Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 137/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 397/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der fehlenden Mitwirkung
Zur Wirkung eines Versagungsbescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Zur Wirkung eines Versagungsbescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Bayreuth
vom 14.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozilagesetzbuch (SGB II) als Zuschuss.
Die ASt sind Eigentümer eines Hauses mit einer Geschossfläche von 250 m². Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, das - nach Angaben der ASt - wegen eines nicht sanierten Wasserschadens seit mehr als einem Jahr nicht vermietet ist. Aus der im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung werde ein Mietzins von 240.- EUR monatlich erzielt. Die Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnen die ASt selbst. Der Verkehrswert des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- EUR. Mit Ausnahme einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 EUR sind keine dinglichen Belastungen im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 aus dem Grundbuch gelöscht.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 laufende Leistungen nach dem SGB II. Klageverfahren wegen der Höhe der Leistungen sind beim Sozialgericht Bayreuth (SG) noch anhängig. In der Folgezeit lehnte die Antragsgegnerin (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Auch über die hiergegen erhobene Klage (S 13 AS 335/09) hat das SG bislang nicht entschieden. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Eilverfahren blieben erfolglos (Beschlüsse des Senates vom 04.06.2009 und 19.01.2010 - L 11 AS 249/09 B ER und L 11 AS 830/09 B ER).
Am 31.12.2009 teilte der ASt zu 1 der Ag die Geburt seiner Tochter (K.; geb. 2009) mit und forderte die Nachzahlung der Leistungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen für das Jahr 2009. Zudem beantragte er die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung und die Zahlung laufender Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 300.- EUR monatlich.
Zwischenzeitlich versagte die Ag mit Bescheid vom 08.01.2010 den ASt die Bewilligung von Alg II wegen fehlender Mitwirkung für die Zeit ab dem 04.12.2009. Über die gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zum SG erhobenen Klage (S 13 AS 456/10) ist bislang nicht entschieden.
In Bezug auf den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2010 forderte die Ag den ASt zu 1 mit Schreiben vom 14.01.2010 auf, vollständige umfängliche Nachweise zum Einkommen und Vermögen einschließlich der dazu gehörenden Anträge bis spätestens 31.01.2010 vorzulegen. Zudem lud sie den ASt zu 1 zur Besprechung der Leistungsangelegenheiten für den 21.01.2010 ein. Zu diesem Termin war ihm aufgegeben u.a. Nachweise über die Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Wohnung im 1. Obergeschoss sowie des Ladenlokales vorzulegen. Die Ag wies den ASt zu 1 auch darauf hin, dass im Falle fehlender Mitwirkung die Leistungen nach §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vollständig versagt werden können. Zu dem Termin am 21.01.2010 erschien der ASt zu 1 nicht, nachdem er bereits mit Schreiben vom 12.01.2010 angekündigt hatte, keinerlei Unterlagen vorzulegen, solange über seine Ansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 nicht entschieden sei. Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte die Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die im Schreiben und der Einladung vom 14.01.2010 genannten Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Möglichkeiten der Amtsermittlung erschöpft seien. Zudem sei der ASt zu 1 uneinsichtig und verweigere hartnäckig die Vorlage von Unterlagen, so dass nicht auszuschließen sei, es lägen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, die einem Leistungsanspruch entgegenstünden. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist.
Am 11.02.2010 beantragte der ASt die Bewilligung von Alg II als Darlehen. In diesem Zusammenhang lud die Ag den ASt zu 1 erneut zur Besprechung der Leistungsangelegenheiten für den 24.02.2010 ein. Zu diesem Termin war ihm - wie bereits mit der Einladung zum 21.01.2010 - aufgegeben, u.a. Nachweise über die Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Wohnung im 1. Obergeschoss sowie des Ladenlokales vorzulegen. Die Ag wies den ASt zu 1 auch darauf hin, dass im Falle fehlender Mitwirkung die Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I vollständig versagt werden können. Zu dem Termin erschien der ASt zu 1 nicht, worauf die Ag auch den Antrag auf darlehensweise Bewilligung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 24.02.2010 ablehnte. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Ag bisher nicht entschieden.
Bereits am 05.02.2010 haben die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten die ASt rückwirkend zum 01.12.2008 zur Krankenversicherung anzumelden. Die Ag habe auf ihren Antrag vom 29.12.2009 nicht reagiert, mit dem auch Leistungen für die Tochter K. beantragt worden seien. Auf Hinweis des Gerichtes haben die ASt u.a. vorgetragen, die Verwertung von Teilen des Hauses sei laut Auskunft des Immobilienmaklers O. und des Notars nicht möglich und uninteressant. Das Haus könne nur insgesamt verkauft werden. Diese Informationen könne die Ag selbst durch einfache telefonische Anfragen ermitteln.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem SG am 25.03.2010 hat der ASt zu 1 angegeben, aus seiner selbständigen Tätigkeit monatliche Einnahmen in Höhe von 300.- EUR zu erwarten. Darüber hinaus beziehe er Kindergeld und Elterngeld. Weitere Einkünfte beziehe weder er noch seine Ehefrau. Die Beteiligten erklärten sich in diesem Termin damit einverstanden, dass in der Sache vorerst noch keine Entscheidung ergehe, weil sich der ASt zu 1 um eine Beleihung des Hausgrundstückes bemühe wolle. Darüber hinaus werde er sich um weitere Verwertungsmöglichkeiten bemühen und seine Bemühungen belegen. Die Ag erklärte in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zunächst darlehensweise Leistungen zu erbringen, soweit die ASt belegen könnten, dass die Beleihung des Hausgrundstückes durch eine Bank nicht möglich sei.
Am 09.04.2010 haben die ASt gegenüber dem SG erklärt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis sei in ihrem Fall rechtswidrig, weil auch in der Vergangenheit Leistungen als Zuschuss erbracht worden seien. Zudem sei fraglich, ob das Haus zu verwerten sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 14.05.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für die bereits abgelaufenen Leistungszeiträume sei mangels Dringlichkeit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsanspruch. Zwar sei Gegenstand des Hauptsacheverfahrens allein die Anfechtung eines Versagungsbescheides, so dass eine Verpflichtung der Ag zur Erbringung von Leistungen in diesem Zusammenhang nicht erreicht werden könne. Unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes sei das Begehren der ASt jedoch am Maßstab des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu prüfen, denn allein die Aussetzung der Vollziehung des Versagungsbescheides führe zu keinem Leistungsanspruch. Ein solcher Versagungsbescheid stehe einer Regelungsanordnung nur entgegen, soweit er rechtmäßig wäre. Es erscheine insoweit fraglich, ob die Ag mit dem Bescheid vom 10.02.2010 ihr Ermessen in zutreffender Weise ausgeübt habe. Zudem hätten die ASt Teile der Mitwirkung nachgeholt, so dass die ASt einen Anspruch auf eine Entscheidung hätten, ob Leistungen nachträglich erbracht werden. Dies könne jedoch offen bleiben, denn die ASt seien nicht hilfebedürftig iSd § 9 SGB II. Das Hausgrundstück der ASt sei berücksichtigungsfähiges Vermögen, und der Wert dieses Vermögens überschreite die Freibeträge. Die Wohnfläche des Hauses liege mit 250 m² weit über dem Maß, das für einen Drei- Personen- Haushalt als angemessen anzusehen sei. Die Verwertung sei auch nicht rechtlich ausgeschlossen, denn das Zwangsversteigerungsverfahren sei beendet worden. Einen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung hätten die ASt allenfalls, wenn die sofortige Verwertung eine unbillige Härte darstellen würde. Für diese Überbrückungsregelung bestehe jedoch kein Raum, wenn wie vorliegend, keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen würden. Zudem lehnten die ASt eine darlehensweise Bewilligung der Leistungen ab.
Gegen diesen Beschluss haben die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei nunmehr grundsätzlich zu klären, ob das Haus zu verwerten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist hierbei zum einen der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.05.2010 (S 13 AS 622/10) anzuordnen, und im Weiteren die Verpflichtung der Ag, vorläufig Leistungen zu erbringen.
