Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3538/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1616/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit stehen die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2007 bis 03.07.2007 sowie ein Anspruch der Klägerin auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für ebenfalls diesen Zeitraum. Im Übrigen begehrt die Klägerin von der Beklagten, ihr Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum vom 13.09.2004 bis 31.12.2006 zu bewilligen.
Die am 12.09.1986 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt ist (Bl. 71 d. Bekl.akt.), absolvierte vom 13.09.2004 bis 03.07.2007 eine entgeltfreie Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin beim Evangelischen Verein für Stadtmission in K. e.V. (vgl. Berufsausbildungsvertrag vom 24.09.2007, Bl. 86 d. SG-Akt.; undatierte Arbeitsbescheinigung, Bl. 6 1. Falz d. beigez. Akt. d. Bundesagentur für Arbeit). Die "Gesamtmiete" der Wohnung, in der die Klägerin mit ihren Eltern wohnt, beträgt 930,00 EUR (Bl. 67 d. Bekl.-Akt.). Im Jahr 2007 bezog die Klägerin ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR.
Mit Bescheiden vom 06.09.2004 und 09.01.2006 (Bl. 10, 11 1. Falz d. beigez. Akt. d. Bundesagentur für Arbeit) bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. §§ 33, 44 f. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Ausbildungsgeld für die Zeit vom 13.09.2004 bis 12.03.2006 in Höhe von monatlich 113,00 EUR, für die Zeit vom 13.03.2006 bis 11.09.2007 in Höhe von monatlich 282,00 EUR sowie für den 12.09.2007 in Höhe von monatlich 353,00 EUR.
Auf den Antrag der Klägerin vom 24.11.2006 (Bl. 15 d. Bekl.akt. zur Mutter d. Kläg. (E.K.)), den diese am 04.01.2007 ausdrücklich auf die Zeit ab 01.01.2007 begrenzt hat (Bl. 83 d. Bekl.akt. zu E.K.), lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2007 (Bl. 197 d. Bekl.akt. zu E.K.) ab, der Klägerin und ihren Eltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, da keine Hilfebedürftigkeit gegeben sei.
Den hiergegen am 23.01.2007 erhobenen Widerspruch (Bl. 207 d. Bekl.akt. zu E.K.), mit welchem der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinwies, nur die Klägerin - nicht aber ihre Eltern - begehre Leistungen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 (Bl. 16 d. Bekl.akt.; W 106/07) zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin beziehe Ausbildungsgeld und sei aufgrund dessen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 12.07.2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin für die Zeit vom 04.07.2007 bis 02.07.2008 Arbeitslosengeld I (vgl. insoweit zum weiteren Verfahrensgang das zwischenzeitlich abgeschlossene Verfahren L 3 AL 455/10 nebst Beiakten).
Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 am 17.07.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, ihren Eltern und ihr seien erhebliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstanden, u.a. für Spezialbatterien für Blutdruckmessgeräte, für Computer-/Druckerzubehör, für selbst getragene "Krankenkosten", für Arztfahrten, für Kfz-Nutzung, für Telefon und Notfallhandy, für Strom, Wasser und Wäsche sowie für Fernsehen (Bl. 50 d. SG-Akt.). Die Beklagte habe ihre Akten "manipuliert"; diesen Akten lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass bereits sechs Anträge auf Gewährung von verschiedenen Sozialleistungen gestellt worden seien (Bl. 48 d. SG-Akt.). Da der Rechner des bevollmächtigten Vaters der Klägerin jedoch "den Geist aufgegeben" habe, könnten insoweit allerdings keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden (Bl. 63 d. SG-Akt.). Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen werde nicht begehrt (Bl. 137 d. SG-Akt.).
Mit Bescheid vom 09.08.2007 (Bl. 26 d. Bekl.akt.) hat die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 71,00 EUR sowie für die Zeit vom 01. bis 03.07.2007 in Höhe von 7,10 EUR bewilligt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2007 (Bl. 37 d. Bekl.akt.; W 1193/07) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auf die anteiligen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 195,00 EUR sei das Kindergeld in Höhe von 124,00 EUR - nach Abzug der Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR - als Einkommen anzurechnen.
Das SG hat von der Sparkasse Karlsruhe (SpK) und der Badischen Beamtenbank (BBBank) die sich auf diesen Zeitraum beziehenden Kontoauszüge der Klägerin und ihrer Eltern beigezogen. Hiernach gingen auf das bei der SpK geführte Konto mit der Nr. 1020133284 des Vaters der Klägerin Peter Kolb (P.K.) u.a. als "Bezüge" bezeichnete Zahlungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung am 31.01.2007 und am 28.02.2007 in Höhe von jeweils 1.606,73 EUR, am 30.03.2007 in Höhe von 1.584,58 EUR, am 30.04.2007 in Höhe von 1.624,53 EUR sowie am 31.05.2007, am 29.06.2007 und am 31.07.2007 in Höhe von jeweils 1.584,58 EUR ein (Bl. 117f. d. SG-Akt.). Auf das bei der BBBank geführte Konto mit der Nr. 1149962 der E.K. gingen als "Lohn/Gehalt/Ren" bezeichnete Zahlungen am 12.01.2007 in Höhe von 1.595,13 EUR, am 14.02.2007 in Höhe von 1.604,08 EUR, am 14.03.2007 in Höhe von 1.603,17 EUR, am 12.04.2007 in Höhe von 1.656,47 EUR, am 14.05.2007 in Höhe von 1.602,96 EUR, am 14.06.2007 in Höhe von 1.604,08 EUR und am 12.07.2007 in Höhe von 1.792,16 EUR ein (Bl. 125f. d. SG-Akt.).
Das SG hat die Klägerin darauf hingewiesen, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.01. bis 03.07.2007 (Bl. 75 d. SG-Akt.), und mit Urteil vom 11.03.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder verletze der Bescheid vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2007 noch der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 09.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2007 die Klägerin in ihren Rechten. Zu entscheiden sei lediglich über den Zeitraum vom 01.01. bis einschließlich 03.07.2007 gewesen. Zwar habe die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 Leistungen nach dem SGB II gänzlich versagt und damit einen Leistungsanspruch ohne zeitliche Beschränkung verneint, weshalb nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit sei. Allerdings habe die Beklagte im Nachhinein mit Bescheid vom 09.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2007 Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 03.07.2007 bewilligt und damit nachträglich den streitgegenständlichen Zeitraum begrenzt. Bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums stehe der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II schon deshalb nicht zu, weil sie nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Bei der von der Klägerin durchlaufenen Ausbildung zur Hauswirtschafterin handle es sich nämlich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, da dieser Ausbildungsberuf nach § 1 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 30.06.1999 staatlich anerkannt sei. Insoweit sei es unerheblich, ob - wie hier der Fall - die Ausbildung der Klägerin nach Maßgabe der §§ 97 f. SGB III gefördert worden sei. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22 Abs. 7 SGB II scheide wegen fehlender Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II aus, da das berücksichtigungsfähige Einkommen der aus der Klägerin und ihren Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Bedarf übersteige. Dabei seien zugunsten der Klägerin die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 930,00 EUR sowie die Regelleistung in Höhe von zweimal 311,00 EUR für die Eltern sowie 276,00 EUR für die Klägerin in Ansatz zu bringen. Vom anteiligen Bedarf der Klägerin (276,00 EUR Regelleistung plus anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 310,00 EUR) in Höhe von 586,00 EUR sei dabei zunächst das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie das nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bereinigte Ausbildungsgeld in Höhe von 182,00 EUR in Abzug zu bringen. Demnach habe sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum Januar bis Juni 2007 auf insgesamt 1.492,00 EUR belaufen. Dem sei berücksichtigungsfähiges Einkommen des P.K. im Monat Januar 2007 in Höhe von 1.142,73 EUR sowie von E.K. in Höhe von 1.285,13 EUR gegenüber gestanden, wodurch der Gesamtbedarf durch eigenes Einkommen deutlich überschritten sei. Diesbezüglich sei der volle Freibetrag in Höhe von je 310,00 EUR vom jeweiligen Nettoverdienst der Eltern der Klägerin in Abzug zu bringen gewesen. Ob sich die Klägerin mit Erfolg auf die Anrechnung weiterer Versicherungsbeiträge berufe, könne dahinstehen, da die nachgewiesenen Versicherungsbeiträge die ohnehin gewährte Versicherungspauschale lediglich um 33,84 EUR überstiegen. Weitere, von der Klägerin geltend gemachte Positionen seien aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 11 Abs. 2 SGB II und seiner abschließenden Auflistung der abzugsfähigen Positionen nicht weiter zu berücksichtigen gewesen. Ein ungedeckter Bedarf ergebe sich auch für die Monate Februar bis Juni 2007 nicht. Im Februar 2007 habe P.K. nämlich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.653,39 EUR sowie im März 2007 in Höhe von 1.120,58 EUR erzielt, wobei seine Ehefrau im März 2007 zusätzlich Einkommen in Höhe von 1.293,17 EUR erzielt habe. Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich für April 2007 bei P.K. ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.160,53 EUR sowie bei E.K. in Höhe von 1.346,47 EUR. Auch im Monat Mai 2007 habe das berücksichtigungsfähige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft über dem Gesamtbedarf gelegen, da P.K. ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.120,58 EUR und E.K. in Höhe von 1.292,96 EUR erzielt habe. Gleichfalls sei die Klägerin auch im Monat Juni 2007 insoweit nicht bedürftig gewesen, da ihr Vater ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.120,58 EUR und ihre Mutter in Höhe von 1.294,08 EUR erzielt habe. Zwar belaufe sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2007 durch die Erhöhung der Regelsätze (auf 312,00 EUR bzw. 278,00 EUR), das nur noch anteilig gezahlte Ausbildungsgeld für die Zeit vom 01. bis 03.07.2007 und das ab dem 04.07.2007 gezahlte Arbeitslosengeld I auf insgesamt 1.541,68 EUR. Dem stehe jedoch ein den Bedarf übersteigendes berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von insgesamt 3.233,45EUR (P.K.: 1.751,29 EUR/ E.K.: 1.482,16 EUR) gegenüber.
Gegen das am 19.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.04.2010 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ihr stünden Sozialleistungen seitens der Beklagten bereits vom 13.09.2004 bis einschließlich 03.07.2007 zu (Bl. 21 d. LSG-Akt.). Sie begehre für diesen Zeitraum lediglich ihren existenznotwendigen Bedarf in Höhe von monatlich 149,60 EUR (Bl. 26 d. LSG-Akt.). Die Beklagte habe Akten hinsichtlich des Zeitraums vom 13.09.2004 bis 03.07.2007 in der "Versenkung" verschwinden lassen (Bl. 49 d. LSG-Akt.). Insbesondere erschließe sich nicht, wo die Beklagte ihre über P.K. geführte Akte aufbewahre (Bl. 43 d. LSG-Akt.). Schließlich beantrage sie "Normenkontrolle", da sich die Sozialgesetzbücher, hier "z.B. SGB II und SGB XII sowie Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen ( ...) in Leistungshöhe" widersprächen (Bl. 51 d. LSG-Akt.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2010, den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 200-7 abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. September 2004 bis einschließlich 03. Juli 2007 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 149,60 EUR zu gewähren, und eine "Normenkontrolle" durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung, insbesondere hinsichtlich des vom SG angenommenen streitgegenständlichen Zeitraums, für zutreffend und willigt in eine Klageerweiterung nicht ein (Bl. 58 d. LSG-Akt.). Über den Vater der Klägerin führe sie keine Akten. Die Klägerin habe bei ihr erstmals am 24.11.2006 einen Leistungsantrag gestellt, weshalb eine Gewährung von Leistungen bereits ab dem 13.09.2004 nicht in Betracht komme. Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Zuschusses zu deren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung habe sie in gesetzlicher Höhe entsprochen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des SG ebenso wie auf die Akten der Verfahren L 3 AL 455/10 und L 3 AS 4560/10 ER-B verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 03.07.2007 keine weitergehenden Leistungen nach dem SGB II zustehen. Der Senat folgt daher nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und schließt sich dessen Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und die Berufung als unbegründet zurückweist. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Gebrauch.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte, da nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -) maßgebliches Kriterium allein die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst und nicht die des Auszubildenden ist, es mithin allein darauf ankommt, ob die Ausbildung - wie hier der Fall und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt - im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist es – wie das SG richtig erkannt hat und entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.02.2008 - L 5 B 10/08 AS ER -, zit. nach juris) – nicht maßgeblich, ob die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 f. SGB III i.V.m. §§ 33, 44 f. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch bewilligte. Denn eine derartige Differenzierung betrifft gerade nicht die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach, sondern vielmehr der Person der Auszubildenden (vgl. i.e. SG Chemnitz, Urteil vom 01.04.2009 - S 22 AS 3533/07 -, zit. nach juris). Im Übrigen geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass Auszubildende, die - wie hier die Klägerin - Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben (Bundestags-Drs. 16/1410, S. 24). Von der Beantragung eines nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in besonderen Härtefällen möglichen Darlehens hat die Klägerin ausdrücklich abgesehen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwendungen hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zwar für verfassungswidrig erklärt. Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aber auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das BVerfG nämlich ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24.03.2010 - Az.: 1 BvR 395/09 -, zit. nach juris).
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr bereits vom 13.09.2004 an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, und "Normenkontrolle" beantragt hat, handelt es sich um Anträge, welche die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz gestellt hat und die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Der Senat entscheidet deshalb hierüber auf Klage. Bereits die Klageänderung gem. § 99 SGG, die nach § 153 Abs. 1 SGG auch noch in der Berufungsinstanz möglich ist, ist nicht zulässig, weil die Beklagte in diese Klageänderung nicht eingewilligt hat und eine solche Änderung der Klage auch nicht sachdienlich wäre, weil sie dazu führen würde, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 99 Rn. 10a m.w.N.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das SGB II weitgehend - insbesondere was die Gewährung von Leistungen betrifft - erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist (Art. 61 Abs. 1 d. Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954), weshalb ein Anspruch der Klägerin für einen Zeitraum vor dem 01.01.2005 bereits aus diesem Grund ausscheidet. Im Übrigen werden nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Mithin kommt die Gewährung von Leistungen vor dem 01.01.2007 nicht in Betracht, weil die Klägerin am 04.01.2007 ihren Antrag vom 24.11.2006 ausdrücklich auf die Zeit ab 01.01.2007 begrenzt hat. Für von Seiten der Klägerin behauptete Antragstellungen vor diesem Zeitraum haben sich weder aus den Akten der Beklagten noch aus dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte ergeben, nachdem die Klägerin nicht näher hat darlegen können, ob und ggfs. wann sie bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung bereits vor dem 24.11.2006 beantragt hat. Was die Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bereits für einen Zeitraum vor dem 01.01.2007 betrifft, kommt eine Leistungsgewährung im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil § 22 Abs. 7 SGB II erst mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 21 Buchst. e des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit stehen die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2007 bis 03.07.2007 sowie ein Anspruch der Klägerin auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für ebenfalls diesen Zeitraum. Im Übrigen begehrt die Klägerin von der Beklagten, ihr Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum vom 13.09.2004 bis 31.12.2006 zu bewilligen.
Die am 12.09.1986 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt ist (Bl. 71 d. Bekl.akt.), absolvierte vom 13.09.2004 bis 03.07.2007 eine entgeltfreie Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin beim Evangelischen Verein für Stadtmission in K. e.V. (vgl. Berufsausbildungsvertrag vom 24.09.2007, Bl. 86 d. SG-Akt.; undatierte Arbeitsbescheinigung, Bl. 6 1. Falz d. beigez. Akt. d. Bundesagentur für Arbeit). Die "Gesamtmiete" der Wohnung, in der die Klägerin mit ihren Eltern wohnt, beträgt 930,00 EUR (Bl. 67 d. Bekl.-Akt.). Im Jahr 2007 bezog die Klägerin ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR.
Mit Bescheiden vom 06.09.2004 und 09.01.2006 (Bl. 10, 11 1. Falz d. beigez. Akt. d. Bundesagentur für Arbeit) bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. §§ 33, 44 f. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Ausbildungsgeld für die Zeit vom 13.09.2004 bis 12.03.2006 in Höhe von monatlich 113,00 EUR, für die Zeit vom 13.03.2006 bis 11.09.2007 in Höhe von monatlich 282,00 EUR sowie für den 12.09.2007 in Höhe von monatlich 353,00 EUR.
Auf den Antrag der Klägerin vom 24.11.2006 (Bl. 15 d. Bekl.akt. zur Mutter d. Kläg. (E.K.)), den diese am 04.01.2007 ausdrücklich auf die Zeit ab 01.01.2007 begrenzt hat (Bl. 83 d. Bekl.akt. zu E.K.), lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2007 (Bl. 197 d. Bekl.akt. zu E.K.) ab, der Klägerin und ihren Eltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, da keine Hilfebedürftigkeit gegeben sei.
Den hiergegen am 23.01.2007 erhobenen Widerspruch (Bl. 207 d. Bekl.akt. zu E.K.), mit welchem der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinwies, nur die Klägerin - nicht aber ihre Eltern - begehre Leistungen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 (Bl. 16 d. Bekl.akt.; W 106/07) zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin beziehe Ausbildungsgeld und sei aufgrund dessen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 12.07.2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin für die Zeit vom 04.07.2007 bis 02.07.2008 Arbeitslosengeld I (vgl. insoweit zum weiteren Verfahrensgang das zwischenzeitlich abgeschlossene Verfahren L 3 AL 455/10 nebst Beiakten).
Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 am 17.07.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, ihren Eltern und ihr seien erhebliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstanden, u.a. für Spezialbatterien für Blutdruckmessgeräte, für Computer-/Druckerzubehör, für selbst getragene "Krankenkosten", für Arztfahrten, für Kfz-Nutzung, für Telefon und Notfallhandy, für Strom, Wasser und Wäsche sowie für Fernsehen (Bl. 50 d. SG-Akt.). Die Beklagte habe ihre Akten "manipuliert"; diesen Akten lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass bereits sechs Anträge auf Gewährung von verschiedenen Sozialleistungen gestellt worden seien (Bl. 48 d. SG-Akt.). Da der Rechner des bevollmächtigten Vaters der Klägerin jedoch "den Geist aufgegeben" habe, könnten insoweit allerdings keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden (Bl. 63 d. SG-Akt.). Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen werde nicht begehrt (Bl. 137 d. SG-Akt.).
Mit Bescheid vom 09.08.2007 (Bl. 26 d. Bekl.akt.) hat die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 71,00 EUR sowie für die Zeit vom 01. bis 03.07.2007 in Höhe von 7,10 EUR bewilligt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2007 (Bl. 37 d. Bekl.akt.; W 1193/07) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auf die anteiligen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 195,00 EUR sei das Kindergeld in Höhe von 124,00 EUR - nach Abzug der Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR - als Einkommen anzurechnen.
Das SG hat von der Sparkasse Karlsruhe (SpK) und der Badischen Beamtenbank (BBBank) die sich auf diesen Zeitraum beziehenden Kontoauszüge der Klägerin und ihrer Eltern beigezogen. Hiernach gingen auf das bei der SpK geführte Konto mit der Nr. 1020133284 des Vaters der Klägerin Peter Kolb (P.K.) u.a. als "Bezüge" bezeichnete Zahlungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung am 31.01.2007 und am 28.02.2007 in Höhe von jeweils 1.606,73 EUR, am 30.03.2007 in Höhe von 1.584,58 EUR, am 30.04.2007 in Höhe von 1.624,53 EUR sowie am 31.05.2007, am 29.06.2007 und am 31.07.2007 in Höhe von jeweils 1.584,58 EUR ein (Bl. 117f. d. SG-Akt.). Auf das bei der BBBank geführte Konto mit der Nr. 1149962 der E.K. gingen als "Lohn/Gehalt/Ren" bezeichnete Zahlungen am 12.01.2007 in Höhe von 1.595,13 EUR, am 14.02.2007 in Höhe von 1.604,08 EUR, am 14.03.2007 in Höhe von 1.603,17 EUR, am 12.04.2007 in Höhe von 1.656,47 EUR, am 14.05.2007 in Höhe von 1.602,96 EUR, am 14.06.2007 in Höhe von 1.604,08 EUR und am 12.07.2007 in Höhe von 1.792,16 EUR ein (Bl. 125f. d. SG-Akt.).
Das SG hat die Klägerin darauf hingewiesen, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.01. bis 03.07.2007 (Bl. 75 d. SG-Akt.), und mit Urteil vom 11.03.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder verletze der Bescheid vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2007 noch der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 09.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2007 die Klägerin in ihren Rechten. Zu entscheiden sei lediglich über den Zeitraum vom 01.01. bis einschließlich 03.07.2007 gewesen. Zwar habe die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 Leistungen nach dem SGB II gänzlich versagt und damit einen Leistungsanspruch ohne zeitliche Beschränkung verneint, weshalb nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit sei. Allerdings habe die Beklagte im Nachhinein mit Bescheid vom 09.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2007 Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 03.07.2007 bewilligt und damit nachträglich den streitgegenständlichen Zeitraum begrenzt. Bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums stehe der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II schon deshalb nicht zu, weil sie nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Bei der von der Klägerin durchlaufenen Ausbildung zur Hauswirtschafterin handle es sich nämlich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, da dieser Ausbildungsberuf nach § 1 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 30.06.1999 staatlich anerkannt sei. Insoweit sei es unerheblich, ob - wie hier der Fall - die Ausbildung der Klägerin nach Maßgabe der §§ 97 f. SGB III gefördert worden sei. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22 Abs. 7 SGB II scheide wegen fehlender Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II aus, da das berücksichtigungsfähige Einkommen der aus der Klägerin und ihren Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Bedarf übersteige. Dabei seien zugunsten der Klägerin die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 930,00 EUR sowie die Regelleistung in Höhe von zweimal 311,00 EUR für die Eltern sowie 276,00 EUR für die Klägerin in Ansatz zu bringen. Vom anteiligen Bedarf der Klägerin (276,00 EUR Regelleistung plus anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 310,00 EUR) in Höhe von 586,00 EUR sei dabei zunächst das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie das nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bereinigte Ausbildungsgeld in Höhe von 182,00 EUR in Abzug zu bringen. Demnach habe sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum Januar bis Juni 2007 auf insgesamt 1.492,00 EUR belaufen. Dem sei berücksichtigungsfähiges Einkommen des P.K. im Monat Januar 2007 in Höhe von 1.142,73 EUR sowie von E.K. in Höhe von 1.285,13 EUR gegenüber gestanden, wodurch der Gesamtbedarf durch eigenes Einkommen deutlich überschritten sei. Diesbezüglich sei der volle Freibetrag in Höhe von je 310,00 EUR vom jeweiligen Nettoverdienst der Eltern der Klägerin in Abzug zu bringen gewesen. Ob sich die Klägerin mit Erfolg auf die Anrechnung weiterer Versicherungsbeiträge berufe, könne dahinstehen, da die nachgewiesenen Versicherungsbeiträge die ohnehin gewährte Versicherungspauschale lediglich um 33,84 EUR überstiegen. Weitere, von der Klägerin geltend gemachte Positionen seien aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 11 Abs. 2 SGB II und seiner abschließenden Auflistung der abzugsfähigen Positionen nicht weiter zu berücksichtigen gewesen. Ein ungedeckter Bedarf ergebe sich auch für die Monate Februar bis Juni 2007 nicht. Im Februar 2007 habe P.K. nämlich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.653,39 EUR sowie im März 2007 in Höhe von 1.120,58 EUR erzielt, wobei seine Ehefrau im März 2007 zusätzlich Einkommen in Höhe von 1.293,17 EUR erzielt habe. Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich für April 2007 bei P.K. ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.160,53 EUR sowie bei E.K. in Höhe von 1.346,47 EUR. Auch im Monat Mai 2007 habe das berücksichtigungsfähige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft über dem Gesamtbedarf gelegen, da P.K. ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.120,58 EUR und E.K. in Höhe von 1.292,96 EUR erzielt habe. Gleichfalls sei die Klägerin auch im Monat Juni 2007 insoweit nicht bedürftig gewesen, da ihr Vater ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.120,58 EUR und ihre Mutter in Höhe von 1.294,08 EUR erzielt habe. Zwar belaufe sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2007 durch die Erhöhung der Regelsätze (auf 312,00 EUR bzw. 278,00 EUR), das nur noch anteilig gezahlte Ausbildungsgeld für die Zeit vom 01. bis 03.07.2007 und das ab dem 04.07.2007 gezahlte Arbeitslosengeld I auf insgesamt 1.541,68 EUR. Dem stehe jedoch ein den Bedarf übersteigendes berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von insgesamt 3.233,45EUR (P.K.: 1.751,29 EUR/ E.K.: 1.482,16 EUR) gegenüber.
Gegen das am 19.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.04.2010 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ihr stünden Sozialleistungen seitens der Beklagten bereits vom 13.09.2004 bis einschließlich 03.07.2007 zu (Bl. 21 d. LSG-Akt.). Sie begehre für diesen Zeitraum lediglich ihren existenznotwendigen Bedarf in Höhe von monatlich 149,60 EUR (Bl. 26 d. LSG-Akt.). Die Beklagte habe Akten hinsichtlich des Zeitraums vom 13.09.2004 bis 03.07.2007 in der "Versenkung" verschwinden lassen (Bl. 49 d. LSG-Akt.). Insbesondere erschließe sich nicht, wo die Beklagte ihre über P.K. geführte Akte aufbewahre (Bl. 43 d. LSG-Akt.). Schließlich beantrage sie "Normenkontrolle", da sich die Sozialgesetzbücher, hier "z.B. SGB II und SGB XII sowie Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen ( ...) in Leistungshöhe" widersprächen (Bl. 51 d. LSG-Akt.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2010, den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 200-7 abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. September 2004 bis einschließlich 03. Juli 2007 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 149,60 EUR zu gewähren, und eine "Normenkontrolle" durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung, insbesondere hinsichtlich des vom SG angenommenen streitgegenständlichen Zeitraums, für zutreffend und willigt in eine Klageerweiterung nicht ein (Bl. 58 d. LSG-Akt.). Über den Vater der Klägerin führe sie keine Akten. Die Klägerin habe bei ihr erstmals am 24.11.2006 einen Leistungsantrag gestellt, weshalb eine Gewährung von Leistungen bereits ab dem 13.09.2004 nicht in Betracht komme. Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Zuschusses zu deren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung habe sie in gesetzlicher Höhe entsprochen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des SG ebenso wie auf die Akten der Verfahren L 3 AL 455/10 und L 3 AS 4560/10 ER-B verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 03.07.2007 keine weitergehenden Leistungen nach dem SGB II zustehen. Der Senat folgt daher nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und schließt sich dessen Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und die Berufung als unbegründet zurückweist. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Gebrauch.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte, da nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -) maßgebliches Kriterium allein die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst und nicht die des Auszubildenden ist, es mithin allein darauf ankommt, ob die Ausbildung - wie hier der Fall und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt - im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist es – wie das SG richtig erkannt hat und entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.02.2008 - L 5 B 10/08 AS ER -, zit. nach juris) – nicht maßgeblich, ob die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 f. SGB III i.V.m. §§ 33, 44 f. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch bewilligte. Denn eine derartige Differenzierung betrifft gerade nicht die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach, sondern vielmehr der Person der Auszubildenden (vgl. i.e. SG Chemnitz, Urteil vom 01.04.2009 - S 22 AS 3533/07 -, zit. nach juris). Im Übrigen geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass Auszubildende, die - wie hier die Klägerin - Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben (Bundestags-Drs. 16/1410, S. 24). Von der Beantragung eines nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in besonderen Härtefällen möglichen Darlehens hat die Klägerin ausdrücklich abgesehen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwendungen hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zwar für verfassungswidrig erklärt. Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aber auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das BVerfG nämlich ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24.03.2010 - Az.: 1 BvR 395/09 -, zit. nach juris).
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr bereits vom 13.09.2004 an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, und "Normenkontrolle" beantragt hat, handelt es sich um Anträge, welche die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz gestellt hat und die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Der Senat entscheidet deshalb hierüber auf Klage. Bereits die Klageänderung gem. § 99 SGG, die nach § 153 Abs. 1 SGG auch noch in der Berufungsinstanz möglich ist, ist nicht zulässig, weil die Beklagte in diese Klageänderung nicht eingewilligt hat und eine solche Änderung der Klage auch nicht sachdienlich wäre, weil sie dazu führen würde, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 99 Rn. 10a m.w.N.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das SGB II weitgehend - insbesondere was die Gewährung von Leistungen betrifft - erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist (Art. 61 Abs. 1 d. Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954), weshalb ein Anspruch der Klägerin für einen Zeitraum vor dem 01.01.2005 bereits aus diesem Grund ausscheidet. Im Übrigen werden nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Mithin kommt die Gewährung von Leistungen vor dem 01.01.2007 nicht in Betracht, weil die Klägerin am 04.01.2007 ihren Antrag vom 24.11.2006 ausdrücklich auf die Zeit ab 01.01.2007 begrenzt hat. Für von Seiten der Klägerin behauptete Antragstellungen vor diesem Zeitraum haben sich weder aus den Akten der Beklagten noch aus dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte ergeben, nachdem die Klägerin nicht näher hat darlegen können, ob und ggfs. wann sie bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung bereits vor dem 24.11.2006 beantragt hat. Was die Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bereits für einen Zeitraum vor dem 01.01.2007 betrifft, kommt eine Leistungsgewährung im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil § 22 Abs. 7 SGB II erst mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 21 Buchst. e des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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