L 13 AL 1806/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 2969/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1806/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. März 2008 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2010 in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich noch gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und gegen die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 9. Februar 1996 bis 10. April 1997 sowie gegen die Anrechnung von Zinsen als Nebeneinkommen für den Zeitraum vom 5. September 1997 bis 31. August 2001.

Die 1941 geborene Klägerin bezog bis 8. Februar 1996 Arbeitslosengeld. Sie stellte am 22. Januar 1996 einen Antrag auf Alhi und gab hierbei an, dass weder sie noch ihr Ehegatte über Vermögen, auch in Form von Bankguthaben, verfüge. Die Beklagte bewilligte daraufhin ab dem 9. Februar 1996 Alhi unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 510 DM, der Leistungsgruppe C und einem Leistungssatz von 53 % in Höhe von 216,60 DM wöchentlich (36,10 EUR täglich). Ab 1. Juli 1996 bewilligte die Beklagte Alhi unter Zugrundelegung eines geänderten wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 490 DM. Vom 20. August 1996 bis zum 3. September 1996 bezog die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit kein Alhi.

Auf einen Fortzahlungsantrag vom 11. November 1996 in dem vorhandenes Vermögen wiederum verneint wurde und die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab 2. Dezember 1996 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 490 DM in Höhe von 208,20 DM wöchentlich, ab 1. Januar 1997 in Höhe von 205,20 EUR und ab 1. Juli 1997 nach einem Bemessungsentgelt von 500 DM in Höhe von 209,40 DM.

Auf den weiteren Fortzahlungsantrag vom 15. Oktober 1997, in dem die Klägerin weiterhin vorhandenes Vermögen verneinte und dies unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 1. Dezember 1997 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 500 DM in Höhe von 209,40 DM wöchentlich, ab 1. Januar 1998 in Höhe von 209,16 DM. Ab 1. Juli 1998 gewährte die Beklagte Alhi in Höhe von 204,96 DM nach einem Bemessungsentgelt von 490 DM. Am 4. Dezember 1997 bestätigte die Klägerin, dass sie nur ein Girokonto bei der Deutschen Bank und kein Vermögen habe. Vom 28. Juli 1998 bis 12. August 1998 bezog die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi.

Auf den weiteren Fortzahlungsantrag vom 8. Oktober 1998 in dem die Klägerin weiterhin vorhandenes Vermögen verneinte und dies unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 1. Dezember 1998 Alhi in Höhe von 204,96 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 490 DM, ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 205,03 DM. Die Bewilligung von Alhi wurde ab 6. Juli 1999 aufgehoben und aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 28. Juli 1999 -nachdem auch darin Vermögen verneint wurde- ab 28. Juli 1999 in Höhe von 209,16 DM nach einem Bemessungsentgelt von 500 DM gewährt,.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 1. Oktober 1999, in dem wiederum vorhandenes Vermögen verneint und dies unterschriftlich bestätigt wurde, bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 1. Dezember 1999 Alhi in der zuletzt erbrachten Höhe. Ab 1. Januar 2000 gewährte die Beklagte nach einem unveränderten Bemessungsentgelt 210,49 DM. Ab dem 1. Juli 2000 erhielt die Klägerin Alhi nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 510 DM in Höhe von 214,69 DM.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 7. November 2000, in dem die Klägerin vorhandenes Vermögen verneinte und dies unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 1. Dezember 2000 Alhi in Höhe von unverändert 214,69 DM nach einem Bemessungsentgelt von 510 DM. Ab 1. Januar 2001 erhielt die Klägerin 215,04 DM Alhi wöchentlich bei einem unveränderten Bemessungsentgelt. Ab 1. Juli 2001 erhielt sie Alhi von 210,84 DM bis 31. August 2001. Ab 1. September 2001 bezog die Klägerin Altersrente.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass leistungsrechtlich relevante Fragen zu Kapitaleinlagen und Zinseinkünften wahrheitswidrig verneint worden seien und legte Kopien zweier Überweisungsträger vor. Hiernach wurden am 25. August 1994 über die D. Bank 30.000 DM auf ein Konto der T.C.M. Bank, überwiesen. Die Kreditbrieflaufzeit betrug zwei Jahre. Genannt waren die Klägerin und deren Tochter, Mü. E., jetzt Mü. Ta ... Am 27. März 1996 wurden 10.000 DM durch Einzahlung über die D. Bank überwiesen, und zwar von der Klägerin; auch hierbei war die gewünschte Kreditbrieflaufzeit mit zwei Jahren angegeben. Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2005 auf, einen Kontoauszug der Bank zu übersenden. Hierauf rief die Tochter der Klägerin der Beklagten an und teilte mit, dass das Geld ihr gehört habe. Der Beklagten wurde zwei Kontoübersichten vom 5. Dezember 2005 vorgelegt (s. Bl. 282 bis 286 der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 hörte die Beklagte die Klägerin nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an zur Absicht, 13.369,19 EUR Alhi sowie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1941,81 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 226,11 EUR zurückzufordern. Vom 9. Februar 1996 bis 4. September 1997 habe wegen fehlender Bedürftigkeit kein Leistungsanspruch bestanden, vom 5. September 1997 bis 31. Dezember 1999 und 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 habe nur ein geminderter Leistungsanspruch wegen der Anrechnung von Zinseinnahmen bestanden. Desweiteren seien die zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erklärte die Klägerin, ihre berufstätige Tochter habe diese Gelder angelegt. Die Tochter habe eine unglückliche Ehe gehabt, die im Jahr 1985 geschieden worden sei. Vor Eingehung der zweiten Ehe habe die Tochter das Geld aus Angst, der zukünftige Ehemann werde "Schwierigkeiten vorbereiten", nicht auf ihren eigenen Namen anlegen wollen. Das Geld habe sie dann abgehoben und ihrer Tochter ausgehändigt. Deswegen habe sie bei der Bank seit 8. Oktober 1997 kein eigenes Geld gehabt. Sie habe niemals viel Geld verdient, so dass sie nie auf einmal hätte 30.000 und 10.000 DM anlegen können. Die vorgelegte Bestätigung der Tochter bekräftigt, dass die 40.000 DM von ihr erspart worden seien und auf den Namen ihrer Mutter angelegt wurden. Sie habe für sich in der zweiten Ehe Sicherheit haben wollen, nachdem sie in erster Ehe ihr Geld verloren hatte. Ihre Mutter habe dann das Geld in den Jahren 2003 und 2005 abgehoben und an sie ausgehändigt. Sie habe sogar die 30.000 DM in ihrem Namen (als Einzahlerin) angelegt.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 9. Februar 1996 bis 4. September 1997 ganz und für die Zeit vom 5. September 1997 bis 31. August 2001 teilweise auf und verlangte die Erstattung von 13.369,16 EUR. Darüber hinaus wurden die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.948,81 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 226,11 EUR (zusammen 2174,92 EUR) zurückgefordert, was einen Gesamtbetrag von 15.544,08 EUR ergebe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 trug die Klägerin vor, sie habe auf das Schreiben der Beklagten vom 2. November 2005 Widerruf eingelegt, da dieses Geld nicht ihr gehört habe. Obwohl sie Beweise dazu habe, möchte das Arbeitsamt das Geld zurückhaben. Sie und ihr Mann könnten diesen Betrag nicht zurückzahlen, da sie nur 778,91 EUR Einnahmen hätten und sie von diesem Geld Miete von 258,78 EUR und Strom und Lebensunterhalt zahlen müssten. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei Inhaberin des Kontos und damit Gläubiger der Auszahlungsforderung gewesen. Ein Treuhandkonto sei nicht eröffnet worden. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 16.000 DM verblieben von den eingezahlten 40.000 DM noch 24.000 DM, was zu einem Ruhenszeitraum von 47 vollen Wochen, also bis zum 2. Januar 1997 führe. In diesen Zeitraum sei weiteres Vermögen in Höhe von 17.120 DM angelegt worden, woraus sich eine weitere Ruhenszeit bis 4. September 1997 ergebe. Danach ergebe sich ein Anspruch auf Alhi, aber unter Anrechnung von Zinsen, weshalb eine teilweise Aufhebung zu erfolgen habe.

Am 11. August 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. September 2006 hat die anwaltlich vertretene Klägerin vorgetragen, sie sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der einbezahlten Summe gewesen; sie habe sich lediglich in mittelbarem Besitz dieser Leistung befunden. Die Tochter der Klägerin habe das Geld auf dem Konto der Klägerin geparkt, da sie Eheschwierigkeiten mit ihrem damaligen Ehemann gehabt habe. Damit dieser nicht frei über das Geld verfügen konnte, habe die Tochter das Geld in Sicherheit gebracht. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf diese Leistung zurückzugreifen, da ihr das Geld schlichtweg nicht gehört habe. Eine entsprechende Bescheinigung sei der Beklagten übergeben worden. Hieraus gehe eindeutig hervor, dass diese Leistung zu keinem Zeitpunkt im Eigentum bzw. in der Verfügungsgewalt der Klägerin gestanden habe. Die Beklagte hat hierauf erwidert, eine verdeckte Treuhandschaft sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - durch Nachweise zu belegen; eine bloße Erklärung der Tochter reiche nicht aus. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe nur geringen Verdienst als einfache Näherin erzielt und die Summe von 40.000 DM gar nicht ansparen können. Die Tochter habe sich im August 1994 in einer schwierigen familiären Situation befunden. Sie habe befürchten müssen, dass ihr damaliger Ehemann Zugriff auf ihr Vermögen nehme. Die Klägerin und ihre Tochter haben - bestätigt durch den Überweisungsträger - ein Konto bei der Bank zu begründen versucht. Die Bank habe aber mitgeteilt, dass das Konto nur auf eine Person angelegt werden könne. Deshalb sei die zweite Überweisung nur durch die Klägerin direkt erfolgt. Aus der ersten Überweisung ergebe sich zudem, dass die Überweisung von der Tochter der Klägerin stamme. Die 40.000 DM hätten im Alleineigentum der Tochter gestanden; ein Großteil der Summe stamme aus einem Immobilienverkauf in der Türkei. Diese Immobilie habe ausschließlich der Tochter der Klägerin gehört. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren sei durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17. September 2007 hat die Klägerin vorgetragen, es seien über den von der Tochter getätigten Immobilienverkauf keine Unterlagen mehr vorhanden. Zum Beweis dafür, dass die Immobilie im streitgegenständlichen Zeitraum veräußert worden sei, wurden Zeugen benannt, die auch belegen könnten, dass zum damaligen Zeitpunkt eine größere Summe, zumindest in Höhe von 40.000 EUR (wohl DM) an die Mandantin (wohl Tochter der Klägerin) zugeflossen seien. Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe bislang keine schriftlichen Unterlagen zu ihrem Vortrag vorlegen können, und zwar weder zu dem behaupteten Treuhandverhältnis noch zum Immobilienverkauf der Tochter. Da gerade keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden seien, halte die vorgetragene verdeckte Treuhand einem Fremdvergleich nicht Stand. Im Streitfall seien Inhaberrechte damit praktisch nicht nachweisbar. Die Tochter der Klägerin habe gegenüber der Bank nicht nachweisen können, dass es sich um ihr Vermögen gehandelt habe. Im Übrigen sei der Vortrag auch nicht plausibel. Wenn das Vermögen aus einem Immobilienverkauf der Tochter stamme, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkaufserlös in zwei zeitlich auseinander liegenden Raten angelegt wurde. Hierauf hat die anwaltlich vertretene Klägerin vorgetragen, ihr hätten zu keinem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Kontogutschriften gehört. Sie habe auch nicht im Notfall Zugriff darauf gehabt. Geld, welches ihr nicht gehört habe und ihr nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sie auch nicht der Beklagten angeben müssen. Eine solche Aufklärung habe auch die Beklagte nicht erbracht.

In der mündlichen Verhandlung am 12. März 2008 hat die Klägerin unter Hinzuziehung der vom Klägerbevollmächtigten gestellten Dolmetscherin angegeben, das Geld habe ihrer Tochter gehört, explizite Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Auf die Frage des SG, was in Bezug auf die Zinsen vereinbart worden sei, hat die Klägerin erklärt, dass sie sich damit nicht auskenne. Mit dem angelegten und abgehobenen Geld habe ihre Tochter ein Haus und ein Auto gekauft sowie Urlaub bezahlt. Auf Frage des SG, ob über den Zeitpunkt einer etwaigen Rückzahlung gesprochen worden sei, hat die Klägerin erklärt, man habe nichts Bestimmtes besprochen. Auf Frage des SG, woher die bereits angelegten 10000 EUR kämen, hat die Klägerin erklärt, auch diese gehörten der Tochter. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass der Gesamtrückforderungsbetrag auf 13.437,08 EUR reduziert werde. Das SG hat die einbestellte Tochter der Klägerin nicht vernommen und mit Urteil vom 12. März 2008 den Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, soweit er die Erstattung von Versicherungsbeiträgen betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das SG hat für die Erstattung der geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine Rechtsgrundlage nicht feststellen können. Die Aufhebung und Erstattung von Alhi sei rechtens, da die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter einem notwendigen Fremdvergleich nicht Stand halte; aus dem Vorbringen der Klägerin in der Verhandlung ergebe sich, dass letztlich überhaupt keine Vereinbarung getroffen worden sei. Selbst wenn eine verdeckte Treuhand konkludent vereinbart worden sei, hielte dies einem Fremdvergleich nicht stand. Zahlreiche Modalitäten seien überhaupt nicht geregelt worden. Zudem habe keine schriftliche Vereinbarung bestanden, was zwischen Fremden aber üblich sei. Damit sei die Klägerin nicht bedürftig gewesen. Nachdem die am 27. März 1996 eingezahlten 10000 DM am 9. September 1996 wieder abgehoben worden seien, sei der Betrag anschließend nicht mehr zu berücksichtigen, weshalb die Beklagte die Erstattungsforderung bezüglich der gezahlten Alhi von 13.369,16 EUR auf 11.269,16 EUR (richtig 11.262,16 EUR) reduziert habe.

Gegen das der Klägerin am 2. April 2008 zugestellte Urteil hat sie am 15. April 2008 Berufung eingelegt; gegen das der Beklagten am 8. April 2008 zugestellte Urteil hat diese am 18. April 2008 Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat über ihren Bevollmächtigten vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt über ein Vermögen von mindestens 40.000 DM verfügt. Zwar sei dieses Vermögen bei der Bank auf einem unter anderem auf den Namen der Klägerin angemeldeten Konto angelegt gewesen, die Klägerin habe jedoch über diese Summe zu keinem Zeitpunkt verfügen können, noch sei sie zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin dieses Geldes gewesen. Es sei zwischen der Klägerin und ihrer Tochter ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Summe lediglich auf dem Konto der Klägerin geparkt werde. Die Tochter sollte auch sämtliche aus dem Guthaben resultierende Leistungen, wie z.B. Zinsen, erhalten. Darüber hinaus sei weiterhin ausdrücklich vereinbart worden, dass für den Fall des Versterbens der Mutter alle Leistungen von diesem Konto ausschließlich der Tochter und nicht dem Ehemann oder den weiteren Kindern der Klägerin zustünden. Die Voraussetzungen der verdeckten Treuhänderschaft seien uneingeschränkt gegeben. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, allein Leistungen abzurufen. Sie sei auch weder sprachlich noch tatsächlich in der Lage gewesen, eigenständig Abhebungen oder sonstige Kontobewegungen durchzuführen. Sie sei Analphabetin. Darüber hinaus seien auch ihre deutschen Sprachkenntnisse völlig unzureichend, als das sie verstanden hätte, wie der Antrag auf Gewährung von Alhi ausgefüllt werden musste. So seien nicht einmal ein Antrag in türkischer Sprache verwendet worden. Die Befragung der Klägerin durch das SG sei unzureichend gewesen. Für die Klägerin sei noch nicht einmal erkennbar gewesen, um was es überhaupt gehe. Die deutlich eingeschüchterte Klägerin habe daraufhin lediglich geäußert, es sei keine Vereinbarung getroffen worden. Seine mehrfachen Anregungen, genauer nachzufragen und die geladene Zeugin zu vernehmen, seien erfolglos geblieben. Während der Beratung habe er im Beisein des Beklagtenvertreters unter Verwendung der sowohl die deutsche als auch die türkische Sprache perfekt beherrschenden Auszubildenden ermittelt, dass die vorgetragenen Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien. Die Kammer sei nach Betreten des Saales hierauf hingewiesen worden und habe dennoch von einer nochmaligen Anhörung der Klägerin und auf die Vernehmung der Tochter der Klägerin