L 3 AS 4317/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2590/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4317/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1972 geborene Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, beantragte am 06.10.2009 die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Beklagten. Mit Bescheid vom 07.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 29.10.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe die Erstattung der Kosten für 30 Bewerbungen beantragt. Mit Abhilfebescheid vom 05.11.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.10.2009 auf und teilte weiter mit, die weiteren Einzelheiten seien einem noch gesondert zugehenden Bescheid zu entnehmen.

Nachdem der Kläger 30 Bewerbungen vorgelegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2010 Bewerbungskosten in Höhe von 150 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 zurück.

Bereits am 18.03.2010 hatte der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010 hat das SG diese Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt (L 3 AS 4316/10).

Am 18.05.2010 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen den am 10.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.09.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe. Zudem seien 150 EUR als Erstattung für Bewerbungskosten zu wenig. Diese hätten auch im Voraus ausgezahlt werden müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 18. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 höhere Bewerbungskosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage war bereits wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der gem. § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. § 94 Rn. 7 m.w.N.).

Nach § 94 SGG wird die Streitsache durch die Erhebung der Klage rechtshängig. Die Rechtshängigkeit umfasst den Streitgegenstand, somit den gesamten prozessualen Anspruch und alle gestellten Anträge (Leitherer, a.a.O, Rn. 3a). Die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft, also mit Beendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Urteil, Klagerücknahme, Rechtsmittelrücknahme, Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erklärung der Hauptsache für erledigt (Leitherer, a.a.O. Rn. 4).

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 18.02.2010 bereits am 18.03.2010 Klage erhoben. Der am 16.04.2010 erlassene Widerspruchsbescheid ist gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden, das, nachdem der Kläger auch gegen den in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt hat, noch nicht formell rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Kläger hat zudem bereits in diesem Klageverfahren (S 15 AS 1464/10) die Feststellungsanträge gestellt, die er auch im vorliegenden Verfahren gestellt hat. Damit war auch hinsichtlich dieser Anträge Rechtshängigkeit eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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