Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 740/09 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 8/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Fehlen eines Dolmetschers für die Muttersprache in der mündlichen Verhandlung kann nach deren Beendigung nicht gerügt werden, wenn der Kläger anwaltlich vertreten war.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verfahren S 41 U 792/05 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 abgeschlossenen Vergleich rechtskräftig beendet worden ist.
Gegenstand der am 08.08.2005 erhobenen Klage mit obigem Aktenzeichen war die Ablehnung der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bzw. von Verletztengeld und weiteren medizinischen Behandlungen für die Zeit ab 05.08.2004 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.08.1994.
Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälte S. u.a., wurden lt. Empfangsbekenntnis vom 09.10.2009 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 geladen. Mit Schreiben vom 27.10.2009 teilten sie mit, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte RA Dr. S. mit, dass ihn der Kläger beauftragt habe, seine Interessen zu vertreten. Er gab eine vom Kläger unterzeichnete schriftliche Originalvollmacht vom 28.10.2009 zu den Gerichtsakten.
Am Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 nahmen der Kläger und sein (neuer) Prozessbevollmächtigter teil. Im Termin wurde ein Überprüfungsvergleich geschlossen In Ziffer III. ist geregelt, dass die Beteiligten sich einig sind, dass hiermit der Rechtsstreit S 41 U 492/05 in vollem Umfang erledigt ist. Dieser Vergleich wurde vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 05.11.2009 beantragte die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers, das mit Vergleich vom 28.10.2009 beendete Verfahren fortzuführen und über den dort gestellten Klageantrag zu entscheiden. Der Vergleich vom 28.10.2009 werde widerrufen bzw. angefochten. Die mündliche Verhandlung sei ohne Dolmetscher erfolgt. Der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig. Er sei aufgrund dieses Umstands nicht in der Lage gewesen, dem Rechtsstreit Folge zu leisten. Bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage wäre der Vergleich nicht zustande gekommen. Das Verfahren wurde unter dem Az.: S 41 U 740/09 WA fortgeführt. Am 19.11.2009 teilte die Bevollmächtigte mit, dass der Kläger ihr Mandat gekündigt habe und sie damit auch das Mandat niederlege. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.11.2009 mit, dass der Prozessvertreter, welcher an der Sitzung vom 28.10.2009 teilgenommen hatte, nicht den Eindruck hatte, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und den Verhandlungsverlauf und dem Vergleichsinhalt nicht folgen konnte. Im Übrigen sei er durch seinen seinerzeitigen Anwalt vertreten gewesen. Am 20. November 2009 ging eine weitere Vollmacht für die neue Prozessbevollmächtigte Dr. S. ein. Mit dieser nahm der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 wahr. Ein Dolmetscher war nicht anwesend. Ein Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Mit Urteil vom 25.11.2009 stellte das Sozialgericht München (SG) fest, dass das Verfahren S 41 U 492/05 durch den Prozessvergleich vom 28.10.2009 erledigt worden ist. Zur Begründung führt es aus, dass der Prozessvergleich wirksam vom damaligen Bevollmächtigten abgeschlossen worden sei. Er sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Es sei nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte keine wirksame Zustimmung abgegeben habe. Auch ein Irrtum in Bezug auf den Prozessbevollmächtigten wurde nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Kläger einen Dolmetscher benötigt hätte, könne er sich jetzt jedenfalls nicht mehr auf einen evtl. Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) berufen, weil er seine prozessuale Möglichkeit, eine Verhandlung mit Dolmetscher herbeizuführen, nicht ausgenutzt habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 12.04.2010 hat er die Berufung mit dem Schriftverkehr aus früheren Verfahren begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.11.2009 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2005 zu verurteilen, ihm seit 05.08.2004 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Hilfsweise stellt er die Anträge aus den Schriftsätzen vom 12.04.2010 und 20.07.2009, weiter hilfsweise das Ergebnis der Gutachten von Dr. R. vom 28.01.2009 und 03.03.2009 anzuerkennen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Klage- und Berufungsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug benommen (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 25.11.2009 festgestellt, dass das Verfahren S 41 U 492/05 durch den Prozessvergleich vom 28.10.2009 erledigt worden ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweise (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen konnte.
Ein Verstoß gegen § 202 SGG in Verbindung mit § 185 GVG liegt nicht vor; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Danach ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Ob der Kläger nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, was von der Beklagten bestritten wird, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Maßgebend ist nämlich zu berücksichtigen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, Dr. S., vertreten wurde. Der Umstand, dass entgegen § 185 Abs. 1 S. 1 GVG bei dieser Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache nicht zugegen war, führt angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers nicht dazu, dass der Kläger hieraus prozessuale Rechte ableiten könnte (so im Ergebnis auch: BVerwG, Beschluss vom 08.08.2007, Az.: 10 B 74/07). Angesichts der anwaltlichen Vertretung hatte der Kläger die Möglichkeit, sich durch diesen in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Im Übrigen hätte der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit gehabt, auf eine Verhandlung mit einem Dolmetscher - etwa durch einen Vertagungsantrag - hinzuwirken. Dies ist nicht geschehen.
Der Berufung ist daher im Hauptantrag nicht statt zu geben. Aber auch die gestellten Hilfsanträge führen nicht zum Erfolg. Bei einem Hilfsantrag als Eventualantrag muss das Gericht zuerst über den Hauptantrag entscheiden; ist dieser unzulässig oder unbegründet, muss über den Hilfsantrag entschieden werden (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 9. Aufl., § 56 Rdnr. 4). Zulässig ist allerdings auch ein Hilfsantrag für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (BGH NJW 2001, 1285).
Die vom Kläger gestellten Hilfsanträge sind auf die Gewährung der Rente gerichtet bzw. stellen Beweisanträge dar. Da diese nur im Falle des Verfahrensfortgangs zum Zuge kommen können, setzen sie den Erfolg des Hauptantrags, der auf die Fortsetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens gerichtet ist, voraus. Da dies aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist, gehen die Hilfsanträge ins Leere.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.11.2009 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verfahren S 41 U 792/05 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 abgeschlossenen Vergleich rechtskräftig beendet worden ist.
Gegenstand der am 08.08.2005 erhobenen Klage mit obigem Aktenzeichen war die Ablehnung der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bzw. von Verletztengeld und weiteren medizinischen Behandlungen für die Zeit ab 05.08.2004 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.08.1994.
Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälte S. u.a., wurden lt. Empfangsbekenntnis vom 09.10.2009 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 geladen. Mit Schreiben vom 27.10.2009 teilten sie mit, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte RA Dr. S. mit, dass ihn der Kläger beauftragt habe, seine Interessen zu vertreten. Er gab eine vom Kläger unterzeichnete schriftliche Originalvollmacht vom 28.10.2009 zu den Gerichtsakten.
Am Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 nahmen der Kläger und sein (neuer) Prozessbevollmächtigter teil. Im Termin wurde ein Überprüfungsvergleich geschlossen In Ziffer III. ist geregelt, dass die Beteiligten sich einig sind, dass hiermit der Rechtsstreit S 41 U 492/05 in vollem Umfang erledigt ist. Dieser Vergleich wurde vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 05.11.2009 beantragte die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers, das mit Vergleich vom 28.10.2009 beendete Verfahren fortzuführen und über den dort gestellten Klageantrag zu entscheiden. Der Vergleich vom 28.10.2009 werde widerrufen bzw. angefochten. Die mündliche Verhandlung sei ohne Dolmetscher erfolgt. Der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig. Er sei aufgrund dieses Umstands nicht in der Lage gewesen, dem Rechtsstreit Folge zu leisten. Bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage wäre der Vergleich nicht zustande gekommen. Das Verfahren wurde unter dem Az.: S 41 U 740/09 WA fortgeführt. Am 19.11.2009 teilte die Bevollmächtigte mit, dass der Kläger ihr Mandat gekündigt habe und sie damit auch das Mandat niederlege. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.11.2009 mit, dass der Prozessvertreter, welcher an der Sitzung vom 28.10.2009 teilgenommen hatte, nicht den Eindruck hatte, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und den Verhandlungsverlauf und dem Vergleichsinhalt nicht folgen konnte. Im Übrigen sei er durch seinen seinerzeitigen Anwalt vertreten gewesen. Am 20. November 2009 ging eine weitere Vollmacht für die neue Prozessbevollmächtigte Dr. S. ein. Mit dieser nahm der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 wahr. Ein Dolmetscher war nicht anwesend. Ein Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Mit Urteil vom 25.11.2009 stellte das Sozialgericht München (SG) fest, dass das Verfahren S 41 U 492/05 durch den Prozessvergleich vom 28.10.2009 erledigt worden ist. Zur Begründung führt es aus, dass der Prozessvergleich wirksam vom damaligen Bevollmächtigten abgeschlossen worden sei. Er sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Es sei nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte keine wirksame Zustimmung abgegeben habe. Auch ein Irrtum in Bezug auf den Prozessbevollmächtigten wurde nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Kläger einen Dolmetscher benötigt hätte, könne er sich jetzt jedenfalls nicht mehr auf einen evtl. Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) berufen, weil er seine prozessuale Möglichkeit, eine Verhandlung mit Dolmetscher herbeizuführen, nicht ausgenutzt habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 12.04.2010 hat er die Berufung mit dem Schriftverkehr aus früheren Verfahren begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.11.2009 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2005 zu verurteilen, ihm seit 05.08.2004 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Hilfsweise stellt er die Anträge aus den Schriftsätzen vom 12.04.2010 und 20.07.2009, weiter hilfsweise das Ergebnis der Gutachten von Dr. R. vom 28.01.2009 und 03.03.2009 anzuerkennen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Klage- und Berufungsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug benommen (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 25.11.2009 festgestellt, dass das Verfahren S 41 U 492/05 durch den Prozessvergleich vom 28.10.2009 erledigt worden ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweise (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen konnte.
Ein Verstoß gegen § 202 SGG in Verbindung mit § 185 GVG liegt nicht vor; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Danach ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Ob der Kläger nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, was von der Beklagten bestritten wird, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Maßgebend ist nämlich zu berücksichtigen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, Dr. S., vertreten wurde. Der Umstand, dass entgegen § 185 Abs. 1 S. 1 GVG bei dieser Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache nicht zugegen war, führt angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers nicht dazu, dass der Kläger hieraus prozessuale Rechte ableiten könnte (so im Ergebnis auch: BVerwG, Beschluss vom 08.08.2007, Az.: 10 B 74/07). Angesichts der anwaltlichen Vertretung hatte der Kläger die Möglichkeit, sich durch diesen in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Im Übrigen hätte der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit gehabt, auf eine Verhandlung mit einem Dolmetscher - etwa durch einen Vertagungsantrag - hinzuwirken. Dies ist nicht geschehen.
Der Berufung ist daher im Hauptantrag nicht statt zu geben. Aber auch die gestellten Hilfsanträge führen nicht zum Erfolg. Bei einem Hilfsantrag als Eventualantrag muss das Gericht zuerst über den Hauptantrag entscheiden; ist dieser unzulässig oder unbegründet, muss über den Hilfsantrag entschieden werden (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 9. Aufl., § 56 Rdnr. 4). Zulässig ist allerdings auch ein Hilfsantrag für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (BGH NJW 2001, 1285).
Die vom Kläger gestellten Hilfsanträge sind auf die Gewährung der Rente gerichtet bzw. stellen Beweisanträge dar. Da diese nur im Falle des Verfahrensfortgangs zum Zuge kommen können, setzen sie den Erfolg des Hauptantrags, der auf die Fortsetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens gerichtet ist, voraus. Da dies aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist, gehen die Hilfsanträge ins Leere.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.11.2009 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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