Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2589/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4694/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. September 2010 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 10. August 2010 bis 28. Februar 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehensweise zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 13. September 2010 erfolgte einstweilige Anordnung, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2831/10 anhängigen Klageverfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch teilweise begründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II noch glaubhaft gemacht; auch ein Anordnungsgrund ist vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Die Beschwerde wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß §142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurückgewiesen. Allerdings war die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zeitlich zu beschränken und erfolgt nur darlehensweise.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BverfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Dem Antragsteller steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung gemäß § 19 SGB II ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Gemäß der genannten Norm erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistung des Trägers der Grundsicherung mindert.
Der Antragsteller ist ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Er erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er hat auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigener Kraft und aus eigenen Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Sein Bedarf umfasst - wie vom SG in nicht zu beanstandender Weise angenommen - gemäß § 19 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die Antragsgegenerin (vgl. § 6 Abs. 1 SGB II) die Regelleistung nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern. Er hat noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die ihm aus einer Erbschaft seines Vaters (Pflichtteilsanspruch) am 14. August 2009 und 27. August 2009 zugeflossenen 30.524,41 EUR nicht mehr vollständig oder auch anteilig mit einem über dem ihm zukommenden Freibetrag von 8.250,- EUR liegenden Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Kläger hat durch das Konto seiner Mutter bei der Kreissparkasse Rottweil betreffende Kontoauszüge belegt, dass am 19. August 2009 26.000,- EUR in bar und am 28. August 2009 4,500.- EUR in bar abgehoben wurden; diese Abhebungen erfolgten jeweils wenige Tage nach Eingang der aus seinem Pflichtteilsanspruch herrührenden Einzahlung seitens der ihm damals vertretenden Rechtsanwälte Ruff & Kollegen aus Schrammberg. Der Kläger hat auch nach der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren angezeigten summarischen Prüfung noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er von diesen abgehobenen Barbeträgen insgesamt 24.000,- EUR - an seine Mutter 4500,- EUR, an seinen Sohn 7000,- EUR und an Frau W. 12.500,- EUR - weitergegeben hat. Berücksichtigt werden kann - wie vom SG ebenfalls zutreffend angenommen - jedoch nur tatsächlich vorhandenes Vermögen. Eine Berücksichtigung von fiktivem Vermögen sieht das SGB II nicht vor (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 12, RndNr. 21, § 11 RndNr. 13). Mit der Formulierung nach § 12 Abs. 1 SGB II, dass das Vermögen verwertbar sein muss, um dem Anspruch auf Geldleistungen nach dem SGB II entgegengehalten werden zu können, verlangt der Gesetzgeber vom Anspruchsteller nur den Einsatz des Vermögens, auf das er tatsächlich Zugriff hat und das ihm deswegen aus seiner aktuellen Notlage, die vor allem durch das Fehlen von Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekennzeichnet ist, heraushelfen kann. Genauso wie Einkommen tatsächlich zur Verfügung stehen muss, damit vom Anspruchsteller erwartet werden kann, dass er für seinen Bedarf selbst aufkommt, wird mit dem Erfordernis der Verwertbarkeit des Vermögens ausgeschlossen, dass einem bestehenden Bedarf fiktives, nicht realisierbares Vermögen entgegengehalten wird. Auch wenn das Vermögen - gegebenenfalls unmittelbar - vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wurde, ist keine Berücksichtigung mehr möglich (vgl. Mecke, a.a.O., § 12 RndNr. 21; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. April 2008 - L 2 B 111/08 AS - SR, veröffentlicht in Juris). Selbst in dem Fall, in dem das Vermögen in Kenntnis der dann bestehenden Bedürftigkeit verbraucht wird, kann es nicht als ein die Bedürftigkeit ausschließender Berechnungsposten berücksichtigt werden (so auch das Bundessozialgericht [BSG] bei leichtfertigem Verbrauch: BSG, SozR 4100 § 134 Nr. 16). Das Gesetz knüpft weder für die Vermögensbetrachtung noch für die Einkommensbetrachtung an eine subjektive Vorwerfbarkeit der Bedürftigkeit an und lässt den Gedanken, ob der Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit verschuldet hat, außer Acht (vgl. Mecke, a.a.O.).
