Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 90146/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 362/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt die Änderung der ihm im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erteilten Abschlussbeurteilung durch die Beklagte.
Nachdem das Arbeitsgericht Stendal die dort erhobene Klage zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Stendal verwiesen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2009 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde durch den Zusteller W. S. des Zustellungsunternehmens D. e. Service GmbH durch persönliche Übergabe am 23. September 2009 um 18.50 Uhr zugegangen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, dort eingegangen am 27. Oktober 2009, gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Hierauf hat der Senat unter dem 26. Februar 2010 auf die Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, nach § 158 SGG durch Beschluss zu entscheiden.
Am 25. März 2010 hat der Kläger mitgeteilt, der genannte Zustellungstermin sei ihm nicht bekannt; er habe den nicht beschrifteten Briefumschlag an einem Montag dem Briefkasten entnommen.
Mit Richterbrief vom 31. März 2010 ist dem Kläger eine Ablichtung der zur Akte vorliegenden Postzustellungsurkunde übersandt worden.
Am 16. April 2010 hat der Kläger vorgetragen, der auf der Zustellungsurkunde genannte Zusteller S. sei kein Postbediensteter, sondern Zeitungszusteller. Eine persönliche Übergabe habe es nicht gegeben, da vor Jahren die Tageszeitung unregelmäßig entwendet worden und Herr S. verdächtig sei. Auf dem Umschlag seien weder die Zustellzeit noch die Unterschrift vermerkt gewesen.
Auf gerichtliche Nachfrage hat das Zustellungsunternehmen D. e. Service GmbH mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, der Zusteller S. habe den Zeitpunkt der Zustellung persönlich beurkundet.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt aufgeklärt sei und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheine. Es sei daher beabsichtigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Dem Kläger ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. November 2010 gesetzt worden; er hat sich nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 28. August 2009 aufzuheben und die Abschlussbeurteilung der Beklagten vom 30. Juni 2005 insoweit abzuändern, als für Motivation die Note "gut", für Engagement die Note "sehr gut" und für körperliche Belastbarkeit die Note "mangelhaft" vergeben werde
und weiter
die Worte "zu wenig Eigeninitiative, Statusakzeptanz, keine eigenen Bewer- bungsaktivitäten, überhöhte Lohn- und Gehaltsvorstellungen" aus der Ab- schlussbeurteilung entfernt werden
sowie die Beklagte zu verurteilen,
eine wahrheitsgemäße Abschlussbeurteilung, unter Berücksichtigung der Beurteilung der Praxisbetriebe sowie der Information des Rehabilitationsträgers Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland über die erfolgte Änderung, zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers wird durch Beschluss als unzulässig verworfen, da sie nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 SGG. Über diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 28. August 2009 zutreffend belehrt worden.
Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde der vorgenannte Gerichtsbescheid dem Kläger am 23. September 2009 ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung ist nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 166 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Hoheitsakt, durch den die zu Grunde liegende erstinstanzliche Entscheidung, hier der Gerichtsbescheid vom 28. August 2009, in gesetzlicher Form bekannt gegeben wurde. Die Zustellungsurkunde dient hierbei als Indiz (Hilfstatsache).
Die vom Kläger monierte unvollständige Beschriftung des Umschlages, der das zuzustellende Schriftstück enthielt, ist für die Bekanntgabe der Entscheidung und damit für die Zustellung ohne Relevanz, da die korrekte Umschlagsbeschriftung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zustellung ist. Der weitere Vortrag des Klägers, Herr S. sei "Zeitungszusteller" und kein "Postbediensteter", kann dahinstehen, da ausweislich der Zustellungsurkunde vom 23. September 2009 und der Mitteilung des Zustellungsunternehmens im Schreiben vom 13. September 2010 Herr S. hier als Mitarbeiter des beauftragten Zustellungsunternehmens D. e. Service GmbH tätig geworden ist.
Der Senat ist im Wege des Freibeweises zur Überzeugung gelangt, dass die Berufungsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gewahrt ist. Ausweislich der vorliegenden Urkunden in Form der Postzustellungsurkunde vom 23. September 2009 und des Schreibens des Zustellunternehmens vom 13. September 2010 hat der Mitarbeiter S. dem Kläger die angefochtene Entscheidung durch persönliche Übergabe des Schriftstücks am 23. September 2009 um 18.50 Uhr bekannt gegeben.
Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung hat daher am 24. September 2009 begonnen und endete mit Ablauf des 23. Oktobers 2009 um 24.00 Uhr. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 27. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Demgemäß ist die Berufung nicht fristgemäß erhoben worden und muss als unzulässig verworfen werden.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, § 67 Abs. 1 SGG. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden die Versäumung der Verfahrensfrist nicht vermieden worden wäre bzw. ein Beteiligter diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. April 1991, - 9a RV 10/91 - SozR 3-1500 § 67 Nr. 1). Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist eindeutig und der Berufungskläger hat keine Gründe vorgetragen, die ihn gehindert hätten, nach deren Lektüre rechtzeitig Berufung einzulegen.
Die unzulässige Berufung war durch Beschluss zu verwerfen. Gemäß § 158 Satz 2 "kann" die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss ergehen. Hier hat sich der Senat aufgrund der Umstände des Falles dazu entschlossen, durch Beschluss zu entscheiden, obwohl das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die unzulässige Berufung kann auch dann durch Beschluss nach § 158 SGG verworfen werden, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat (BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris). Hier ist dem Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Februar, 31. März und 19. Oktober 2010 sowie der Übersendung des Schreibens des Zustellungsunternehmens D. E. Service GmbH vom 13. September 2010 rechtliches Gehör im Sinne von § 62 SGG gewährt und er ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Angesichts der sehr einfachen Sach- und Rechtslage und des Umstandes, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine mündliche Verhandlung weitere Aufklärung hätte erbringen können, hat sich der Senat entschlossen, auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) das Verfahren durch Beschluss zu beenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt die Änderung der ihm im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erteilten Abschlussbeurteilung durch die Beklagte.
Nachdem das Arbeitsgericht Stendal die dort erhobene Klage zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Stendal verwiesen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2009 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde durch den Zusteller W. S. des Zustellungsunternehmens D. e. Service GmbH durch persönliche Übergabe am 23. September 2009 um 18.50 Uhr zugegangen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, dort eingegangen am 27. Oktober 2009, gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Hierauf hat der Senat unter dem 26. Februar 2010 auf die Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, nach § 158 SGG durch Beschluss zu entscheiden.
Am 25. März 2010 hat der Kläger mitgeteilt, der genannte Zustellungstermin sei ihm nicht bekannt; er habe den nicht beschrifteten Briefumschlag an einem Montag dem Briefkasten entnommen.
Mit Richterbrief vom 31. März 2010 ist dem Kläger eine Ablichtung der zur Akte vorliegenden Postzustellungsurkunde übersandt worden.
Am 16. April 2010 hat der Kläger vorgetragen, der auf der Zustellungsurkunde genannte Zusteller S. sei kein Postbediensteter, sondern Zeitungszusteller. Eine persönliche Übergabe habe es nicht gegeben, da vor Jahren die Tageszeitung unregelmäßig entwendet worden und Herr S. verdächtig sei. Auf dem Umschlag seien weder die Zustellzeit noch die Unterschrift vermerkt gewesen.
Auf gerichtliche Nachfrage hat das Zustellungsunternehmen D. e. Service GmbH mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, der Zusteller S. habe den Zeitpunkt der Zustellung persönlich beurkundet.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt aufgeklärt sei und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheine. Es sei daher beabsichtigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Dem Kläger ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. November 2010 gesetzt worden; er hat sich nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 28. August 2009 aufzuheben und die Abschlussbeurteilung der Beklagten vom 30. Juni 2005 insoweit abzuändern, als für Motivation die Note "gut", für Engagement die Note "sehr gut" und für körperliche Belastbarkeit die Note "mangelhaft" vergeben werde
und weiter
die Worte "zu wenig Eigeninitiative, Statusakzeptanz, keine eigenen Bewer- bungsaktivitäten, überhöhte Lohn- und Gehaltsvorstellungen" aus der Ab- schlussbeurteilung entfernt werden
sowie die Beklagte zu verurteilen,
eine wahrheitsgemäße Abschlussbeurteilung, unter Berücksichtigung der Beurteilung der Praxisbetriebe sowie der Information des Rehabilitationsträgers Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland über die erfolgte Änderung, zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers wird durch Beschluss als unzulässig verworfen, da sie nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 SGG. Über diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 28. August 2009 zutreffend belehrt worden.
Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde der vorgenannte Gerichtsbescheid dem Kläger am 23. September 2009 ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung ist nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 166 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Hoheitsakt, durch den die zu Grunde liegende erstinstanzliche Entscheidung, hier der Gerichtsbescheid vom 28. August 2009, in gesetzlicher Form bekannt gegeben wurde. Die Zustellungsurkunde dient hierbei als Indiz (Hilfstatsache).
Die vom Kläger monierte unvollständige Beschriftung des Umschlages, der das zuzustellende Schriftstück enthielt, ist für die Bekanntgabe der Entscheidung und damit für die Zustellung ohne Relevanz, da die korrekte Umschlagsbeschriftung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zustellung ist. Der weitere Vortrag des Klägers, Herr S. sei "Zeitungszusteller" und kein "Postbediensteter", kann dahinstehen, da ausweislich der Zustellungsurkunde vom 23. September 2009 und der Mitteilung des Zustellungsunternehmens im Schreiben vom 13. September 2010 Herr S. hier als Mitarbeiter des beauftragten Zustellungsunternehmens D. e. Service GmbH tätig geworden ist.
Der Senat ist im Wege des Freibeweises zur Überzeugung gelangt, dass die Berufungsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gewahrt ist. Ausweislich der vorliegenden Urkunden in Form der Postzustellungsurkunde vom 23. September 2009 und des Schreibens des Zustellunternehmens vom 13. September 2010 hat der Mitarbeiter S. dem Kläger die angefochtene Entscheidung durch persönliche Übergabe des Schriftstücks am 23. September 2009 um 18.50 Uhr bekannt gegeben.
Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung hat daher am 24. September 2009 begonnen und endete mit Ablauf des 23. Oktobers 2009 um 24.00 Uhr. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 27. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Demgemäß ist die Berufung nicht fristgemäß erhoben worden und muss als unzulässig verworfen werden.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, § 67 Abs. 1 SGG. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden die Versäumung der Verfahrensfrist nicht vermieden worden wäre bzw. ein Beteiligter diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. April 1991, - 9a RV 10/91 - SozR 3-1500 § 67 Nr. 1). Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist eindeutig und der Berufungskläger hat keine Gründe vorgetragen, die ihn gehindert hätten, nach deren Lektüre rechtzeitig Berufung einzulegen.
Die unzulässige Berufung war durch Beschluss zu verwerfen. Gemäß § 158 Satz 2 "kann" die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss ergehen. Hier hat sich der Senat aufgrund der Umstände des Falles dazu entschlossen, durch Beschluss zu entscheiden, obwohl das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die unzulässige Berufung kann auch dann durch Beschluss nach § 158 SGG verworfen werden, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat (BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris). Hier ist dem Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Februar, 31. März und 19. Oktober 2010 sowie der Übersendung des Schreibens des Zustellungsunternehmens D. E. Service GmbH vom 13. September 2010 rechtliches Gehör im Sinne von § 62 SGG gewährt und er ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Angesichts der sehr einfachen Sach- und Rechtslage und des Umstandes, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine mündliche Verhandlung weitere Aufklärung hätte erbringen können, hat sich der Senat entschlossen, auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) das Verfahren durch Beschluss zu beenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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