Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 161 SB 58/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 113/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2010 aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S B bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach §§ 73a SGG, 114 ZPO verneint.
1.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2.
Nach diesen Maßstäben war hier die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob für die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule sowie durch Fußfehlform, Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung die im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Stellungnahme eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Entscheidung über die Klage bilden kann, denn der Kläger macht mit seiner Klage zusätzlich geltend, er leide auch an depressiven Störungen. Hierzu ist mangels Anlass im Verwaltungsverfahren keine Aufklärung erfolgt, so dass insofern eine Sachaufklärung geboten ist und die Einholung ärztlicher Befundberichte oder gar eines ärztlichen Gutachtens im Klageverfahren nahe liegt. Der Umstand, dass nunmehr medizinische Ermittlungen zur Feststellung des Grades der Behinderung des Klägers durchzuführen sind, führt gleichzeitig dazu, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden darf. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 73a SGG, 114 ff ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gleichfalls erfüllt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach §§ 73a SGG, 114 ZPO verneint.
1.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2.
Nach diesen Maßstäben war hier die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob für die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule sowie durch Fußfehlform, Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung die im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Stellungnahme eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Entscheidung über die Klage bilden kann, denn der Kläger macht mit seiner Klage zusätzlich geltend, er leide auch an depressiven Störungen. Hierzu ist mangels Anlass im Verwaltungsverfahren keine Aufklärung erfolgt, so dass insofern eine Sachaufklärung geboten ist und die Einholung ärztlicher Befundberichte oder gar eines ärztlichen Gutachtens im Klageverfahren nahe liegt. Der Umstand, dass nunmehr medizinische Ermittlungen zur Feststellung des Grades der Behinderung des Klägers durchzuführen sind, führt gleichzeitig dazu, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden darf. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 73a SGG, 114 ff ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gleichfalls erfüllt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved