Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1363/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4132/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2007 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) an den Kläger im Zeitraum vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002, die Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro sowie die Erstattung von für diesem Zeitraum von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 6.984,25 Euro streitig.
Der am 1. März 1956 geborene Kläger ist verheiratet und türkischer Staatsangehöriger. Am 31. März 1995 wurde von Deutschland aus über die Dresdner Bank ein Betrag von 60.000,00 DM und am 6. November 1996 ein Betrag von 70.000,00 DM auf den Namen des Klägers und unter Angabe seiner Passnummer bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) für die Dauer von zwei Jahren angelegt.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 1992 - mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jahr 1994 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung für vier Monate - arbeitslos. Er bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 30. September 1993 bis zum 10. Februar 2002 Alhi von der Beklagten. Mit Antrag vom 2. September 1997 - frühere Unterlagen hat die Beklagte bereits vernichtet - meldete er sich arbeitslos, beantragte die Fortzahlung von Alhi und bezog auch ab 13. Oktober 1997 Alhi auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von damals 680,00 DM. Im Februar 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi auf, nachdem die Ehefrau des Klägers telefonisch mitgeteilt hatte, dieser halte sich für drei Wochen in der Türkei auf. Ein erneuter Antrag auf Alhi erfolgte erst am 28. Juni 2004; diesen Antrag lehnte die Beklagte mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 6. Juli 2004 mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab.
In seinem Antrag vom 2. September 1997, wie auch in den folgenden Anträgen vom 24. September 1998 (ca. 79,00 DM), 16. September 1999 (76,08 DM), 21. September 2000, 19. September 2001 (88,00 DM), auf die hin die Beklagte jeweils Alhi bewilligte, und vom 28. Juni 2004 gab der Kläger lediglich geringe Guthaben auf seinem deutschen Bankkonto an; Angaben zu den Beträgen auf dem Konto bei der TCMB machte er nicht.
Der Kläger war in den Zeiten des Alhi-Bezugs alleine wegen des Bezugs der Leistung von der Beklagten kranken- und pflegeversichertes Mitglied der AOK Neu-Ulm. Er bezog ab dem 13. Oktober 1997 von der Beklagten Leistungen wie folgt:
Arbeitslosenhilfe Zeitraum Kalendertage Zahlbetrag in DM KV-Entgelt in DM Beitragssatz KV (%) PV-Entgelt in DM Beitragssatz PV (%) 13.10.97 - 31.10.97 17 853,40 1.541,00 13,7 1.541,00 1,7 01.11.97 - 29.11.97 25 1.255,00 2.267,00 13,7 2.267,00 1,7 01.12.97 - 31.12.97 27 1.355,40 2.448,00 13,7 2.448,00 1,7
01.01.98 - 31.01.98 31 1.339,82 2.401,00 13,7 2.401,00 1,7 01.02.98 - 28.02.98 28 1.210,16 2.176,00 13,7 2.176,00 1,7 01.03.98 - 31.03.98 31 1.339,82 2.409,00 13,7 2.409,00 1,7 01.04.98 - 30.04.98 30 1.296,60 2.331,00 13,7 2.331,00 1,7 01.05.98 - 31.05.98 31 1.339,82 2.409,00 13,7 2.409,00 1,7 01.06.98 - 30.06.98 30 1.296,60 2.331,00 13,7 2.331,00 1,7 01.07.98 - 31.07.98 31 1.324,32 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.08.98 - 31.08.98 31 1.324,32 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.09.98 - 30.09.98 30 1.281,60 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.10.98 - 11.10.98 11 469,92 842,00 13,7 842,00 1,7 12.10.98 - 31.10.98 20 854,40 1.531,00 13,7 1.531,00 1,7 01.11.98 - 30.11.98 30 1.281,60 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.12.98 - 31.12.98 31 1.324,32 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7
01.01.99 - 31.01.99 31 1.335,17 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.02.99 - 28.02.99 28 1.205,96 2.144,00 13,7 2.144,00 1,7 01.03.99 - 31.03.99 31 1.335,17 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.04.99 - 30.04.9 30 1.292,10 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.05.99 - 31.05.99 31 1.335,17 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.06.99 - 30.06.99 20 1.292,10 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.07.99 - 31.07.99 31 1.315,02 2.338,00 13,7 2.338,00 1,7 01.08.99 - 23.08.99 23 975,66 1.735,00 13,7 1.735,00 1,7 Ortsabwesenheit 24.08.1999 25.08.99 - 31.08.99 7 296,94 528,00 13,7 528,00 1,7 01.09.99 - 30.09.99 30 1.272,60 2.263,00 13,7 2.263,00 1,7 01.10.99 - 11.10.99 11 466,62 830,00 13,7 830,00 1,7 12.10.99 - 31.10.99 20 848,40 1.509,00 13,7 1.509,00 1,7 01.11.99 - 30.11.99 30 1.272,60 2.263,00 13,7 2.263,00 1,7 01.12.99 - 31.12.99 31 1.315,02 2.338,00 13,7 2.338,00 1,7
01.01.00 - 31.01.00 31 1.323,39 2.338,00 13,7 1.323,39 1,7 01.02.00 - 29.02.00 29 1.238,01 2.187,00 13,7 1.238,01 1,7 01.03.00 - 31.03.00 31 1.323,39 2.338,00 13,7 1.323,39 1,7 01.04.00 - 30.04.00 30 1.280,70 2.263,00 13,7 1.280,70 1,7 01.05.00 - 31.05.00 31 1.323,39 2.338,00 13,7 1.323,39 1,7 01.06.00 - 30.06.00 30 1.280,70 2.263,00 13,7 1.280,70 1,7 01.07.00 - 31.07.00 31 1.283,40 2.267,00 13,7 1.283,40 1,7 01.08.00 - 31.08.00 31 1.283,40 2.267,00 13,7 1.283,40 1,7 01.09.00 - 30.09.00 30 1.242,00 2.194,00 13,7 1.242,00 1,7 01.10.00 - 11.10.00 11 455,40 805,00 13,7 455,40 1,7 12.10.00 - 31.10.00 20 828,00 1.463,00 13,7 828,00 1,7 01.11.00 - 30.11.00 30 1.242,00 2.194,00 13,7 1.242,00 1,7 01.12.00 - 31.12.00 31 1.283,40 2.267,00 13,7 1.283,40 1,7
01.01.01 - 31.01.01 31 1.285,57 1.644,00 13,7 1.285,57 1,7 01.02.01 - 28.02.01 28 1.161,16 1.485,00 13,7 1.161,16 1,7 01.03.01 - 31.03.01 31 1.285,57 1.644,00 13,7 1.285,57 1,7 01.04.01 - 30.04.01 30 1.244,10 1.591,00 13,7 1.244,10 1,7 01.05.01 - 31.05.01 31 1.285,57 1.644,00 13,7 1.2854,57 1,7 01.06.01 - 30.06.01 30 1.244,10 1.591,00 13,7 1.244,10 1,7 01.07.01 - 16.7.01 16 663,52 848,00 13,7 663,52 1,7 31.07.01 1 40,82 52,00 13,7 40,82 1,7 01.08.01 - 31.08.01 31 1.265,42 1.618,00 13,7 1.265,42 1,7 01.09.01 - 30.09.01 30 1.224,60 1.566,00 13,7 1.224,60 1,7 01.10.01 - 11.10.01 11 449,02 574,00 13,7 449,02 1,7 12.10.01 - 31.10.01 20 816,40 1.044,00 13,7 816,40 1,7 06.11.01 - 30.11.01 25 938,00 1.305,00 13,7 1020,50 1,7 01.12.01 - 31.12.01 31 1.265,42 1.618,00 13,7 1.265,42 1,7 Summe 64.262,08 (32.856,67 Euro)
01.01.02 - 31.01.02 31 Euro 652,55 835,00 14,9 652,55 1,7 01.02.00 - 10.02.00 10 Euro 210,50 269,00 14,9 210,50 1,7 Summe Euro 863,05
Mit Schreiben vom 3. Februar 2005, bei der Beklagten am 7. Februar 2005 eingegangen, teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger am 31. März 1995 60.000,00 DM und am 6. November 1996 70.000,00 DM bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) angelegt gehabt habe. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29. März 2005 reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 nahm die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 zurück und setzte die Erstattung der in diesen Zeiträumen gezahlten Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro und die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.307,83 Euro sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 676,42 Euro (zusammen insgesamt 6.984,25 Euro) fest. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beträge seien von seinem Vater ohne sein Wissen angelegt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 10. April 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Das SG hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 den Bescheid vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 26.326,93 EUR geltend gemacht worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach § 330 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 45 SGB X sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum aufzuheben. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen über Vermögen verfügt habe. Der Vortrag des Klägers, die auf seinen Namen angelegten Beträge seien ohne sein Wissen von seinem Vater eingezahlt worden, könne nach den Umständen einschließlich des Prozessverhaltens des Klägers nicht als glaubhaft eingestuft werden. Bereits in der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 20. November 2006 sei dies als Schutzbehauptung eingestuft und zur Begründung ausgeführt worden, dass nach Auskunft der Dresdner Bank bei der Einzahlung stets die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Kontoinhabers habe vorgelegt werden müssen und dass die Angabe verlangt worden sei, ob der Kontoinhaber auch der wirtschaftlich Berechtigte sei. Auch sei der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren so lückenhaft, dass hieraus - seine Richtigkeit unterstellt - noch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Alhi geschlossen werden könne. Mit dem Vortrag im Widerspruchsverfahren sei aber eine nähere Prüfung, welches Vermögen in den maßgeblichen Zeiträumen vorhanden gewesen war und wer als Inhaber des Vermögens einzustufen gewesen sei, ausgeschlossen. Dies habe die Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers bei der auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmeentscheidung zur Folge. Die Erstattung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfe die Beklagte hingegen nicht verlangen. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Gegen das ihr am 9. August 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. August 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Aufhebung der Erstattung der von ihr gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken.- und Sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger hat am 22. Oktober 2007 gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie dem Kläger die von der Beklagten zu entrichtende hälftige Pauschgebühr gem. § 192 SGG in Höhe von 112,50 EUR aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 in vollem Umfang aufzuheben, Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hilfsweise:
Es ist Beweis zu erheben durch Parteieinvernahme des Berufungsklägers sowie dessen Ehefrau Frau M. T. zu folgenden Fragen:
1. Wer hat die streitgegenständlichen Forderungen angelegt?
2. Was sollte von der Zuwendung her mit dem Geld geschehen? Welche Vereinbarung bestand im Innenverhältnis zwischen dem Vater und dem Berufungskläger?
3. Wurde das Geld zurückgegeben? Wenn ja, an wen?
4. Wer hat den Antrag bei der Berufungsbeklagten ausgefüllt?
5. Wurde der Kläger in türkischer Sprache darüber belehrt, dass er sämtliches Vermögen - auch wenn dies nachträglich entsteht - der Berufungsbeklagten mitteilen muss?
6. (Zusätzliche Frage an die Zeugin): Konnte der Kläger nach subjektiver Einschätzung erkennen, dass er die Forderung bei der Beklagten angeben müsse?
Der Kläger trägt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vor, sein Prozessbevollmächtigter erster Instanz sei unauffindbar, was die Rechtsanwaltskammer bestätigen könne. In der Sache teilt der Kläger mit, er sei nicht Inhaber der Forderungen in Höhe von 60.000,00 DM und 70.000,00 DM gewesen zu sein. Das Geld habe er damals von seinem kranken Vater erhalten und auch an diesen zurückgegeben. Seinem Vater habe eine Amputation bevorgestanden. Für den Fall, dass dieser versterbe, sei das Geld auf seinen Namen angelegt worden. Zweck sei gewesen, etwaige Krankheitskosten abzusichern, die im Sterbensfall vom Kläger als dem Sohn zu übernehmen gewesen wären. Eine Bestätigung der Mutter des Klägers ergebe, dass das Geld zur Deckung der Kosten eines Krankentransports aus der Türkei in die Universitätsklinik Ulm, Beerdigungs- und Überführungskosten angelegt worden sei. Mit dem Geld seien Arztrechnungen vom 29. Januar 2000 bezahlt worden. Der Vater sei mittlerweile verstorben, die Mutter sei Alleinerbin geworden und habe das Geld zur Renovierung der Wohnung in der Türkei sowie als Anlage für ihren Lebensunterhalt verwendet. Die Einzahlung bei der TCMB sei ohne Vorlage eines Reisepasses erfolgt und es seien auch keine Angaben über die Berechtigung gemacht worden. Aussagen der Dresdner Bank über die Handhabung deutscher Banken ließen sich nicht ohne weiteres auf die Sitten in der Türkei übertragen.
Der Kläger legte ferner eine Bescheinigung seiner Mutter, Frau K. T., vom 2. Mai 2008 vor, in der diese angibt, ihr Ehemann habe aus gesundheitlichen Gründen sein Kapitalvermögen auf den Namen des Klägers angelegt. Der Kläger habe hieraus keinen Nutzen gezogen, da er bei Fälligkeit der Zinsen diese abgehoben und dem Ehemann übergeben habe. Durch die schwere Erkrankung des Ehemannes seien private Krankenhauskosten und ein Krankentransport nach Ulm gezahlt worden sowie nach dem Tod des Ehemannes auch die Überführungskosten in die Türkei und die Beerdigung. Nach dem Tod des Ehemannes sei sie nach türkischem Recht Alleinerbin geworden. Sie habe den Betrag vollständig erhalten und die Wohnung in der Türkei renoviert; das verbleibende Kapital sei für ihren Lebensunterhalt bestimmt.
Der Kläger verweigert eine Befreiung der Banken von der Schweigepflicht, da er davon ausgehe, der Beklagten lägen alle erforderlichen Informationen vor, legt aber Arztrechnungen und Arztunterlagen seines Vaters vor.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 ist der Rechtsstreit, soweit er die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft, abgetrennt, unter dem Aktenzeichen L 13 AL 2029/09 geführt, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 ruhend gestellt, nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen L 13 AL 395/10 geführt und mit Beschluss vom 1. März 2010 wieder zum vorliegenden Verfahren verbunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist begründet. Entgegen der Entscheidung des SG hat der Kläger auch die für die Zeit seines zu Unrecht erfolgten Alhi-Bezugs vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (6.307,83 Euro sowie 676,42 Euro, zusammen 6.984,25 Euro) zu erstatten.
Die Anschlussberufung des Klägers (§ 202 SGG in Verbindung mit § 524 ZPO) ist als selbständige Berufung statthaft, zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Da der Prozessbevollmächtigte erster Instanz das ihm vom SG übersandt Empfangsbekenntnis nicht wieder zurückgegeben hatte, war eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils des SG nicht erfolgt, weshalb die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begonnen hatte. Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht zu entscheiden, denn die Berufung des Klägers ist als selbständige (Anschluss-)Berufung statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat die dem Kläger für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002, bewilligenden Bescheide zu Recht zurückgenommen, denn der Kläger hatte in dieser Zeit keinen Anspruch auf Alhi. Der Kläger hat auch die insoweit zu Unrecht gezahlten Leistungen sowie die hierfür gezahlten Beiträge zu erstatten.
Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2006 ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Von der Regelung des § 45 SGB X werden nur die Verwaltungsakte erfasst, die - und auch nur soweit diese - zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht.
Nach dem bis 31. Dezember 1997 insoweit maßgeblichen Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden SGB III hatte der Kläger im streitigen Zeitraum vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 keinen Anspruch auf Alhi, denn in dieser Zeit war er nicht bedürftig.
Gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung, hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer bedürftig ist. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 137 AFG bzw. § 193 SGB III. Der Arbeitslose ist nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III u.a. nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Vermögen ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976 - 7 Rar 159/74 - BSGE 41, 187-192 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Nach diesen Vorschriften sind die Vermögenswerte des Klägers bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch während des Alhi-Bezugs ab dem 13. Oktober 1997 noch über ein Vermögen in Höhe von 130.079,00 DM verfügte. Der Kläger hatte bei Antragstellung und Bewilligung der Alhi ab dem 13. Oktober 1997 ein Bankguthaben von 79,00 DM. Lediglich diesen Betrag hatte der Kläger in seinem Antrag vom 24. September 1998 angegeben. Darüber hinaus war er jedoch Inhaber weiterer 130.000 DM, die der Kläger unter seinem Namen auf sein Konto bei der TCMB angelegt hatte. Der Kläger hatte diesen Betrag durch Einzahlungen am 31. März 1995 (60.000,00 DM) und am 6. November 1996 (70.000,00 DM) zunächst jeweils für zwei Jahre dort angelegt. Dass der Kläger selbst die Einzahlung vorgenommen hat, ergibt sich für den Senat schon daraus, dass die beiden Einzahlungsbelege in der Verwaltungsakte jeweils den Kläger mit Pass-Nummer, Ausstellungsort, Ausstellungsdatum, Geburtsort und Geburtsdatum ausweisen. Auch hat der Kläger entgegen seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Senat selbst angegeben, das Geld einbezahlt zu haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Einzahlungen von Deutschland aus getätigt wurden, der Vater des Klägers sich aber in der Türkei aufhielt; eine Einzahlung auf hochverzinsliche Anlagen bei der TCMB war in der Türkei jedoch auch nicht möglich. Da die Einzahlungen in Deutschland getätigt wurden, kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht auf die Modalitäten von Einzahlungen in der Türkei an. Jedenfalls für Einzahlungen in Deutschland bzw. von Deutschland aus - wie sie vorliegend erfolgt waren - gilt, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 20. November 2006 bereits mitgeteilt hatte, dass nämlich bei der Geldanlage stets die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Kontoinhabers und die Erklärung verlangt worden war, dass der das Konto Errichtende auch der wirtschaftlich Berechtigte ist. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass das Geld dem Kläger ohne dessen Wissen zugeleitet worden war, denn hiergegen spricht auch schon der klägerische Vortrag, das Geld von seinem Vater erhalten und selbst einbezahlt zu haben.
Die angelegten Beträge waren, so auch die Bestätigung der Mutter des Klägers noch bis ins Jahr 2000 vorhanden, denn die Mutter behauptet, von dem Geld seien Arztrechnungen, Überführung und Bestattung des Vaters des Klägers bezahlt worden und der Rest sei ihr übergeben worden. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angegeben, "das Geld" nach Bezahlung von Arzt- und Beerdigungskosten "Mitte/ Ende 2002" an seine Mutter gegeben zu haben.
Auch ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger angelegten streitgegenständlichen Beträge nicht von seinem Vater stammten und auch diesem bzw. dessen Witwe nicht wieder zurückgegeben wurden. Der Kläger hatte insoweit zunächst angegeben, das Geld sei ohne sein Wissen angelegt worden, später hat er behauptet, das Geld von seinem Vater bekommen zu haben, um dieses für jenen anzulegen. Schon dieser Widerspruch ist bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers zu berücksichtigen.
Zweck der Geldanlage sei es, so der Kläger, gewesen, im Falle des Todes die angefallenen Arztrechnungen, Bestattungs- und Überführungskosten zu begleichen, mit denen der Kläger dann belastet worden wäre. Dieser zunächst schon widersprüchliche Vortrag überzeugt nicht. Eine festverzinsliche und zeitlich gebundene Anlage von Geldbeträgen um eine bevorstehende ärztliche Behandlung bzw. eine Beerdigung zu finanzieren, erscheint unwahrscheinlich. Denn gerade die feste Laufzeit schließt eine freie Verfügbarkeit der angelegten Beträge im Bedarfsfall aus; der Kläger hätte erst nach Freiwerden der Beträge Arzt- oder Beerdigungsrechnungen bezahlen können - oder er hätte auf erhebliche Zinsgewinne verzichtet. Letzteres ist nicht vorgetragen und auch wenig wahrscheinlich, denn die Anlage bei der TCMB diente regelmäßig gerade dazu, in den Genuss hoher Zinsen zu kommen. Darüber hinaus erscheint eine Anlage der Beträge im Jahr 1995 bzw. 1996 zur Finanzierung ärztlicher Behandlungen, insbesondere einer Amputation, erheblich zweifelhaft, zumal die vom Kläger behaupteten Kosten erst im Jahr 2000 angefallen waren. Denn woher sollte der Kläger bzw. sein Vater zum Zeitpunkt der Geldanlage in den Jahren 1995 und 1996 wissen, dass eine Erkrankung im Jahr 2000 zu ärztlicher Behandlung und ggf. zu Beerdigungskosten, die der Kläger zu bezahlen habe, zwingen würden. Diese Angaben sprechen vom zeitlichen Geschehensablauf eher dafür, dass mit ihnen - ausgehend von den im Jahr 2000 eingetretenen Ereignissen (Erkrankung des Vaters, Transport nach Deutschland, Versterben des Vaters und Rücktransport mit Beerdigung) - eine nachträgliche, aus Sicht des Klägers möglichst glaubhafte Begründung für die Behauptung, das Geld habe nicht ihm gehört, gesucht worden war.
Damit konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich bei den angelegten Beträgen um Gelder des Vaters des Klägers gehandelt hat. Da kein weiterer Berechtigter ersichtlich ist, war der Kläger, der Inhaber des Kontos war, auch Inhaber der angelegten 130.000 DM. Nachdem sich der Senat nicht vom Vorliegen einer Treuhänderschaft überzeugen konnte, musste der Kläger diese Beträge auch nicht wieder zurückgeben. Einen tatsächlichen Verbrauch der Beträge durch den Kläger bis ins Jahr 2002 hinein konnte der Senat auch nicht feststellen, zumal der Kläger eine Befragung der TCMB unmöglich gemacht hat, als er die Bank nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Alleine aus der Vorlage von Rechnungen in Bezug auf eine medizinische Versorgung seines Vaters lässt sich für den Senat nicht schließen, dass der Kläger die von ihm gehaltenen Gelder hierzu aufgewendet hätte.
Auch die weiteren Einlassungen des Klägers sind nicht überzeugend. Dieser hatte auch angegeben, seine Mutter habe die restlichen Beträge erhalten, weil diese Alleinerbin nach dem Tod des Vaters des Klägers geworden sei. Dagegen hat der Kläger selbst vorgetragen, nach dem Tode seines Vaters wäre er den Forderungen der den Vater behandelnden Ärzte ausgesetzt gewesen; dem widersprich aber die Alleinerbfolge der Mutter. Dieses widersprüchliche und vorsätzlich falsche Vorbringen konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass die dem vorliegenden Streit zugrundeliegenden Gelder nicht dem Kläger gehört hatten und dass der Kläger diese Geldbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich verbraucht hätte, zumal er "Restbeträge", die zur Renovierung der Wohnung der Mutter in der Türkei sowie zu deren Lebensunterhalt bestimmt sein sollten, mithin nicht unerhebliche Beträge, der Mutter erst "Mitte/ Ende 2002" zurückgegeben haben will.
Im Ergebnis konnte sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass es sich bei den angelegten Geldern um solche des Vaters des Klägers gehandelt hatte, dass diese zur ärztlichen Versorgung oder zur Bestattung des Vaters aufgewendet und Restbeträge an die Mutter des Klägers gegeben wurde. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass es sich um Gelder des Klägers selbst handelte, die dieser auch im gesamten streitigen Zeitraum unverbraucht inne hatte. Damit ist das Vermögen im Sinne des § 137 Abs. 1 AFG bzw. § 193 Abs. 1 SGB III bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Im Übrigen würde auch die Annahme der vom Kläger behaupteten (verdeckten) Treuhand zugunsten seines Vaters nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Schuldverpflichtungen - wozu auch das Treuhandverhältnis gehört - unter nahen Angehörigen oder nahestehenden Dritten sind nämlich nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (LSG, Urteil vom 12. September 2008 - L 12 AL 1665/08 - juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, – B 11a AL 49/05 R – juris). Insoweit hielte die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung mit seinem Vater einem Vergleich mit regulär vereinbarten Treuhandbedingungen nicht stand. Es wäre zumindest erforderlich gewesen, dass sich der Kläger als Treuhänder und sein Vater als Treugeber über den Beginn, die Durchführung und die Beendigung des Treuhandverhältnisses geeinigt hätten. Dies lässt sich aber nicht (mehr) feststellen. Nicht nur, dass auf eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene und bei Beträgen der vorliegenden Größenordnung übliche schriftliche Fixierung verzichtet wurde, es fehlt der behaupteten mündlichen Vereinbarungen auch an einer konkreten Regelung über die Durchführung und der Rückzahlung; allein der Hinweis darauf, im Falle des Todes des Vaters die Arztrechnungen zu bezahlen, genügt hierzu nicht. Bei dem insoweit vorzunehmenden "Fremdvergleich" kann nicht auf ein in der Türkei - ggf. - übliches Gebaren abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Bezugsrahmen, in dem sich der Kläger befindet, nämlich der bundesdeutsche Rechts- und Geschäftskreis. Denn wer in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgeschäfte abwickelt und Sozialleistungen bezieht, muss sich auch an den diesen Rechtsgeschäften und Sozialleistungen zugrundeliegenden Rechts- und Geschäftsgepflogenheiten messen lassen. Eine dem entsprechenden Vergleich standhaltende Abrede konnte der Senat vorliegend nicht feststellen. Darüber hinaus lässt sich auch nicht mehr feststellen, wann und mit welchem weiteren Inhalt eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Lässt sich insoweit nicht feststellen, dass eine einer regulären Treuhand entsprechende Vereinbarung auch zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossen wurde, so kann ein Treuhandverhältnis nicht angenommen werden. Auch insoweit wäre das Vermögen bedürftigkeitsmindernd zu verwerten.
Unter Berücksichtigung des sich aus § 6 Abs. 1 Alhi-VO (Alhi-VO 1974) ergebenden Freibetrags für den Kläger sowie dessen Ehefrau steht ein Vermögen des Klägers in Höhe von (130.079,00 DM abzüglich 16.000,00 DM) insgesamt 114.079,00 DM der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 AFG bzw. §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III entgegen. Geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt (§ 9 Alhi-VO 1974) von 680,00 DM im Jahr 1998 ergibt sich Nichtbedürftigkeit von 167 vollen Wochen. Ausgehend vom Beginn der Alhi-Zahlungen am 13. Oktober 1997 hatte der Kläger daher bis zum 24. Dezember 2000 keinen Anspruch auf Alhi. Dieser erstmaligen Berücksichtigung des Vermögens des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser die Beträge bereits 1995 bzw. 1996 eingezahlt hatte. Die Beklagte durfte zu Recht die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage einmalige Berücksichtigung des Vermögens auf den insoweit den Einzahlungen am nächsten liegenden Zeitraum, für den noch Unterlagen verfügbar waren, beziehen. Vor dem streitigen Zeitraum war das streitgegenständliche Vermögen nicht bereits durch eine Berücksichtigung bei der Leistungsgewährung im Sinne des § 9 Alhi-VO 1974 fiktiv verbraucht worden.
Damit waren die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 anfänglich rechtswidrig. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz denn die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhen auf Angaben, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger hatte in den jeweiligen Antragsformularen das vorhandene, bei der TCMB angelegte Vermögen (130.009,00 DM) nicht angegeben, obwohl dieses nach Überzeugung des Senats noch vorhanden war. Damit hat der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird insoweit auch ohne geographische Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch ausländisches Vermögen anzugeben. Auch dem aus der Türkei stammenden Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen, insbesondere dann, wenn diese Sozialleistungen wie die Alhi sozialhilfegleichen Charakter haben, auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schwerem Maße dar und begründet grobe Fahrlässigkeit.
Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht - entgegen dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung - auch nicht entgegen, dass der Kläger aus dem türkischen Kulturkreis stammt und auch nicht in türkischer Sprache belehrt worden war. Zwar mag die soziokulturelle Herkunft des Klägers dessen Vorstellungswelt beeinflussen. Bei der Obliegenheitspflicht, richtige und vollständige Angaben bei der Beantragung einer Sozialleistung zu machen, kann dies jedoch nicht berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2008 - L 12 AL 4809/07 - veröffentlich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Obliegenheit, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, gilt für jeden Leistungsempfänger in gleichem Umfang, deshalb ist auch eine Verletzung dieser Obliegenheit für jeden Leistungsempfänger gleich zu beurteilen. Es kann den Kläger daher nicht entlasten, dass er - aus welchen Gründen auch immer - sich nicht in der Lage gesehen hatte, richtige und vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu machen (LSG a.a.O.). Der Kläger - der, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst feststellen konnte, ausreichend gut Deutsch spricht und versteht - konnte die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Alhi erteilten ausreichenden Hinweise verstehen. Sein Beharren auf einer türkischsprachigen Belehrung geht fehl. Denn wenn ein Leistungsempfänger der deutschen Sprache, die gemäß § 19 Abs. 1 SGB X Amtssprache ist, nicht so ausreichend mächtig wäre, um ein Antragsformular korrekt auszufüllen und entsprechende Belehrungen zu verstehen, ist dieser verpflichtet, Hilfspersonen hinzuzuziehen oder weitere Erkundigungen einzuholen (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2007 - L 8 AL 404/05 - juris). Der jeweilige Antragsteller muss sich den Antrag von einem Behördenvertreter und die Belehrungen ggf. erklären lassen. Falls er dies unterlässt, handelt er in der Regel grob fahrlässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 124/06 - juris - und vom 28. Februar 2007 - L 12 AL 70/06 - juris). Den jeweiligen Antragsteller trifft die Pflicht, Verständnisprobleme auszuräumen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger vorliegend nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt hätte, würde ihn dies nicht entlasten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten sein ist, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen (LSG, Urteil vom 6. Dezember 2000 - L 5 AL 4372/00 - juris - unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 124/06 - juris). Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass der Kläger den Inhalt eines amtlichen Formulars nicht verstanden hätte, sondern darin, dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage gewesen war. Sollte der Kläger tatsächlich nicht verstanden haben, was in den vorgedruckten Belehrungen der Beklagten stand, trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schon allein deswegen, weil er sich nicht darum bemüht hat, die Belehrung zu verstehen oder gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auch in der Parallelwertung in der Laiensphäre muss sich einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bezieher von Alhi bei Anstellen naheliegender Überlegungen ohne weiteres aufdrängen, dass er nicht verstandene Fragen und Belehrungen nicht ins Blaue hinein beantworten oder unbeachtet lässt. Sollte der Kläger die von der Beklagten tatsächlich erteilte und zutreffende, vollständige Belehrung schlichtweg vergessen haben, so steht das dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entgegen.
Damit waren die jeweiligen Bewilligungsentscheidungen der Beklagten für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 zurückzunehmen (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III); Ermessen war nicht auszuüben.
Die Rücknahme erfolgte binnen der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidungen binnen Jahresfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu-rückgenommen. Unabhängig davon, ob Kenntnis der Beklagten bereits ab Vorliegen der Mitteilung des Hauptzollamtes Stuttgart vom 3. Februar 2005, bei der Beklagten am 7. Februar 2005 eingegangen, anzunehmen wäre oder - so auch die Rechtsprechung - Kenntnis erst nach Durchführung der Anhörung des Klägers, mithin im Frühjahr 2005, vorgelegen hatte, hat die Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid vom 21. November 2005 die Jahresfrist gewahrt. Eine Verjährung, wie sie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung überlegt hatte, ist nicht eingetreten.
Darüber hinaus war auch der Bezug von Alhi in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 rechtswidrig. Der Kläger hatte hier noch immer erhebliche Geldbeträge (siehe oben), die auch in diesem Zeitraum (erneut) bedürftigkeitsmindernd einzusetzen waren. Zum 1. Januar 2002 wurde § 9 AlhiVO 1974, der die Grundlage des Verbots der Doppelverwertung von Vermögen beinhaltete (BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R - BSGE 88, 252-258 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 = juris), aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2002 war in Folge dieser Rechtsänderung tatsächlich vorhandenes Vermögen auch dann bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen, wenn dieses bereits früher einmal Grundlage einer Leistungsversagung gewesen war. § 4 AlhiVO 2002 in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung enthält zu dieser Rechtsänderung folgende Übergangsregelung: Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 190 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der AlhiVO vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter: (Nr. 1) In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe "8.000 Deutsche Mark" die Angabe "4.100 Euro", (Nr. 2) in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe "1.000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und (Nr. 3) in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter "zehntausend Deutsche Mark" die Angabe "5.120 Euro". Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich, dass zwar für die Durchführung des in einem bereits begonnenen Bewilligungsabschnitt laufenden Leistungsbezugs noch die außer Kraft getretene AlhiVO 1974 anzuwenden war - jedoch wurde gerade auch für laufende Leistungsfälle die Anwendung des § 9 AlhiVO 1974 ausgeschlossen. Daher war auch bei laufendem Leistungsbezug bereits ab dem 1. Januar 2002 vorhandenes Vermögen - unabhängig von einer früheren Berücksichtigung - ggf. erneut bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Diese Rechtsänderung trat aufgrund der Neufassung der Alhi-VO vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3734) erst zum 1. Januar 2002, somit nach Wirksamwerden des dem Kläger ab 6. November 2001 Alhi bewilligenden Verwaltungsaktes vom 28. November 2001, in Kraft. Die Rechtsänderung wäre daher nach § 48 SGB X umzusetzen gewesen, wobei ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorlag.
Ursprünglich rechtswidrig war die Bewilligung von Alhi ab dem 6. November 2001 aber aus dem Grund des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung. Der Kläger hatte - wie oben ausgeführt - vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 - mithin für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - keinen Anspruch auf Alhi. Gemäß § 196 SGB III erlischt der Anspruch auf Alhi u.a., wenn (Nr. 2) seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. Die Frist nach § 196 Satz 1 Nr. 2 verlängert sich nach § 196 Satz 2 Nr. 1 SGB III um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, längstens jedoch um zwei Jahre. In der damit maximal dreijährigen Vorfrist vor dem 25. Dezember 2000 hätte der Kläger Alhi beziehen müssen. Der rechtswidrige Bezug von Alhi kann in einem Verfahren, das gerade die Aufhebung und Erstattung des Alhi-Bezugs betrifft, nicht als Bezug im Sinne des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III gewertet werden, denn sonst würde gerade der rechtswidrige Leistungsbezug die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des nachfolgenden Anschluss-Alhi-Bezugs begründen. Insoweit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens alleine darauf abzustellen, ob der Kläger innerhalb der drei Jahre vor dem 25. Dezember 2000 Anspruch auf Alhi gehabt hatte oder am 25. Dezember 2000 bzw. bis einschließlich 1. Januar 2002 ein neuer Anspruch auf Alhi begründet wurde. Beides ist nicht der Fall. Wie zuvor dargestellt, hatte der Kläger vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 keinen Anspruch auf Alhi. Ein neuer Anspruch auf Alhi konnte weder am 25. Dezember 2000 noch später entstehen, da mit der Streichung der originären Alhi mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 ein Anspruch auf Alhi nur noch als Anschluss-Alhi, also im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld, entstehen konnte (§ 191 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung).
Damit stand dem Kläger auch im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 kein Anspruch auf Alhi zu, die Bewilligung von Alhi in diesem Zeitraum war damit anfänglich rechtswidrig. Auch der Bewilligungsbescheid vom 28. November 2001 beruhte letztlich auf den Angaben zu den Vermögensverhältnisses, die der Kläger als Begünstigter grob fahrlässig (dazu siehe oben) in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat. Denn der Bescheid beruhte darauf, dass die Beklagte in Folge der grob fahrlässig gemachten falschen und unvollständigen Angaben des Klägers zu seinem Vermögen von einem bestehenden Anspruch auf Alhi ausgehen musste und tatsächlich auch davon ausgegangen war. Die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 war daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB X, ohne dass Ermessen auszuüben gewesen wäre, zurückzunehmen. Die Rücknahme erfolgte - wie oben dargelegt - auch binnen der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der Kläger hat daher die für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 geleistete Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger auch die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenver-sicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 6.984,25 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungspflicht ist § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Artikel 3 Nr. 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 (n.F.)). Nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III n.F. hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III).
Der Senat hat sich bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (L 13 AL 2425/06), ebenso wie mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 13 AL 5520/07 - juris Rdnr. 49) und Urteil vom 18. Mai 2010 (L 13 AL 5729/09), der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R, zuletzt Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 17/09 R - juris) angeschlossen, wonach die durch die Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 1. Januar 2005 entstandene Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, (a.F.)) zu schließen ist. Danach hat nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe" die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Ersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III sind vorliegend erfüllt.
Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 Rn. 14 m.w.N.), setzt nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (sowohl nach der a.F. als auch der n.F.) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch über den Wortlaut der Regelung hinaus auch voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R - SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff; BSG SozR 4 a.a.O. m.w.N.). Des Weiteren darf - als negative Tatbestandsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch - in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestanden haben und kein daraus folgender Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestehen.
Der Kläger war in der Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI jeweils in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 bzw. des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)), wofür die Beklagte in zutreffender Höhe Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 6.307,83 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 676,42 Euro gezahlt hatte. Die Beklagte hat später durch den streitgegenständlichen Bescheid die dem Kläger für den genannten Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung gem. § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgefordert (Bescheid vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2006). Der Kläger hat zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig gehandelt (dazu siehe oben).
Der Kläger war in den genannten Zeiträumen lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt. Für die Zeit des unrechtmäßigen Bezugs von Alhi vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 hat die Beklagte insgesamt 6.307,83 Euro an Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie 676,42 Euro an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Diese Beträge sowie die überzahlte Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro, zusammen also insgesamt 33.311,18 Euro, hat der Kläger der Beklagten zu erstatten. Hinsichtlich der Berechnung der zu erstattenden Beträge nimmt der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffende Berechnung der Beklagten auf Blatt 142 bis 152 der Verwaltungsakten Bezug.
Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2010 gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen, denn diese sind unzulässig. Weder benennen, noch behaupten sie Tatsachen, die durch die Beweiserhebung ermittelt werden sollen. Lediglich die an die angebotenen Beweismittel (Partei und Zeugin) zu richtenden Fragen beinhalten keine solchen beweisbedürftigen und beweisfähigen Tatsaschen. Nur am Rande sei erwähnt, dass das SGG in § 106 Abs. 3 SGG Beweismittel vorsieht; eine Beweisaufnahme mittels einer Parteieinvernahme ist dort nicht vorgesehen. Die Parteivernehmung stellt insoweit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung dar, mit dem ein Vollbeweis für eine behauptete Tatsache erbracht werden könnte (z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2010 - L 14 R 676/09 - juris). Im Übrigen hatte es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung offen gestanden - der Senat hatte ihm hierzu Gelegenheit gegeben - , sich selbst zu den von seinem Vertreter genannten Fragen zu äußern, was der Kläger aber unterließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat. Darüber hinaus hat der Senat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2010 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung wissentlich auf eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung gestützt wird (vgl. Meyer/Ladewig, SGG 8. Aufl., § 192 Rdnr. 9b m.w.N.). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren vorsätzlich wahrheitswidrig vorgetragen hat (dazu siehe oben) und wertet dies als besonders gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte. Deshalb hält der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG). Eine Erhöhung des von Amts wegen festzusetzenden Betrags der Gebühr um den von der Beklagten beantragten hälftigen Betrag der Pauschgebühr, war vorliegend nicht vorzunehmen, da auch bei einer Rücknahme der Berufung durch den Kläger in Folge des Hinweises des Senats, wegen der selbständigen (Haupt-)Berufung der Beklagten die vollständige Pauschgebühr angefallen wäre und für beide Berufungen (diejenige der Beklagten und diejenige des Klägers) insgesamt nur einmal eine Pauschgebühr nach § 184 SGG angefallen war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) an den Kläger im Zeitraum vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002, die Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro sowie die Erstattung von für diesem Zeitraum von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 6.984,25 Euro streitig.
