S 21 AS 256/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 256/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46 - abweichend von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008, L 5 AS 1701/07
1. Der Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Betriebskostennachzahlung für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 414,98 EUR zu übernehmen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger bezogen in den Jahren 2005 und 2006 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten.

Die Kläger bewohnten zunächst die Wohnung R Straße 00 in H. Sie zogen zum 01.05.2006 nach He , A -Straße 00, um. Der Vermieter der von den Klägern bis 30.04.2006 bewohnten Wohnung rechnete mit Schreiben vom 26.06.2006 die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2005 ab. Hieraus ergab sich für die Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 433,06 EUR; die Betriebskostenabrechnung enthielt die Aufforderung, den Betrag bis 24.07.2006 zu überweisen.

Bei der Beklagten beantragten die Kläger am 15.09.2006 die Übernahme der Betriebskostennachzahlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.11.2006 ab. Ein Anspruch auf Übernahmen der Betriebskostennachzahlung bestehe nicht, da der Ablauf des in der Abrechnung genannten Fälligkeitstermins vor der Antragstellung auf Übernahme der Nachzahlung liege. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 12.12.2006 Widerspruch. Die Be-klagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 zurück.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.03.2007 am 06.03.2007 erhobene Klage.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 433,27 EUR für das Kalenderjahr 2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang auch in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Kläger können verlangen, dass die Beklagte die Betriebskostennachzahlung 2005 mit Ausnahme des auf Warmwasser entfallenden Anteils übernimmt.

1. Dabei war entsprechend dem durchgeführten Verwaltungsverfahren und dem gestellten Klageantrag die Beklagte unmittelbar zur Leistung zu verurteilen und nicht etwa nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dazu zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom bezüglich des Monats Juli 2006 zu Gunsten der Kläger abzuändern. Die Betriebskostennachzahlung bildet dann einen eigenen Streitgegenstand, wenn sie wie hier Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens war. Die Behörde kann auch Elemente außerhalb der üblichen Verfügungssätze zum Gegenstand einer gesonderten Verfügung machen, die dann auch gesondert anfechtbar ist (Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 40 Rdnr. 10; BSG, Urteile vom 20.06.1984, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr 23, 28.06.1990, 7 RAr 22/90, BSGE 67, 128, 16.09.1998, B 11 AL 17/98 R, DBlR 4501a, AFG/§ 100, zitiert nach juris und 06.02.2003, B 7 AL 72/01 R, SozR 4-4100 § 119 Nr 1 = SGb 2003, 477 ff.). Dies ist vorliegend bezüglich der Betriebskostennachforderung geschehen.

2. Inhaltlich beruht die Leistungspflicht der Beklagten auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Dabei sind den Klägern am 24.07.2006 durch die Betriebskostennachforderung vom 26.06.2006 angemessene tatsächliche Aufwendungen für nicht von der Regelleistung umfasste Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 414,98 EUR entstanden.

a) Dass ebenso wie laufende Betriebskosten auch Betriebskostennachforderungen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung darstellen, wird von der Beklagten zu Recht nicht grundsätz-lich in Zweifel gezogen.

b) Dass Aufwendungen durch die Betriebskostennachforderung für 2005 am 24.07.2006 entstanden sind, ergibt sich dadurch, dass Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich mit Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter fällig werden (§ 271 Abs. 1 BGB; Bundesgerichtshof, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990, Az. VIII ARZ 5/90, abgedruckt BGHZ 113, 188 ff. = NJW 1991, 836 f.), aber hier der Vermieter ausdrücklich eine Zahlungsfrist (bis 24.07.2006) gesetzt hat, so dass die Kläger nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist an den Vermieter leisten mussten. Dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in der Inanspruchnahme der Leistungen (z. B. Wärmelieferung) liegen, sondern in den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden (BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R, Randnummer 12, im Internet zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, zu Heizkosten, im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.1988, Az. 5 C 89/85, abgedruckt BVerwGE 79, 46, 50; BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R, Randnummer 36, www.sozialgerichtsbarkeit.de, zu Abfallgebühren).

c) Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung können bezüglich der Betriebskostennachforderung auch nicht deshalb verneint werden, weil die Kläger an ihren früheren Vermieter auf die Betriebskostennachforderung noch keine Zahlung geleistet haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also nach § 19 Satz 1 SGB II auch Leistungen für Unterkunft und Heizung, werden gemäß § 4 Nr. 2 SGB II als Geldleistung, und zwar gemäß § 42 SGB II durch Überweisung auf ein Konto des Hilfebedürftigen (Ausnahme § 22 Abs. 4 SGB II, wenn eine zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist), und gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht. Dies zeigt, dass tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II bereits dann vorliegen, wenn der Hilfebedürftige einer wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist und nicht erst mit der Zahlung durch den Hilfebedürftigen. Die Mieter waren nach dem Mietvertrag mit ihrem früheren Vermieter zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Betriebskostennachforderung oder für einen Erlass der Forderung durch den früheren Vermieter sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Betragsmäßig ist von dem Nachforderungsbetrag (433,27 EUR) der auf Warmwasser entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Ob Warmwasserkosten Kosten der Unterkunft oder Kosten der Heizung darstellen, braucht die Kammer dabei nicht zu entscheiden. Denn Warmwasserkosten sind als Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten und damit nicht zusätzlich als Kosten der Unterkunft und Heizung erneut zu übernehmen (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Der auf Warmwasser entfallende Teil der Betriebskostennachzahlung für 2005 ist anhand der Betriebskostenabrechnung sowie des von der Beklagten vorgenommenen Abzugs für Warmwasser (12,28 EUR/Monat x 12 Monate; vgl. Bl. 24 Verwaltungsakte) wie folgt zu bestimmen: Vorauszahlung Abrechnung Nachzahlung warme Betriebskosten 1.310,75 EUR 1.744,02 EUR 433,27 EUR davon Warmwasser 147,36 EUR 165,65 EUR 18,29 EUR ergibt ohne Warmwasser 1.163,39 EUR 1.578,37 EUR 414,98 EUR

Somit entfallen 18,29 EUR der Nachzahlung auf Warmwasser, so dass nicht von der Regelleistung umfasste Kosten der Unterkunft und Heizung von 414,98 EUR verbleiben. e) Die kalten Betriebskosten und Heizkosten für 2005 sind für drei Personen auch der Höhe nach angemessen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es kommt damit nicht darauf an, dass (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 54/07 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de) die Beklagte mangels eines Kostensenkungshinweises auch un-angemessene Betriebs- und Heizkosten zu übernehmen hätte.

f) Der Übernahme steht – wie das Sozialgericht Frankfurt (Oder) bereits mit Urteil vom 26.11.2008, Az. S 16 AS 1584/07, nicht veröffentlicht, entschieden hat – nicht entgegen, dass sich die Betriebskostennachforderung nicht auf die von den Klägern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung bewohnte Wohnung, sondern auf eine frühere Wohnung bezieht. § 22 SGB II trifft entgegen der im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008, Az. L 5 AS 1701/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de, ohne Begründung geäußerten Ansicht keine Regelung, dass Kosten der Unterkunft nur solche für die gegenwärtige Wohnung sind. Aus Wortlaut und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lässt sich lediglich entnehmen, dass für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ein gegenwärtiger Bedarf bestehen muss, d.h. tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen. Hierzu gehören auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b 40/06 R, Randnummer 10 ff., www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Der Bedarf besteht bei Leistungen für Heizung gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können. Aus diesem Grund fallen unter die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II insbesondere Vorauszahlungen an den Vermieter, und zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist. Damit besteht der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme (BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b 40/06 R, Randnummer 12, im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.1988, Az. 5 C 89/85, abgedruckt BVerwGE 79, 46, 50).

Dieser Umstand und der weitere Umstand, dass in den jeweiligen Zeitpunkten der Leistung der Vorauszahlungen ungewiss ist, ob diese zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, zwingen dazu, die Gegenwärtigkeit der Bedarfslage nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der Vorauszahlungen einerseits und der Nachzahlung andererseits zu beurteilen. Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Kosten der Beheizung kann erst entstehen (und fällig werden), wenn er sich am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen lässt (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 04.02.1988, Az. 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46, 50).

Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil in einem vor Zugang der Heizkostenabrechnung erfolgten, mit Ortswechsel verbundenen Umzug zu Recht keinen Grund gesehen, der einer Einordnung der Heizkostennachzahlung als Kosten der Unterkunft und Heizung oder einer Übernahme der Kosten für die Heizkostennachzahlung durch den Sozialhilfeträger entgegenstehen würde, sondern hat ausdrücklich den im Zeitpunkt des Zugangs der Heizkostenabrechnung örtlich zuständigen Sozialhilfeträger als zur Tragung des Nachzahlungsbetrags verpflichtet angesehen.

Für kalte Betriebskosten gilt insoweit dasselbe wie für Heizkosten.

Dafür, dass Kosten der Unterkunft und Heizung sich nicht stets auf die aktuell genutzte Unterkunft beziehen müssen, spricht auch der systematische Bezug zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern.

Außerdem widerspräche es dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, die Übernahme einer Betriebskostennachforderung davon abhängig zu machen, ob die Unterkunft, für die die Betriebskosten entstanden sind, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung (und wo-möglich auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) noch vom Hilfebedürftigen bewohnt wird. Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II ist im Gegensatz zu § 22 Abs. 5 SGB II nicht nur die Vermeidung des Verlusts der Wohnung und die Vermeidung von Obdachlosigkeit, sondern darüber hinausgehend die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, bezogen auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Leistungen der Grundsicherung sollen zwar nicht der Deckung von Schulden dienen, sie sollen die Hilfebedürftigen aber auch nicht für das zur Deckung des Lebensunterhalts Notwendige in Schulden stürzen. Dies wäre aber der Fall, wenn eine vom Hilfebedürftigen nicht vorwerfbar verursachte Betriebskostennachzahlung nur deswegen nicht als Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen würde, weil der Hilfebedürftige zwischen der Abrechnungsperiode und dem Zugang der Betriebskostenabrechnung umgezogen ist.

Andere gesetzliche Grundlagen kommen für eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen nicht in Betracht: § 23 Abs. 1 SGB II scheitert daran, dass es sich bei Betriebskosten um einen nicht von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt. § 22 Abs. 5 SGB II scheitert daran, dass Betriebskostennachzahlungen für eine nicht mehr genutzte Unterkunft regelmäßig nicht zur Sicherung der aktuellen Unterkunft erforderlich sind.

g) Der Übernahme steht auch nicht entgegen, dass ein speziell auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung gerichteter Antrag erst nach Eintritt der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung gestellt wurde. Denn neben dem allgemeinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (§ 37 SGB II) ist ein spezieller Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung nicht erforderlich (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.04.2008, Az. L 3 AS 164/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteile vom 05.06.2007, Az. S 15 AS 904/06, 30.06.2008, Az. S 17 AS 712/06, und 26.11.2008, Az. S 16 AS 1584/07, alle nicht veröffentlicht). Die Bundesagentur für Arbeit führt in Punkt 37.4 ihrer Durchführungshinweise zum SGB II (zu § 37 SGB II) zutreffend aus, dass die Antragstellung für alle Leis-tungsträger nach dem SGB II wirkt und alle passiven Leistungen nach Kapitel 3, 2. Abschnitt (= §§ 19 bis 35 SGB II) für alle im Antrag aufgeführten Personen der Bedarfsgemeinschaft umfasst und dass die Antragstellung auch Leistungsansprüche umfasst, deren Voraussetzungen erst nach Antragstellung erfüllt werden (z. B. Mehrbedarfe). Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung bezogen die Kläger aufgrund eines gestellten Antrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, war eine Kostengrundentscheidung nur bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits veranlasst. In Anlehnung an § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei der Kostenentscheidung hat das Gericht der Beklagten trotz des geringfügigen Unterliegens der Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zulässig, da die Klage eine Geldleistung betrifft und der mögliche Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht regelmäßige oder wiederkehrende Geldleistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008, Az. L 5 AS 1701/07) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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