L 7 AY 3521/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AY 3543/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 3521/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2010 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein von der Antragstellerin form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, da das Sozialgericht (SG) die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die Verneinung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisses gestützt hatte (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hatte für das vor dem SG anhängig gewesene Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, S 7 AY 3543/10, keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, prüft das Gericht lediglich im summarischen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 73a Nr. 2). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Senatsrechtsprechung unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 - (juris)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, höchstrichterlich bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789; Beschluss vom 8. Dezember 2009, a.a.O.; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW-RR 2004, 61; Beschluss vom 8. Dezember 2009, a.a.O.).

Das SG hat den Antrag auf PKH zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; insoweit wird auf die ausführlichen Gründe des Beschlusses des Senats vom 6. September 2010 (L 7 AY 3520/10 ER-B) verwiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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