Der am 1. März 1956 geborene Kläger ist verheiratet und türkischer Staatsangehöriger. Am 31. März 1995 wurde von Deutschland aus über die Dresdner Bank ein Betrag von 60.000,00 DM und am 6. November 1996 ein Betrag von 70.000,00 DM auf den Namen des Klägers und unter Angabe seiner Passnummer bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) für die Dauer von zwei Jahren angelegt.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 1992 - mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jahr 1994 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung für vier Monate - arbeitslos. Er bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 30. September 1993 bis zum 10. Februar 2002 Alhi von der Beklagten. Mit Antrag vom 2. September 1997 - frühere Unterlagen hat die Beklagte bereits vernichtet - meldete er sich arbeitslos, beantragte die Fortzahlung von Alhi und bezog auch ab 13. Oktober 1997 Alhi auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von damals 680,00 DM. Im Februar 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi auf, nachdem die Ehefrau des Klägers telefonisch mitgeteilt hatte, dieser halte sich für drei Wochen in der Türkei auf. Ein erneuter Antrag auf Alhi erfolgte erst am 28. Juni 2004; diesen Antrag lehnte die Beklagte mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 6. Juli 2004 mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab.
In seinem Antrag vom 2. September 1997, wie auch in den folgenden Anträgen vom 24. September 1998 (ca. 79,00 DM), 16. September 1999 (76,08 DM), 21. September 2000, 19. September 2001 (88,00 DM), auf die hin die Beklagte jeweils Alhi bewilligte, und vom 28. Juni 2004 gab der Kläger lediglich geringe Guthaben auf seinem deutschen Bankkonto an; Angaben zu den Beträgen auf dem Konto bei der TCMB machte er nicht.
Der Kläger war in den Zeiten des Alhi-Bezugs alleine wegen des Bezugs der Leistung von der Beklagten kranken- und pflegeversichertes Mitglied der AOK Neu-Ulm. Er bezog ab dem 13. Oktober 1997 von der Beklagten Leistungen wie folgt:
Arbeitslosenhilfe Zeitraum Kalendertage Zahlbetrag in DM KV-Entgelt in DM Beitragssatz KV (%) PV-Entgelt in DM Beitragssatz PV (%) 13.10.97 - 31.10.97 17 853,40 1.541,00 13,7 1.541,00 1,7 01.11.97 - 29.11.97 25 1.255,00 2.267,00 13,7 2.267,00 1,7 01.12.97 - 31.12.97 27 1.355,40 2.448,00 13,7 2.448,00 1,7
01.01.98 - 31.01.98 31 1.339,82 2.401,00 13,7 2.401,00 1,7 01.02.98 - 28.02.98 28 1.210,16 2.176,00 13,7 2.176,00 1,7 01.03.98 - 31.03.98 31 1.339,82 2.409,00 13,7 2.409,00 1,7 01.04.98 - 30.04.98 30 1.296,60 2.331,00 13,7 2.331,00 1,7 01.05.98 - 31.05.98 31 1.339,82 2.409,00 13,7 2.409,00 1,7 01.06.98 - 30.06.98 30 1.296,60 2.331,00 13,7 2.331,00 1,7 01.07.98 - 31.07.98 31 1.324,32 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.08.98 - 31.08.98 31 1.324,32 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.09.98 - 30.09.98 30 1.281,60 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.10.98 - 11.10.98 11 469,92 842,00 13,7 842,00 1,7 12.10.98 - 31.10.98 20 854,40 1.531,00 13,7 1.531,00 1,7 01.11.98 - 30.11.98 30 1.281,60 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.12.98 - 31.12.98 31 1.324,32 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7
01.01.99 - 31.01.99 31 1.335,17 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.02.99 - 28.02.99 28 1.205,96 2.144,00 13,7 2.144,00 1,7 01.03.99 - 31.03.99 31 1.335,17 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.04.99 - 30.04.9 30 1.292,10 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.05.99 - 31.05.99 31 1.335,17 2.374,00 13,7 2.374,00 1,7 01.06.99 - 30.06.99 20 1.292,10 2.297,00 13,7 2.297,00 1,7 01.07.99 - 31.07.99 31 1.315,02 2.338,00 13,7 2.338,00 1,7 01.08.99 - 23.08.99 23 975,66 1.735,00 13,7 1.735,00 1,7 Ortsabwesenheit 24.08.1999 25.08.99 - 31.08.99 7 296,94 528,00 13,7 528,00 1,7 01.09.99 - 30.09.99 30 1.272,60 2.263,00 13,7 2.263,00 1,7 01.10.99 - 11.10.99 11 466,62 830,00 13,7 830,00 1,7 12.10.99 - 31.10.99 20 848,40 1.509,00 13,7 1.509,00 1,7 01.11.99 - 30.11.99 30 1.272,60 2.263,00 13,7 2.263,00 1,7 01.12.99 - 31.12.99 31 1.315,02 2.338,00 13,7 2.338,00 1,7
01.01.00 - 31.01.00 31 1.323,39 2.338,00 13,7 1.323,39 1,7 01.02.00 - 29.02.00 29 1.238,01 2.187,00 13,7 1.238,01 1,7 01.03.00 - 31.03.00 31 1.323,39 2.338,00 13,7 1.323,39 1,7 01.04.00 - 30.04.00 30 1.280,70 2.263,00 13,7 1.280,70 1,7 01.05.00 - 31.05.00 31 1.323,39 2.338,00 13,7 1.323,39 1,7 01.06.00 - 30.06.00 30 1.280,70 2.263,00 13,7 1.280,70 1,7 01.07.00 - 31.07.00 31 1.283,40 2.267,00 13,7 1.283,40 1,7 01.08.00 - 31.08.00 31 1.283,40 2.267,00 13,7 1.283,40 1,7 01.09.00 - 30.09.00 30 1.242,00 2.194,00 13,7 1.242,00 1,7 01.10.00 - 11.10.00 11 455,40 805,00 13,7 455,40 1,7 12.10.00 - 31.10.00 20 828,00 1.463,00 13,7 828,00 1,7 01.11.00 - 30.11.00 30 1.242,00 2.194,00 13,7 1.242,00 1,7 01.12.00 - 31.12.00 31 1.283,40 2.267,00 13,7 1.283,40 1,7
01.01.01 - 31.01.01 31 1.285,57 1.644,00 13,7 1.285,57 1,7 01.02.01 - 28.02.01 28 1.161,16 1.485,00 13,7 1.161,16 1,7 01.03.01 - 31.03.01 31 1.285,57 1.644,00 13,7 1.285,57 1,7 01.04.01 - 30.04.01 30 1.244,10 1.591,00 13,7 1.244,10 1,7 01.05.01 - 31.05.01 31 1.285,57 1.644,00 13,7 1.2854,57 1,7 01.06.01 - 30.06.01 30 1.244,10 1.591,00 13,7 1.244,10 1,7 01.07.01 - 16.7.01 16 663,52 848,00 13,7 663,52 1,7 31.07.01 1 40,82 52,00 13,7 40,82 1,7 01.08.01 - 31.08.01 31 1.265,42 1.618,00 13,7 1.265,42 1,7 01.09.01 - 30.09.01 30 1.224,60 1.566,00 13,7 1.224,60 1,7 01.10.01 - 11.10.01 11 449,02 574,00 13,7 449,02 1,7 12.10.01 - 31.10.01 20 816,40 1.044,00 13,7 816,40 1,7 06.11.01 - 30.11.01 25 938,00 1.305,00 13,7 1020,50 1,7 01.12.01 - 31.12.01 31 1.265,42 1.618,00 13,7 1.265,42 1,7 Summe 64.262,08 (32.856,67 Euro)
01.01.02 - 31.01.02 31 Euro 652,55 835,00 14,9 652,55 1,7 01.02.00 - 10.02.00 10 Euro 210,50 269,00 14,9 210,50 1,7 Summe Euro 863,05
Mit Schreiben vom 3. Februar 2005, bei der Beklagten am 7. Februar 2005 eingegangen, teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger am 31. März 1995 60.000,00 DM und am 6. November 1996 70.000,00 DM bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) angelegt gehabt habe. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29. März 2005 reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 nahm die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 zurück und setzte die Erstattung der in diesen Zeiträumen gezahlten Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro und die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.307,83 Euro sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 676,42 Euro (zusammen insgesamt 6.984,25 Euro) fest. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beträge seien von seinem Vater ohne sein Wissen angelegt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 10. April 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Das SG hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 den Bescheid vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 26.326,93 EUR geltend gemacht worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach § 330 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 45 SGB X sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum aufzuheben. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen über Vermögen verfügt habe. Der Vortrag des Klägers, die auf seinen Namen angelegten Beträge seien ohne sein Wissen von seinem Vater eingezahlt worden, könne nach den Umständen einschließlich des Prozessverhaltens des Klägers nicht als glaubhaft eingestuft werden. Bereits in der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 20. November 2006 sei dies als Schutzbehauptung eingestuft und zur Begründung ausgeführt worden, dass nach Auskunft der Dresdner Bank bei der Einzahlung stets die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Kontoinhabers habe vorgelegt werden müssen und dass die Angabe verlangt worden sei, ob der Kontoinhaber auch der wirtschaftlich Berechtigte sei. Auch sei der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren so lückenhaft, dass hieraus - seine Richtigkeit unterstellt - noch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Alhi geschlossen werden könne. Mit dem Vortrag im Widerspruchsverfahren sei aber eine nähere Prüfung, welches Vermögen in den maßgeblichen Zeiträumen vorhanden gewesen war und wer als Inhaber des Vermögens einzustufen gewesen sei, ausgeschlossen. Dies habe die Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers bei der auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmeentscheidung zur Folge. Die Erstattung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfe die Beklagte hingegen nicht verlangen. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Gegen das ihr am 9. August 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. August 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Aufhebung der Erstattung der von ihr gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken.- und Sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger hat am 22. Oktober 2007 gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie dem Kläger die von der Beklagten zu entrichtende hälftige Pauschgebühr gem. § 192 SGG in Höhe von 112,50 EUR aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 in vollem Umfang aufzuheben, Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hilfsweise:
Es ist Beweis zu erheben durch Parteieinvernahme des Berufungsklägers sowie dessen Ehefrau Frau M. T. zu folgenden Fragen:
1. Wer hat die streitgegenständlichen Forderungen angelegt?
2. Was sollte von der Zuwendung her mit dem Geld geschehen? Welche Vereinbarung bestand im Innenverhältnis zwischen dem Vater und dem Berufungskläger?
3. Wurde das Geld zurückgegeben? Wenn ja, an wen?
4. Wer hat den Antrag bei der Berufungsbeklagten ausgefüllt?
5. Wurde der Kläger in türkischer Sprache darüber belehrt, dass er sämtliches Vermögen - auch wenn dies nachträglich entsteht - der Berufungsbeklagten mitteilen muss?
6. (Zusätzliche Frage an die Zeugin): Konnte der Kläger nach subjektiver Einschätzung erkennen, dass er die Forderung bei der Beklagten angeben müsse?
Der Kläger trägt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vor, sein Prozessbevollmächtigter erster Instanz sei unauffindbar, was die Rechtsanwaltskammer bestätigen könne. In der Sache teilt der Kläger mit, er sei nicht Inhaber der Forderungen in Höhe von 60.000,00 DM und 70.000,00 DM gewesen zu sein. Das Geld habe er damals von seinem kranken Vater erhalten und auch an diesen zurückgegeben. Seinem Vater habe eine Amputation bevorgestanden. Für den Fall, dass dieser versterbe, sei das Geld auf seinen Namen angelegt worden. Zweck sei gewesen, etwaige Krankheitskosten abzusichern, die im Sterbensfall vom Kläger als dem Sohn zu übernehmen gewesen wären. Eine Bestätigung der Mutter des Klägers ergebe, dass das Geld zur Deckung der Kosten eines Krankentransports aus der Türkei in die Universitätsklinik Ulm, Beerdigungs- und Überführungskosten angelegt worden sei. Mit dem Geld seien Arztrechnungen vom 29. Januar 2000 bezahlt worden. Der Vater sei mittlerweile verstorben, die Mutter sei Alleinerbin geworden und habe das Geld zur Renovierung der Wohnung in der Türkei sowie als Anlage für ihren Lebensunterhalt verwendet. Die Einzahlung bei der TCMB sei ohne Vorlage eines Reisepasses erfolgt und es seien auch keine Angaben über die Berechtigung gemacht worden. Aussagen der Dresdner Bank über die Handhabung deutscher Banken ließen sich nicht ohne weiteres auf die Sitten in der Türkei übertragen.
Der Kläger legte ferner eine Bescheinigung seiner Mutter, Frau K. T., vom 2. Mai 2008 vor, in der diese angibt, ihr Ehemann habe aus gesundheitlichen Gründen sein Kapitalvermögen auf den Namen des Klägers angelegt. Der Kläger habe hieraus keinen Nutzen gezogen, da er bei Fälligkeit der Zinsen diese abgehoben und dem Ehemann übergeben habe. Durch die schwere Erkrankung des Ehemannes seien private Krankenhauskosten und ein Krankentransport nach Ulm gezahlt worden sowie nach dem Tod des Ehemannes auch die Überführungskosten in die Türkei und die Beerdigung. Nach dem Tod des Ehemannes sei sie nach türkischem Recht Alleinerbin geworden. Sie habe den Betrag vollständig erhalten und die Wohnung in der Türkei renoviert; das verbleibende Kapital sei für ihren Lebensunterhalt bestimmt.
Der Kläger verweigert eine Befreiung der Banken von der Schweigepflicht, da er davon ausgehe, der Beklagten lägen alle erforderlichen Informationen vor, legt aber Arztrechnungen und Arztunterlagen seines Vaters vor.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 ist der Rechtsstreit, soweit er die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft, abgetrennt, unter dem Aktenzeichen L 13 AL 2029/09 geführt, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 ruhend gestellt, nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen L 13 AL 395/10 geführt und mit Beschluss vom 1. März 2010 wieder zum vorliegenden Verfahren verbunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist begründet. Entgegen der Entscheidung des SG hat der Kläger auch die für die Zeit seines zu Unrecht erfolgten Alhi-Bezugs vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (6.307,83 Euro sowie 676,42 Euro, zusammen 6.984,25 Euro) zu erstatten.
Die Anschlussberufung des Klägers (§ 202 SGG in Verbindung mit § 524 ZPO) ist als selbständige Berufung statthaft, zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Da der Prozessbevollmächtigte erster Instanz das ihm vom SG übersandt Empfangsbekenntnis nicht wieder zurückgegeben hatte, war eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils des SG nicht erfolgt, weshalb die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begonnen hatte. Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht zu entscheiden, denn die Berufung des Klägers ist als selbständige (Anschluss-)Berufung statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat die dem Kläger für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002, bewilligenden Bescheide zu Recht zurückgenommen, denn der Kläger hatte in dieser Zeit keinen Anspruch auf Alhi. Der Kläger hat auch die insoweit zu Unrecht gezahlten Leistungen sowie die hierfür gezahlten Beiträge zu erstatten.
Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2006 ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Von der Regelung des § 45 SGB X werden nur die Verwaltungsakte erfasst, die - und auch nur soweit diese - zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht.
Nach dem bis 31. Dezember 1997 insoweit maßgeblichen Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden SGB III hatte der Kläger im streitigen Zeitraum vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 keinen Anspruch auf Alhi, denn in dieser Zeit war er nicht bedürftig.
Gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung, hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer bedürftig ist. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 137 AFG bzw. § 193 SGB III. Der Arbeitslose ist nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III u.a. nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Vermögen ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976 - 7 Rar 159/74 - BSGE 41, 187-192 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Nach diesen Vorschriften sind die Vermögenswerte des Klägers bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch während des Alhi-Bezugs ab dem 13. Oktober 1997 noch über ein Vermögen in Höhe von 130.079,00 DM verfügte. Der Kläger hatte bei Antragstellung und Bewilligung der Alhi ab dem 13. Oktober 1997 ein Bankguthaben von 79,00 DM. Lediglich diesen Betrag hatte der Kläger in seinem Antrag vom 24. September 1998 angegeben. Darüber hinaus war er jedoch Inhaber weiterer 130.000 DM, die der Kläger unter seinem Namen auf sein Konto bei der TCMB angelegt hatte. Der Kläger hatte diesen Betrag durch Einzahlungen am 31. März 1995 (60.000,00 DM) und am 6. November 1996 (70.000,00 DM) zunächst jeweils für zwei Jahre dort angelegt. Dass der Kläger selbst die Einzahlung vorgenommen hat, ergibt sich für den Senat schon daraus, dass die beiden Einzahlungsbelege in der Verwaltungsakte jeweils den Kläger mit Pass-Nummer, Ausstellungsort, Ausstellungsdatum, Geburtsort und Geburtsdatum ausweisen. Auch hat der Kläger entgegen seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Senat selbst angegeben, das Geld einbezahlt zu haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Einzahlungen von Deutschland aus getätigt wurden, der Vater des Klägers sich aber in der Türkei aufhielt; eine Einzahlung auf hochverzinsliche Anlagen bei der TCMB war in der Türkei jedoch auch nicht möglich. Da die Einzahlungen in Deutschland getätigt wurden, kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht auf die Modalitäten von Einzahlungen in der Türkei an. Jedenfalls für Einzahlungen in Deutschland bzw. von Deutschland aus - wie sie vorliegend erfolgt waren - gilt, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 20. November 2006 bereits mitgeteilt hatte, dass nämlich bei der Geldanlage stets die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Kontoinhabers und die Erklärung verlangt worden war, dass der das Konto Errichtende auch der wirtschaftlich Berechtigte ist. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass das Geld dem Kläger ohne dessen Wissen zugeleitet worden war, denn hiergegen spricht auch schon der klägerische Vortrag, das Geld von seinem Vater erhalten und selbst einbezahlt zu haben.
Die angelegten Beträge waren, so auch die Bestätigung der Mutter des Klägers noch bis ins Jahr 2000 vorhanden, denn die Mutter behauptet, von dem Geld seien Arztrechnungen, Überführung und Bestattung des Vaters des Klägers bezahlt worden und der Rest sei ihr übergeben worden. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angegeben, "das Geld" nach Bezahlung von Arzt- und Beerdigungskosten "Mitte/ Ende 2002" an seine Mutter gegeben zu haben.
Auch ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger angelegten streitgegenständlichen Beträge nicht von seinem Vater stammten und auch diesem bzw. dessen Witwe nicht wieder zurückgegeben wurden. Der Kläger hatte insoweit zunächst angegeben, das Geld sei ohne sein Wissen angelegt worden, später hat er behauptet, das Geld von seinem Vater bekommen zu haben, um dieses für jenen anzulegen. Schon dieser Widerspruch ist bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers zu berücksichtigen.
Zweck der Geldanlage sei es, so der Kläger, gewesen, im Falle des Todes die angefallenen Arztrechnungen, Bestattungs- und Überführungskosten zu begleichen, mit denen der Kläger dann belastet worden wäre. Dieser zunächst schon widersprüchliche Vortrag überzeugt nicht. Eine festverzinsliche und zeitlich gebundene Anlage von Geldbeträgen um eine bevorstehende ärztliche Behandlung bzw. eine Beerdigung zu finanzieren, erscheint unwahrscheinlich. Denn gerade die feste Laufzeit schließt eine freie Verfügbarkeit der angelegten Beträge im Bedarfsfall aus; der Kläger hätte erst nach Freiwerden der Beträge Arzt- oder Beerdigungsrechnungen bezahlen können - oder er hätte auf erhebliche Zinsgewinne verzichtet. Letzteres ist nicht vorgetragen und auch wenig wahrscheinlich, denn die Anlage bei der TCMB diente regelmäßig gerade dazu, in den Genuss hoher Zinsen zu kommen. Darüber hinaus erscheint eine Anlage der Beträge im Jahr 1995 bzw. 1996 zur Finanzierung ärztlicher Behandlungen, insbesondere einer Amputation, erheblich zweifelhaft, zumal die vom Kläger behaupteten Kosten erst im Jahr 2000 angefallen waren. Denn woher sollte der Kläger bzw. sein Vater zum Zeitpunkt der Geldanlage in den Jahren 1995 und 1996 wissen, dass eine Erkrankung im Jahr 2000 zu ärztlicher Behandlung und ggf. zu Beerdigungskosten, die der Kläger zu bezahlen habe, zwingen würden. Diese Angaben sprechen vom zeitlichen Geschehensablauf eher dafür, dass mit ihnen - ausgehend von den im Jahr 2000 eingetretenen Ereignissen (Erkrankung des Vaters, Transport nach Deutschland, Versterben des Vaters und Rücktransport mit Beerdigung) - eine nachträgliche, aus Sicht des Klägers möglichst glaubhafte Begründung für die Behauptung, das Geld habe nicht ihm gehört, gesucht worden war.
Damit konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich bei den angelegten Beträgen um Gelder des Vaters des Klägers gehandelt hat. Da kein weiterer Berechtigter ersichtlich ist, war der Kläger, der Inhaber des Kontos war, auch Inhaber der angelegten 130.000 DM. Nachdem sich der Senat nicht vom Vorliegen einer Treuhänderschaft überzeugen konnte, musste der Kläger diese Beträge auch nicht wieder zurückgeben. Einen tatsächlichen Verbrauch der Beträge durch den Kläger bis ins Jahr 2002 hinein konnte der Senat auch nicht feststellen, zumal der Kläger eine Befragung der TCMB unmöglich gemacht hat, als er die Bank nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Alleine aus der Vorlage von Rechnungen in Bezug auf eine medizinische Versorgung seines Vaters lässt sich für den Senat nicht schließen, dass der Kläger die von ihm gehaltenen Gelder hierzu aufgewendet hätte.
Auch die weiteren Einlassungen des Klägers sind nicht überzeugend. Dieser hatte auch angegeben, seine Mutter habe die restlichen Beträge erhalten, weil diese Alleinerbin nach dem Tod des Vaters des Klägers geworden sei. Dagegen hat der Kläger selbst vorgetragen, nach dem Tode seines Vaters wäre er den Forderungen der den Vater behandelnden Ärzte ausgesetzt gewesen; dem widersprich aber die Alleinerbfolge der Mutter. Dieses widersprüchliche und vorsätzlich falsche Vorbringen konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass die dem vorliegenden Streit zugrundeliegenden Gelder nicht dem Kläger gehört hatten und dass der Kläger diese Geldbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich verbraucht hätte, zumal er "Restbeträge", die zur Renovierung der Wohnung der Mutter in der Türkei sowie zu deren Lebensunterhalt bestimmt sein sollten, mithin nicht unerhebliche Beträge, der Mutter erst "Mitte/ Ende 2002" zurückgegeben haben will.
Im Ergebnis konnte sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass es sich bei den angelegten Geldern um solche des Vaters des Klägers gehandelt hatte, dass diese zur ärztlichen Versorgung oder zur Bestattung des Vaters aufgewendet und Restbeträge an die Mutter des Klägers gegeben wurde. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass es sich um Gelder des Klägers selbst handelte, die dieser auch im gesamten streitigen Zeitraum unverbraucht inne hatte. Damit ist das Vermögen im Sinne des § 137 Abs. 1 AFG bzw. § 193 Abs. 1 SGB III bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Im Übrigen würde auch die Annahme der vom Kläger behaupteten (verdeckten) Treuhand zugunsten seines Vaters nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Schuldverpflichtungen - wozu auch das Treuhandverhältnis gehört - unter nahen Angehörigen oder nahestehenden Dritten sind nämlich nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (LSG, Urteil vom 12. September 2008 - L 12 AL 1665/08 - juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, – B 11a AL 49/05 R – juris). Insoweit hielte die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung mit seinem Vater einem Vergleich mit regulär vereinbarten Treuhandbedingungen nicht stand. Es wäre zumindest erforderlich gewesen, dass sich der Kläger als Treuhänder und sein Vater als Treugeber über den Beginn, die Durchführung und die Beendigung des Treuhandverhältnisses geeinigt hätten. Dies lässt sich aber nicht (mehr) feststellen. Nicht nur, dass auf eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene und bei Beträgen der vorliegenden Größenordnung übliche schriftliche Fixierung verzichtet wurde, es fehlt der behaupteten mündlichen Vereinbarungen auch an einer konkreten Regelung über die Durchführung und der Rückzahlung; allein der Hinweis darauf, im Falle des Todes des Vaters die Arztrechnungen zu bezahlen, genügt hierzu nicht. Bei dem insoweit vorzunehmenden "Fremdvergleich" kann nicht auf ein in der Türkei - ggf. - übliches Gebaren abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Bezugsrahmen, in dem sich der Kläger befindet, nämlich der bundesdeutsche Rechts- und Geschäftskreis. Denn wer in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgeschäfte abwickelt und Sozialleistungen bezieht, muss sich auch an den diesen Rechtsgeschäften und Sozialleistungen zugrundeliegenden Rechts- und Geschäftsgepflogenheiten messen lassen. Eine dem entsprechenden Vergleich standhaltende Abrede konnte der Senat vorliegend nicht feststellen. Darüber hinaus lässt sich auch nicht mehr feststellen, wann und mit welchem weiteren Inhalt eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Lässt sich insoweit nicht feststellen, dass eine einer regulären Treuhand entsprechende Vereinbarung auch zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossen wurde, so kann ein Treuhandverhältnis nicht angenommen werden. Auch insoweit wäre das Vermögen bedürftigkeitsmindernd zu verwerten.
Unter Berücksichtigung des sich aus § 6 Abs. 1 Alhi-VO (Alhi-VO 1974) ergebenden Freibetrags für den Kläger sowie dessen Ehefrau steht ein Vermögen des Klägers in Höhe von (130.079,00 DM abzüglich 16.000,00 DM) insgesamt 114.079,00 DM der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 AFG bzw. §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III entgegen. Geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt (§ 9 Alhi-VO 1974) von 680,00 DM im Jahr 1998 ergibt sich Nichtbedürftigkeit von 167 vollen Wochen. Ausgehend vom Beginn der Alhi-Zahlungen am 13. Oktober 1997 hatte der Kläger daher bis zum 24. Dezember 2000 keinen Anspruch auf Alhi. Dieser erstmaligen Berücksichtigung des Vermögens des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser die Beträge bereits 1995 bzw. 1996 eingezahlt hatte. Die Beklagte durfte zu Recht die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage einmalige Berücksichtigung des Vermögens auf den insoweit den Einzahlungen am nächsten liegenden Zeitraum, für den noch Unterlagen verfügbar waren, beziehen. Vor dem streitigen Zeitraum war das streitgegenständliche Vermögen nicht bereits durch eine Berücksichtigung bei der Leistungsgewährung im Sinne des § 9 Alhi-VO 1974 fiktiv verbraucht worden.
Damit waren die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 anfänglich rechtswidrig. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz denn die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhen auf Angaben, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger hatte in den jeweiligen Antragsformularen das vorhandene, bei der TCMB angelegte Vermögen (130.009,00 DM) nicht angegeben, obwohl dieses nach Überzeugung des Senats noch vorhanden war. Damit hat der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird insoweit auch ohne geographische Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch ausländisches Vermögen anzugeben. Auch dem aus der Türkei stammenden Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen, insbesondere dann, wenn diese Sozialleistungen wie die Alhi sozialhilfegleichen Charakter haben, auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schwerem Maße dar und begründet grobe Fahrlässigkeit.
Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht - entgegen dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung - auch nicht entgegen, dass der Kläger aus dem türkischen Kulturkreis stammt und auch nicht in türkischer Sprache belehrt worden war. Zwar mag die soziokulturelle Herkunft des Klägers dessen Vorstellungswelt beeinflussen. Bei der Obliegenheitspflicht, richtige und vollständige Angaben bei der Beantragung einer Sozialleistung zu machen, kann dies jedoch nicht berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2008 - L 12 AL 4809/07 - veröffentlich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Obliegenheit, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, gilt für jeden Leistungsempfänger in gleichem Umfang, deshalb ist auch eine Verletzung dieser Obliegenheit für jeden Leistungsempfänger gleich zu beurteilen. Es kann den Kläger daher nicht entlasten, dass er - aus welchen Gründen auch immer - sich nicht in der Lage gesehen hatte, richtige und vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu machen (LSG a.a.O.). Der Kläger - der, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst feststellen konnte, ausreichend gut Deutsch spricht und versteht - konnte die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Alhi erteilten ausreichenden Hinweise verstehen. Sein Beharren auf einer türkischsprachigen Belehrung geht fehl. Denn wenn ein Leistungsempfänger der deutschen Sprache, die gemäß § 19 Abs. 1 SGB X Amtssprache ist, nicht so ausreichend mächtig wäre, um ein Antragsformular korrekt auszufüllen und entsprechende Belehrungen zu verstehen, ist dieser verpflichtet, Hilfspersonen hinzuzuziehen oder weitere Erkundigungen einzuholen (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2007 - L 8 AL 404/05 - juris). Der jeweilige Antragsteller muss sich den Antrag von einem Behördenvertreter und die Belehrungen ggf. erklären lassen. Falls er dies unterlässt, handelt er in der Regel grob fahrlässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 124/06 - juris - und vom 28. Februar 2007 - L 12 AL 70/06 - juris). Den jeweiligen Antragsteller trifft die Pflicht, Verständnisprobleme auszuräumen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger vorliegend nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt hätte, würde ihn dies nicht entlasten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten sein ist, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen (LSG, Urteil vom 6. Dezember 2000 - L 5 AL 4372/00 - juris - unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 124/06 - juris). Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass der Kläger den Inhalt eines amtlichen Formulars nicht verstanden hätte, sondern darin, dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage gewesen war. Sollte der Kläger tatsächlich nicht verstanden haben, was in den vorgedruckten Belehrungen der Beklagten stand, trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schon allein deswegen, weil er sich nicht darum bemüht hat, die Belehrung zu verstehen oder gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auch in der Parallelwertung in der Laiensphäre muss sich einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bezieher von Alhi bei Anstellen naheliegender Überlegungen ohne weiteres aufdrängen, dass er nicht verstandene Fragen und Belehrungen nicht ins Blaue hinein beantworten oder unbeachtet lässt. Sollte der Kläger die von der Beklagten tatsächlich erteilte und zutreffende, vollständige Belehrung schlichtweg vergessen haben, so steht das dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entgegen.
Damit waren die jeweiligen Bewilligungsentscheidungen der Beklagten für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 zurückzunehmen (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III); Ermessen war nicht auszuüben.
Die Rücknahme erfolgte binnen der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidungen binnen Jahresfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu-rückgenommen. Unabhängig davon, ob Kenntnis der Beklagten bereits ab Vorliegen der Mitteilung des Hauptzollamtes Stuttgart vom 3. Februar 2005, bei der Beklagten am 7. Februar 2005 eingegangen, anzunehmen wäre oder - so auch die Rechtsprechung - Kenntnis erst nach Durchführung der Anhörung des Klägers, mithin im Frühjahr 2005, vorgelegen hatte, hat die Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid vom 21. November 2005 die Jahresfrist gewahrt. Eine Verjährung, wie sie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung überlegt hatte, ist nicht eingetreten.
Darüber hinaus war auch der Bezug von Alhi in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 rechtswidrig. Der Kläger hatte hier noch immer erhebliche Geldbeträge (siehe oben), die auch in diesem Zeitraum (erneut) bedürftigkeitsmindernd einzusetzen waren. Zum 1. Januar 2002 wurde § 9 AlhiVO 1974, der die Grundlage des Verbots der Doppelverwertung von Vermögen beinhaltete (BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R - BSGE 88, 252-258 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 = juris), aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2002 war in Folge dieser Rechtsänderung tatsächlich vorhandenes Vermögen auch dann bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen, wenn dieses bereits früher einmal Grundlage einer Leistungsversagung gewesen war. § 4 AlhiVO 2002 in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung enthält zu dieser Rechtsänderung folgende Übergangsregelung: Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 190 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der AlhiVO vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter: (Nr. 1) In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe "8.000 Deutsche Mark" die Angabe "4.100 Euro", (Nr. 2) in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe "1.000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und (Nr. 3) in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter "zehntausend Deutsche Mark" die Angabe "5.120 Euro". Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich, dass zwar für die Durchführung des in einem bereits begonnenen Bewilligungsabschnitt laufenden Leistungsbezugs noch die außer Kraft getretene AlhiVO 1974 anzuwenden war - jedoch wurde gerade auch für laufende Leistungsfälle die Anwendung des § 9 AlhiVO 1974 ausgeschlossen. Daher war auch bei laufendem Leistungsbezug bereits ab dem 1. Januar 2002 vorhandenes Vermögen - unabhängig von einer früheren Berücksichtigung - ggf. erneut bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Diese Rechtsänderung trat aufgrund der Neufassung der Alhi-VO vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3734) erst zum 1. Januar 2002, somit nach Wirksamwerden des dem Kläger ab 6. November 2001 Alhi bewilligenden Verwaltungsaktes vom 28. November 2001, in Kraft. Die Rechtsänderung wäre daher nach § 48 SGB X umzusetzen gewesen, wobei ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorlag.
Ursprünglich rechtswidrig war die Bewilligung von Alhi ab dem 6. November 2001 aber aus dem Grund des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung. Der Kläger hatte - wie oben ausgeführt - vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 - mithin für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - keinen Anspruch auf Alhi. Gemäß § 196 SGB III erlischt der Anspruch auf Alhi u.a., wenn (Nr. 2) seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. Die Frist nach § 196 Satz 1 Nr. 2 verlängert sich nach § 196 Satz 2 Nr. 1 SGB III um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, längstens jedoch um zwei Jahre. In der damit maximal dreijährigen Vorfrist vor dem 25. Dezember 2000 hätte der Kläger Alhi beziehen müssen. Der rechtswidrige Bezug von Alhi kann in einem Verfahren, das gerade die Aufhebung und Erstattung des Alhi-Bezugs betrifft, nicht als Bezug im Sinne des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III gewertet werden, denn sonst würde gerade der rechtswidrige Leistungsbezug die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des nachfolgenden Anschluss-Alhi-Bezugs begründen. Insoweit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens alleine darauf abzustellen, ob der Kläger innerhalb der drei Jahre vor dem 25. Dezember 2000 Anspruch auf Alhi gehabt hatte oder am 25. Dezember 2000 bzw. bis einschließlich 1. Januar 2002 ein neuer Anspruch auf Alhi begründet wurde. Beides ist nicht der Fall. Wie zuvor dargestellt, hatte der Kläger vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 keinen Anspruch auf Alhi. Ein neuer Anspruch auf Alhi konnte weder am 25. Dezember 2000 noch später entstehen, da mit der Streichung der originären Alhi mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 ein Anspruch auf Alhi nur noch als Anschluss-Alhi, also im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld, entstehen konnte (§ 191 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung).
Damit stand dem Kläger auch im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 kein Anspruch auf Alhi zu, die Bewilligung von Alhi in diesem Zeitraum war damit anfänglich rechtswidrig. Auch der Bewilligungsbescheid vom 28. November 2001 beruhte letztlich auf den Angaben zu den Vermögensverhältnisses, die der Kläger als Begünstigter grob fahrlässig (dazu siehe oben) in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat. Denn der Bescheid beruhte darauf, dass die Beklagte in Folge der grob fahrlässig gemachten falschen und unvollständigen Angaben des Klägers zu seinem Vermögen von einem bestehenden Anspruch auf Alhi ausgehen musste und tatsächlich auch davon ausgegangen war. Die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 war daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB X, ohne dass Ermessen auszuüben gewesen wäre, zurückzunehmen. Die Rücknahme erfolgte - wie oben dargelegt - auch binnen der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der Kläger hat daher die für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 geleistete Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger auch die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenver-sicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 6.984,25 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungspflicht ist § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Artikel 3 Nr. 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 (n.F.)). Nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III n.F. hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III).
Der Senat hat sich bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (L 13 AL 2425/06), ebenso wie mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 13 AL 5520/07 - juris Rdnr. 49) und Urteil vom 18. Mai 2010 (L 13 AL 5729/09), der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R, zuletzt Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 17/09 R - juris) angeschlossen, wonach die durch die Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 1. Januar 2005 entstandene Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, (a.F.)) zu schließen ist. Danach hat nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe" die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Ersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III sind vorliegend erfüllt.
Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 Rn. 14 m.w.N.), setzt nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (sowohl nach der a.F. als auch der n.F.) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch über den Wortlaut der Regelung hinaus auch voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R - SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff; BSG SozR 4 a.a.O. m.w.N.). Des Weiteren darf - als negative Tatbestandsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch - in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestanden haben und kein daraus folgender Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestehen.
Der Kläger war in der Zeit vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI jeweils in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 bzw. des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)), wofür die Beklagte in zutreffender Höhe Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 6.307,83 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 676,42 Euro gezahlt hatte. Die Beklagte hat später durch den streitgegenständlichen Bescheid die dem Kläger für den genannten Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung gem. § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgefordert (Bescheid vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2006). Der Kläger hat zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig gehandelt (dazu siehe oben).
Der Kläger war in den genannten Zeiträumen lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt. Für die Zeit des unrechtmäßigen Bezugs von Alhi vom 13. Oktober 1997 bis zum 24. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Februar 2002 hat die Beklagte insgesamt 6.307,83 Euro an Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie 676,42 Euro an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Diese Beträge sowie die überzahlte Alhi in Höhe von 26.326,93 Euro, zusammen also insgesamt 33.311,18 Euro, hat der Kläger der Beklagten zu erstatten. Hinsichtlich der Berechnung der zu erstattenden Beträge nimmt der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffende Berechnung der Beklagten auf Blatt 142 bis 152 der Verwaltungsakten Bezug.
Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2010 gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen, denn diese sind unzulässig. Weder benennen, noch behaupten sie Tatsachen, die durch die Beweiserhebung ermittelt werden sollen. Lediglich die an die angebotenen Beweismittel (Partei und Zeugin) zu richtenden Fragen beinhalten keine solchen beweisbedürftigen und beweisfähigen Tatsaschen. Nur am Rande sei erwähnt, dass das SGG in § 106 Abs. 3 SGG Beweismittel vorsieht; eine Beweisaufnahme mittels einer Parteieinvernahme ist dort nicht vorgesehen. Die Parteivernehmung stellt insoweit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung dar, mit dem ein Vollbeweis für eine behauptete Tatsache erbracht werden könnte (z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2010 - L 14 R 676/09 - juris). Im Übrigen hatte es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung offen gestanden - der Senat hatte ihm hierzu Gelegenheit gegeben - , sich selbst zu den von seinem Vertreter genannten Fragen zu äußern, was der Kläger aber unterließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat. Darüber hinaus hat der Senat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2010 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung wissentlich auf eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung gestützt wird (vgl. Meyer/Ladewig, SGG 8. Aufl., § 192 Rdnr. 9b m.w.N.). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren vorsätzlich wahrheitswidrig vorgetragen hat (dazu siehe oben) und wertet dies als besonders gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte. Deshalb hält der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG). Eine Erhöhung des von Amts wegen festzusetzenden Betrags der Gebühr um den von der Beklagten beantragten hälftigen Betrag der Pauschgebühr, war vorliegend nicht vorzunehmen, da auch bei einer Rücknahme der Berufung durch den Kläger in Folge des Hinweises des Senats, wegen der selbständigen (Haupt-)Berufung der Beklagten die vollständige Pauschgebühr angefallen wäre und für beide Berufungen (diejenige der Beklagten und diejenige des Klägers) insgesamt nur einmal eine Pauschgebühr nach § 184 SGG angefallen war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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