Nachdem die Ag den ASt im Anschluss an den Antrag vom 12.01.2010 mit Bescheid vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 60,66 SGB I verweigert hat, ist vor der Frage einer Regelungsanordnung i.S.d. § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu klären, ob im Rahmen des Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anzuordnen ist, denn solange der Versagungsbescheid (i.S.d. §§ 60,66 SGB I) wirksam und gemäß § 39 Nr.1 SGB II sofort vollziehbar ist, steht er einer Leistungsbewilligung entgegen. Auch wenn allein mit einer Anfechtung eines Versagungsbescheides kein Leistungsbegehren verbunden werden kann, sondern allenfalls die Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu erreichen ist, hat die Existenz eines solchen Bescheides Auswirkung auf einen Anspruch des Leistungsempfängers dergestalt, dass - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Versagungsbescheides vorausgesetzt - ein Leistungsanspruch für die Dauer der fehlenden Mitwirkung nicht besteht (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 18.04.2007 - L 11 B 878/06 AS ER).
Die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 hat keine aufschiebende Wirkung, denn mit diesem Bescheid hat die Ag über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden und die Klage hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr.1 SGB II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage - wie vorliegend - keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse der ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann eine Klage, die offensichtlich keinen Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage rechtfertigen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn.12c).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist das Rechtschutzbegehren der ASt nicht begründet, denn der Bescheid der Ag vom 10.02.2010 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtsmäßig.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60ff SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs 3 SGB I).
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben ist nicht zu erkennen, dass sich der Bescheid der Ag vom 10.02.2010 als rechtswidrig erweisen könnte. Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass das Hausgrundstück der ASt als berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen ist. Die ASt bewohnen in einem Mehrfamilienhaus lediglich eine Wohnung, das Ladenlokal steht leer und die Angaben der ASt zu den Mieteinnahmen für das 1. Obergeschoss sind unklar, insbesondere ob Mietrückstände des Mieters tatsächlich bestehen und ob diese beigetrieben werden. Insofern besteht Klärungsbedarf, ob und in welcher Weise die ASt sich bemühen, durch Verwertung (Vermietung oder Verkauf) ihres Vermögens ihre Bedürftigkeit zu vermindern. Angaben hierzu haben die ASt bis heute nur in völlig unzureichendem Umfang gemacht. Sie haben lediglich darauf verwiesen, ein Bankdarlehen sei nicht zu erhalten und ein von ihnen beauftragter Makler habe geäußert, das Haus ließe sich nur insgesamt verkaufen. Insbesondere zu den zuletzt genannten Bemühungen haben die ASt keinerlei Belege beigebracht, die den geforderten Mitwirkungshandlungen gerecht werden könnten. Zudem haben die ASt keine Angaben dazu gemacht, ob und welcher Weise die nach eigenen Angaben bestehenden Mietrückstände (Schreiben vom 25.01.2010) gegenüber ihrem Mieter durchgesetzt würden. Die Ag kann diese Angaben nicht ohne die Mitwirkung der ASt erheben, so dass sich dieser Sachverhalt in Bezug auf die Verwertungsbemühungen auch nicht im Wege der Amtsermittlung klären lässt. Die Frage der Verwertungsbemühungen ist jedoch klärungsbedürftig, denn hiervon wird abhängen, ob den ASt Leistungen als Zuschuss, Darlehen oder - mangels Verwertungsbemühungen - eventuell gar nicht zu erbringen sind. Die ASt sind mit dem Schreiben und der Einladung vom 14.01.2010 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass Nachweise über die Verwertungsbemühungen benötigt würden, und dass im Falle fehlender Mitwirkung die Leistungen vollständig versagt werden könnten. Die Frist die den ASt in diesem Zusammenhang zur Beibringung der Nachweise gesetzt worden ist, erscheint vor dem Hintergrund, dass insbesondere der Nachweis der Verwertungsbemühungen in verschiedenen Verfahren bereits seit mehr als einem Jahr gefordert wird, nicht unangemessen. Der Bescheid vom 10.02.2010 erfüllt die formalen Kriterien, die an einen Versagungsbescheid zu stellen sind, insbesondere hat die Ag ihr Ermessen ausgeübt. In diesem Zusammenhang erscheinen zuletzt auch die Ermessenserwägungen nicht fehlerhaft, Leistungen im Hinblick auf die hartnäckige und uneinsichtige Verweigerungshaltung des ASt zu 1 nicht nur teilweise, sondern vollständig zu versagen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht anzuordnen. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides, die ein überwiegendes Interesse der ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründen könnten, bestehen nicht, so dass dieser wirksame Bescheid einer Regelungsanordnung in der Sache grundsätzlich entgegensteht.
Vorliegend haben die ASt jedoch zumindest einen Teil der geforderten Mitwirkung nachgeholt, womit die Ag hinreichend Anlass hat, eine Entscheidung nach § 67 SGB I zu treffen, denn soweit die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).
Ein Leistungsbegehren auf der Grundlage der nachgeholten Mitwirkung haben die ASt im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen, so dass insoweit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
Aber auch in diesem Zusammenhang ist dem Antrag, laufende Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, nicht zu entsprechen.
Vorliegend erscheint es - unabhängig von den bereits erbrachten Mitwirkungshandlungen - ausgeschlossen, ohne die noch fehlenden Angaben zu den Verwertungsbemühungen qualifiziert über den Leistungsanspruch der ASt zu entscheiden, denn das Hausgrundstück ist als berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen und der Umfang der Verwertungsbemühungen wird ausschlaggebend sein, ob und in welchem Umfang den ASt Leistungen beziehen können (vgl. hierzu bereits oben). Insoweit sind die Mitwirkungshandlungen der ASt als nicht hinreichend zu erachten, sodass weiterhin die Voraussetzungen vorliegen, die die Ag berechtigen, selbst Teilleistungen zu verweigern. Für die nachträgliche Erbringung von Leistungen bei Nachholung von Mitwirkungshandlungen käme erschwerend hinzu, dass unabhängig davon, ob die Mitwirkung als ausreichend anzusehen ist, die nachträgliche Erbringung von Leistungen im Ermessen der Ag steht. Um unter diesen Voraussetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch annehmen und Leistungen zusprechen zu können, müssen die Voraussetzungen für die Reduzierung dieses Ermessens in der Weise vorliegen, dass jede andere Entscheidung als eine Bewilligung der konkret beantragten Leistung rechtlich fehlerhaft erscheinen muss (vgl. Beschluss des Senates vom 20.06.2007 - L 11 B 116/07 SO ER; zur sog. "Ermessensreduzierung auf Null"; Keller aaO § 86b Rn. 30a). Hierfür gibt es nach Lage der Akten jedoch keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis ist daher - mangels noch immer nicht hinreichender Mitwirkung der ASt - ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
vom 14.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozilagesetzbuch (SGB II) als Zuschuss.
Die ASt sind Eigentümer eines Hauses mit einer Geschossfläche von 250 m². Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, das - nach Angaben der ASt - wegen eines nicht sanierten Wasserschadens seit mehr als einem Jahr nicht vermietet ist. Aus der im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung werde ein Mietzins von 240.- EUR monatlich erzielt. Die Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnen die ASt selbst. Der Verkehrswert des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- EUR. Mit Ausnahme einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 EUR sind keine dinglichen Belastungen im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 aus dem Grundbuch gelöscht.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 laufende Leistungen nach dem SGB II. Klageverfahren wegen der Höhe der Leistungen sind beim Sozialgericht Bayreuth (SG) noch anhängig. In der Folgezeit lehnte die Antragsgegnerin (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Auch über die hiergegen erhobene Klage (S 13 AS 335/09) hat das SG bislang nicht entschieden. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Eilverfahren blieben erfolglos (Beschlüsse des Senates vom 04.06.2009 und 19.01.2010 - L 11 AS 249/09 B ER und L 11 AS 830/09 B ER).
Am 31.12.2009 teilte der ASt zu 1 der Ag die Geburt seiner Tochter (K.; geb. 2009) mit und forderte die Nachzahlung der Leistungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen für das Jahr 2009. Zudem beantragte er die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung und die Zahlung laufender Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 300.- EUR monatlich.
Zwischenzeitlich versagte die Ag mit Bescheid vom 08.01.2010 den ASt die Bewilligung von Alg II wegen fehlender Mitwirkung für die Zeit ab dem 04.12.2009. Über die gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zum SG erhobenen Klage (S 13 AS 456/10) ist bislang nicht entschieden.
In Bezug auf den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2010 forderte die Ag den ASt zu 1 mit Schreiben vom 14.01.2010 auf, vollständige umfängliche Nachweise zum Einkommen und Vermögen einschließlich der dazu gehörenden Anträge bis spätestens 31.01.2010 vorzulegen. Zudem lud sie den ASt zu 1 zur Besprechung der Leistungsangelegenheiten für den 21.01.2010 ein. Zu diesem Termin war ihm aufgegeben u.a. Nachweise über die Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Wohnung im 1. Obergeschoss sowie des Ladenlokales vorzulegen. Die Ag wies den ASt zu 1 auch darauf hin, dass im Falle fehlender Mitwirkung die Leistungen nach §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vollständig versagt werden können. Zu dem Termin am 21.01.2010 erschien der ASt zu 1 nicht, nachdem er bereits mit Schreiben vom 12.01.2010 angekündigt hatte, keinerlei Unterlagen vorzulegen, solange über seine Ansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 nicht entschieden sei. Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte die Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die im Schreiben und der Einladung vom 14.01.2010 genannten Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Möglichkeiten der Amtsermittlung erschöpft seien. Zudem sei der ASt zu 1 uneinsichtig und verweigere hartnäckig die Vorlage von Unterlagen, so dass nicht auszuschließen sei, es lägen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, die einem Leistungsanspruch entgegenstünden. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist.
Am 11.02.2010 beantragte der ASt die Bewilligung von Alg II als Darlehen. In diesem Zusammenhang lud die Ag den ASt zu 1 erneut zur Besprechung der Leistungsangelegenheiten für den 24.02.2010 ein. Zu diesem Termin war ihm - wie bereits mit der Einladung zum 21.01.2010 - aufgegeben, u.a. Nachweise über die Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Wohnung im 1. Obergeschoss sowie des Ladenlokales vorzulegen. Die Ag wies den ASt zu 1 auch darauf hin, dass im Falle fehlender Mitwirkung die Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I vollständig versagt werden können. Zu dem Termin erschien der ASt zu 1 nicht, worauf die Ag auch den Antrag auf darlehensweise Bewilligung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 24.02.2010 ablehnte. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Ag bisher nicht entschieden.
Bereits am 05.02.2010 haben die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten die ASt rückwirkend zum 01.12.2008 zur Krankenversicherung anzumelden. Die Ag habe auf ihren Antrag vom 29.12.2009 nicht reagiert, mit dem auch Leistungen für die Tochter K. beantragt worden seien. Auf Hinweis des Gerichtes haben die ASt u.a. vorgetragen, die Verwertung von Teilen des Hauses sei laut Auskunft des Immobilienmaklers O. und des Notars nicht möglich und uninteressant. Das Haus könne nur insgesamt verkauft werden. Diese Informationen könne die Ag selbst durch einfache telefonische Anfragen ermitteln.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem SG am 25.03.2010 hat der ASt zu 1 angegeben, aus seiner selbständigen Tätigkeit monatliche Einnahmen in Höhe von 300.- EUR zu erwarten. Darüber hinaus beziehe er Kindergeld und Elterngeld. Weitere Einkünfte beziehe weder er noch seine Ehefrau. Die Beteiligten erklärten sich in diesem Termin damit einverstanden, dass in der Sache vorerst noch keine Entscheidung ergehe, weil sich der ASt zu 1 um eine Beleihung des Hausgrundstückes bemühe wolle. Darüber hinaus werde er sich um weitere Verwertungsmöglichkeiten bemühen und seine Bemühungen belegen. Die Ag erklärte in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zunächst darlehensweise Leistungen zu erbringen, soweit die ASt belegen könnten, dass die Beleihung des Hausgrundstückes durch eine Bank nicht möglich sei.
Am 09.04.2010 haben die ASt gegenüber dem SG erklärt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis sei in ihrem Fall rechtswidrig, weil auch in der Vergangenheit Leistungen als Zuschuss erbracht worden seien. Zudem sei fraglich, ob das Haus zu verwerten sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 14.05.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für die bereits abgelaufenen Leistungszeiträume sei mangels Dringlichkeit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsanspruch. Zwar sei Gegenstand des Hauptsacheverfahrens allein die Anfechtung eines Versagungsbescheides, so dass eine Verpflichtung der Ag zur Erbringung von Leistungen in diesem Zusammenhang nicht erreicht werden könne. Unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes sei das Begehren der ASt jedoch am Maßstab des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu prüfen, denn allein die Aussetzung der Vollziehung des Versagungsbescheides führe zu keinem Leistungsanspruch. Ein solcher Versagungsbescheid stehe einer Regelungsanordnung nur entgegen, soweit er rechtmäßig wäre. Es erscheine insoweit fraglich, ob die Ag mit dem Bescheid vom 10.02.2010 ihr Ermessen in zutreffender Weise ausgeübt habe. Zudem hätten die ASt Teile der Mitwirkung nachgeholt, so dass die ASt einen Anspruch auf eine Entscheidung hätten, ob Leistungen nachträglich erbracht werden. Dies könne jedoch offen bleiben, denn die ASt seien nicht hilfebedürftig iSd § 9 SGB II. Das Hausgrundstück der ASt sei berücksichtigungsfähiges Vermögen, und der Wert dieses Vermögens überschreite die Freibeträge. Die Wohnfläche des Hauses liege mit 250 m² weit über dem Maß, das für einen Drei- Personen- Haushalt als angemessen anzusehen sei. Die Verwertung sei auch nicht rechtlich ausgeschlossen, denn das Zwangsversteigerungsverfahren sei beendet worden. Einen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung hätten die ASt allenfalls, wenn die sofortige Verwertung eine unbillige Härte darstellen würde. Für diese Überbrückungsregelung bestehe jedoch kein Raum, wenn wie vorliegend, keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen würden. Zudem lehnten die ASt eine darlehensweise Bewilligung der Leistungen ab.
Gegen diesen Beschluss haben die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei nunmehr grundsätzlich zu klären, ob das Haus zu verwerten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist hierbei zum einen der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.05.2010 (S 13 AS 622/10) anzuordnen, und im Weiteren die Verpflichtung der Ag, vorläufig Leistungen zu erbringen.
Nachdem die Ag den ASt im Anschluss an den Antrag vom 12.01.2010 mit Bescheid vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 60,66 SGB I verweigert hat, ist vor der Frage einer Regelungsanordnung i.S.d. § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu klären, ob im Rahmen des Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anzuordnen ist, denn solange der Versagungsbescheid (i.S.d. §§ 60,66 SGB I) wirksam und gemäß § 39 Nr.1 SGB II sofort vollziehbar ist, steht er einer Leistungsbewilligung entgegen. Auch wenn allein mit einer Anfechtung eines Versagungsbescheides kein Leistungsbegehren verbunden werden kann, sondern allenfalls die Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu erreichen ist, hat die Existenz eines solchen Bescheides Auswirkung auf einen Anspruch des Leistungsempfängers dergestalt, dass - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Versagungsbescheides vorausgesetzt - ein Leistungsanspruch für die Dauer der fehlenden Mitwirkung nicht besteht (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 18.04.2007 - L 11 B 878/06 AS ER).
Die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 hat keine aufschiebende Wirkung, denn mit diesem Bescheid hat die Ag über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden und die Klage hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr.1 SGB II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage - wie vorliegend - keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse der ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann eine Klage, die offensichtlich keinen Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage rechtfertigen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn.12c).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist das Rechtschutzbegehren der ASt nicht begründet, denn der Bescheid der Ag vom 10.02.2010 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtsmäßig.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60ff SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs 3 SGB I).
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben ist nicht zu erkennen, dass sich der Bescheid der Ag vom 10.02.2010 als rechtswidrig erweisen könnte. Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass das Hausgrundstück der ASt als berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen ist. Die ASt bewohnen in einem Mehrfamilienhaus lediglich eine Wohnung, das Ladenlokal steht leer und die Angaben der ASt zu den Mieteinnahmen für das 1. Obergeschoss sind unklar, insbesondere ob Mietrückstände des Mieters tatsächlich bestehen und ob diese beigetrieben werden. Insofern besteht Klärungsbedarf, ob und in welcher Weise die ASt sich bemühen, durch Verwertung (Vermietung oder Verkauf) ihres Vermögens ihre Bedürftigkeit zu vermindern. Angaben hierzu haben die ASt bis heute nur in völlig unzureichendem Umfang gemacht. Sie haben lediglich darauf verwiesen, ein Bankdarlehen sei nicht zu erhalten und ein von ihnen beauftragter Makler habe geäußert, das Haus ließe sich nur insgesamt verkaufen. Insbesondere zu den zuletzt genannten Bemühungen haben die ASt keinerlei Belege beigebracht, die den geforderten Mitwirkungshandlungen gerecht werden könnten. Zudem haben die ASt keine Angaben dazu gemacht, ob und welcher Weise die nach eigenen Angaben bestehenden Mietrückstände (Schreiben vom 25.01.2010) gegenüber ihrem Mieter durchgesetzt würden. Die Ag kann diese Angaben nicht ohne die Mitwirkung der ASt erheben, so dass sich dieser Sachverhalt in Bezug auf die Verwertungsbemühungen auch nicht im Wege der Amtsermittlung klären lässt. Die Frage der Verwertungsbemühungen ist jedoch klärungsbedürftig, denn hiervon wird abhängen, ob den ASt Leistungen als Zuschuss, Darlehen oder - mangels Verwertungsbemühungen - eventuell gar nicht zu erbringen sind. Die ASt sind mit dem Schreiben und der Einladung vom 14.01.2010 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass Nachweise über die Verwertungsbemühungen benötigt würden, und dass im Falle fehlender Mitwirkung die Leistungen vollständig versagt werden könnten. Die Frist die den ASt in diesem Zusammenhang zur Beibringung der Nachweise gesetzt worden ist, erscheint vor dem Hintergrund, dass insbesondere der Nachweis der Verwertungsbemühungen in verschiedenen Verfahren bereits seit mehr als einem Jahr gefordert wird, nicht unangemessen. Der Bescheid vom 10.02.2010 erfüllt die formalen Kriterien, die an einen Versagungsbescheid zu stellen sind, insbesondere hat die Ag ihr Ermessen ausgeübt. In diesem Zusammenhang erscheinen zuletzt auch die Ermessenserwägungen nicht fehlerhaft, Leistungen im Hinblick auf die hartnäckige und uneinsichtige Verweigerungshaltung des ASt zu 1 nicht nur teilweise, sondern vollständig zu versagen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht anzuordnen. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides, die ein überwiegendes Interesse der ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründen könnten, bestehen nicht, so dass dieser wirksame Bescheid einer Regelungsanordnung in der Sache grundsätzlich entgegensteht.
Vorliegend haben die ASt jedoch zumindest einen Teil der geforderten Mitwirkung nachgeholt, womit die Ag hinreichend Anlass hat, eine Entscheidung nach § 67 SGB I zu treffen, denn soweit die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).
Ein Leistungsbegehren auf der Grundlage der nachgeholten Mitwirkung haben die ASt im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen, so dass insoweit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
Aber auch in diesem Zusammenhang ist dem Antrag, laufende Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, nicht zu entsprechen.
Vorliegend erscheint es - unabhängig von den bereits erbrachten Mitwirkungshandlungen - ausgeschlossen, ohne die noch fehlenden Angaben zu den Verwertungsbemühungen qualifiziert über den Leistungsanspruch der ASt zu entscheiden, denn das Hausgrundstück ist als berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen und der Umfang der Verwertungsbemühungen wird ausschlaggebend sein, ob und in welchem Umfang den ASt Leistungen beziehen können (vgl. hierzu bereits oben). Insoweit sind die Mitwirkungshandlungen der ASt als nicht hinreichend zu erachten, sodass weiterhin die Voraussetzungen vorliegen, die die Ag berechtigen, selbst Teilleistungen zu verweigern. Für die nachträgliche Erbringung von Leistungen bei Nachholung von Mitwirkungshandlungen käme erschwerend hinzu, dass unabhängig davon, ob die Mitwirkung als ausreichend anzusehen ist, die nachträgliche Erbringung von Leistungen im Ermessen der Ag steht. Um unter diesen Voraussetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch annehmen und Leistungen zusprechen zu können, müssen die Voraussetzungen für die Reduzierung dieses Ermessens in der Weise vorliegen, dass jede andere Entscheidung als eine Bewilligung der konkret beantragten Leistung rechtlich fehlerhaft erscheinen muss (vgl. Beschluss des Senates vom 20.06.2007 - L 11 B 116/07 SO ER; zur sog. "Ermessensreduzierung auf Null"; Keller aaO § 86b Rn. 30a). Hierfür gibt es nach Lage der Akten jedoch keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis ist daher - mangels noch immer nicht hinreichender Mitwirkung der ASt - ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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