L 7 SO 844/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 SO 7490/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 844/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme von Taxikosten.

Bei dem 1941 geborenen Kläger war seit 19. Juni 1995 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie dem Merkzeichen "G" festgestellt; ab 2. August 2007 wurde der GdB auf 80 erhöht sowie zusätzlich das Merkzeichen "RF" zuerkannt. Bei degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke war dem Kläger am 11. Februar 1994 eine Teilendoprothese links implantiert worden; darüber hinaus bestehen mittelgradige Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine Peronäusschwäche rechts als Folge eines am 11. Juli 1963 stattgehabten Motorradunfalls mit Perforationsverletzung des rechten Unterschenkels. Seit Februar 2007 findet außerdem eine Antikoagulation mit Marcumar bei tachycardem Vorhofflimmern statt. Der Kläger, der seinen Angaben zufolge über berufliche Abschlüsse als Elektroinstallateur und Staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik/Schwerpunkt Informationselektronik verfügt, war zuletzt 1987 erwerbstätig. In der Folgezeit bezog er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, zuletzt bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe; seit 1. Januar 2005 erhält er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich seinerzeit auf 840,71 Euro belaufen hat. Bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Jahren 1993 und 2002 beantragte berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben waren erfolglos geblieben (rechtskräftige Urteile des Landessozialgerichts (LSG) vom 14. Dezember 2004 - L 9 RA 1246/03 und L 9 RA 1247/03 -).

Der Kläger lebt in einer 24 m² großen, im 2. Obergeschoss befindlichen Mietwohnung, für die er eine Gesamtmiete von 223,74 Euro aufzubringen hat. An Vermögen verfügt er über eine Lebensversicherung, die per 31. Mai 2005 bei einer vereinbarten Versicherungsleistung von 3.060,08 Euro einen Rückkaufswert von 776,99 Euro hatte (Schreiben der K. Lebensversicherung AG vom Mai 2005). Die von der Wohnung des Klägers nächstgelegene U-Bahnhaltestelle Krankenhaus liegt etwa 800 m entfernt; der Weg ist abschüssig. In etwa 50 m Entfernung von der Wohnung befindet sich eine Haltestelle des Ortsbusses F., die an mittlerweile fünf Tagen in der Woche mehrmals angefahren wird (Montag- und Dienstagnachmittag, Donnerstag-, Freitag- und Samstagvormittag).

Der Kläger war seit Dezember 1997 Halter eines Personenkraftwagens der Marke Renault "Clio I" (Erstzulassung 22. Dezember 1997), für dessen Beschaffung der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) im Rahmen der Eingliederungshilfe neben einem einmaligen Zuschuss ein - zwischenzeitlich zurückgezahltes - Darlehen bewilligt hatte. Ab Januar 1998 gewährte der LWV außerdem eine monatliche Beihilfe zu den Betriebskosten. Ab Januar 2005 leistete die Beklagte eine derartige Beihilfe, zuletzt mit Bescheid vom 17. Januar 2006 befristet vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Über die Höhe der Betriebskosten verglichen die Beteiligten sich in einem vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) in den Verfahren S 15 SO 7123/05 und S 15 SO 7491/06 im Erörterungstermin vom 16. Januar 2007 geschlossenen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte im Zeitraum von Januar 2005 bis 31. Juli 2006 zur Gewährung einer um monatlich 10,00 Euro höheren Betriebskostenbeihilfe zu den bereits zugestandenen 50,00 Euro monatlich verpflichtete. Wegen Defekten an Zahnriemen, Wasserpumpe und Getriebedifferential war das Fahrzeug bereits seit 13. Mai 2006 nicht mehr fahrtüchtig (seinerzeitiger Kilometerstand 210.000); es wurde schließlich im Herbst 2006 verschrottet.

Dem vom Kläger am 16. Mai 2006 gestellten Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten (laut Kostenvoranschlag des Autohauses W. vom 29. Mai 2006 2.013,45 Euro) entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2006 nicht, weil die Durchführung der Reparatur in Anbetracht des Verkehrswerts des Fahrzeugs unwirtschaftlich sei; der Widerspruch des Klägers blieb mit dem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 erfolglos. Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 den Widerspruch des Klägers gegen einen weiteren Bescheid vom 17. Januar 2006 zurückgewiesen, durch welchem dem schon am 8. Dezember 2005 gestellten Antrag auf einen Zuschuss von 1.500,00 Euro zu den Instandhaltungskosten des Fahrzeugs lediglich in Form einer Beihilfe in Höhe von 452,45 Euro für den Austausch des Zahnriemens und der Wasserpumpe entsprochen worden war; die deswegen zum SG erhobene Klage (S 15 SO 7492/06) nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 16. Januar 2007 zurück. Ebenfalls mit einem Bescheid vom 11. Juli 2006 (Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006) hob die Beklagte den Bescheid vom 17. Januar 2006 über die Bewilligung einer Beihilfe zu den Betriebskosten für die Zeit ab 1. August 2006 auf, weil der Kläger derzeit nicht über ein funktionstüchtiges Fahrzeug verfüge.

Am 16. Mai 2006 beantragte der Kläger außerdem die Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs; hierzu legte er am 3. Juli 2006 einen Kostenvoranschlag des Autohauses von der Weppen vom 21. Juni 2006 über 9.040,00 Euro für die Anschaffung eines neuen Renault "Clio Campus" vor. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 11. Juli 2006 ab, weil der Kläger als Rentner Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht benötige und als solcher auch bei selbständiger Haushaltsführung nicht auf die regelmäßige, d.h. in der Regel tägliche, Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, für den Fall, dass die Reparatur des Fahrzeugs abgelehnt werde, beantrage er für die Beschaffung eines neuen Renault "Clio" einen Zuschuss auf der Grundlage des Kostenvorschlags in Höhe von 9.040,00 Euro; gemäß der Literatur zum Schwerbehindertenrecht sei alle fünf Jahre ein neuer Personenkraftwagen zu finanzieren. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 zurück. Zwar sei eine Hilfegewährung grundsätzlich auch möglich, wenn ein Antragsteller nicht mehr berufstätig sei; allerdings seien hier besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Der Bedarf an notwendigerweise durchzuführenden Fahrten müsse von seiner Gewichtigkeit her vergleichbar sein mit den täglichen Fahrten eines Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz und zurück; dazu gehöre auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig und nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehe.

Am 2. Juni 2006 beantragte der Kläger außerdem die Übernahme der Kosten für Taxifahrten seit 13. Mai 2006 in Höhe von 13,60 Euro pro Fahrt; hierzu reichte er am 3. Juli 2006 eine von ihm gefertigte Aufstellung von in der Zeit vom 15. Mai bis 30. Juni 2006 insgesamt 19-mal durchführten Taxifahrten von seiner Wohnung zum "Marktkauf" in S. über 278,30 Euro ein. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit einem vierten Bescheid vom 11. Juli 2006 ab, weil sie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft angemessene Hilfen in Form von Taxi-Gutscheinen (96 Fahrten/Jahr) nur behinderten Menschen, denen das Merkzeichen "aG" zuerkannt sei, leiste, beim Kläger indessen lediglich das Merkzeichen "G" festgestellt sei; außerdem sei der Bedarf für die Taxifahrten für Mai und Juni 2006 bei Antragstellung bereits gedeckt gewesen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er beantrage die Übernahme der Taxikosten während der Reparatur seines Kraftfahrzeugs; hierzu legte er in der Folgezeit eine Aufstellung der Taxikosten in der Zeit vom 1. Juli bis 26. August 2006 (48 Fahrten zu insgesamt 554,40 Euro) vor. Unter dem 17. Oktober 2006 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid.

Wegen des Bescheids vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2006 (Ablehnung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs) hat der Kläger am 11. Oktober 2006 Klage zum SG erhoben (S 15 SO 7490/06). Mit dem am 20. Oktober 2006 beim SG eingegangenen Schreiben vom 19. Oktober 2006 hat der Kläger die Klage unter Anfechtung des Bescheids vom 11. Juli 2006 (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006) um die Übernahme von Taxikosten erweitert; er hat dort für den Zeitraum vom 13. Mai bis 13. Oktober 2006 die Zahlung von insgesamt 1.300,00 Euro (100 Tage zu je 13,00 Euro) sowie außerdem ab 1. November 2006 eine "Pauschalzahlung" von 325,00 Euro bis zur Reparatur des Kraftfahrzeugs verlangt. Zu seinem Begehren hat der Kläger allerdings lediglich zwei am 26. März 2007 ausgestellte Taxi-Quittungen über jeweils 8,00 Euro übergeben. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten; das Gesundheitsamt habe zwar 1997 eine Kraftfahrzeughilfe befürwortet; seinerzeit sei das Fahrzeug jedoch u.a. für notwendige Fahrten zu Vorstellungsgesprächen benutzt worden. Als Rentner werde ein Kraftfahrzeug zur Eingliederung in das Arbeitsleben indes nicht mehr benötigt. Das SG hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 16. Januar 2007 angehört; er hat dort angegeben, er benötige das Auto für Arztbesuche, um ins Schwimmbad zu fahren, vor allem aber zum Einkaufen und um sich eine Mahlzeit zu besorgen. Er fahre jeden Tag zum "Marktkauf", um sich etwas zum Essen zu kaufen; dort koste die Mahlzeit nur 6,00 Euro und er komme unter Menschen. Das SG hat anschließend die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Der Orthopäde Dr. Haas hat mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mitgeteilt, dass die Gehfähigkeit des Klägers vor allem durch die degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke eingeschränkt sei; es bestehe jedoch eine zumutbare Gehstrecke von mehreren Kilometern. Demgegenüber hat der Internist Dr. H. im Schreiben vom 5. März 2007 aufgrund der orthopädischen Erkrankungen sowie der vorhandenen Herzprobleme die Gehfähigkeit auf etwa 500 m einschränken wollen. Das SG hat darauf Dr. D., Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie des M., zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 7. Mai 2007 hat der Arzt das Zurücklegen einer Wegstrecke von 1 km in 20 Minuten unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe (Gehstock links) für möglich gehalten. Das SG hat anschließend noch die Kardiologin Dr. L. als sachverständige Zeugin schriftlich gehört; diese hat im Schreiben vom 16. Mai 2007 mitgeteilt, die kardiologischen Diagnosen wirkten sich auf die Gehfähigkeit nicht aus. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2007 hat das SG den Kläger erneut angehört; er hat nunmehr neben der Hilfe zur Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs als Zuschuss auch die Übernahme von Taxikosten in der Zeit vom 13. Mai bis 31. Oktober 2006 in tatsächlicher Höhe sowie die Gewährung von Taxikosten ab 1. November 2006 in Höhe von monatlich 325,00 Euro begehrt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 hat das SG die "Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Hauptzweck der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sei die Eingliederung in das Arbeitsleben; andere Zwecke seien damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, müssten jedoch dem mindestens vergleichbar sein. Insoweit rechtfertige die Berufung auf die notwendige Befriedigung kultureller Bedürfnisse regelmäßig nicht die Beschaffung; ebenso wenig erfasst seien Fahrten zum Arzt oder zu ärztlich verordneten Maßnahmen, weil diese der Erhaltung der Gesundheit, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienten, sowie Fahrten zum Einkaufen, die zunächst die Hilfe zum Lebensunterhalt beträfen. Auch aus der im Jahr 1997 erfolgten Bewilligung einer Hilfe zur Kraftfahrzeug-Beschaffung könne der Kläger - ebenso wie aus den bewilligten Beihilfen für die Betriebskosten - für den jetzigen Zeitpunkt keine Ansprüche herleiten. Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen führten zu keiner relevanten Einschränkung der Teilhabe am Gemeinschaftsleben, sodass unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe auch kein Anspruch auf die begehrten Taxikosten bestehe.

Gegen dieses dem Kläger am 10. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 6. Februar 2008 beim SG eingelegte Berufung zum LSG. Er hat geltend gemacht, dass ihm nunmehr ein GdB von 80 zuerkannt sei und er deshalb auf ein Kraftfahrzeug oder das Taxi angewiesen sei. Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat er außerdem angegeben, dass er wegen seiner Vorerkrankungen seine Wohnung nicht mehr verlassen könne. Der Kläger hat ferner eine Taxi-Quittung vom 2. November 2010 über 16,80 Euro zu den Akten gereicht. Auf Veranlassung des Klägers hat Dr. H. das Attest vom 9. November 2010 übersandt, in dem darüber berichtet wird, dass jener aufgrund einer ausgeprägten Gangkoordinationsstörung und Schwäche und der daraus resultierenden Sturzangst seine Wohnung seit über einem Jahr nicht mehr verlassen habe. Der Einschätzung des Arztes nach ist ein Verlassen des Hauses derzeit ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2006 zu verurteilen, ihm eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren, ferner die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2006 zu verurteilen, Taxikosten im Zeitraum vom 13. Mai bis 31. Oktober 2006 in tatsächlicher Höhe zu erstatten sowie ab 1. November 2006 in Höhe einer monatlichen Pauschale von 325,00 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (7 Bände), die Klageakte des SG (S 15 SO 7490/06) und die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 844/08) sowie die weiteren Akten des LSG (L 9 RA 1246/03 und L 9 RA 1247/03) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

In Ansehung des § 123 SGG geht der Senat mangels gegenteiliger Äußerung des Klägers davon aus, dass dieser von der Beklagten weiterhin die Leistungen verlangt, die er bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 18. Dezember 2007 geltend gemacht hatte, wobei er in seinem Schreiben vom 10. November 2010 nochmals klargestellt hat, dass er von der Beklagten für den Erwerb eines Personenkraftwagens der Marke Renault "Clio" eine volle Bezuschussung haben möchte. Mit seinem Begehren vermag der Kläger indessen nicht durchzudringen; schon die in den hier maßgeblichen Bestimmungen normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für die von ihm erhobenen Ansprüche sind nicht erfüllt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass der Sozialhilfeträger über Art und Maß der Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat (vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - (juris)).

1.) Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingliederungshilfe in Form eines Zuschusses für die Beschaffung eines Renault "Clio" liegen nicht vor. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). In Vertiefung und Ergänzung der dortigen Ausführungen weist der Senat auf Folgendes hin: Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe sind in § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53 f. SGB XII geregelt. Der Kläger unterfällt in Anbetracht der Schwere der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen, die zum Antragszeitpunkt (Mai 2006) einen GdB von 70 (Merkzeichen "G") bedingt haben und nunmehr seit August 2007 sogar mit einem GdB von 80 (Merkzeichen "G" und "RF") bewertet werden, als behinderter Mensch (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)) der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), dessen Regelungsinhalt das SG zutreffend wiedergegeben hat; insbesondere aufgrund seiner durch Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkten Bewegungsfähigkeit (vgl. § 1 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV)) ist er in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330). Als Teilhabeleistung in diesem Sinne kommt für Sozialhilfeträger auch die Kraftfahrzeughilfe in Betracht, und zwar einerseits gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX für die Teilhabe am Arbeitsleben sowie nach § 55 Abs. 1 SGB IX für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nur an derartige letztgenannten Teilhabeleistungen kann bei dem mittlerweile 69-jährigen, gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Kläger überhaupt gedacht werden, nachdem eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben offensichtlich nicht in Erwägung zu ziehen ist.

Art und Umfang der vorgenannten Kraftfahrzeughilfe richtet sich auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 60 SGB XII nach § 8 EinglHV. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EinglHV wird die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist; im 2. Halbs. a ...a.O. wird für Teilhabeleistungen am Arbeitsleben auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung verwiesen. Darin liegt - wie das SG zutreffend unter Bezugnahme auf die Formulierung in § 8 Satz 2 1. Halbs. EinglHV ("insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben") ausgeführt hat - auch der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe. Zwar sind damit andere Gründe als die Eingliederung in das Arbeitsleben nicht von vornherein ausgeschlossen; sie müssen jedoch - gemäß dem vorgenannten Hauptzweck der eingliederungsrechtlichen Kraftfahrzeughilfe - mindestens vergleichbar gewichtig sein. Hierzu gehört aber - wie das SG zutreffend dargestellt hat -, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 3892/06 -; BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - FEVS 59, 280). Derartige Gründe lagen hier weder im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2006 (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4100 § 56 Nr. 16) noch in der Folgezeit vor; insoweit wird nochmals auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ausweislich des auf seine Veranlassung dem Senat vorgelegten Attests des Dr. H. vom 9. November 2010 seit über einem Jahr aufgrund einer ausgeprägten Gangkoordinationsstörung und Schwäche und der daraus resultierenden Sturzangst seine Wohnung nicht mehr verlassen hat; Letzteres hat er in einem Ferngespräch mit der Justizfachangestellten S. am 9. November 2010 selbst bestätigt. Dieser Umstand ist hier zu beachten. Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (jeweils Rdnrn. 13 f.)) setzt die gerichtliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Eingliederungshilfeleistung grundsätzlich voraus, dass die Notlage und insbesondere der Hilfebedarf auch noch zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht (vgl. BVerwGE 99, 149, 156); die Eingliederungshilfe darf mithin nicht einsetzen, solange und soweit hierfür keine Notwendigkeit besteht (vgl. BVerwGE 36, 256, 258). Unter diesem Gesichtspunkt würde die vom Kläger, der gemäß dem vorgenannten Attest des Dr. H. das Haus aus gesundheitlichen Gründen ohne fremde Hilfe nicht verlassen kann, verlangte Teilhabeleistung in Form der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs hier ins Leere laufen; ein entsprechender Hilfebedarf ist nun von vornherein nicht (mehr) erkennbar. Die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs durch die Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe widerspräche unter den gegebenen Umständen zudem dem Grundsatz der Finalität, der bei jeder Teilhabeleistung zu beachten ist.

2.) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für das auf die §§53 f. SGB XII, 55 SGB IX gestützte Begehren auf Erstattung von in der Zeit vom 13. Mai bis 31. Oktober 2006 tatsächlich entstandenen Taxikosten und die Gewährung einer monatlichen Pauschale von 325,00 Euro für Taxikosten ab 1. November 2006 vor. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 18. Dezember 2007 vorgenommene Klageerweiterung - ebenso wie der Klageantrag mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 - überhaupt zulässig war, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren und im Übrigen auch noch im letztgenannten Schreiben eine Begrenzung der Leistung auf die Zeit bis zur Reparatur seines (im Herbst 2006 verschrotteten) Renault "Clio I" haben wollte und sich seinerzeit sein Begehren noch auf die Erstattung der tatsächlich anfallenden Taxikosten beschränkt hatte. Nicht weiter einzugehen ist darauf, dass der Kläger bis auf die beiden Taxi-Quittungen vom 26. März 2007 sowie die Quittung vom 2. November 2010 überhaupt keine Belege vorzulegen vermochte, weil er sie - so seine fernmündlichen Äußerungen gegenüber der Justizfachangestellten S. am 9. November 2010 - vernichtet hat; allerdings ist insoweit nicht nachprüfbar, ob und in welchem Umfang er überhaupt Taxifahrten, ggf. zu welchen Zwecken, unternommen hat. Offenbleiben kann ferner, ob durch die Zahlung von Taxikosten seitens des Klägers nicht bereits eine Bedarfsdeckung eingetreten ist. Jedenfalls war der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2007 noch in der nachfolgenden Zeit auf die Benutzung eines Taxis angewiesen; insoweit wird nochmals auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Nachdem der Kläger, der nach seinen gegenüber der Justizfachangestellten S. am 9. November 2010 gemachten Angaben sowie seinem Schreiben vom selben Tage Essen auf Rädern erhält und sich seine Lebensmittel durch einen F. Lieferdienst ins Haus bringen lässt, seit über einem Jahr das Haus nicht mehr verlässt, besteht im Übrigen auch unter diesem Gesichtspunkt von vornherein kein entsprechender Hilfebedarf. Wie bereits oben ausgeführt, darf die Eingliederungshilfe darf nicht einsetzen, solange und soweit hierfür keine Notwendigkeit besteht (vgl. auch BVerwGE 36, 256, 258).

Auf die für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe außerdem erforderliche Bedürftigkeit des Klägers (§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 85 ff., 90 SGB XII) kommt es nach allem nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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