Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1675/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 2211/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) am 08. August 2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 84.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1) (im Folgenden: Verletzter) am 08.08.2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Verletzte ist beamteter Lehrer und beihilfeberechtigt bei dem Beigeladenen zu 3). Am 08.08.2003 mietete er gegen 9:30 Uhr von der Klägerin zu 1), einem Mietservice-Unternehmen, dessen Geschäftsführerin die Klägerin zu 2) ist und der Kläger zu 3) mitarbeitender Ehemann, einen Lkw, um damit für private Bauarbeiten Schotter aus einem Steinbruch zu seinem Grundstück zu transportieren. Der Steinbruch war an diesem Tag, einem Freitag, jedoch geschlossen. Für einen Wendevorgang fuhr der Verletzte den LKW rückwärts einen ansteigenden Weg hoch. Beim Schalten in den Vorwärtsgang verklemmten sich die Gänge, sodass sich der unbeladene LKW für die Weiterfahrt nicht mehr bewegen ließ. Gegen 10:15 Uhr rief der Verletzte über sein Handy den Kläger zu 3) an und teilte das technische Problem mit. Der Kläger zu 3) kam mit einem weiteren Lkw dort hin und versuchte zunächst im Führerhaus, eine schon zuvor vermutete Getriebeverspannung, die bereits in der Vergangenheit an dem Pannenfahrzeug aufgetreten war, zu lösen. Als dies nicht gelang, montierten beide die mitgebrachte Abschleppstange zwischen den beiden Fronten der Lkw’s. Sodann versuchte der Kläger zu 3) das Pannenfahrzeug bergauf anzuschieben, der Verletzte konnte die Gänge jedoch immer noch nicht schalten. Anschließend stieg der Kläger zu 3) in das Pannenfahrzeug um, wo sich nach dem Starten des Motors die Blockade löste. Beide machten sich an das Entfernen der Abschleppstange. Um die auf der Stange lastende Spannung zu lösen, ließ der Kläger zu 3) den unten stehenden LKW etwas zurückrollen, während der Verletzte zwischen den Fahrzeugen verblieb und die Bolzen löste. In dem Moment setzte sich der oben stehende LKW in Bewegung und quetschte den Verletzten zwischen den Fahrzeugen ein, wobei dieser schwere Verletzungen erlitt.
Der Verletzte hat sich zunächst an den Haftpflichtversicherer für den LKW, die Beigeladene zu 2) gewandt. Die Beigeladene zu 3) nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu wird vor dem Landgericht Karlsruhe ein Zivilrechtsstreit geführt (Az. 8 O 478/06), der wegen der Bindungswirkung nach § 108 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -(VII) und der Vorfrage des Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff SGB VII ausgesetzt wurde.
Bereits mit Schreiben vom 22.08.2003 zeigte die Klägerin zu 1) der Beklagten als dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall an. Sie teilte mit, dass sich der Verletzte bereit erklärt gehabt habe, bei der Behebung der Störung behilflich zu sein, was ansonsten von einem zweiten Betriebsangehörigen hätte bewerkstelligt werden müssen (Helfer zur Bergung eines KFZ). Die Beklagte teilte der Klägerin zu 1) zunächst mit Schreiben vom 29.08.2003 mit, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand davon ausgehe, dass der Unfall im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden müsse (Bl. 16 VA) und ermittelte zunächst zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für diesen Unfall. Mit Schreiben vom 05.01.2005 bat die Beigeladene zu 3), sofern nicht schon geschehen, Feststellungen zu treffen, ob beim Verletzten ein Versicherungsfall vorliege und machte vorsorglich auch bereits einen Erstattungsanspruch geltend. Dem lag auch ein Unfallbericht des Verletzten bei (Bl. 14/15 VA). Mit Bescheid vom 23.12.2005 lehnte die Beklagte gegenüber dem Verletzten die Gewährung von Leistungen jedoch ab, da die Hilfestellung zur Schadensbehebung primär aus dem persönlichen Interesse, die Fahrt fortsetzen zu können, erfolgt und daher nicht fremdwirtschaftlich bestimmt gewesen sei. Hiergegen hat dieser einen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Erstmalig am 02.05.2007 wandten sich die Kläger auf Grund der Schadensersatzforderung der Beigeladenen zu 3) an die Beklagte, und trugen im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu 3) und der Verletzte befreundet gewesen seien. Der Verletzte habe sich freiwillig angeboten, bei der Reparatur zu helfen. Er sei in den Reparaturvorgang eingegliedert und als Wie-Beschäftigter bei der Beklagten versichert gewesen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 (Bl. 89 VA) berief sich die Beklagte auf den bindend gewordenen Bescheid vom 23.12.2005, mit dem festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Angesichts dessen könnten die Kläger nicht den gesetzlichen Haftungsausschluss für sich beanspruchen. Die Kläger traten der Bindungswirkung des Bescheids vom 23.12.2005 ihnen gegenüber entgegen und legten mit Schreiben vom 02.07.2007 Widerspruch gegen den ihnen nicht zugestellten Ablehnungsbescheid ein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verletzte mit, dass es ihm letztlich völlig egal gewesen sei, mit welchem Fahrzeug er zur Klägerin zu 1) zurückfahren sollte. Die Firma NSG (Steinbruch) habe geschlossen gehabt, entsprechend habe er nur den LKW zurückbringen und nach Hause fahren wollen (Anfrage vom 27.08.2007 und Auskunft vom 14.10.2007, Bl. 104 u. 121 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 zog die Beklagte die Kläger zu 1) - 3) sowie die Beigeladene zu 2) gem. § 12 Abs. 2 SGB X hinzu und wies den Widerspruch gegenüber dem Verletzten zurück. Seine Auskunft habe bestätigt, dass sein Handeln wesentlich von eigenen privaten Belangen geprägt gewesen sei. Für eine auf betriebliche Belange der Firma der Klägerin zu 1) gerichtete Handlungstendenz ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dagegen haben die Kläger am 15.04.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, der Kläger zu 3) habe - je nach Wahl des Beigeladenen zu 1 - diesem den mitgebrachten LKW ersatzweise anbieten oder den wieder fahrbereiten gemieteten LKW zur weiteren Nutzung zur Verfügung stellen wollen. Vor Ort sei die Situation besprochen worden. Der Verletzte habe sich entschlossen, dem Kläger zu 3) zu helfen, den liegen gebliebenen LKW wieder flott zu machen. Hierbei handele es sich um eine eigenständige, aus dem Gesamtgeschehen der eigenen Tätigkeit herausgelöste Tätigkeit, die damit eine objektiv nur dem Interesse der Klägerin zu 1) dienende Tätigkeit dargestellt habe. Es sei ausschließlich die Entscheidung des Verletzten gewesen, nicht sofort den mitgebrachten LKW zu übernehmen und dem Kläger zu 3) den Reparaturversuch allein zu überlassen, wofür dieser sonst Hilfe hätte holen müssen, sondern sich als Helfer für die vom Kläger zu 3) vorzunehmende Reparatur zur Verfügung zu stellen. Wäre sein Handeln primär auf eigene Interessen gerichtet gewesen, so hätte er sich dazu entschieden, den mitgebrachten Lkw zu übernehmen und dem Kläger zu 3) den Reparaturversuch zu überlassen, unabhängig davon, ob dieser gelinge oder nicht. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Auskunft des Verletzten vom 14.10.2007 ihr gegenüber, da dieser sich gegenüber der Beigeladenen zu 3) - wie aus deren Klage zum LG Karlsruhe vom 21.09.2006 ersichtlich - im obigen Sinne geäußert habe (Bl. 14 SG, Bl. 7 LG). Hierbei habe es sich um eine Hilfeleistung gehandelt, die dem Schutz der Unfallversicherung unterstehe. Statt zur Weiterfahrt habe er sich zu Mithilfe und Unterstützung des Klägers zu 3) entschieden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Verletzten am Unfalltag und insbesondere auch zum Unfallzeitpunkt dazu gedient habe, Steine aus dem Steinbruch für private Bauarbeiten zu holen, was dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Hierbei handele es sich um einen einheitlichen Vorgang nämlich Transport des Baumaterials mit einem Miet-Lkw, der insgesamt unversichert sei. Es sei unzulässig einen einheitlichen Lebensvorgang zu trennen, um für Teilvorgänge Unfallversicherungsschutz zu erlangen. Die für die Beurteilung von Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII maßgebliche Handlungstendenz des Verletzten sei darauf gerichtet gewesen, wieder ein fahrbereites Fahrzeug zu erhalten, um - wie geplant - das Baumaterial aus dem Steinbruch abholen zu können. Möglicherweise sei es ihm auch egal gewesen, welchen LKW er benutzen konnte. Da beide Fahrzeuge jedoch mit der Abschleppstange verbunden waren, habe diese Verbindung in jedem Fall gelöst werden müssen, damit der Verletzte einen der beiden LKWs für seine Zwecke nutzen konnte.
Die Beigeladene zu 3) legte mit Schreiben vom 12.09.2008 die ihr gegenüber gegebene Unfallschilderung des Verletzten vor, deren Datierung nicht mehr zu ermitteln war (Bl. 56, 70 SG-Akte). Danach kam der Kläger zu 3) mit dem zweiten LKW zum Steinbruch gefahren, um zum einen das Fahrzeug zu tauschen und zum anderen das Problem zu beheben.
In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2009 haben der Verletzte und der Kläger zu 3) angegeben, dass es abgesprochen gewesen sei, dass der Beigeladene nach der Behebung des Problems mit dem mitgebrachten LKW weiterfahren solle, weil das Problem am Pannenfahrzeug bereits früher aufgetreten war. Der Verletzte habe in Wiernsheim in einer Recyclingfirma das von ihm benötigte Material besorgen wollen.
Mit Urteil vom 26.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Hilfeleistung nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII gestanden habe, da sie auch wesentlich durch das Eigeninteresse geprägt gewesen sei. Die Mithilfe beim Lösen der Abschleppstange habe auch dem eigenen Fortkommen mit dem Tausch-Lkw gedient, um auch diesen in Fahrbereitschaft zu versetzen. Diese sei nicht unerheblich gewesen, weil der Verletzte möglichst schnell wieder in den Besitz eines fahrbereiten LKWs kommen wollte, der LKW nur stundenweise gemietet war und offen war, bis wann die Recyclingfirma geöffnet hatte. Die Geringfügigkeit der objektiv erbrachten Leistungen beim Lösen der Abschleppstange von der Halterung des gemieteten LKWs und die Bedeutung der subjektiven Handlung abwägend habe der Verletzte im Wesentlichen eigene Angelegenheiten wahrgenommen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.04.2009 zugestellte Urteil hat dieser am 13.05.2009 Berufung eingelegt und die bereits gegebene Begründung vertieft. Zudem sei der Unfall zeitnah sowohl von den Klägern als auch vom Beklagten als Arbeitsunfall eingestuft worden. Drohender Zeitverlust scheide als Handlungstendenz aus, weil der Kläger zu 3) ansonsten einen Mitarbeiter mitgebracht hätte. Im Übrigen verkenne das SG die Qualität der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1). Unzulässigerweise habe das SG die Hilfstätigkeit weiter aufgespalten, die jedoch in ihrer Gesamtheit bewertet werden müsse.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Verletzte am 8. August 2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie geht weiterhin davon aus, dass es sich bei der kurzfristig geleisteten Pannenhilfe nicht um eine arbeitnehmerähnliche Handlung gehandelt habe. Es habe sich durch die Sportskameradschaft um eine übliche kleine Gefälligkeitsleistung gehandelt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 16.04.2010 erörtert, in dem der Verletzte und der Kläger zu 3) ihre Angaben gegenüber dem SG im Wesentlichen bestätigt und weiter ausgeführt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Landgerichts Karlsruhe Az. 8 O 478/06 und die Akte des Amtsgerichts Maulbronn 1 Cs 82 Js 11081/03 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat Erfolg.
Die gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt auch die Kläger in ihren Rechten. Der Verletzte hat am 08.08.2003 einen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehenden Unfall erlitten, der zu einer Haftungsprivilegierung der Kläger nach §§ 104 ff SGB VII führen kann.
Streitgegenstand ist der gegenüber dem Verletzten erlassene Ablehnungsbescheid vom 23.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2008. Die Prozessführungsbefugnis der Kläger hiergegen ergibt sich aus § 109 SGB VII, wonach statt des Berechtigten auch Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII - auf vorsätzliches Handeln - beschränkt ist, Feststellungen nach § 108 SGG beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben können, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen gegen sie erheben. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden, soweit es darum geht, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Dieses Antragsrecht besteht auch dann, wenn wie hier nicht der Verletzte, sondern ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche des Verletzten geltend macht (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.09.2008 - L 31 U 467/08 über Juris). Danach können die Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 109 SGG geltend machen, da sie vom Beigeladenen zu 3) aus gem. § 110 Landesbeamtengesetz übergegangenem Recht vor dem Landgericht Karlsruhe auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Die gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage (vgl. BSG Urteil v. 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R) ist begründet. Die Frage, ob der Beigeladene zu 1) einen Arbeitsunfall erlitten hat, richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dass der Verletzte am 08.08.2003 beim Lösen der Abschleppstange zwischen den beiden LKW einen Unfall erlitten hat und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hat, steht fest. Insofern sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erfüllt. Fraglich ist allein, ob die Tätigkeit unter dem Schutz der Unfallversicherung stand.
Ohne Zweifel hat der Verletzte nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Unternehmen der Klägerin zu 1) gearbeitet. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand aber Versicherungsschutz iS des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, weil er eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit - sog. Wie-Beschäftigung - ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig werden.
§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende (Handlungstendenz), dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und nicht auf einer Sonderbeziehung zB als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil v. 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R m. Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 20 sowie Urteile vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - und vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R; Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R). Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wird (BSG Urt. v. 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R mwH).
Eine solche eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit hat der Verletzte im Unfallzeitpunkt nicht ausgeübt, sondern ist im Interesse der Klägerin zu 1) in Absprache mit dem Kläger zu 3) und somit auch deren ausdrücklichen Willen entsprechend tätig geworden.
Bei der Bewertung von Hilfeleistungen ist jeweils das beabsichtigte Gesamtvorhaben als Einheit dahingehend zu prüfen, ob es sich hierbei um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für ein Unternehmen handelt, so dass sich eine Trennung der einzelnen Hilfstätigkeiten verbietet (Bereiter-Hahn, § 2 SGB VII Seite A 275, Rn. 34.7 b). Von daher ist die unfallbringende Verrichtung, das Abnehmen der Abschleppstange, nicht isoliert zu betrachten und nicht in weitere einzelne Handlungsabschnitte, wie ein Montieren oder Abmontieren aufzuspalten. Nach dem Gesamtbild anhand der Umstände geschah dies im größeren Rahmen des Flottmachens des liegengebliebenen LKW, das insgesamt die zu beurteilende Tätigkeit bildete, aber auch eine Zäsur für die Fahrt des Beigeladenen zu 1) darstellt. Von daher ist die Handlungstendenz der Beteiligten beim Flottmachen des LKW maßgeblich.
Für den Senat steht zunächst auf Grund der glaubhaften, übereinstimmenden und überzeugenden Angaben des Verletzten und des Klägers zu 3) zum Unfallgeschehen im Erörterungstermin am 16.04.2010 fest, dass bereits im Telefonat vereinbart wurde, am Pannenort die LKWs zu tauschen, und dass der Verletzte mit dem Ersatzfahrzeug die Fahrt fortsetzen sollte, um andernorts das von ihm für private Bauarbeiten benötigte Material besorgen zu können. Dies deckt sich mit den Angaben, die die beiden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG gemacht haben und mit den Angaben des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 3). Auch wenn sich letztere nicht mehr datieren lässt, was Aufschluss über die Glaubhaftigkeit der Angabe geben kann, da unbelasteten zeitnahen und Erst-Angaben ein höherer Beweiswert beizumessen ist, ist sie offensichtlich in die bereits am 21.09.2006 erhobene Zivilklage der Beigeladenen zu 3) eingeflossen. Da sie somit wesentlich früher gemacht wurde, vermag sie durch die abweichende, kurze, zusammenhangslose Angabe des Verletzte gegenüber der Beklagten erst am 14.10.2007 nicht entkräftet zu werden, zumal eine Rückkehr nach Hause unverrichteter Dinge trotz der Mietinvestition von 95 EUR plus Kaskoversicherung für den LKW keinen Sinn macht, wenn andernorts noch Material zu bekommen war. Dies erklärt sich weiter daraus, dass das Auftreten des Verhakens im Getriebe am Pannenfahrzeug auch nicht neu war.
Damit liegen Umstände vor, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum Unternehmen der Klägerin zu 1) rechtfertigen. Das Fortsetzen der Fahrt mit dem Mietfahrzeug, dem Pannenfahrzeug, und damit auch das Flottmachen des LKW ist für den Verletzten mit der Abrede im Telefonat nicht mehr von Interesse gewesen, um sein eigenes Unternehmen, die Besorgung des Baumaterials, weiterzubetreiben. Denn zu ihm am Steinbruch ist ein anderes fahrbereites Fahrzeug, ein Tausch-LKW abredegemäß gebracht worden, mit dem er sofort hätte wegfahren können, wenn er gewollt hätte. Der Pannen-LKW ist durch den vereinbarten Tausch wieder in den Interessenbereich des verleihenden Unternehmens zurückgefallen, das ein Interesse hatte, den LKW vom Steinbruch weg wieder an den Verleihort zurückzubewegen. Die Tätigkeit diente nicht mehr dem eigenen Fortkommen des Verletzten, weil dies über die Lieferung des Ersatzfahrzeugs bereits sichergestellt war. Mit dem Flottmachen des LKW wurde nun vielmehr das Unternehmen der Kläger und nicht mehr das Unternehmen des Verletzten betrieben. Die Hilfeleistung stellte sich objektiv als Hilfe des Verletzten bei der Tätigkeit des Klägers zu 3), die dieser für die Klägerin zu 1) verrichtete, dar, und nicht umgekehrt. Die vorbestehende Handlungstendenz des Verletzten, die eigene Arbeit fortsetzen zu können, wurde durch den Entschluss zur Hilfeleistung unterbrochen, die sich fortan als fremdnützig darstellte. Der Verletzte hat Pannenhilfe für die Kläger betrieben. Hierfür hat das BSG bereits entschieden, dass Personen, die dem Halter eines Kraftfahrzeuges - auch wenn dieser ein gewerblicher Unternehmer ist (BSGE 46, 232) - bei der Behebung einer Panne helfen, wie Beschäftigte gegen Arbeitsunfall versichert sind (BSG Urteil v. 13.12.1984 - 2 RU 79/83). So verhält es sich hier.
Diese Wertung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass es das Anliegen des Verletzten war, möglichst bald seine ursprüngliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Denn nach der Einschätzung des Klägers zu 3) war nur mit einem geringen Zeitverlust zu rechnen, da sich das verhakte Getriebe entweder einfach würde lösen lassen - was auch tatsächlich der Fall war - oder ein Abschleppen in eine Reparaturwerkstatt, zu dem der Verletzte nicht mehr herangezogen worden wäre, erforderlich geworden wäre. In dem Fall hätte der Verletzte mit dem Tauschwagen seine Fahrt fortsetzen können. Diese relativ kurze Verzögerung seines eigenen Vorhabens hat er in Kauf genommen und insoweit seine eigene Tätigkeit zugunsten der Hilfeleistung unterbrochen. Es ist zu einer Verschiebung der Handlungstendenz gekommen. Der Schwerpunkt für die Motivation und der Handlungstendenz des Verletzte lag somit in der Unterstützung des Klägers zu 3) beim Flottmachen des Miet-LKWs unter Zurückstellung eigener Interessen.
Der Verletzte war auch in das Unternehmen der Klägerin zu 1) eingegliedert, weil der Kläger zu 3) sachkundig war und auch die erforderlichen Betriebsmittel - Abschleppstange - mitgebracht hat. Während des Vorgangs des Flottmachens war der Beigeladene den Weisungen des Klägers zu 3) unterworfen und hat auch nicht den Zeitpunkt der Arbeit bestimmt, weil der vom Eintreffen des Klägers zu 3) abhing. Wäre die Hilfestellung, die für den Vorgang unabdingbar war, nicht vom Verletzten vorgenommen worden, hätte ein anderer Mitarbeiter der Klägerin zu 1) helfen müssen. Von daher stellt sich die Tätigkeit des Verletzten nach ihrem Gesamtbild als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar. Von den Gesichtspunkten für eine unternehmerische Tätigkeit hat der Verletzte hingegen keinen erfüllt.
Der Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter ist auch nicht durch die Bekanntschaft zwischen dem Verletzten und dem Kläger zu 3) entfallen. Es handelte sich nämlich nicht um eine enge Freundschaft, sondern um ein zufälliges Kennen im Rahmen der gemeinsamen Teilnahme an einer regelmäßigen Sportveranstaltung, bei der man sich üblicherweise duzt. Darüber hinaus bestand kein Kontakt. Dem Verletzten sind daraus auch keine Vorteile bei der Anmietung des LKW erwachsen, den er im Übrigen in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1) nicht beim Kläger zu 3) angemietet hat und den üblichen Mietpreis dafür ausweislich des schriftlichen Mietvertrags vereinbart hat. Dass die Klägerin zu 1) angesichts der Panne und des schweren Unfalls auf die Geltendmachung der im Verhältnis geringen Mietzinszahlung (95 EUR) verzichtet hat, ist nachvollziehbar aus den Umständen erklärbar. Die Anmietung bei der Klägerin zu 1) erklärt sich auch aus dem Umstand, dass sie das führende Mietunternehmen am Platz ist. Angesichts des tatsächlich erforderlich gewordenen Umfangs und der Art der geleisteten Hilfe - Pannenhilfe am LKW - handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Hilfeleistung, die dem Kreis der Tätigkeiten zuzurechnen ist, die bei loser Sportsbekanntschaft üblicherweise noch erbracht werden und dadurch ihr Gepräge erhalten hat.
Unabhängig davon, dass es sich bei der Pannenhilfe nicht um eine ganz geringfügige Tätigkeit handelte, sondern um einen umfassenden Vorgang, in den der Verletzte von Anfang an eingebunden war, wäre auch für eine solche der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Eine geringfügige kurze Hilfe, wie z.B. Hilfe beim Manövrieren eines PKW genügt bereits zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes im Rahmen einer Wie-Beschäftigung (Bieresborn in jurisPK-SGB VII, § 2 Rnr. 255).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Zwar ist bei einer Feststellungsklage grundsätzlich der Streitwert niedriger anzusetzen als der Streitwert einer Leistungsklage. Die Kläger wenden sich hier jedoch im Ergebnis gegen die vor dem Landgericht geltend gemachte Erstattungsforderung des Beigeladenen zu 3) in Höhe von 84.000 EUR. Voraussetzung zur Abwehr dieser Forderung ist die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) um einen Arbeitsunfall handelt mit der Folge des Haftungsprivilegs für den Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 SGB VII. Daher war hier der Streitwert in Höhe der im Raum stehenden Erstattungsforderung festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) am 08. August 2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 84.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1) (im Folgenden: Verletzter) am 08.08.2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Verletzte ist beamteter Lehrer und beihilfeberechtigt bei dem Beigeladenen zu 3). Am 08.08.2003 mietete er gegen 9:30 Uhr von der Klägerin zu 1), einem Mietservice-Unternehmen, dessen Geschäftsführerin die Klägerin zu 2) ist und der Kläger zu 3) mitarbeitender Ehemann, einen Lkw, um damit für private Bauarbeiten Schotter aus einem Steinbruch zu seinem Grundstück zu transportieren. Der Steinbruch war an diesem Tag, einem Freitag, jedoch geschlossen. Für einen Wendevorgang fuhr der Verletzte den LKW rückwärts einen ansteigenden Weg hoch. Beim Schalten in den Vorwärtsgang verklemmten sich die Gänge, sodass sich der unbeladene LKW für die Weiterfahrt nicht mehr bewegen ließ. Gegen 10:15 Uhr rief der Verletzte über sein Handy den Kläger zu 3) an und teilte das technische Problem mit. Der Kläger zu 3) kam mit einem weiteren Lkw dort hin und versuchte zunächst im Führerhaus, eine schon zuvor vermutete Getriebeverspannung, die bereits in der Vergangenheit an dem Pannenfahrzeug aufgetreten war, zu lösen. Als dies nicht gelang, montierten beide die mitgebrachte Abschleppstange zwischen den beiden Fronten der Lkw’s. Sodann versuchte der Kläger zu 3) das Pannenfahrzeug bergauf anzuschieben, der Verletzte konnte die Gänge jedoch immer noch nicht schalten. Anschließend stieg der Kläger zu 3) in das Pannenfahrzeug um, wo sich nach dem Starten des Motors die Blockade löste. Beide machten sich an das Entfernen der Abschleppstange. Um die auf der Stange lastende Spannung zu lösen, ließ der Kläger zu 3) den unten stehenden LKW etwas zurückrollen, während der Verletzte zwischen den Fahrzeugen verblieb und die Bolzen löste. In dem Moment setzte sich der oben stehende LKW in Bewegung und quetschte den Verletzten zwischen den Fahrzeugen ein, wobei dieser schwere Verletzungen erlitt.
Der Verletzte hat sich zunächst an den Haftpflichtversicherer für den LKW, die Beigeladene zu 2) gewandt. Die Beigeladene zu 3) nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu wird vor dem Landgericht Karlsruhe ein Zivilrechtsstreit geführt (Az. 8 O 478/06), der wegen der Bindungswirkung nach § 108 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -(VII) und der Vorfrage des Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff SGB VII ausgesetzt wurde.
Bereits mit Schreiben vom 22.08.2003 zeigte die Klägerin zu 1) der Beklagten als dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall an. Sie teilte mit, dass sich der Verletzte bereit erklärt gehabt habe, bei der Behebung der Störung behilflich zu sein, was ansonsten von einem zweiten Betriebsangehörigen hätte bewerkstelligt werden müssen (Helfer zur Bergung eines KFZ). Die Beklagte teilte der Klägerin zu 1) zunächst mit Schreiben vom 29.08.2003 mit, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand davon ausgehe, dass der Unfall im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden müsse (Bl. 16 VA) und ermittelte zunächst zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für diesen Unfall. Mit Schreiben vom 05.01.2005 bat die Beigeladene zu 3), sofern nicht schon geschehen, Feststellungen zu treffen, ob beim Verletzten ein Versicherungsfall vorliege und machte vorsorglich auch bereits einen Erstattungsanspruch geltend. Dem lag auch ein Unfallbericht des Verletzten bei (Bl. 14/15 VA). Mit Bescheid vom 23.12.2005 lehnte die Beklagte gegenüber dem Verletzten die Gewährung von Leistungen jedoch ab, da die Hilfestellung zur Schadensbehebung primär aus dem persönlichen Interesse, die Fahrt fortsetzen zu können, erfolgt und daher nicht fremdwirtschaftlich bestimmt gewesen sei. Hiergegen hat dieser einen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Erstmalig am 02.05.2007 wandten sich die Kläger auf Grund der Schadensersatzforderung der Beigeladenen zu 3) an die Beklagte, und trugen im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu 3) und der Verletzte befreundet gewesen seien. Der Verletzte habe sich freiwillig angeboten, bei der Reparatur zu helfen. Er sei in den Reparaturvorgang eingegliedert und als Wie-Beschäftigter bei der Beklagten versichert gewesen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 (Bl. 89 VA) berief sich die Beklagte auf den bindend gewordenen Bescheid vom 23.12.2005, mit dem festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Angesichts dessen könnten die Kläger nicht den gesetzlichen Haftungsausschluss für sich beanspruchen. Die Kläger traten der Bindungswirkung des Bescheids vom 23.12.2005 ihnen gegenüber entgegen und legten mit Schreiben vom 02.07.2007 Widerspruch gegen den ihnen nicht zugestellten Ablehnungsbescheid ein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verletzte mit, dass es ihm letztlich völlig egal gewesen sei, mit welchem Fahrzeug er zur Klägerin zu 1) zurückfahren sollte. Die Firma NSG (Steinbruch) habe geschlossen gehabt, entsprechend habe er nur den LKW zurückbringen und nach Hause fahren wollen (Anfrage vom 27.08.2007 und Auskunft vom 14.10.2007, Bl. 104 u. 121 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 zog die Beklagte die Kläger zu 1) - 3) sowie die Beigeladene zu 2) gem. § 12 Abs. 2 SGB X hinzu und wies den Widerspruch gegenüber dem Verletzten zurück. Seine Auskunft habe bestätigt, dass sein Handeln wesentlich von eigenen privaten Belangen geprägt gewesen sei. Für eine auf betriebliche Belange der Firma der Klägerin zu 1) gerichtete Handlungstendenz ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dagegen haben die Kläger am 15.04.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, der Kläger zu 3) habe - je nach Wahl des Beigeladenen zu 1 - diesem den mitgebrachten LKW ersatzweise anbieten oder den wieder fahrbereiten gemieteten LKW zur weiteren Nutzung zur Verfügung stellen wollen. Vor Ort sei die Situation besprochen worden. Der Verletzte habe sich entschlossen, dem Kläger zu 3) zu helfen, den liegen gebliebenen LKW wieder flott zu machen. Hierbei handele es sich um eine eigenständige, aus dem Gesamtgeschehen der eigenen Tätigkeit herausgelöste Tätigkeit, die damit eine objektiv nur dem Interesse der Klägerin zu 1) dienende Tätigkeit dargestellt habe. Es sei ausschließlich die Entscheidung des Verletzten gewesen, nicht sofort den mitgebrachten LKW zu übernehmen und dem Kläger zu 3) den Reparaturversuch allein zu überlassen, wofür dieser sonst Hilfe hätte holen müssen, sondern sich als Helfer für die vom Kläger zu 3) vorzunehmende Reparatur zur Verfügung zu stellen. Wäre sein Handeln primär auf eigene Interessen gerichtet gewesen, so hätte er sich dazu entschieden, den mitgebrachten Lkw zu übernehmen und dem Kläger zu 3) den Reparaturversuch zu überlassen, unabhängig davon, ob dieser gelinge oder nicht. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Auskunft des Verletzten vom 14.10.2007 ihr gegenüber, da dieser sich gegenüber der Beigeladenen zu 3) - wie aus deren Klage zum LG Karlsruhe vom 21.09.2006 ersichtlich - im obigen Sinne geäußert habe (Bl. 14 SG, Bl. 7 LG). Hierbei habe es sich um eine Hilfeleistung gehandelt, die dem Schutz der Unfallversicherung unterstehe. Statt zur Weiterfahrt habe er sich zu Mithilfe und Unterstützung des Klägers zu 3) entschieden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Verletzten am Unfalltag und insbesondere auch zum Unfallzeitpunkt dazu gedient habe, Steine aus dem Steinbruch für private Bauarbeiten zu holen, was dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Hierbei handele es sich um einen einheitlichen Vorgang nämlich Transport des Baumaterials mit einem Miet-Lkw, der insgesamt unversichert sei. Es sei unzulässig einen einheitlichen Lebensvorgang zu trennen, um für Teilvorgänge Unfallversicherungsschutz zu erlangen. Die für die Beurteilung von Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII maßgebliche Handlungstendenz des Verletzten sei darauf gerichtet gewesen, wieder ein fahrbereites Fahrzeug zu erhalten, um - wie geplant - das Baumaterial aus dem Steinbruch abholen zu können. Möglicherweise sei es ihm auch egal gewesen, welchen LKW er benutzen konnte. Da beide Fahrzeuge jedoch mit der Abschleppstange verbunden waren, habe diese Verbindung in jedem Fall gelöst werden müssen, damit der Verletzte einen der beiden LKWs für seine Zwecke nutzen konnte.
Die Beigeladene zu 3) legte mit Schreiben vom 12.09.2008 die ihr gegenüber gegebene Unfallschilderung des Verletzten vor, deren Datierung nicht mehr zu ermitteln war (Bl. 56, 70 SG-Akte). Danach kam der Kläger zu 3) mit dem zweiten LKW zum Steinbruch gefahren, um zum einen das Fahrzeug zu tauschen und zum anderen das Problem zu beheben.
In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2009 haben der Verletzte und der Kläger zu 3) angegeben, dass es abgesprochen gewesen sei, dass der Beigeladene nach der Behebung des Problems mit dem mitgebrachten LKW weiterfahren solle, weil das Problem am Pannenfahrzeug bereits früher aufgetreten war. Der Verletzte habe in Wiernsheim in einer Recyclingfirma das von ihm benötigte Material besorgen wollen.
Mit Urteil vom 26.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Hilfeleistung nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII gestanden habe, da sie auch wesentlich durch das Eigeninteresse geprägt gewesen sei. Die Mithilfe beim Lösen der Abschleppstange habe auch dem eigenen Fortkommen mit dem Tausch-Lkw gedient, um auch diesen in Fahrbereitschaft zu versetzen. Diese sei nicht unerheblich gewesen, weil der Verletzte möglichst schnell wieder in den Besitz eines fahrbereiten LKWs kommen wollte, der LKW nur stundenweise gemietet war und offen war, bis wann die Recyclingfirma geöffnet hatte. Die Geringfügigkeit der objektiv erbrachten Leistungen beim Lösen der Abschleppstange von der Halterung des gemieteten LKWs und die Bedeutung der subjektiven Handlung abwägend habe der Verletzte im Wesentlichen eigene Angelegenheiten wahrgenommen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.04.2009 zugestellte Urteil hat dieser am 13.05.2009 Berufung eingelegt und die bereits gegebene Begründung vertieft. Zudem sei der Unfall zeitnah sowohl von den Klägern als auch vom Beklagten als Arbeitsunfall eingestuft worden. Drohender Zeitverlust scheide als Handlungstendenz aus, weil der Kläger zu 3) ansonsten einen Mitarbeiter mitgebracht hätte. Im Übrigen verkenne das SG die Qualität der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1). Unzulässigerweise habe das SG die Hilfstätigkeit weiter aufgespalten, die jedoch in ihrer Gesamtheit bewertet werden müsse.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Verletzte am 8. August 2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie geht weiterhin davon aus, dass es sich bei der kurzfristig geleisteten Pannenhilfe nicht um eine arbeitnehmerähnliche Handlung gehandelt habe. Es habe sich durch die Sportskameradschaft um eine übliche kleine Gefälligkeitsleistung gehandelt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 16.04.2010 erörtert, in dem der Verletzte und der Kläger zu 3) ihre Angaben gegenüber dem SG im Wesentlichen bestätigt und weiter ausgeführt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Landgerichts Karlsruhe Az. 8 O 478/06 und die Akte des Amtsgerichts Maulbronn 1 Cs 82 Js 11081/03 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat Erfolg.
Die gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt auch die Kläger in ihren Rechten. Der Verletzte hat am 08.08.2003 einen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehenden Unfall erlitten, der zu einer Haftungsprivilegierung der Kläger nach §§ 104 ff SGB VII führen kann.
Streitgegenstand ist der gegenüber dem Verletzten erlassene Ablehnungsbescheid vom 23.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2008. Die Prozessführungsbefugnis der Kläger hiergegen ergibt sich aus § 109 SGB VII, wonach statt des Berechtigten auch Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII - auf vorsätzliches Handeln - beschränkt ist, Feststellungen nach § 108 SGG beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben können, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen gegen sie erheben. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden, soweit es darum geht, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Dieses Antragsrecht besteht auch dann, wenn wie hier nicht der Verletzte, sondern ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche des Verletzten geltend macht (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.09.2008 - L 31 U 467/08 über Juris). Danach können die Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 109 SGG geltend machen, da sie vom Beigeladenen zu 3) aus gem. § 110 Landesbeamtengesetz übergegangenem Recht vor dem Landgericht Karlsruhe auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Die gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage (vgl. BSG Urteil v. 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R) ist begründet. Die Frage, ob der Beigeladene zu 1) einen Arbeitsunfall erlitten hat, richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dass der Verletzte am 08.08.2003 beim Lösen der Abschleppstange zwischen den beiden LKW einen Unfall erlitten hat und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hat, steht fest. Insofern sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erfüllt. Fraglich ist allein, ob die Tätigkeit unter dem Schutz der Unfallversicherung stand.
Ohne Zweifel hat der Verletzte nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Unternehmen der Klägerin zu 1) gearbeitet. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand aber Versicherungsschutz iS des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, weil er eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit - sog. Wie-Beschäftigung - ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig werden.
§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende (Handlungstendenz), dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und nicht auf einer Sonderbeziehung zB als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil v. 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R m. Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 20 sowie Urteile vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - und vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R; Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R). Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wird (BSG Urt. v. 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R mwH).
Eine solche eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit hat der Verletzte im Unfallzeitpunkt nicht ausgeübt, sondern ist im Interesse der Klägerin zu 1) in Absprache mit dem Kläger zu 3) und somit auch deren ausdrücklichen Willen entsprechend tätig geworden.
Bei der Bewertung von Hilfeleistungen ist jeweils das beabsichtigte Gesamtvorhaben als Einheit dahingehend zu prüfen, ob es sich hierbei um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für ein Unternehmen handelt, so dass sich eine Trennung der einzelnen Hilfstätigkeiten verbietet (Bereiter-Hahn, § 2 SGB VII Seite A 275, Rn. 34.7 b). Von daher ist die unfallbringende Verrichtung, das Abnehmen der Abschleppstange, nicht isoliert zu betrachten und nicht in weitere einzelne Handlungsabschnitte, wie ein Montieren oder Abmontieren aufzuspalten. Nach dem Gesamtbild anhand der Umstände geschah dies im größeren Rahmen des Flottmachens des liegengebliebenen LKW, das insgesamt die zu beurteilende Tätigkeit bildete, aber auch eine Zäsur für die Fahrt des Beigeladenen zu 1) darstellt. Von daher ist die Handlungstendenz der Beteiligten beim Flottmachen des LKW maßgeblich.
Für den Senat steht zunächst auf Grund der glaubhaften, übereinstimmenden und überzeugenden Angaben des Verletzten und des Klägers zu 3) zum Unfallgeschehen im Erörterungstermin am 16.04.2010 fest, dass bereits im Telefonat vereinbart wurde, am Pannenort die LKWs zu tauschen, und dass der Verletzte mit dem Ersatzfahrzeug die Fahrt fortsetzen sollte, um andernorts das von ihm für private Bauarbeiten benötigte Material besorgen zu können. Dies deckt sich mit den Angaben, die die beiden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG gemacht haben und mit den Angaben des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 3). Auch wenn sich letztere nicht mehr datieren lässt, was Aufschluss über die Glaubhaftigkeit der Angabe geben kann, da unbelasteten zeitnahen und Erst-Angaben ein höherer Beweiswert beizumessen ist, ist sie offensichtlich in die bereits am 21.09.2006 erhobene Zivilklage der Beigeladenen zu 3) eingeflossen. Da sie somit wesentlich früher gemacht wurde, vermag sie durch die abweichende, kurze, zusammenhangslose Angabe des Verletzte gegenüber der Beklagten erst am 14.10.2007 nicht entkräftet zu werden, zumal eine Rückkehr nach Hause unverrichteter Dinge trotz der Mietinvestition von 95 EUR plus Kaskoversicherung für den LKW keinen Sinn macht, wenn andernorts noch Material zu bekommen war. Dies erklärt sich weiter daraus, dass das Auftreten des Verhakens im Getriebe am Pannenfahrzeug auch nicht neu war.
Damit liegen Umstände vor, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum Unternehmen der Klägerin zu 1) rechtfertigen. Das Fortsetzen der Fahrt mit dem Mietfahrzeug, dem Pannenfahrzeug, und damit auch das Flottmachen des LKW ist für den Verletzten mit der Abrede im Telefonat nicht mehr von Interesse gewesen, um sein eigenes Unternehmen, die Besorgung des Baumaterials, weiterzubetreiben. Denn zu ihm am Steinbruch ist ein anderes fahrbereites Fahrzeug, ein Tausch-LKW abredegemäß gebracht worden, mit dem er sofort hätte wegfahren können, wenn er gewollt hätte. Der Pannen-LKW ist durch den vereinbarten Tausch wieder in den Interessenbereich des verleihenden Unternehmens zurückgefallen, das ein Interesse hatte, den LKW vom Steinbruch weg wieder an den Verleihort zurückzubewegen. Die Tätigkeit diente nicht mehr dem eigenen Fortkommen des Verletzten, weil dies über die Lieferung des Ersatzfahrzeugs bereits sichergestellt war. Mit dem Flottmachen des LKW wurde nun vielmehr das Unternehmen der Kläger und nicht mehr das Unternehmen des Verletzten betrieben. Die Hilfeleistung stellte sich objektiv als Hilfe des Verletzten bei der Tätigkeit des Klägers zu 3), die dieser für die Klägerin zu 1) verrichtete, dar, und nicht umgekehrt. Die vorbestehende Handlungstendenz des Verletzten, die eigene Arbeit fortsetzen zu können, wurde durch den Entschluss zur Hilfeleistung unterbrochen, die sich fortan als fremdnützig darstellte. Der Verletzte hat Pannenhilfe für die Kläger betrieben. Hierfür hat das BSG bereits entschieden, dass Personen, die dem Halter eines Kraftfahrzeuges - auch wenn dieser ein gewerblicher Unternehmer ist (BSGE 46, 232) - bei der Behebung einer Panne helfen, wie Beschäftigte gegen Arbeitsunfall versichert sind (BSG Urteil v. 13.12.1984 - 2 RU 79/83). So verhält es sich hier.
Diese Wertung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass es das Anliegen des Verletzten war, möglichst bald seine ursprüngliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Denn nach der Einschätzung des Klägers zu 3) war nur mit einem geringen Zeitverlust zu rechnen, da sich das verhakte Getriebe entweder einfach würde lösen lassen - was auch tatsächlich der Fall war - oder ein Abschleppen in eine Reparaturwerkstatt, zu dem der Verletzte nicht mehr herangezogen worden wäre, erforderlich geworden wäre. In dem Fall hätte der Verletzte mit dem Tauschwagen seine Fahrt fortsetzen können. Diese relativ kurze Verzögerung seines eigenen Vorhabens hat er in Kauf genommen und insoweit seine eigene Tätigkeit zugunsten der Hilfeleistung unterbrochen. Es ist zu einer Verschiebung der Handlungstendenz gekommen. Der Schwerpunkt für die Motivation und der Handlungstendenz des Verletzte lag somit in der Unterstützung des Klägers zu 3) beim Flottmachen des Miet-LKWs unter Zurückstellung eigener Interessen.
Der Verletzte war auch in das Unternehmen der Klägerin zu 1) eingegliedert, weil der Kläger zu 3) sachkundig war und auch die erforderlichen Betriebsmittel - Abschleppstange - mitgebracht hat. Während des Vorgangs des Flottmachens war der Beigeladene den Weisungen des Klägers zu 3) unterworfen und hat auch nicht den Zeitpunkt der Arbeit bestimmt, weil der vom Eintreffen des Klägers zu 3) abhing. Wäre die Hilfestellung, die für den Vorgang unabdingbar war, nicht vom Verletzten vorgenommen worden, hätte ein anderer Mitarbeiter der Klägerin zu 1) helfen müssen. Von daher stellt sich die Tätigkeit des Verletzten nach ihrem Gesamtbild als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar. Von den Gesichtspunkten für eine unternehmerische Tätigkeit hat der Verletzte hingegen keinen erfüllt.
Der Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter ist auch nicht durch die Bekanntschaft zwischen dem Verletzten und dem Kläger zu 3) entfallen. Es handelte sich nämlich nicht um eine enge Freundschaft, sondern um ein zufälliges Kennen im Rahmen der gemeinsamen Teilnahme an einer regelmäßigen Sportveranstaltung, bei der man sich üblicherweise duzt. Darüber hinaus bestand kein Kontakt. Dem Verletzten sind daraus auch keine Vorteile bei der Anmietung des LKW erwachsen, den er im Übrigen in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1) nicht beim Kläger zu 3) angemietet hat und den üblichen Mietpreis dafür ausweislich des schriftlichen Mietvertrags vereinbart hat. Dass die Klägerin zu 1) angesichts der Panne und des schweren Unfalls auf die Geltendmachung der im Verhältnis geringen Mietzinszahlung (95 EUR) verzichtet hat, ist nachvollziehbar aus den Umständen erklärbar. Die Anmietung bei der Klägerin zu 1) erklärt sich auch aus dem Umstand, dass sie das führende Mietunternehmen am Platz ist. Angesichts des tatsächlich erforderlich gewordenen Umfangs und der Art der geleisteten Hilfe - Pannenhilfe am LKW - handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Hilfeleistung, die dem Kreis der Tätigkeiten zuzurechnen ist, die bei loser Sportsbekanntschaft üblicherweise noch erbracht werden und dadurch ihr Gepräge erhalten hat.
Unabhängig davon, dass es sich bei der Pannenhilfe nicht um eine ganz geringfügige Tätigkeit handelte, sondern um einen umfassenden Vorgang, in den der Verletzte von Anfang an eingebunden war, wäre auch für eine solche der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Eine geringfügige kurze Hilfe, wie z.B. Hilfe beim Manövrieren eines PKW genügt bereits zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes im Rahmen einer Wie-Beschäftigung (Bieresborn in jurisPK-SGB VII, § 2 Rnr. 255).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Zwar ist bei einer Feststellungsklage grundsätzlich der Streitwert niedriger anzusetzen als der Streitwert einer Leistungsklage. Die Kläger wenden sich hier jedoch im Ergebnis gegen die vor dem Landgericht geltend gemachte Erstattungsforderung des Beigeladenen zu 3) in Höhe von 84.000 EUR. Voraussetzung zur Abwehr dieser Forderung ist die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) um einen Arbeitsunfall handelt mit der Folge des Haftungsprivilegs für den Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 SGB VII. Daher war hier der Streitwert in Höhe der im Raum stehenden Erstattungsforderung festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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