S 7 SO 71/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 71/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsgläubigerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I. Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung (Androhung eines Zwangsgeldes) aus dem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER, mit dem der Vollstreckungsschuldner als dortiger Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, der Vollstreckungsgläubigerin als dortiger Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ¬(SGB XII) in Gestalt eines persönlichen Budgets zu bewilligen, und will damit erreichen, dass der Vollstreckungsschuldner für den Zeitraum ab 01.08.2009 vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Gestalt eines persönlichen Budgets bewilligt.

Am 30.09.2008 stellte die Vollstreckungsgläubigerin, vertreten durch ihre Schwester J S , beim Vollstreckungsschuldner einen Antrag, ihr in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen zur Pflege sowie weitere und ergänzende Leistungen zu gewähren. Seit 21.11.2008 wohnt die Vollstreckungsgläubigerin bei ihrer Schwester J S in V , Landkreis Märkisch-Oderland.

Mit Bescheid vom 01.12.2008 (Blatt 194 Verwaltungsakte Band II) lehnte der Vollstreckungsschuldner die Gewährung von Eingliederungshilfe (persönliches Budget) an die Vollstreckungsgläubigerin wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Auf den dagegen von der Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 08.12.2008 (Blatt 195a Verwaltungsakte Band II) eingelegten Widerspruch ist soweit ersichtlich kein Widerspruchsbescheid ergangen.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2008 stellte die Vollstreckungsgläubigerin gegen den Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 17.12.2008, Az. S 88 SO 3331/08 ER an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwies, wo die Gerichtsakte am 19.01.2009 einging. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) lud den Landkreis Märkisch-Oderland bei. Die Vollstreckungsgläubigerin stellte auch beim Landkreis Märkisch-Oderland einen Antrag auf ein persönliches Budget (mündlich am 20.01.2009 und schriftlich am 28.01.2009). Mit Beschluss vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER verpflichtete das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Vollstreckungsschuldner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Vollstreckungsgläubigerin vorläufig Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Gestalt eines persönlichen Budgets zu bewilligen.

Am 18.03.2009 reichte die Vollstreckungsgläubigerin den Antrag auf ein persönliches Budget, der zwischenzeitlich vom Vollstreckungsschuldner wieder an sie zurückgesandt worden war, wieder beim Vollstreckungsschuldner ein.

Mit Bescheid vom 07.05.2009 übernahm der Vollstreckungsschuldner "antragsgemäß" für die Vollstreckungsgläubigerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.12.2008 bis 31.07.2009 in Form eines Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zur Organisation der persönlichen Assistenz im eigenen Haushalt für 5,6 Stunden täglich. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget werde in monatlichen Teilraten in Höhe von 5.053,50 EUR ab 01.12.2008 und in Höhe von 5.098,80 EUR ab 01.01.2009 auf das Konto der Betreuerin der Vollstreckungsgläubigerin überwiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass nach Prüfung des Einzelfalls festgestellt worden sei, dass die bewilligte Leistung zweckmäßig und ausreichend sei, um der besonderen Bedarfslage in geeigneter Art und Weise zu begegnen. Die Leistung werde zeitlich befristet, weil im Juli 2009 ein entsprechender Bericht vorzulegen sei, ob die bisher vereinbarten Ziele erreicht wurden. Die Feststellung des leistungsbegründenden Bedarfs sei auf Grund der Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes Märkisch-Oderland vom 15.04.2009 und des Gutachtens des MDK Berlin-Brandenburg vom 29.04.2009 erfolgt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den Bescheid der Widerspruch zulässig sei und dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Mitte, Sozialamt, 13341 Berlin, zu erheben sei.

Die Vollstreckungsgläubigerin legte gegen den Bescheid vom 07.05.2009 keinen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 05.06.2009 (Blatt 104 Verwaltungsakte Band III) beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Landkreis Märkisch-Oderland die Bearbeitung des Antrags auf ein persönliches Budget sowie auf Grundsicherung und die Ausstattung behindertengerechten Wohnraums. Der Landkreis Märkisch-Oderland leitete den Antrag mit Schreiben vom 08.06.2009 gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX und § 43 SGB I an den Vollstreckungsschuldner weiter. Nachdem der Vollstreckungsschuldner (Schreiben vom 23.06.2009) und der Landkreis Märkisch-Oderland (Schreiben vom 01.07.2009) die Unterlagen einmal hin- und her geschickt hatten, lehnte der Vollstreckungsschuldner mit Bescheid vom 07.07.2009 (Blatt 111 Verwaltungsakte Band III) den Antrag "vom 05.05.2009" auf weitere Gewährung von laufenden Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII für ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget zur Organisation der persönlichen Assistenz im eigenen Haushalt wegen örtlicher Unzuständigkeit ab.

Die Vollstreckungsgläubigerin legte hiergegen mit Schreiben vom 20.07.2009 (Blatt 113 Verwaltungsakte Band III) Widerspruch ein, der soweit ersichtlich noch nicht beschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2009 stellte der Vollstreckungsschuldner beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen mit Schriftsatz vom 03.09.2009 präzisierten Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 16.03.2009, S 7 SO 4/09 ER. Über den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 75/09 ER, entschieden.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen Zwangsvollstreckungsantrag gestellt, den sie auf Hinweis des Gerichts vom 19.08.2009 mit Schriftsatz vom 28.08.2009.

Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,

gegenüber dem Vollstreckungsschuldner wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER, ein Zwangsgeld anzudrohen.

Der Vollstreckungsschuldner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren S 7 SO 4/09 ER, S 7 SO 71/09 und S 7 SO 75/09 ER sowie die Verwaltungsakten des Vollstreckungsschuldners Bezug genommen.

II. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Vollstreckungsgläubigerin dahin auszulegen, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in vom Gericht zu bezeichnender Höhe für den Fall begehrt, dass der Vollstreckungsschuldner binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist keine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII in Gestalt eines persönlichen Budgets für den Zeitraum ab 01.08.2009 vornimmt.

Der Antrag auf Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, da es keinen Vollstreckungstitel gibt, der den Vollstreckungsschuldner für den Zeitraum ab 01.08.2009 zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII verpflichtet.

Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sowie die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die jeweilige Vollstreckungsart vorliegen und keine allgemeinen Vollstreckungshindernisse bestehen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO 27. Aufl. 2009, Rdnr. 13 bis 18 vor § 704; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, Rdnr. 38 vor § 704).

Zwar ist die gewählte Vollstreckungsart (Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 201 SGG) statthaft, da dem Vollstreckungsschuldner mit der im Beschluss vom 16.03.2009 getroffenen einstweiligen Anordnung nur eine Verpflichtung dem Grunde nach (entsprechend einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auferlegt wurde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 201 Rdnr. 2, 2a). Auch die Vollziehungsfrist nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 46) ist eingehalten, da der Vollstreckungsantrag vor Ablauf eines Monats nach Fälligkeit der ersten nicht gezahlten Teilleistung, nämlich des Betrags für August 2009, gestellt wurde (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 29. Aufl. 2008, § 929 Rdnr. 4).

Der Vollstreckungstitel der Vollstreckungsgläubigerin (Beschluss vom 16.03.2009, S 7 SO 4/09 ER) enthält jedoch nicht den Anspruch, den die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte. Der Beschluss des Gerichts vom 16.03.2009 verpflichtete den Vollstreckungsschuldner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Vollstreckungsgläubigerin vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Gestalt eines persönlichen Budgets zu bewilligen und traf damit zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent eine Bestimmung, wie lange die in ihm getroffene Regelung gilt. Die in einer einstweiligen Anordnung getroffenen Regelungen verlieren, wenn die Geltungsdauer durch das Gericht nicht ausdrücklich anders geregelt ist, jedenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. mit einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache ihre Gültigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 34 zu dem § 86b Abs. 2 SGG entsprechenden § 123 VwGO). Da im Beschluss vom 16.03.2009 keine anderweitige Regelung erfolgt ist, gilt damit die einstweilige Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft (bzw. Bestandskraft) einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache.

Bezüglich des Zeitraums ab 01.08.2009, für die Vollstreckungsgläubigerin aus der einstweiligen Anordnung vollstrecken will, ist eine anderweitige Erledigung der Hauptsache eingetreten.

Wenn man in der Ablehnung einer Leistung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sieht (so das Bundessozialgericht – BSG – im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 30, SozR 4-4200 § 20 Nr 1, www.sozialgerichtsbarkeit.de in einem obiter dictum, also einem für die dort getroffene Entscheidung nicht entscheidungserheblichen Hinweis), wurde die ursprünglich unbefristete Ablehnung (Bescheid vom 01.12.2008) mit Bescheid vom 07.05.2009 durch eine befristete Bewilligung (01.12.2008 bis 31.07.2009) und eine Nichtregelung für den anschließenden Zeitraum ersetzt. Der Bescheid vom 07.05.2009 war kein bloßer Ausführungsbescheid zum Beschluss vom 16.03.2009. Er traf eine selbständige, erkennbar auf eigener Sachprüfung des Vollstreckungsschuldners beruhende, nicht als vorläufig bezeichnete Regelung, nahm nicht auf den Beschluss vom 16.03.2009 Bezug und enthielt zudem – was bei einem Ausführungsbescheid nicht zu erwarten wäre – eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschluss vom 07.05.2009 ließ zudem deutlich erkennen, dass eine Regelung für die Zeit ab 01.08.2009 noch nicht beabsichtigt war, sondern eine Regelung künftig, nämlich nach Eingang des im Juli 2009 vorzulegenden Berichts, noch erfolgen werde. Die Ablehnung hätte sich damit, wenn sie ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wäre, für die Zeit ab 01.08.2009 durch den Bescheid vom 07.05.2009 erledigt, da nunmehr für die Zeit ab 01.08.2009 erkennbar nicht mehr an der Ablehnung festgehalten werden sollte (sondern die Frage einer Bewilligung oder Ablehnung einer zukünftigen Entscheidung vorbehalten bleiben sollte).

Nach der von dem für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8, www.sozialgerichtsbarkeit.de) vertretenen Ansicht, dass die Ablehnung einer Leistung keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, und dass, wenn ein Hilfesuchender nach Ergehen eines Ablehnungsbescheides zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat, sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit und auch durch einen neuen Ablehnungsbescheid erledigt, hätte sich die durch Bescheid vom 01.12.2008 erfolgte Ablehnung durch den Bescheid vom 07.07.2009 erledigt. Der Bescheid vom 07.07.2009 erging auf den an den Landkreis Märkisch-Oderland gerichteten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 05.06.2009, den der Landkreis Märkisch-Oderland an den Vollstreckungsschuldner weitergeleitet hat. Dass das Schreiben vom 05.06.2009 einen Antrag darstellt, ist zu Recht unstreitig. Dass im Bescheid des Vollstreckungsschuldners vom 07.07.2009 stattdessen auf einen Antrag vom "05.05.2009" Bezug genommen wird, stellt einen offensichtlichen Tippfehler dar.

Nach beiden Auffassungen ist damit für den Zeitraum ab 01.08.2009 eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die einstweilige Anordnung gilt damit für den Zeitraum ab 01.08.2009, für den die Vollstreckungsgläubigerin aus ihr vollstrecken will, mindestens seit Bekanntgabe des Bescheids des Vollstreckungsschuldners vom 07.07.2009 nicht mehr.

Ob die Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin für den Zeitraum ab 01.08.2009 einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen kann (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 75/09 ER, unter 3.), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG. Danach ist über die Kosten im Rahmen des richterlichen Ermessens unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Dabei sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage (hier: des Vollstreckungsantrags) zu berücksichtigen. Maßgebend für die Kostentragung ist danach der vermutliche Verfahrensausgang. Zu berücksichtigen sind aber auch andere Gesichtspunkte, insbesondere, wer die Klageerhebung bzw. Antragstellung veranlasst hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnrn. 12 bis 13). Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht dem Vollstreckungsschuldner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Vollstreckungsgläubigerin in vollem Umfang auferlegt. Der Vollstreckungsschuldner hat Anlass zur Zwangsvollstreckung gegeben, indem er die Gewährungen von Leistungen für die Zeit ab 01.08.2009 abgelehnt hat, obwohl sich seine Zuständigkeit eindeutig aus § 14 SGB IX ergibt und auch unbestritten ist, dass die Vollstreckungsgläubigerin auch für den Zeitraum ab 01.08.2009 gegen einen Sozialleistungsträger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets hat. Demgegenüber tritt zurück, dass der Vollstreckungsantrag keinen Erfolg hatte, weil die Zwangsvollstreckung neben einem Anspruch auch einen vollstreckbaren Titel voraussetzt.

Da das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, ist eine Kostengrundentscheidung nur bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits veranlasst.
Rechtskraft
Aus
Saved