Dass der Antragsteller den wesentlichen Teil seines Vermögens - 24.000,- EUR - noch vor Eintritt seiner Bedürftigkeit zum 1. April 2010 an seine Mutter, seinen Sohn und Frau W. weitergegeben hat, hat er noch ausreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat jeweils die Zusammenhänge, aus denen er sich "verpflichtet" gesehen hat, den genannten Personen die jeweiligen Beträge von 4.500,- EUR, 7.000,- EUR und 12.500,- EUR zukommen zu lassen, belegt. In Bezug auf seinen Sohn hat er den Unterhaltsvergleich vorgelegt, wonach er sich verpflichtet hat, an diesen laufenden Kindesunterhalt ab 1. Juli 2002 in Höhe von damals 287,- EUR monatlich zu zahlen. Dass er diesen Unterhaltsverpflichtungen in erheblichem Ausmaße nicht nachgekommen ist und Unterhaltsrückstände aus dem Vergleich in einer Höhe, die sogar über den an seinen Sohn gezahlten 7.000,- EUR liegen, aufgelaufen sind, ist angesichts des Zeitablaufes und der laufenden Bedürftigkeit des Antragstellers auch glaubhaft. Im Übrigen hat sein Sohn durch eine von ihm unterschriebene Erklärung vom 17. Juni 2010 den Erhalt von 7.000,- EUR im Oktober 2009 bestätigt. Der Kläger und seine Mutter haben übereinstimmend angegeben, dass die Zahlung von 4.500,- EUR an seine Mutter ihren " Rechtsgrund " in einer alten Darlehensschuld hat; die Mutter des Antragstellers hat für diesen bei der Quelle-Bank einen Privatkredit aufgenommen und diesen auch zurückbezahlt, da der Antragsteller bereits im Jahre 1993 keinen Kredit mehr erhalten hätte. Hierauf deutet der vorgelegte Auszug aus der Gewinnermittlung von 1993 hin. Die Mutter des Klägers hat durch eine von ihr unterschriebene Erklärung vom 17. Juni 2010 im Übrigen den Erhalt von 4.500,- EUR bestätigt. Die Zahlung schließlich an Frau W. in Höhe von 12.500,- EUR hat nach den übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und Frau W.s ihren "Rechtsgrund" in einer "Schadensersatzforderung" von Frau W. gegen den Antragsteller; der tatsächliche Hintergrund dieser "Forderung" ist durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 26. Juni 2008 - Verhängung einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - hinreichend belegt.
Zweifelhaft ist aus Sicht des Senats, ob dem Einwand der Beklagten, hierbei habe es sich jeweils um unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) gehandelt, weswegen dem Kläger ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB zustünde, der als sein Vermögensbestandteil zu betrachten sei und Bedürftigkeit ausschließe, gefolgt werden kann. Denn zutreffend sind die Ausführungen des SG dazu, dass nach § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Zuwendung dann eine Schenkung ist, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Wenn aber über die Unentgeltlichkeit keine Einigung erzielt wurde, liegt keine Schenkung vor, auch wenn - objektiv gesehen - eine unentgeltliche Zuwendung erbracht wurde. Insbesondere liegt eine Schenkung nicht vor, wenn eine Vertragspartei die Zuwendung als Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit ansieht. Nur wenn der "Schenker" im Einverständnis mit dem "Beschenkten" auf eine nicht bestehende Schuld leistet oder lediglich eine sittlich empfundene Verpflichtung erfüllt, liegt eine Schenkung vor. Nach den obigen Ausführungen hat diesbezüglich der Antragsteller jedoch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er die Zahlungen an seine Mutter, seinen Sohn und Frau W. aus seiner Sicht "zur Erfüllung von Verbindlichkeiten" erbracht hat.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung des Geldes an seine Mutter und der "Rückzahlungsverpflichtung" gegenüber Frau W. vorgelegt worden seien und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an den Nachweis der Ernstlichkeit eines behaupteten Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen seien, verkennt sie, dass der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gerade nicht den Nachweis des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit seiner Mutter bzw. einer "Rückzahlungsvereinbarung" mit Frau W. bezüglich der Steuerschuld führen muss, sondern dass im Hinblick auf einen zu prüfenden Anordnungsanspruch die Weiterleitung der Gelder an seine Mutter bzw. Frau W. und auch seinen Sohn und auch der Zweck, zu dem dies geschehen ist, "lediglich" glaubhaft gemacht werden muss. Dies hat der Antragsteller jedoch nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Senats getan. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die von ihr zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -) zu einem anderen Sachverhalt erging, nämlich dazu, dass während des Leistungsbezugs Gelder zugeflossen sind und deshalb zu klären war, ob es sich diesbezüglich um ein den Leistungsbezug mindernden bzw. ausschließendes Einkommen oder einen nicht zu berücksichtigenden "Zufluss" aus einem Darlehensvertrag gehandelt hat. Außerdem hat das BSG in dieser Entscheidung darauf abgehoben, dass bei der vorzunehmenden Prüfung eines wirksamen Darlehensvertrages "einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs" herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden können; hierbei wäre jedoch die Schriftlichkeit eines Darlehensvertrages bzw. einer Rückzahlungsvereinbarung nur einer unter mehreren Gesichtspunkten.
Welches Ergebnis diese Prüfung im Rahmen eines "Hauptsacheverfahrens", in dem es seitens des Klägers um den Nachweis der von ihm vorgetragenen Tatsachen gehen wird, haben wird, muss der Senat an dieser Stelle offen lassen ebenso wie die Bedeutung des Umstandes, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Zuwendung an seine Mutter zunächst von 2.000,- EUR und zu einem späteren Zeitpunkt von 4.500,- EUR gesprochen hat und des Umstandes, dass die vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren von seiner Mutter, von seinem Sohn und von Frau W. abgegebenen und von diesen unterschriebenen Erklärungen zum Empfang der Gelder alle mit dem gleichen Datum, nämlich 17. Juni 2010, versehen sind und alle wohl vom Antragsteller selbst geschrieben worden sind. Schließlich ist das Vorgehen des Antragstellers in Bezug auf seine Mutter insofern nicht plausibel und deshalb erklärungsbedürftig, als die 30.524,41 EUR auf das Konto seiner Mutter überwiesen wurden, er aber dennoch auch die seiner Mutter zugeflossenen 4500 EUR in bar abgehoben und seiner Mutter ausgehändigt haben will.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, war im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung bei Sozialleistungen nur als eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am ehesten entsprochen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B; vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B; Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 1993, VBlBW 1994, 109; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Die Möglichkeit einer solchen vorläufigen darlehensweisen Gewährung ergibt sich bereits aus dem dem Gericht nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeräumten Gestaltungsermessen. Schließlich rechtfertigt sich auch die zeitliche Begrenzung der Leistungen ab Antragstellung auf 6 Monate daraus, dass sich die Gerichte zwar schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen stellen und eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistungen verhindern müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , 1. Kammer des 1. Senats, NJW 2003, S. 1236 ff). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte eine Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur zeitlich begrenzt zusprechen. Die in dieser Hinsicht zeitlich begrenzte Leistungsgewährung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche führt beim Antragsteller nicht zu existenziell relevanten Nachteilen oder Gefährdungen. Im Übrigen bleibt es ihm für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte, vorbehalten, erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 13. September 2010 erfolgte einstweilige Anordnung, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2831/10 anhängigen Klageverfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch teilweise begründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II noch glaubhaft gemacht; auch ein Anordnungsgrund ist vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Die Beschwerde wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß §142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurückgewiesen. Allerdings war die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zeitlich zu beschränken und erfolgt nur darlehensweise.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BverfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Dem Antragsteller steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung gemäß § 19 SGB II ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Gemäß der genannten Norm erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistung des Trägers der Grundsicherung mindert.
Der Antragsteller ist ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Er erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er hat auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigener Kraft und aus eigenen Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Sein Bedarf umfasst - wie vom SG in nicht zu beanstandender Weise angenommen - gemäß § 19 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die Antragsgegenerin (vgl. § 6 Abs. 1 SGB II) die Regelleistung nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern. Er hat noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die ihm aus einer Erbschaft seines Vaters (Pflichtteilsanspruch) am 14. August 2009 und 27. August 2009 zugeflossenen 30.524,41 EUR nicht mehr vollständig oder auch anteilig mit einem über dem ihm zukommenden Freibetrag von 8.250,- EUR liegenden Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Kläger hat durch das Konto seiner Mutter bei der Kreissparkasse Rottweil betreffende Kontoauszüge belegt, dass am 19. August 2009 26.000,- EUR in bar und am 28. August 2009 4,500.