Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 178 SB 1331/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 141/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2010 aufgehoben und der Klägerin mit Wirkung vom 23. März 2010 für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung eines GdB von mindestens 30.
Unter Anlegung des eingangs beschriebenen Maßstabes bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn das Ausmaß der bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen ist jedenfalls insofern näher aufklärungsbedürftig, als die sie behandelnde Ärztin Dr. B eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert hat, die bislang keinen Eingang in die Festsetzung des GdB gefunden hat.
Soweit das Sozialgericht ausgeführt hat, übliche Schmerzen seien bei den GdB-Werten bereits erfasst, trifft dies zwar zu, kann sich allerdings nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung beziehen, für deren Berücksichtigung bei der Zuerkennung des GdB - anders als vom Sozialgericht angenommen - ohne Belang ist, ob sich die Klägerin in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung eines GdB von mindestens 30.
Unter Anlegung des eingangs beschriebenen Maßstabes bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn das Ausmaß der bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen ist jedenfalls insofern näher aufklärungsbedürftig, als die sie behandelnde Ärztin Dr. B eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert hat, die bislang keinen Eingang in die Festsetzung des GdB gefunden hat.
Soweit das Sozialgericht ausgeführt hat, übliche Schmerzen seien bei den GdB-Werten bereits erfasst, trifft dies zwar zu, kann sich allerdings nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung beziehen, für deren Berücksichtigung bei der Zuerkennung des GdB - anders als vom Sozialgericht angenommen - ohne Belang ist, ob sich die Klägerin in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved