L 13 VK 23/10 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 V 296/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VK 23/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Berufung durch Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 679,56 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Erstattung von ihm ausgelegter Kosten für die Versorgung seiner verstorbenen Mutter mit einem Hörgerät. Seine Mutter erhielt als Kriegsopfer eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Erben der Mutter des Klägers sind ausweislich des Teilerbscheins des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. November 2007 und des 2. Teilerbscheins desselben Gerichts vom 5. Januar 2009 der Kläger und sein Bruder je zur Hälfte. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Hörschaden sei überwiegend nicht Schädigungsfolge gewesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.

Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger vor, das Sozialgericht sei verfahrensfehlerhaft und in Abweichung von Rechtsprechung des Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts davon ausgegangen, dass ab einem bestimmten Alter kein Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät mehr bestehe und habe dabei verkannt, dass seine Mutter aus dem ihr zur Verfügung stehenden Taschengeld das Hörgerät nicht hätte finanzieren können. Er meint, es handle sich um ein Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde gem. § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe ist mit dem klägerischen Vortrag dargelegt oder sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch ist ein sog. Divergenzfall gegeben (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Allen Zulassungsgründen ist gemein, dass sie für die angefochtene Entscheidung erheblich sein müssen. So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger einen Anspruch seiner verstorbenen, zuletzt in einem Seniorenheim wohnhaft gewesenen Mutter geltend macht und er offenkundig insoweit nicht deren Sonderrechtsnachfolger gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) geworden ist. Damit kann er sich lediglich auf eine Rechtsnachfolge als Miterbe berufen. Gem. § 2039 Satz 1 BGB kann aber bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch ein Miterbe die Leistung nur an alle Erben, nicht aber allein an sich selbst fordern. Bereits aus diesem Grund war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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