L 3 AS 4316/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1464/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4316/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1972 geborene Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, beantragte am 06.10.2009 die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Beklagten. Mit Bescheid vom 07.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 29.10.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe die Erstattung der Kosten für 30 Bewerbungen beantragt. Mit Abhilfebescheid vom 05.11.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.10.2009 auf und teilte weiter mit, die weiteren Einzelheiten seien einem noch gesondert zugehenden Bescheid zu entnehmen.

Nachdem der Kläger 30 Bewerbungen vorgelegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2010 Bewerbungskosten in Höhe von 150 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 zurück.

Bereits am 18.03.2010 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 18.02.2010 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und wörtlich vorgetragen: "Hiermit bitte ich höflichst um Feststellung der Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit, Befangenheit und um Aufhebung des oben genannten Schreibens sowie Feststellung von Grundrechtsverstößen. Es wird um Erhöhung des Alg II in Anlehnung an den Tarif für den öffentlichen Dienst - für mich und für alle - und einstweiliger Rechtschutz beantragt."

Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die vom Kläger geltend gemachten verschiedenen Feststellungsbegehren seien unzulässig, da vor der Feststellungsklage eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorrangig sei. Die Klage sei auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II in Anlehnung an den Tarif für den öffentlichen Dienst für ihn und für alle begehre, da das hierfür erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt sei und es dem Kläger hinsichtlich des für andere Personen geltend gemachten Antrags an der Prozessführungsbefugnis fehle.

Gegen den am 10.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.09.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe. Zudem seien 150 EUR als Erstattung für Bewerbungskosten zu wenig. Diese hätten auch im Voraus ausgezahlt werden müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. August 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 höhere Bewerbungskosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungsklagen unzulässig sind. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 4 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Weiter zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Klage auch insoweit unzulässig ist, als höhere Leistungen "für alle" sowie für den Kläger geltend gemacht worden sind, da es bereits an einer Entscheidung der Beklagten fehlt, die gerichtlich überprüft werden könnte.

Auch die Höhe der dem Kläger erstatteten Bewerbungskosten ist nicht zu beanstanden. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) sind die Vorschriften über die Leistungen zur Eingliederung mit Wirkung zum 01.01.2009 stark geändert worden. Unter anderem wurden die Vorschriften über die Eingliederungsleistung im SGB II insgesamt neu geordnet. Nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421 f, 421 g, 421 k, 421 n, 421 o, 421 p, 421 q und 421 t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget als vermittlungsunterstützende Leistung ist im ersten Abschnitt des Vierten Kapitels SGB III geregelt. Nach § 45 Abs. 1 SGB III können danach Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget die Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen.

Als Leistungen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget kommen zunächst solche in Betracht, die schon bis zum Jahr 2008 (abschließend) im Gesetz vorgesehen waren, somit u.a. auch die Übernahme von Kosten für das Erstellen und Versenden von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) (Thie in LPK-SGB II, Anh. zu § 16 RdNr. 11). Für Bewerbungskosten waren als Pauschale pro Bewerbung 5 EUR vorgesehen. Der Kläger hat Nachweise über 30 Bewerbungen vorgelegt. Dem entsprechend hat die Beklagte auch Bewerbungskosten in Höhe von 150 EUR erstattet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved