Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 209/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 21/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Zu den medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit.
- Ein Berufskraftfahrer ohne spezifische Ausbildung, der im städtischen Buslinienverkehr eingesetzt war, ist auch nach langjähriger Berufstätigkeit nach dem Mehrstufenschema des BSG lediglich als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen, wenn eine tarifliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter nicht angenommen werden kann und besondere Qualifikationsmerkmale nicht gegeben sind (hier: Berliner Verkehrsbetriebe).
- Alleine die Höhe der Entlohnung rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem Facharbeiter, wenn für die tatsächliche Lohnhöhe nicht die Vergleichbarkeit mit einer Facharbeitertätigkeit, sondern qualitätsfremde Merkmale ausschlaggebend waren.
- Ein Berufskraftfahrer ohne spezifische Ausbildung, der im städtischen Buslinienverkehr eingesetzt war, ist auch nach langjähriger Berufstätigkeit nach dem Mehrstufenschema des BSG lediglich als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen, wenn eine tarifliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter nicht angenommen werden kann und besondere Qualifikationsmerkmale nicht gegeben sind (hier: Berliner Verkehrsbetriebe).
- Alleine die Höhe der Entlohnung rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem Facharbeiter, wenn für die tatsächliche Lohnhöhe nicht die Vergleichbarkeit mit einer Facharbeitertätigkeit, sondern qualitätsfremde Merkmale ausschlaggebend waren.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist.
Die 1955 geborene, in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Ihr Versicherungsverlauf weist in Deutschland zurückgelegte Pflicht-Beitragszeiten vom 17.09.1970 bis 28.08.1997 auf. Ab 07.01.1980 war die Klägerin als Omnibusfahrerin im Liniendienst der B. Verkehrsbetriebe (B.) tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.07.1996 einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Gegen Ende ihrer Tätigkeit verdiente die Klägerin rund DM 6000 brutto pro Monat. Vom 30.08.1996 bis 28.08.1997 bezog sie Arbeitslosengeld, bis 14.10.1997 war sie ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Im Oktober 1997 kehrt die Klägerin in ihre Heimat zurück; beim dortigen Versicherungsträger sind weitere Pflichtbeitragszeiten von Oktober 1997 bis Dezember 2004 vermerkt.
Am 01.04.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nachdem der serbische Versicherungsträger zunächst die dortigen Versicherungszeiten nicht meldete, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2004 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin auf Weiterversicherungszeiten in der landwirtschaftlichen Versicherung aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit als Landwirtin hin. Nachdem der serbische Versicherungsträger die entsprechenden Zeiten bestätigt hatte, zog die Beklagte medizinische Unterlagen sowie ein Gutachten der Invalidenkommission B. vom 14.05.2003 bei. Sie holte zusätzlich ein internistisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Klägerin leichte bis mittelschweren Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken und Heben von Lasten über 15 kg sowie unter Vermeidung von Zeitdruck vollschichtig zumutbar seien. Die Tätigkeit als Busfahrerin könne die Klägerin jedoch nicht mehr ausüben.
Die Beklagte forderte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft der B. an. Es wurde bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit als Busfahrerin um eine ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten gehandelt hat. Die Klägerin war zuletzt nach Lohngruppe F1a des Tarifvertrags BMT-G entlohnt worden. Weiter wird angegeben, die Lohnhöhe habe sich zum einen nach besonderen Erschwernissen wie Nachtarbeit zum anderen nach der mehrjährigen Betriebszugehörigkeit gerichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung nunmehr mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht, da die Tätigkeit als Busfahrerin der Gruppe der ungelernten Arbeiten zuzuordnen sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Klägerin am 20.02.2006 Klage zum Sozialgericht Landshut. Dieses hat Beweis erhoben durch Einholung einer weiteren Arbeitgeberauskunft sowie eines internistischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens. Die Internisten Frau Dr. L. stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden bei beginnenden Aufbraucher-
Scheinungen,
- Belastungsschmerz beider Hand- und Kniegelenke,
- Bluthochdruck,
- leichte Dysthymie, vestibulärer Schwindel,
- unklarer Röntgen-Thorax Befund.
Nach Auffassung des Sachverständigen kann die Klägerin leichte bis mittelschweren körperliche Arbeiten ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne übermäßige nervliche Belastung, ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr sowie ohne Akkord- oder Nachtschichtarbeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Omnibusfahrern sei nicht mehr möglich, die Klägerin könne jedoch als Pförtnerin, Museumsaufseherin, Montiererin, Sortiererin, Verpackerin von Kleinteile, sowie als Verrichterin (Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen und Bedienen von Maschinen, Zusammensetzen von Teilen) tätig sein. Die Geh- und Wegefähigkeit sowie die Umstellungsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Der Nervenarzt Dr. P. stellte im Zusammenhang mit dem Unfalltod des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2005 eine leichte Dysthymie mit sozialer Rückzugsneigung, chronischen Wirbelsäulenschmerz sowie einen nicht-vestibulären Schwindel fest. Die Leistungseinschätzung von Frau Dr. L. wurde vollumfänglich bestätigt.
Auf Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2006 wurde ein weiteres Gutachten auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet nach § 109 SGG in Auftrag gegeben. Der Sachverständige Dr. H. bescheinigt darin eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden erhebliche Leistungseinschränkungen, es liege jedoch ein Behandlungsfall vor, da die Therapiemöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft seien. Das aktuelle Leistungsvermögen liege unter drei Stunden täglich, die Klägerin sei momentan arbeitsunfähig. Das SG holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dr. P. ein, welcher auf die Diskrepanz der Befunde hinwies und klarstellte, dass von ihm anlässlich der ambulanten Untersuchung ein völlig regelgerechter psychopathologischer Befund erhoben worden sei, welcher in Zusammenschau mit den anamnestischen Angaben sowie den Gesichtspunkten der Konsistenzprüfung eine auch nur mittelschwere depressive Störung nicht begründen könne.
Mit Urteil vom 10.10.2007 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu, da die gerichtlichen Sachverständigen eine maßgebliche Erwerbsminderung nicht hätten feststellen können. Dem Gutachten des Dr. H. sei nicht zu folgen, da die Diagnosen im Widerspruch zu den Feststellungen der Befunderhebung stünden und die abweichende Leistungseinschätzung nicht hinreichend begründet sei. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Zwar könne die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Omnibusfahrerin nicht mehr verrichten, sie könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen für sie geeigneten Beruf noch vollschichtig ausüben. Sie dürfe auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, da ihre Tätigkeit der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen sei. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft, wonach die Anlernzeit lediglich drei Monate betragen habe.
Am 28.12.2007 legte die Bevollmächtigte der Klägerin Berufung ein. Das Sozialgericht habe sich im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen der Klägerin zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. P. gestützt. Dieser habe die antidepressive Medikation der Klägerin sowie die Auswirkungen des Schmerzsyndroms im täglichen Leben nicht hinreichend berücksichtigt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht auch Berufschutz verneint. Richtig sei, dass die Klägerin keine abgeschlossene Ausbildung besitze, aufgrund der Qualität ihrer Arbeit wie auch der über Facharbeiterniveau liegenden Höhe ihrer Entlohnung müsse sie jedoch als Facharbeiterin angesehen werden. Zwar bestünden für den Bereich der B. zwei unterschiedliche Tarifverträge bezüglich der Arbeiter im Fahrdienst und der sonstigen Arbeiter. Aufgrund des engen Zusammenhangs sei es jedoch unsachgemäß eine strikte Trennung vorzunehmen. Die tarifliche Gleichstellung der Arbeiter im Fahrdienst mit den sonstigen Facharbeitern ergebe sich insoweit aus einer Gesamtschau des Tarifgefüges. Da die Klägerin damit als Facharbeitern einzustufen sei, müsse eine entsprechende Verweisungstätigkeit im Bereich einer oberen Anlerntätigkeit benannt werden. Dies sei angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nicht möglich.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf neurologisch/psy-
chiatrischem Fachgebiet. Die Sachverständige Frau Dr. R. stellt mit Gutachten vom 03.11.2008 bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei sensitiver und dependenter Persönlichkeit, eine leichte Psychopharmaca-Abhängigkeit, eine leichte Klaustrophobie und eine leichte soziale Phobie sowie Bluthochdruck fest. Die Klägerin könne noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen, vorübergehend auch im Freien, nicht bei Nässe, ohne schweres Heben und Tragen und ohne psychische Anspannung (ohne Akkord und ohne Arbeiten in Wechsel- oder in Nachtschicht) ausführen. Einschränkungen der Geh- und Wege- sowie der Umstellungsfähigkeit werden von der Sachverständigen verneint.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2009 wandte sich die Bevollmächtigte der Klägerin gegen das Gutachten. Es seien bereits die Angaben der Sachverständigen bezüglich des Zustandes und des Verhaltens der Klägerin während der Untersuchung unzutreffend. Auch an der Einschätzung des Leistungsvermögens bestünden Zweifel. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar begründet. Es liege zudem eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. In einer daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme unterstrich die Sachverständige ihre Leistungseinschätzung und ergänzte diese dahingehend, dass die zumutbaren Arbeiten zusätzlich im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten seien.
Der Senat holte in der Folge eine Stellungnahme der B. zu der Frage ein, welche Kriterien für die Entlohnung der Arbeiter im Fahrdienst maßgeblich waren. Diese teilten bezüglich der für die Tätigkeit der Klägerin maßgebenden Tarifverträge mit, dass die Entlohnung des Verkehrspersonals durch die Tarifvertrags-Parteien unabhängig von den übrigen Lohngruppen separat vereinbart wurde. Dabei waren qualitätsunabhängige Kriterien (Verantwortung, unregelmäßige Dienste) maßgebend aber auch die allgemeinen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Personal zu rekrutieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Leistungseinschätzung von der gerichtlichen Sachverständigen zutreffend vorgenommen wurde. Die Klägerin könne keinen Berufschutz geltend machen, da sie lediglich eine innerbetriebliche Ausbildung von circa drei Monaten absolviert habe. Für die Frage der tariflichen Gleichstellung sei zu beachten, dass die für den Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin einschlägigen Tarifverträge das Fachpersonal sowie die übrigen Arbeiter in einer jeweils eigenen tariflichen Regelung erfassen. Allein das über der Facharbeiterentlohnung liegende Gehalt der Klägerin rechtfertige keine Gleichstellung, da auch qualitätsfremde Merkmale maßgeblich gewesen seien.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch gemäß § 43 SGB VI scheitert daran, dass bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. R. fest, dass die Klägerin unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Arbeitern im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich ausüben kann. Entgegen den Zweifeln der Klägerbevollmächtigten stellt die Sachverständige im Gutachten vom 03.11.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 03.02.2009 überzeugend und nachvollziehbar fest, dass die bei der Klägerin bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten Psychopharmaca-Abhängigkeit, sowie einer leichten Klaustrophobie und einer leichten sozialen Phobie in ihren funktionellen Auswirkungen keine maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. So beschreibt die Sachverständige, dass die Klägerin während der Exploration circa eineinhalb Stunden ruhig auf ihrem Stuhl saß und danach circa eine Stunde hinter dem Stuhl stand. Sie zeigt hierbei keine Beeinträchtigung durch Schmerzen. Der Klägerin war im Kontakt zugewandt, lebhaft und affektiv schwingungsfähig. Sie war in ihren Angaben ernst, zeitweilig besorgt jedoch nicht depressiv, mit den leichten phobischen Ängsten kann die Klägerin umgehen. Die Sachverständige stellt weiter ausdrücklich fest, dass sich die charakteristischen Symptome einer Depression nicht zeigten. Die aktuelle antidepressive Medikation beruht nach Auffassung der Sach- verständigen auf einer leichten Abhängigkeit ohne dass hieraus auf die Entwicklung oder die Intensität der psychischen Störungen geschlossen werden kann.
Das Gericht hat keine Veranlassung an den Ausführungen der erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Insbesondere zeigt der von der Klägerin selbst geschilderte Tagesablauf, im Rahmen dessen sie ihren Haushalt führt (insbesondere putzt, aufräumt, kocht, Blumen gießt, mit der Mutter auf dem Markt einkauft), Fahrrad fährt, wenn auch weniger als früher, gelegentlich mit ihrem Hund spazieren geht, Zeitschriften liest, Handarbeiten macht, Nachbarn trifft oder mit ihrer Mutter Karten spielt, dass die einer mittelgradigen Depression immanente erhebliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im täglichen Leben nicht vorliegt. Die Sachverständige bemerkt weiter, dass die Klägerin deutliche Arbeitsspuren der Hände aufwies. So waren die Finger rau und zeigten viele kleine, dunkel gefärbte Schnitte, wie sie nur nach lang anhaltenden, dauernd wiederholten Haus- und Gartenarbeiten entstehen können. Auch die von der Klägerin angegebene bedarfsweise durchgeführte Schmerzmedikation mit Aspirin oder Diclofenac steht in Übereinstimmung mit der anlässlich der Exploration durch die Sachverständige festgestellten geringen Schmerzbeeinträchtigung. Es handelt sich hierbei um Präparate, die bei leichten ggf. mittelstarken Schmerzen indiziert sind und die von der Klägerin anlassbezogen eingenommen werden. Eine kontinuierliche Medikation mit stärkeren Schmerzmitteln, beispielsweise mit Opioiden, im Rahmen einer Schmerztherapie findet nicht statt. Aufgrund der eher geringen krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin erweist sich die Leistungseinschätzung der Sachverständigen, wonach die Klägerin mit gewissen qualitativen Einschränkungen leichte bis mittelschweren Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann, auch aus Sicht des Senats als zutreffend.
Dieser Auffassung steht das zeitlich vorgehende, vom Sozialgericht eingeholte Gutachten nach § 109 SGG nicht entgegen. Auch der Sachverständige Dr. H. kann kein organisches Korrelat für die von der Klägerin angegebenen Schmerzen erkennen. Er beschreibt die Klägerin zwar als depressiv, jammerig, klagsam, mit Störung der Vitalgefühle, sozial zurückgezogen mit Insuffizienzerleben und mangelnden Zukunftsperspektiven. Gleichzeitig stellt er aber fest, dass die Klägerin in der Lage ist, der circa einstündigen Exploration gut zu folgen und ohne wesentliche Schmerzäußerungen auf dem Stuhl zu sitzen, ein unmittelbarer Kontakt ist gut herstellbar. Trotz subjektiver Angabe von Konzentrationsstörungen findet der Sachverständige im psychiatrischen Untersuchungsbefund keine entsprechenden Hinweise. Die Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit wie auch die Orientierung zu allen Qualitäten ist über den gesamten Untersuchungszeitraum gut erhalten. Der Sachverständige kann keine Zwangshandlungen, keine Zwangsgedanken, und keine weitergehenden psychischen Störungen finden. Wie er aufgrund dieser Erhebungen zu der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer aktuellen Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich kommt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten bestehen keine Anhaltspunkte für eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen, welche die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 19.08.97, AZ: 13 RJ 1/94; Beschluss vom 14. 12. 1998, AZ: B 5 RJ 184/98 B) sind hierbei nur solche Leistungseinschränkungen, die über das allgemeine Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, wesentlich hinausgehen. Anders ausgedrückt: Gewöhnliche Leistungseinschränkungen sind solche, welche die Fähigkeit, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten nicht zusätzlich erheblich einschränken. Die qualitative Leistungsfähigkeit der Klägerin ist vorliegend insoweit eingeschränkt, als die Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und nur vorübergehend im Freien, nicht bei Nässe, ohne schweres Heben und Tragen (Zwangshaltungen der Wirbelsäule), ohne psychische Anspannung (Akkord, Wechsel- und Nachtschicht) und ohne erhöhte Verletzung- und Absturzgefahr erfolgen sollen. Dabei handelt es sich jedoch ganz überwiegend um gewöhnliche Leistungseinschränkungen, denn Einschränkungen wie die Vermeidung von Arbeiten unter dauerhaftem Witterungseinfluss, von dauerhaften Zwangshaltungen, von schwerem Heben und Tragen, von psychischer Anspannung durch Akkord oder Schichtarbeit sind bereits dem Begriff der leichten Tätigkeit immanent. Die vorliegend hinzutretende Vermeidung von verletzungs- und absturzgefährdenden Arbeiten bedingt auch in der Summe keine über das normale Maß hinausgehende erhebliche Einschränkung der möglichen Arbeitsfelder. Insbesondere bestehen keine Einschränkungen im Bereich des Sensoriums (Hören, Sehen, Fühlen), der Gliedmaßenbeweglichkeit oder das Herz-Kreislauf-Systems.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu. Berufsunfähig nach dieser Vorschrift sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf", also dem in der Regel der zuletzt ausgeübten Beruf aus-zugehen.
Die Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert, insbesondere keine anerkannte Ausbildung zum Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973. Sie arbeitete zuletzt als Omnibusfahrerin im Einmannbetrieb den für die B ... Laut Auskunft des Arbeitgebers handelte es sich hierbei um eine Anlerntätigkeit. Die Klägerin wurde am 07.01.1980 zunächst als Schaffnerin eingestellt, es folgte eine circa dreimonatige innerbetriebliche Ausbildung zu Omnibusfahrerin, die neben dem Erwerb des erforderlichen Führerscheins auch eine Ausbildung im Bereich Fahrscheinwesen umfasste. Ab 12.04.1980 wurde die Klägerin als Omnibusfahrern im Linienverkehr eingesetzt. Zu ihren Tätigkeiten gehörten auch der Verkauf von Fahrscheinen, die Erteilung von Auskünften sowie die Beratung über Beförderungstarife.
Diese Tätigkeit ist danach entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO; für Angestellte: BSGE 55, 45; 57, 291) grundsätzlich als angelernte Tätigkeit im unteren Bereich (betriebliche Ausbildung von mindestens 3 bis 12 Monaten) zu qualifizieren. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter oder auch der Angelernten im oberen Bereich alleine aufgrund der Ausbildungsdauer (12-24 Monate bzw. darüber) kommt für Berufskraftfahrer nur in Betracht, soweit sie die vorgeschriebene Ausbildung absolviert haben (BSG vom 21.07.1987, AZ: 4a RJ 39/86). Bis 31.07.2001 handelte es sich hierbei um eine staatlich anerkannte zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung. Erst mit Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Verordnung zum 01.08.2001 wurde die Ausbildung zum Kraftfahrer als Facharbeiterausbildung mit dreijähriger Dauer geregelt.
Das Kriterium der kurzen Ausbildungsdauer wird vorliegend auch nicht durch hinzutretende Gesichtspunkte überwunden. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers vollwertig, dass heißt in der vollen Breite der damals zweijährigen Ausbildung ausgeübt hat und damit zumindest als Angelernte des oberen Bereichs angesehen werden könnte (vgl. BSG a.a.O.). Nach Auskunft der B. erwarb die Klägerin im Rahmen der Ausbildung neben der erforderlichen Fahrerlaubnis zu Personenbeförderung mit Omnibussen lediglich weiteres Wissen im Bereich des Fahrscheinwesens. Umfassende zusätzliche Kenntnisse, wie sie die Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung regelte, wurden nicht vermittelt. Hierbei handelt es sich u.a. um spezifische technische Kenntnisse der Kraftfahrzeuge einschließlich Mechanik, Hydraulik, Pneumatik, Wärmelehre und Elektrotechnik, Kenntnis der den Straßenverkehr betreffenden nationalen sowie der wesentlichen internationalen Rechtsvorschriften, Kenntnis einschlägiger Vorschriften im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts, des Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrechts sowie der Arbeitshygiene und des Umweltschutzes. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin im Einmann-Liniendienst, d.h. im Stadtgebiet B. auf festgelegter Streckenführung tätig war, kann nicht davon ausgegangen werden - und ist im übrigen auch nicht vorgetragen - dass sie diese Kenntnisse im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit in der erforderlichen Breite erworben hat.
Entgegen der Auffassung ihrer Bevollmächtigten war die Klägerin auch im Hinblick auf ihre tarifliche Einstufung nicht einem Facharbeiter gleichgestellt. Für das Fahrpersonal der B. galt im Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin zunächst der inzwischen außer Kraft getretene Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter (BMT-G). Aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 20 BMT-G schlossen die für den Bezirk B. zuständigen Tarifpartner den "Zusatztarifvertrag B. Verkehrsbetriebe Nr. 2" in der jeweils geltenden Fassung, in welchem spezielle Eingruppierungsregelungen getroffen wurden. Während die Eingruppierung der allgemeinen Arbeiter nicht im Tarifvertrag selbst sondern in den Anlagen 1 und 2 erfolgte, wurde für die Arbeiter im Fahrdienst in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags eine von den Anlagen unabhängige, selbständige Regelung getroffen. Wurden die allgemeinen Arbeiter in den Anlagen 1 und 2 entsprechend ihrer Qualifikation in Lohngruppen von 1-9 eingeteilt (wobei Facharbeiter mindestens in Lohngruppe 4 eingestuft wurden), so war für das Verkehrspersonal eine gesonderte Einstufung in die Lohngruppen F, FT und FU vorgenommen worden. Für die Autobusfahrer war hierbei die Lohngruppe F1 bzw. nach vierjähriger Tätigkeit die Lohngruppe F1a vorgesehen. Entgegen der Lohngruppeneinteilung für die Arbeiter, welche sich neben der Betriebszugehörigkeit vor allem nach der Dauer der Ausbildung, der Qualität der erbrachten Leistungen, der Qualifikation und des fachlichen Geschicks richtete, erfolgte die Einteilung des Verkehrspersonals allein im Hinblick auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ohne weitere Kriterien, insbesondere ohne Berücksichtigung von Ausbildung, Qualität der Arbeit oder weiteren Qualifikationen. Lediglich bei längerer Betriebszugehörigkeit erfolgte automatisch eine Höherstufung in Gruppe F1a.
Die Höhe der Löhne als solche wurde ebenfalls getrennt geregelt. Während sich die Löhne der Arbeiter aus dem jeweiligen überregional geltenden "Monatslohn-Tarifvertrag zum BMT-G" mit Anlage ergaben, bestimmte § 6 Abs. 1 dieses Tarifvertrags dass die Monatstabellenlöhne für die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe jeweils auf Bezirksebene gesondert zu vereinbaren waren. Auf Grundlage dieser Vorschrift schlossen die für den Bezirk B. zuständigen Tarifparteien jeweils gesonderte "Tarifverträge über die Löhne der Arbeiter im Fahrdienst der B. Verkehrsbetriebe", in deren Anlagen die Monatslöhne unter alleiniger Bezugnahme auf die Lohngruppen für die Arbeiter im Fahrdienst rechtlich eigenständig ausgewiesen wurden.
Für die Klägerin ist danach festzustellen, dass ihre Tätigkeit als Busfahrerin durch § 2 Abs. 2 des Zusatztarifvertrags B. Verkehrsbetriebe Nr. 2 i.V.m. dem Tarifvertrag über die Löhne der Arbeiter im Fahrdienst der B. Verkehrsbetriebe tariflich selbständig geregelt war. Die Klägerin wurde unstreitig nach Lohngruppe F1a und nicht nach einer für allgemeine Arbeiter geltenden Facharbeiter-Lohngruppe entlohnt. Die Eingruppierungsvorschrift für das Verkehrspersonal enthielt auch keine indirekte Zuordnung zu Facharbeiterberufen insbes. keine der Arbeitereinstufung vergleichbaren abstrakten Tätigkeitsmerkmale, an welchen gemessen hätte werden können, welche Qualität eine bestimmte Tätigkeit im Fahrdienst aufweist. Ein Rückgriff auf die von den Tarifparteien gesondert vereinbarte und damit auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Entlohnung der nicht im Fahrdienst beschäftigten Arbeiter war und ist aufgrund der eigenständigen Regelung für das Fahrpersonal damit nicht möglich (vgl. hierzu Kassler-Kommentar, Niesel, Rn. 47 zu § 240 SGB VI; BSGE 73, 159). Allein aufgrund der Tatsache, dass der der Klägerin gezahlte Lohn in seiner Höhe der Entlohnung eines Facharbeiters entsprach oder zum Teil sogar darüber lag, kann auf eine tarifliche Gleichstellung nicht geschlossen werden (BSGE 51, 135; Kasseler Kommentar, Niesel, Rn. 63 zu § 240 m.w.N.).
Die B. hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass für die Vereinbarung gesonderter Lohngruppen sowie für die im Vergleich hohe Entlohnung des Personals im Fahrdienst qualitätsunabhängige Merkmale wie die Übernahme von Verantwortung, die unregelmäßigen Dienste im Schichtbetrieb sowie die allgemeinen Schwierigkeiten, auf dem - westberliner - Arbeitsmarkt Fahrpersonal zu rekrutieren, ausschlaggebend waren.
Im Ergebnis ist die Klägerin aufgrund der letztlich maßgeblichen Ausbildungsdauer von rund drei Monaten der Berufsgruppe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist.
Die 1955 geborene, in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Ihr Versicherungsverlauf weist in Deutschland zurückgelegte Pflicht-Beitragszeiten vom 17.09.1970 bis 28.08.1997 auf. Ab 07.01.1980 war die Klägerin als Omnibusfahrerin im Liniendienst der B. Verkehrsbetriebe (B.) tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.07.1996 einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Gegen Ende ihrer Tätigkeit verdiente die Klägerin rund DM 6000 brutto pro Monat. Vom 30.08.1996 bis 28.08.1997 bezog sie Arbeitslosengeld, bis 14.10.1997 war sie ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Im Oktober 1997 kehrt die Klägerin in ihre Heimat zurück; beim dortigen Versicherungsträger sind weitere Pflichtbeitragszeiten von Oktober 1997 bis Dezember 2004 vermerkt.
Am 01.04.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nachdem der serbische Versicherungsträger zunächst die dortigen Versicherungszeiten nicht meldete, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2004 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin auf Weiterversicherungszeiten in der landwirtschaftlichen Versicherung aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit als Landwirtin hin. Nachdem der serbische Versicherungsträger die entsprechenden Zeiten bestätigt hatte, zog die Beklagte medizinische Unterlagen sowie ein Gutachten der Invalidenkommission B. vom 14.05.2003 bei. Sie holte zusätzlich ein internistisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Klägerin leichte bis mittelschweren Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken und Heben von Lasten über 15 kg sowie unter Vermeidung von Zeitdruck vollschichtig zumutbar seien. Die Tätigkeit als Busfahrerin könne die Klägerin jedoch nicht mehr ausüben.
Die Beklagte forderte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft der B. an. Es wurde bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit als Busfahrerin um eine ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten gehandelt hat. Die Klägerin war zuletzt nach Lohngruppe F1a des Tarifvertrags BMT-G entlohnt worden. Weiter wird angegeben, die Lohnhöhe habe sich zum einen nach besonderen Erschwernissen wie Nachtarbeit zum anderen nach der mehrjährigen Betriebszugehörigkeit gerichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung nunmehr mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht, da die Tätigkeit als Busfahrerin der Gruppe der ungelernten Arbeiten zuzuordnen sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Klägerin am 20.02.2006 Klage zum Sozialgericht Landshut. Dieses hat Beweis erhoben durch Einholung einer weiteren Arbeitgeberauskunft sowie eines internistischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens. Die Internisten Frau Dr. L. stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden bei beginnenden Aufbraucher-
Scheinungen,
- Belastungsschmerz beider Hand- und Kniegelenke,
- Bluthochdruck,
- leichte Dysthymie, vestibulärer Schwindel,
- unklarer Röntgen-Thorax Befund.
Nach Auffassung des Sachverständigen kann die Klägerin leichte bis mittelschweren körperliche Arbeiten ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne übermäßige nervliche Belastung, ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr sowie ohne Akkord- oder Nachtschichtarbeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Omnibusfahrern sei nicht mehr möglich, die Klägerin könne jedoch als Pförtnerin, Museumsaufseherin, Montiererin, Sortiererin, Verpackerin von Kleinteile, sowie als Verrichterin (Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen und Bedienen von Maschinen, Zusammensetzen von Teilen) tätig sein. Die Geh- und Wegefähigkeit sowie die Umstellungsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Der Nervenarzt Dr. P. stellte im Zusammenhang mit dem Unfalltod des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2005 eine leichte Dysthymie mit sozialer Rückzugsneigung, chronischen Wirbelsäulenschmerz sowie einen nicht-vestibulären Schwindel fest. Die Leistungseinschätzung von Frau Dr. L. wurde vollumfänglich bestätigt.
Auf Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2006 wurde ein weiteres Gutachten auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet nach § 109 SGG in Auftrag gegeben. Der Sachverständige Dr. H. bescheinigt darin eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden erhebliche Leistungseinschränkungen, es liege jedoch ein Behandlungsfall vor, da die Therapiemöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft seien. Das aktuelle Leistungsvermögen liege unter drei Stunden täglich, die Klägerin sei momentan arbeitsunfähig. Das SG holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dr. P. ein, welcher auf die Diskrepanz der Befunde hinwies und klarstellte, dass von ihm anlässlich der ambulanten Untersuchung ein völlig regelgerechter psychopathologischer Befund erhoben worden sei, welcher in Zusammenschau mit den anamnestischen Angaben sowie den Gesichtspunkten der Konsistenzprüfung eine auch nur mittelschwere depressive Störung nicht begründen könne.
Mit Urteil vom 10.10.2007 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu, da die gerichtlichen Sachverständigen eine maßgebliche Erwerbsminderung nicht hätten feststellen können. Dem Gutachten des Dr. H. sei nicht zu folgen, da die Diagnosen im Widerspruch zu den Feststellungen der Befunderhebung stünden und die abweichende Leistungseinschätzung nicht hinreichend begründet sei. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Zwar könne die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Omnibusfahrerin nicht mehr verrichten, sie könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen für sie geeigneten Beruf noch vollschichtig ausüben. Sie dürfe auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, da ihre Tätigkeit der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen sei. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft, wonach die Anlernzeit lediglich drei Monate betragen habe.
Am 28.12.2007 legte die Bevollmächtigte der Klägerin Berufung ein. Das Sozialgericht habe sich im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen der Klägerin zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. P. gestützt. Dieser habe die antidepressive Medikation der Klägerin sowie die Auswirkungen des Schmerzsyndroms im täglichen Leben nicht hinreichend berücksichtigt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht auch Berufschutz verneint. Richtig sei, dass die Klägerin keine abgeschlossene Ausbildung besitze, aufgrund der Qualität ihrer Arbeit wie auch der über Facharbeiterniveau liegenden Höhe ihrer Entlohnung müsse sie jedoch als Facharbeiterin angesehen werden. Zwar bestünden für den Bereich der B. zwei unterschiedliche Tarifverträge bezüglich der Arbeiter im Fahrdienst und der sonstigen Arbeiter. Aufgrund des engen Zusammenhangs sei es jedoch unsachgemäß eine strikte Trennung vorzunehmen. Die tarifliche Gleichstellung der Arbeiter im Fahrdienst mit den sonstigen Facharbeitern ergebe sich insoweit aus einer Gesamtschau des Tarifgefüges. Da die Klägerin damit als Facharbeitern einzustufen sei, müsse eine entsprechende Verweisungstätigkeit im Bereich einer oberen Anlerntätigkeit benannt werden. Dies sei angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nicht möglich.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf neurologisch/psy-
chiatrischem Fachgebiet. Die Sachverständige Frau Dr. R. stellt mit Gutachten vom 03.11.2008 bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei sensitiver und dependenter Persönlichkeit, eine leichte Psychopharmaca-Abhängigkeit, eine leichte Klaustrophobie und eine leichte soziale Phobie sowie Bluthochdruck fest. Die Klägerin könne noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen, vorübergehend auch im Freien, nicht bei Nässe, ohne schweres Heben und Tragen und ohne psychische Anspannung (ohne Akkord und ohne Arbeiten in Wechsel- oder in Nachtschicht) ausführen. Einschränkungen der Geh- und Wege- sowie der Umstellungsfähigkeit werden von der Sachverständigen verneint.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2009 wandte sich die Bevollmächtigte der Klägerin gegen das Gutachten. Es seien bereits die Angaben der Sachverständigen bezüglich des Zustandes und des Verhaltens der Klägerin während der Untersuchung unzutreffend. Auch an der Einschätzung des Leistungsvermögens bestünden Zweifel. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar begründet. Es liege zudem eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. In einer daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme unterstrich die Sachverständige ihre Leistungseinschätzung und ergänzte diese dahingehend, dass die zumutbaren Arbeiten zusätzlich im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten seien.
Der Senat holte in der Folge eine Stellungnahme der B. zu der Frage ein, welche Kriterien für die Entlohnung der Arbeiter im Fahrdienst maßgeblich waren. Diese teilten bezüglich der für die Tätigkeit der Klägerin maßgebenden Tarifverträge mit, dass die Entlohnung des Verkehrspersonals durch die Tarifvertrags-Parteien unabhängig von den übrigen Lohngruppen separat vereinbart wurde. Dabei waren qualitätsunabhängige Kriterien (Verantwortung, unregelmäßige Dienste) maßgebend aber auch die allgemeinen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Personal zu rekrutieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Leistungseinschätzung von der gerichtlichen Sachverständigen zutreffend vorgenommen wurde. Die Klägerin könne keinen Berufschutz geltend machen, da sie lediglich eine innerbetriebliche Ausbildung von circa drei Monaten absolviert habe. Für die Frage der tariflichen Gleichstellung sei zu beachten, dass die für den Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin einschlägigen Tarifverträge das Fachpersonal sowie die übrigen Arbeiter in einer jeweils eigenen tariflichen Regelung erfassen. Allein das über der Facharbeiterentlohnung liegende Gehalt der Klägerin rechtfertige keine Gleichstellung, da auch qualitätsfremde Merkmale maßgeblich gewesen seien.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch gemäß § 43 SGB VI scheitert daran, dass bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. R. fest, dass die Klägerin unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Arbeitern im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich ausüben kann. Entgegen den Zweifeln der Klägerbevollmächtigten stellt die Sachverständige im Gutachten vom 03.11.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 03.02.2009 überzeugend und nachvollziehbar fest, dass die bei der Klägerin bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten Psychopharmaca-Abhängigkeit, sowie einer leichten Klaustrophobie und einer leichten sozialen Phobie in ihren funktionellen Auswirkungen keine maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. So beschreibt die Sachverständige, dass die Klägerin während der Exploration circa eineinhalb Stunden ruhig auf ihrem Stuhl saß und danach circa eine Stunde hinter dem Stuhl stand. Sie zeigt hierbei keine Beeinträchtigung durch Schmerzen. Der Klägerin war im Kontakt zugewandt, lebhaft und affektiv schwingungsfähig. Sie war in ihren Angaben ernst, zeitweilig besorgt jedoch nicht depressiv, mit den leichten phobischen Ängsten kann die Klägerin umgehen. Die Sachverständige stellt weiter ausdrücklich fest, dass sich die charakteristischen Symptome einer Depression nicht zeigten. Die aktuelle antidepressive Medikation beruht nach Auffassung der Sach- verständigen auf einer leichten Abhängigkeit ohne dass hieraus auf die Entwicklung oder die Intensität der psychischen Störungen geschlossen werden kann.
Das Gericht hat keine Veranlassung an den Ausführungen der erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Insbesondere zeigt der von der Klägerin selbst geschilderte Tagesablauf, im Rahmen dessen sie ihren Haushalt führt (insbesondere putzt, aufräumt, kocht, Blumen gießt, mit der Mutter auf dem Markt einkauft), Fahrrad fährt, wenn auch weniger als früher, gelegentlich mit ihrem Hund spazieren geht, Zeitschriften liest, Handarbeiten macht, Nachbarn trifft oder mit ihrer Mutter Karten spielt, dass die einer mittelgradigen Depression immanente erhebliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im täglichen Leben nicht vorliegt. Die Sachverständige bemerkt weiter, dass die Klägerin deutliche Arbeitsspuren der Hände aufwies. So waren die Finger rau und zeigten viele kleine, dunkel gefärbte Schnitte, wie sie nur nach lang anhaltenden, dauernd wiederholten Haus- und Gartenarbeiten entstehen können. Auch die von der Klägerin angegebene bedarfsweise durchgeführte Schmerzmedikation mit Aspirin oder Diclofenac steht in Übereinstimmung mit der anlässlich der Exploration durch die Sachverständige festgestellten geringen Schmerzbeeinträchtigung. Es handelt sich hierbei um Präparate, die bei leichten ggf. mittelstarken Schmerzen indiziert sind und die von der Klägerin anlassbezogen eingenommen werden. Eine kontinuierliche Medikation mit stärkeren Schmerzmitteln, beispielsweise mit Opioiden, im Rahmen einer Schmerztherapie findet nicht statt. Aufgrund der eher geringen krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin erweist sich die Leistungseinschätzung der Sachverständigen, wonach die Klägerin mit gewissen qualitativen Einschränkungen leichte bis mittelschweren Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann, auch aus Sicht des Senats als zutreffend.
Dieser Auffassung steht das zeitlich vorgehende, vom Sozialgericht eingeholte Gutachten nach § 109 SGG nicht entgegen. Auch der Sachverständige Dr. H. kann kein organisches Korrelat für die von der Klägerin angegebenen Schmerzen erkennen. Er beschreibt die Klägerin zwar als depressiv, jammerig, klagsam, mit Störung der Vitalgefühle, sozial zurückgezogen mit Insuffizienzerleben und mangelnden Zukunftsperspektiven. Gleichzeitig stellt er aber fest, dass die Klägerin in der Lage ist, der circa einstündigen Exploration gut zu folgen und ohne wesentliche Schmerzäußerungen auf dem Stuhl zu sitzen, ein unmittelbarer Kontakt ist gut herstellbar. Trotz subjektiver Angabe von Konzentrationsstörungen findet der Sachverständige im psychiatrischen Untersuchungsbefund keine entsprechenden Hinweise. Die Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit wie auch die Orientierung zu allen Qualitäten ist über den gesamten Untersuchungszeitraum gut erhalten. Der Sachverständige kann keine Zwangshandlungen, keine Zwangsgedanken, und keine weitergehenden psychischen Störungen finden. Wie er aufgrund dieser Erhebungen zu der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer aktuellen Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich kommt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten bestehen keine Anhaltspunkte für eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen, welche die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 19.08.97, AZ: 13 RJ 1/94; Beschluss vom 14. 12. 1998, AZ: B 5 RJ 184/98 B) sind hierbei nur solche Leistungseinschränkungen, die über das allgemeine Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, wesentlich hinausgehen. Anders ausgedrückt: Gewöhnliche Leistungseinschränkungen sind solche, welche die Fähigkeit, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten nicht zusätzlich erheblich einschränken. Die qualitative Leistungsfähigkeit der Klägerin ist vorliegend insoweit eingeschränkt, als die Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und nur vorübergehend im Freien, nicht bei Nässe, ohne schweres Heben und Tragen (Zwangshaltungen der Wirbelsäule), ohne psychische Anspannung (Akkord, Wechsel- und Nachtschicht) und ohne erhöhte Verletzung- und Absturzgefahr erfolgen sollen. Dabei handelt es sich jedoch ganz überwiegend um gewöhnliche Leistungseinschränkungen, denn Einschränkungen wie die Vermeidung von Arbeiten unter dauerhaftem Witterungseinfluss, von dauerhaften Zwangshaltungen, von schwerem Heben und Tragen, von psychischer Anspannung durch Akkord oder Schichtarbeit sind bereits dem Begriff der leichten Tätigkeit immanent. Die vorliegend hinzutretende Vermeidung von verletzungs- und absturzgefährdenden Arbeiten bedingt auch in der Summe keine über das normale Maß hinausgehende erhebliche Einschränkung der möglichen Arbeitsfelder. Insbesondere bestehen keine Einschränkungen im Bereich des Sensoriums (Hören, Sehen, Fühlen), der Gliedmaßenbeweglichkeit oder das Herz-Kreislauf-Systems.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu. Berufsunfähig nach dieser Vorschrift sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf", also dem in der Regel der zuletzt ausgeübten Beruf aus-zugehen.
Die Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert, insbesondere keine anerkannte Ausbildung zum Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973. Sie arbeitete zuletzt als Omnibusfahrerin im Einmannbetrieb den für die B ... Laut Auskunft des Arbeitgebers handelte es sich hierbei um eine Anlerntätigkeit. Die Klägerin wurde am 07.01.1980 zunächst als Schaffnerin eingestellt, es folgte eine circa dreimonatige innerbetriebliche Ausbildung zu Omnibusfahrerin, die neben dem Erwerb des erforderlichen Führerscheins auch eine Ausbildung im Bereich Fahrscheinwesen umfasste. Ab 12.04.1980 wurde die Klägerin als Omnibusfahrern im Linienverkehr eingesetzt. Zu ihren Tätigkeiten gehörten auch der Verkauf von Fahrscheinen, die Erteilung von Auskünften sowie die Beratung über Beförderungstarife.
Diese Tätigkeit ist danach entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO; für Angestellte: BSGE 55, 45; 57, 291) grundsätzlich als angelernte Tätigkeit im unteren Bereich (betriebliche Ausbildung von mindestens 3 bis 12 Monaten) zu qualifizieren. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter oder auch der Angelernten im oberen Bereich alleine aufgrund der Ausbildungsdauer (12-24 Monate bzw. darüber) kommt für Berufskraftfahrer nur in Betracht, soweit sie die vorgeschriebene Ausbildung absolviert haben (BSG vom 21.07.1987, AZ: 4a RJ 39/86). Bis 31.07.2001 handelte es sich hierbei um eine staatlich anerkannte zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung. Erst mit Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Verordnung zum 01.08.2001 wurde die Ausbildung zum Kraftfahrer als Facharbeiterausbildung mit dreijähriger Dauer geregelt.
Das Kriterium der kurzen Ausbildungsdauer wird vorliegend auch nicht durch hinzutretende Gesichtspunkte überwunden. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers vollwertig, dass heißt in der vollen Breite der damals zweijährigen Ausbildung ausgeübt hat und damit zumindest als Angelernte des oberen Bereichs angesehen werden könnte (vgl. BSG a.a.O.). Nach Auskunft der B. erwarb die Klägerin im Rahmen der Ausbildung neben der erforderlichen Fahrerlaubnis zu Personenbeförderung mit Omnibussen lediglich weiteres Wissen im Bereich des Fahrscheinwesens. Umfassende zusätzliche Kenntnisse, wie sie die Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung regelte, wurden nicht vermittelt. Hierbei handelt es sich u.a. um spezifische technische Kenntnisse der Kraftfahrzeuge einschließlich Mechanik, Hydraulik, Pneumatik, Wärmelehre und Elektrotechnik, Kenntnis der den Straßenverkehr betreffenden nationalen sowie der wesentlichen internationalen Rechtsvorschriften, Kenntnis einschlägiger Vorschriften im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts, des Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrechts sowie der Arbeitshygiene und des Umweltschutzes. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin im Einmann-Liniendienst, d.h. im Stadtgebiet B. auf festgelegter Streckenführung tätig war, kann nicht davon ausgegangen werden - und ist im übrigen auch nicht vorgetragen - dass sie diese Kenntnisse im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit in der erforderlichen Breite erworben hat.
Entgegen der Auffassung ihrer Bevollmächtigten war die Klägerin auch im Hinblick auf ihre tarifliche Einstufung nicht einem Facharbeiter gleichgestellt. Für das Fahrpersonal der B. galt im Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin zunächst der inzwischen außer Kraft getretene Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter (BMT-G). Aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 20 BMT-G schlossen die für den Bezirk B. zuständigen Tarifpartner den "Zusatztarifvertrag B. Verkehrsbetriebe Nr. 2" in der jeweils geltenden Fassung, in welchem spezielle Eingruppierungsregelungen getroffen wurden. Während die Eingruppierung der allgemeinen Arbeiter nicht im Tarifvertrag selbst sondern in den Anlagen 1 und 2 erfolgte, wurde für die Arbeiter im Fahrdienst in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags eine von den Anlagen unabhängige, selbständige Regelung getroffen. Wurden die allgemeinen Arbeiter in den Anlagen 1 und 2 entsprechend ihrer Qualifikation in Lohngruppen von 1-9 eingeteilt (wobei Facharbeiter mindestens in Lohngruppe 4 eingestuft wurden), so war für das Verkehrspersonal eine gesonderte Einstufung in die Lohngruppen F, FT und FU vorgenommen worden. Für die Autobusfahrer war hierbei die Lohngruppe F1 bzw. nach vierjähriger Tätigkeit die Lohngruppe F1a vorgesehen. Entgegen der Lohngruppeneinteilung für die Arbeiter, welche sich neben der Betriebszugehörigkeit vor allem nach der Dauer der Ausbildung, der Qualität der erbrachten Leistungen, der Qualifikation und des fachlichen Geschicks richtete, erfolgte die Einteilung des Verkehrspersonals allein im Hinblick auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ohne weitere Kriterien, insbesondere ohne Berücksichtigung von Ausbildung, Qualität der Arbeit oder weiteren Qualifikationen. Lediglich bei längerer Betriebszugehörigkeit erfolgte automatisch eine Höherstufung in Gruppe F1a.
Die Höhe der Löhne als solche wurde ebenfalls getrennt geregelt. Während sich die Löhne der Arbeiter aus dem jeweiligen überregional geltenden "Monatslohn-Tarifvertrag zum BMT-G" mit Anlage ergaben, bestimmte § 6 Abs. 1 dieses Tarifvertrags dass die Monatstabellenlöhne für die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe jeweils auf Bezirksebene gesondert zu vereinbaren waren. Auf Grundlage dieser Vorschrift schlossen die für den Bezirk B. zuständigen Tarifparteien jeweils gesonderte "Tarifverträge über die Löhne der Arbeiter im Fahrdienst der B. Verkehrsbetriebe", in deren Anlagen die Monatslöhne unter alleiniger Bezugnahme auf die Lohngruppen für die Arbeiter im Fahrdienst rechtlich eigenständig ausgewiesen wurden.
Für die Klägerin ist danach festzustellen, dass ihre Tätigkeit als Busfahrerin durch § 2 Abs. 2 des Zusatztarifvertrags B. Verkehrsbetriebe Nr. 2 i.V.m. dem Tarifvertrag über die Löhne der Arbeiter im Fahrdienst der B. Verkehrsbetriebe tariflich selbständig geregelt war. Die Klägerin wurde unstreitig nach Lohngruppe F1a und nicht nach einer für allgemeine Arbeiter geltenden Facharbeiter-Lohngruppe entlohnt. Die Eingruppierungsvorschrift für das Verkehrspersonal enthielt auch keine indirekte Zuordnung zu Facharbeiterberufen insbes. keine der Arbeitereinstufung vergleichbaren abstrakten Tätigkeitsmerkmale, an welchen gemessen hätte werden können, welche Qualität eine bestimmte Tätigkeit im Fahrdienst aufweist. Ein Rückgriff auf die von den Tarifparteien gesondert vereinbarte und damit auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Entlohnung der nicht im Fahrdienst beschäftigten Arbeiter war und ist aufgrund der eigenständigen Regelung für das Fahrpersonal damit nicht möglich (vgl. hierzu Kassler-Kommentar, Niesel, Rn. 47 zu § 240 SGB VI; BSGE 73, 159). Allein aufgrund der Tatsache, dass der der Klägerin gezahlte Lohn in seiner Höhe der Entlohnung eines Facharbeiters entsprach oder zum Teil sogar darüber lag, kann auf eine tarifliche Gleichstellung nicht geschlossen werden (BSGE 51, 135; Kasseler Kommentar, Niesel, Rn. 63 zu § 240 m.w.N.).
Die B. hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass für die Vereinbarung gesonderter Lohngruppen sowie für die im Vergleich hohe Entlohnung des Personals im Fahrdienst qualitätsunabhängige Merkmale wie die Übernahme von Verantwortung, die unregelmäßigen Dienste im Schichtbetrieb sowie die allgemeinen Schwierigkeiten, auf dem - westberliner - Arbeitsmarkt Fahrpersonal zu rekrutieren, ausschlaggebend waren.
Im Ergebnis ist die Klägerin aufgrund der letztlich maßgeblichen Ausbildungsdauer von rund drei Monaten der Berufsgruppe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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