- EUR in bar abgehoben wurden; diese Abhebungen erfolgten jeweils wenige Tage nach Eingang der aus seinem Pflichtteilsanspruch herrührenden Einzahlung seitens der ihm damals vertretenden Rechtsanwälte Ruff & Kollegen aus Schrammberg. Der Kläger hat auch nach der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren angezeigten summarischen Prüfung noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er von diesen abgehobenen Barbeträgen insgesamt 24.000,- EUR - an seine Mutter 4500,- EUR, an seinen Sohn 7000,- EUR und an Frau W. 12.500,- EUR - weitergegeben hat. Berücksichtigt werden kann - wie vom SG ebenfalls zutreffend angenommen - jedoch nur tatsächlich vorhandenes Vermögen. Eine Berücksichtigung von fiktivem Vermögen sieht das SGB II nicht vor (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 12, RndNr. 21, § 11 RndNr. 13). Mit der Formulierung nach § 12 Abs. 1 SGB II, dass das Vermögen verwertbar sein muss, um dem Anspruch auf Geldleistungen nach dem SGB II entgegengehalten werden zu können, verlangt der Gesetzgeber vom Anspruchsteller nur den Einsatz des Vermögens, auf das er tatsächlich Zugriff hat und das ihm deswegen aus seiner aktuellen Notlage, die vor allem durch das Fehlen von Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekennzeichnet ist, heraushelfen kann. Genauso wie Einkommen tatsächlich zur Verfügung stehen muss, damit vom Anspruchsteller erwartet werden kann, dass er für seinen Bedarf selbst aufkommt, wird mit dem Erfordernis der Verwertbarkeit des Vermögens ausgeschlossen, dass einem bestehenden Bedarf fiktives, nicht realisierbares Vermögen entgegengehalten wird. Auch wenn das Vermögen - gegebenenfalls unmittelbar - vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wurde, ist keine Berücksichtigung mehr möglich (vgl. Mecke, a.a.O., § 12 RndNr. 21; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. April 2008 - L 2 B 111/08 AS - SR, veröffentlicht in Juris). Selbst in dem Fall, in dem das Vermögen in Kenntnis der dann bestehenden Bedürftigkeit verbraucht wird, kann es nicht als ein die Bedürftigkeit ausschließender Berechnungsposten berücksichtigt werden (so auch das Bundessozialgericht [BSG] bei leichtfertigem Verbrauch: BSG, SozR 4100 § 134 Nr. 16). Das Gesetz knüpft weder für die Vermögensbetrachtung noch für die Einkommensbetrachtung an eine subjektive Vorwerfbarkeit der Bedürftigkeit an und lässt den Gedanken, ob der Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit verschuldet hat, außer Acht (vgl. Mecke, a.a.O.).
Dass der Antragsteller den wesentlichen Teil seines Vermögens - 24.000,- EUR - noch vor Eintritt seiner Bedürftigkeit zum 1. April 2010 an seine Mutter, seinen Sohn und Frau W. weitergegeben hat, hat er noch ausreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat jeweils die Zusammenhänge, aus denen er sich "verpflichtet" gesehen hat, den genannten Personen die jeweiligen Beträge von 4.500,- EUR, 7.000,- EUR und 12.500,- EUR zukommen zu lassen, belegt. In Bezug auf seinen Sohn hat er den Unterhaltsvergleich vorgelegt, wonach er sich verpflichtet hat, an diesen laufenden Kindesunterhalt ab 1. Juli 2002 in Höhe von damals 287,- EUR monatlich zu zahlen. Dass er diesen Unterhaltsverpflichtungen in erheblichem Ausmaße nicht nachgekommen ist und Unterhaltsrückstände aus dem Vergleich in einer Höhe, die sogar über den an seinen Sohn gezahlten 7.000,- EUR liegen, aufgelaufen sind, ist angesichts des Zeitablaufes und der laufenden Bedürftigkeit des Antragstellers auch glaubhaft. Im Übrigen hat sein Sohn durch eine von ihm unterschriebene Erklärung vom 17. Juni 2010 den Erhalt von 7.000,- EUR im Oktober 2009 bestätigt. Der Kläger und seine Mutter haben übereinstimmend angegeben, dass die Zahlung von 4.500,- EUR an seine Mutter ihren " Rechtsgrund " in einer alten Darlehensschuld hat; die Mutter des Antragstellers hat für diesen bei der Quelle-Bank einen Privatkredit aufgenommen und diesen auch zurückbezahlt, da der Antragsteller bereits im Jahre 1993 keinen Kredit mehr erhalten hätte. Hierauf deutet der vorgelegte Auszug aus der Gewinnermittlung von 1993 hin. Die Mutter des Klägers hat durch eine von ihr unterschriebene Erklärung vom 17. Juni 2010 im Übrigen den Erhalt von 4.500,- EUR bestätigt. Die Zahlung schließlich an Frau W. in Höhe von 12.500,- EUR hat nach den übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und Frau W.s ihren "Rechtsgrund" in einer "Schadensersatzforderung" von Frau W. gegen den Antragsteller; der tatsächliche Hintergrund dieser "Forderung" ist durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 26. Juni 2008 - Verhängung einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - hinreichend belegt.
Zweifelhaft ist aus Sicht des Senats, ob dem Einwand der Beklagten, hierbei habe es sich jeweils um unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) gehandelt, weswegen dem Kläger ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB zustünde, der als sein Vermögensbestandteil zu betrachten sei und Bedürftigkeit ausschließe, gefolgt werden kann. Denn zutreffend sind die Ausführungen des SG dazu, dass nach § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Zuwendung dann eine Schenkung ist, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Wenn aber über die Unentgeltlichkeit keine Einigung erzielt wurde, liegt keine Schenkung vor, auch wenn - objektiv gesehen - eine unentgeltliche Zuwendung erbracht wurde. Insbesondere liegt eine Schenkung nicht vor, wenn eine Vertragspartei die Zuwendung als Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit ansieht. Nur wenn der "Schenker" im Einverständnis mit dem "Beschenkten" auf eine nicht bestehende Schuld leistet oder lediglich eine sittlich empfundene Verpflichtung erfüllt, liegt eine Schenkung vor. Nach den obigen Ausführungen hat diesbezüglich der Antragsteller jedoch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er die Zahlungen an seine Mutter, seinen Sohn und Frau W. aus seiner Sicht "zur Erfüllung von Verbindlichkeiten" erbracht hat.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung des Geldes an seine Mutter und der "Rückzahlungsverpflichtung" gegenüber Frau W. vorgelegt worden seien und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an den Nachweis der Ernstlichkeit eines behaupteten Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen seien, verkennt sie, dass der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gerade nicht den Nachweis des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit seiner Mutter bzw. einer "Rückzahlungsvereinbarung" mit Frau W. bezüglich der Steuerschuld führen muss, sondern dass im Hinblick auf einen zu prüfenden Anordnungsanspruch die Weiterleitung der Gelder an seine Mutter bzw. Frau W. und auch seinen Sohn und auch der Zweck, zu dem dies geschehen ist, "lediglich" glaubhaft gemacht werden muss. Dies hat der Antragsteller jedoch nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Senats getan. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die von ihr zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -) zu einem anderen Sachverhalt erging, nämlich dazu, dass während des Leistungsbezugs Gelder zugeflossen sind und deshalb zu klären war, ob es sich diesbezüglich um ein den Leistungsbezug mindernden bzw. ausschließendes Einkommen oder einen nicht zu berücksichtigenden "Zufluss" aus einem Darlehensvertrag gehandelt hat. Außerdem hat das BSG in dieser Entscheidung darauf abgehoben, dass bei der vorzunehmenden Prüfung eines wirksamen Darlehensvertrages "einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs" herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden können; hierbei wäre jedoch die Schriftlichkeit eines Darlehensvertrages bzw. einer Rückzahlungsvereinbarung nur einer unter mehreren Gesichtspunkten.
Welches Ergebnis diese Prüfung im Rahmen eines "Hauptsacheverfahrens", in dem es seitens des Klägers um den Nachweis der von ihm vorgetragenen Tatsachen gehen wird, haben wird, muss der Senat an dieser Stelle offen lassen ebenso wie die Bedeutung des Umstandes, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Zuwendung an seine Mutter zunächst von 2.000,- EUR und zu einem späteren Zeitpunkt von 4.500,- EUR gesprochen hat und des Umstandes, dass die vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren von seiner Mutter, von seinem Sohn und von Frau W. abgegebenen und von diesen unterschriebenen Erklärungen zum Empfang der Gelder alle mit dem gleichen Datum, nämlich 17. Juni 2010, versehen sind und alle wohl vom Antragsteller selbst geschrieben worden sind. Schließlich ist das Vorgehen des Antragstellers in Bezug auf seine Mutter insofern nicht plausibel und deshalb erklärungsbedürftig, als die 30.524,41 EUR auf das Konto seiner Mutter überwiesen wurden, er aber dennoch auch die seiner Mutter zugeflossenen 4500 EUR in bar abgehoben und seiner Mutter ausgehändigt haben will.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, war im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung bei Sozialleistungen nur als eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am ehesten entsprochen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B; vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B; Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 1993, VBlBW 1994, 109; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Die Möglichkeit einer solchen vorläufigen darlehensweisen Gewährung ergibt sich bereits aus dem dem Gericht nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeräumten Gestaltungsermessen. Schließlich rechtfertigt sich auch die zeitliche Begrenzung der Leistungen ab Antragstellung auf 6 Monate daraus, dass sich die Gerichte zwar schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen stellen und eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistungen verhindern müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , 1. Kammer des 1. Senats, NJW 2003, S. 1236 ff). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte eine Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur zeitlich begrenzt zusprechen. Die in dieser Hinsicht zeitlich begrenzte Leistungsgewährung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche führt beim Antragsteller nicht zu existenziell relevanten Nachteilen oder Gefährdungen. Im Übrigen bleibt es ihm für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte, vorbehalten, erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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