L 3 AL 2859/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1452/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2859/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld, zuvorderst im Hinblick auf dessen Dauer, in Streit.

Der am 02.08.1952 geborene Kläger war vom 01.09.1967 bis 15.12.2006 als Fernmeldemonteur bei der Deutschen Telekom AG (D.T.) versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.12.2005 bis 15.12.2006 erzielte er hieraus ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 43.103,62 EUR. Am 18.07.2006 schlossen der Kläger und die D.T. einen Auflösungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 15.12.2006 endet. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte die D.T. dem Kläger eine Abfindung i.H.v. 225.000,- EUR (brutto).

Am 29.11.2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er im Hinblick auf eine längere Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie eine mögliche Sperrzeit und die Abfindungsanrechnung erst ein späteres Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wünsche. Ihm wurde hierbei mitgeteilt, dass er dann wegen des Nichterreichens von 36 Monaten mit Versicherungspflichtzeiten in der erweiterten Rahmenfrist von drei Jahren nicht auf 18 Anspruchsmonate kommen könne und besonders auf die Anwartschaftszeit zu achten sei. Weitere Unterredungen zwischen dem Kläger und der Beklagten fanden am 05.12.2006 und am 18.12.2006 statt, wobei besprochen wurde, dass die Arbeitslosmeldung bis spätestens 16.12.2007 erfolgen müsse, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren.

Der Kläger meldete sich sodann am 11.12.2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 05.12., 18.12., 20.12. und am 27.12.2007 sprach er neuerlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er einen Anspruchsbeginn am 16.12.2007 begehre, er melde sich jedoch sofort wieder ab, insbesondere deswegen, weil er seine 93-jährige Mutter pflegen müsse und daher für Arbeitsvermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stehen könne.

Mit Bescheid vom 11.01.2008 entschied die Beklagte, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach am 11.12.2007 entstanden sei, dieser jedoch wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung noch bis zum 15.12.2007 ruhe. Auch ab dem 16.12.2007 komme der Anspruch wegen der eigenen Abmeldung des Klägers nicht zur Auszahlung.

Am 11.03.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 11.03.2008 Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 39,28 EUR für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Sie legte hierbei ein Bemessungsentgelt von 113,43 EUR täglich zu Grunde.

Mit der Begründung, ihm stehe eine Anspruchsdauer von 18 Monaten zu, erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2008 zurückwies. Zur Begründung führte sie an, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet habe. Die Übergangsvorschrift des § 434r SGB III finde im Falle des Klägers keine Anwendung, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach am 16.12.2007 entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger nicht die Höchstanspruchsdauer für 55-jährige Arbeitslose von 18 Monaten erfüllt, da er in der verlängerten Rahmenfrist nicht 36 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger am 08.05.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, die Bescheide der Beklagten seien unrichtig, da die Übergangsvorschrift des § 434r Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf ihn Anwendung finden müsse. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld sei am 31.12.2007 noch nicht erschöpft gewesen, weshalb er nach § 434r SGB II Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu vorgebracht, dass nur der Arbeitslose in den Genuss der Übergangsregelung des § 434r SGB III komme, der nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anspruch auf die Höchstanspruchsdauer gehabt habe. Bei einem Lebensalter von mehr als 55 Jahren sei dies eine Anspruchsdauer von 18 Monaten, die dem Kläger nicht zugestanden habe. Auch sei die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Gewährung von Arbeitslosengeld zu Grunde liege, zutreffend berücksichtigt worden.

Mit Urteil vom 20.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld am 11. oder am 16.12.2007 entstanden sei, da in beiden Fällen eine Höchstanspruchsdauer von 18 Monaten nicht erfüllt gewesen sei. Im Hinblick auf die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes seien keine Berechnungsfehler ersichtlich.

Gegen das ihm am 25.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.06.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, er erfülle die in der Übergangsregelung des § 434r SGB III aufgestellten Voraussetzungen für einen längeren Arbeitslosengeldanspruch von 18 Monaten. Das SG habe sich weder mit der Problematik des Falles noch mit dem klägerischen Vortrag befasst. Seinen gleichaltrigen Kollegen sei Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten gewährt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe und in gesetzlicher Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe die Höchstanspruchsdauer nach vollendetem 55. Lebensjahr 18 Monate betragen. Eine entsprechende Anspruchsdauer habe der Kläger nicht aufzuweisen.

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mehr als zwölf Monate noch Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der am 31.12.2007 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 SGB III, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit [Nr. 1]), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen [Nr.2]) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit [Nr.3]).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht hierbei, wenn alle Voraussetzungen des § 117 SGB III zur gleichen Zeit vorliegen. Vorliegend ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld am 16.12.2007 entstanden. Mit diesem Zeitpunkt war bei Kläger bei einer zuvor am 11.12.2007 erfolgten Arbeitslosmeldung und nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der D.T. am 15.12.2006 beschäftigungslos. Der Umstand, dass sich der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Anschluss wieder "abgemeldet" hat, steht dem nicht entgegen. Die Arbeitslosmeldung stellt eine Tatsachenerklärung dar. Mit ihr wird der Beklagten gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, angezeigt. Sie dient vornehmlich dazu, die Arbeitsverwaltung tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. Sie tritt damit als formale Voraussetzung neben die der Beschäftigungssuche des § 119 SGB III. Erklärt der Arbeitslose gegenüber der Arbeitsverwaltung jedoch unzweideutig und ohne Vorbehalt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, mithin nicht mehr arbeitslos zu sein, so wird mit einer solchen Erklärung die Wirkung einer zuvor erfolgten Arbeitslosmeldung wieder beseitigt. Nachdem der Kläger unmissverständlich gegenüber der Beklagten kundgetan hat, ab dem 17.12.2007 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, hat er ab diesem Zeitpunkt die Wirkung der Arbeitslosmeldung beseitigt. Dies steht jedoch der vorigen Anspruchsentstehung am 16.12.2007 nicht entgegen.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2004 (BGBl. I 3002) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahre erweiterten Rahmenfrist (Nr.1) und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (Nr.2). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt bei Arbeitslosen nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres 12 Monate (§ 127 Abs. 2 SGB III). Eine längere Anspruchsdauer innerhalb der Lebensaltersgruppe besteht nur, wenn eine höhere Anzahl an Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses vorliegen, bei mindestens 30 Monaten besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 15 Monate, bei 36 Monaten ein solcher von 18 Monaten. Der Kläger hat innerhalb der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist jedoch nur 24,33 Monate an Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses aufzuweisen. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III in der am 31.12.2007 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die um ein Jahr verlängerte Rahmenfrist i.S.d. § 127 Abs. 1 SGB III umfasst hiernach den Zeitraum vom 16.12.2004 bis 15.12.2007. Innerhalb dieses Rahmens war der Kläger vom 16.12.2004 bis 15.12.2006, d.h. genau zwei Jahre versicherungspflichtig (vgl. § 24 Abs. 1 SGB III) bei er D.T. beschäftigt. Die hiernach zu berücksichtigenden 730 Kalendertage ergeben (730: 30 =) 24,33 Kalendermonate (vgl. § 339 Satz 1 SGB III), was in Ansehung des Lebensalters des Klägers nach § 127 Abs. 2 SGB III zu einer Anspruchsdauer im bewilligten Umfang von zwölf Monaten führt.

Der Kläger kann sich mit seinem Begehren auch nicht auf die Regelung des § 434r SGB III stützen. Nach dieser Bestimmung, die durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I 681) mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügt wurde, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 01.01.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, bei Arbeitslosen, die vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft war (§ 434r Abs. 1 SGB III). Der Berufung ist zwar zuzugestehen, dass mit der Regelung der Personenkreis geschützt werden soll, der vor dem 01.01.2008 das 50. bzw. das 58. Lebensjahr vollendet hat, weshalb auch der Kläger im Hinblick auf sein Lebensalter zu diesem Personenkreis zählt. Voraussetzung für eine Verlängerung der Anspruchsdauer ist jedoch, dass ein Arbeitslosengeldanspruch mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestand. Da die Höchstanspruchsdauer bei einem Lebensalter von 55. Lebensjahren 18 Monate betrug, der Kläger jedoch nur Anspruch auf Arbeitslosengeld für zwölf Monate hatte, bestand in seinem Falle kein Anspruch auf die für sein Lebensalter mögliche Höchstanspruchsdauer. Eine Verlängerung der Dauer des Arbeitslosengelanspruchs scheidet hiernach aus.

Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem zeitlichen Umfang von zwölf Monaten. Der streitgegenständliche Bescheid 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. 04.2008 ist insoweit rechtmäßig.

Auch die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Sie hat ausgehend von einem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt von 113,43 EUR kalendertäglich (43.103,63 EUR erzielt in der Zeit vom 01.12.2005 bis 15.12.2006: 380 Tage) ein Bemessungsentgelt in dieser Höhe zu Grunde gelegt (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2008 erweist sich hiernach insgesamt als rechtmäßig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. 05.2010 ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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