Antragsteller zu 2.) hat dem Grunde nach als nicht erwerbsfähiger Angehöriger der Antragstellerin zu 1.) Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II.
Dabei ergibt sich für den Antragsteller zu 2.) ein Anspruch auf eine monatliche Regelleistung in Höhe von 215,00 EUR. Hinzu kommt der Anspruch auf die sich aus § 22 SGB II ergebenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Senat sieht es dabei aufgrund des Vortrags der Antragstellerin zu 1.) im Erörterungstermin am 19. Oktober 2010 als glaubhaft gemacht an, dass die Antragstellerin zu 1.) mit ihrer Mutter für die Zeit nach der Geburt des Antragstellers zu 2.) ein monatliches Entgelt für die Nutzung der Räume im Haus der Eltern inklusive aller Nebenkosten und der Heizkosten in Höhe des für den Antragsteller zu 2.) bewilligten Kindergelds vereinbart hat mit der Nebenabrede, dass die Mutter das an sie ausgezahlte Kindergeld erfüllungshalber behält. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1.) ist vor dem Hintergrund ihrer sich aus den Akten ergebenden Gesamtsituation und der ihres Sohnes in sich stimmig und glaubhaft. Die Antragstellerin zu 1.) hat sich schon während ihrer Schwangerschaft gerade im Hinblick auf das angespannte Verhältnis zu ihrem Vater um eine eigene Wohnung bemüht. Diese Bemühungen haben aus Gründen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht zum Erfolg geführt. Unmittelbar nach ihrer Niederkunft drängte sich für die Antragstellerin zu 1.) die Erkenntnis auf, dass sie nun zunächst einmal für eine gewisse Zeit im Hause ihrer Eltern wohnen bleiben wird, weil sie ansonsten für sich und ihren neugeborenen Sohn keine geeignete Bleibe gehabt hätte. Der Wunsch, durch das Angebot, nun ein Entgelt für den Wohnraum zahlen, die Spannungen im Verhältnis zum Vater nicht weiter zu verschärften bzw. sogar das Verhältnis zu entspannen, ist nachvollziehbar. Dafür, dass die Antragstellerin zu 1.) und ihre Mutter bewusst eine Gestaltung in dem Bewusstsein gewählt haben, dass die Kosten die Antragsgegnerin tragen müsse, ergeben sich keine Hinweise. Einen Bezug zwischen der Vereinbarung und dem Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1.) erstmals im Verlauf des Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht am 19. Oktober 2010 erkannt. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Abrede zwischen der Antragstellerin zu 1.) und ihrer Mutter auch tatsächlich durchgeführt wurde und wird. Somit ergibt sich bei einer hälftigen Aufteilung der Unterkunftskosten in der aus den Antragstellern zu 1.) und 2.) bestehenden Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch für jeden der beiden Antragsteller auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,00 EUR. Rechnerisch ergibt sich ein monatlicher Sozialgeldanspruch für den Antragsteller zu 1.) in Höhe von 307,00 EUR (215,00 EUR und 92,00 EUR). Von diesem Betrag ist aber als Einkommen des Antragstellers zu 2.) der monatliche Kindergeldbetrag von 184,00 EUR abzusetzen. Dies folgt allerdings nicht ohne weiteres aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist das Kindergeld für "zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder" diesen als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Der Senat hält diese Vorschrift ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift nur dann ohne weitere Prüfung der näheren Umstände für anwendbar, wenn die monatliche Überweisung des Zahlbetrages an eine oder einen Kindergeldberechtigten erfolgt, der derselben Bedarfsgemeinschaft angehört wie das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird. Im konkreten Fall wurde und wird das Kindergeld an die Großmutter des Antragstellers zu 1.) ausgezahlt. Diese hat auch den Bewilligungsbescheid nach der Geburt des Antragstellers zu 1.) als Kindergeldberechtigte erhalten. Ob die Kindergeldberechtigung materiell-rechtlich weggefallen ist, weil der Antragsteller zu 2.) in einem eigenen Haushalt mit der inzwischen volljährigen Antragstellerin zu 1.) lebt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil glaubhaft gemacht ist, dass das Kindergeld weiterhin an die Großmutter ausgezahlt wird. Diese und der Antragsteller zu 2.) gehören nicht einer Bedarfsgemeinschaft an. Ein Enkelkind gehört selbst dann nicht derselben Bedarfsgemeinschaft wie seine Großeltern an, wenn seine Mutter mit diesen in einem Haushalt lebt (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 76). Im konkreten Fall gehen die Beteiligten zudem davon aus, dass die Antragsteller zu 1.) und 2.) gemeinsam einen eigenen Haushalt führen. Zweifel daran ergeben sich auch für den Senat nicht. Nach den glaubhaften Ausführungen der Antragstellerin zu 1.) im Erörterungstermin vom 17. Juni 2010 führt sie einen eigenen Haushalt, dem der Antragsteller zu 2.) angehört. Gehört der Kindergeldberechtigte nicht derselben Bedarfsgemeinschaft wie das Kind an, so kommt nach Auffassung des Senats eine Einkommensanrechnung bei dem Kind nur in Betracht, wenn diesem das Kindergeld tatsächlich zufließt, also der Zahlbetrag vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet wird (in diesem Sinne auch Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 31). Der Senat geht für den konkreten Fall von einer Konstellation aus, die wirtschaftlich einer Weiterleitung gleichsteht. Die Antragstellerin zu 1.) hat auch als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2.) mit ihrer Mutter die Abrede getroffen, dass das Kindergeld bei der Mutter als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnraums inklusive der Nebenkosten verbleibt. Wirtschaftlich gesehen fließt mit der Befreiung von der Verbindlichkeit aus der Abrede zur Wohnraumnutzung das Kindergeld der Bedarfsgemeinschaft zu. Dies rechtfertigt dann auch die Behandlung als Einkommen des Kindes. Dass mit dem Kindergeld im Ergebnis auch der auf die Antragstellerin zu 1) entfallende Unterkunftskostenanteil abgegolten wird, ist im Rahmen der aus Mutter und Kleinkind bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, unerheblich.
Somit ergibt sich für den Antragsteller zu 2.) ein Anspruch auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 123,00 EUR (307,00 EUR abzüglich 184,00 EUR). Hiervon abzusetzen sind die bereits von der Antragsgegnerin bewilligten und erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 45,76 EUR, so dass sich im Falle des Antragstellers zu 2) ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzubilligender Anspruch auf monatlich weitere 77,24 EUR ergibt. Für den Zeitraum von der Stellung des Rechtsschutzantrags beim SG am 17. Juni 2010 bis zum Ende des Monats Juni 2010 ergibt sich ein Betrag entsprechend eines Anteil von 14/30 in Höhe von 36,05 EUR.
Für die Antragstellerin zu 1. ergibt sich bei sinngemäßer Übertragung der obigen Erwägungen ein Anspruch wie folgt: Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 359,00 EUR zuzüglich 129,00 EUR für den Mehrbedarf als Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und 92,00 EUR für Unterkunft und Heizung = monatlich 580,00 EUR abzüglich der bewilligten und erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 502,77 EUR = 77,23 EUR bzw. anteilig für den Zeitraum von der Stellung des Rechtsschutzantrags beim SG am 17. Juni 2010 bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein Betrag entsprechend eines Anteil von 14/30 in Höhe von 36,04 EUR.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG. Die Quotelung berücksichtigt neben dem nur anteiligen Erfolg der Antragsteller auch, zu einen dass (a) die Antragsgegnerin durch die Behandlung des Kindergelds als Einkommen des Antragstellers zu 2.) Anlass für das Nachsuchen um Rechtsschutz gegeben hat und zum anderen (b) dass der tatsächliche Hintergrund für die Nichtweiterleitung des Kindergeld und die Höhe der vereinbarten Unterkunftskosten erst im Beschwerdeverfahren deutlich wurden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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