verzichtet. Aufgrund des anderen Kulturkreises, der Analphabeteneigenschaft der Klägerin sowie aufgrund der engen familiären Verbindung zwischen Mutter und Tochter könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden müsse. Die vorliegende Vereinbarung halte einem Fremdvergleich demnach Stand. Die Tochter der Klägerin habe in ihrer ersten Ehe sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Damit die Kontoauszüge nicht an sie gesendet werden, habe die Tochter sich dazu entschlossen, das Konto auf sich und ihre Mutter anzumelden. Die Bank habe zum damaligen Zeitpunkt aber nur Ehepaare ein gemeinsames Konto einrichten lassen, weshalb sich die Tochter entschlossen habe, das Konto auf ihre Mutter anzulegen. Aus dem Überweisungsbeleg mit dem Vermerk: "Gebucht am 29. August 1994 in Höhe von 30.000 DM" ergebe sich eindeutig, dass die Tochter zumindest Mitinhaberin dieser Leistung, Eigentümerin dieser Überweisung sei. Die Klägerin habe auch davon ausgehen. dürfen, dass das nicht ihr gehörende Vermögen auch nicht angegeben werden und nicht berücksichtigt werden müsse. Zutreffend habe das SG allerdings dargelegt, dass seit dem 1. Januar 2005 eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr existiere. Die Beklagte hat ausgeführt, 10.000 DM seien aufgrund des Teilanerkenntnisses nicht zu berücksichtigen, weshalb der Anspruch auf Alhi nur bis 10. April 1997 geruht habe (47 + 14 [statt 34] Wochen). Der Erstattungsbetrag reduziere sich auf 12.688,93 EUR. Sie hat einen dementsprechenden Änderungsbescheid vom 3. Mai 2010 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. März 2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagte vom 27. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2010 ganz aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. März 2008 abzuändern und die Klage ganz abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit der Änderung des § 335 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und dem Streichen des Wortes Arbeitslosenhilfe sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden, die zu schließen sei, weshalb auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine Erstattungsforderung bestehe. Auch die Erstattung von gezahlter Alhi sei zu Recht gefordert worden. Zunächst habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe keine Vereinbarung gegeben. Danach sei der Vortrag geändert worden, wonach es umfangreiche Abreden gegeben habe. Da aber diese nicht schriftlich abgefasst worden seien, könne von einer Vergleichbarkeit mit einem Rechtsgeschäft zwischen Dritten nicht ausgegangen werden, da bei einer derart hohen Summe schriftliche Vereinbarungen üblich seien. Die Tochter der Klägerin sei im Verhältnis zur Bank auch nicht verfügungsbefugt gewesen, sondern nur die Klägerin als Kontoinhaberin. Einen Anspruch darauf, einen Antrag in türkischer Sprache vorgelegt zu bekommen, habe die Klägerin nicht. Sie hätte sich den Antrag übersetzen lassen müssen. Sie hat die Niederschrift des Beklagtenvertreters über die mündliche Verhandlung vor dem SG vorgelegt

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Januar 2009 gab die Klägerin an, nicht zu wissen, ob in Deutschland Steuern für die Zinsen bezahlt worden sind; von einem Steuerstrafverfahren sei ihr nichts bekannt. Das in der Prozesskostenhilfeakte erwähnte Haus gehöre ihr zu einem Siebtel; sie habe es von ihrem Vater geerbt. Ihre Tochter habe das Haus in der Türkei nicht geerbt, sondern selbst erwirtschaftet und den Verkaufserlös dann zunächst angelegt und später davon eine Wohnung in Deutschland gekauft. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich erscheint und nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihr Kosten auferlegt werden können.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hierauf schriftsätzlich vorgetragen, die Tochter habe selbstverständlich die Zinseinkünfte in der Türkei versteuert. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe (PKH) liege nicht vor, da die im Erörterungstermin angesprochene Immobilie nicht der Klägerin, sondern ihrem Ehemann gehöre. Es handele sich um ein einfaches Lehmhaus; der Erbteil belaufe sich auf ca. 600 EUR und sei bereits ausbezahlt worden. Die Klägerin sei nicht im Eigentum einer Immobilie; die anderslautenden Angaben im Termin seien auf die für die Klägerin verwirrende Situation im Gerichtssaal zurückzuführen. Sie sei nicht nur Analphabetin, sondern ihr sei auch das Zahlensystem unbekannt. Das von der Tochter angelegte Geld stamme teilweise aus einem Immobilienverkauf. Sie hat eine den Ehemann betreffende Grundsteuermeldung vom 15. August 2008 sowie einen Auszug aus dem Grundbuch vorgelegt. Desweiteren hat sie vorgetragen, die Tochter habe Anfang der 90er Jahre die Immobilie in der Türkei veräußert. Bedauerlicherweise habe die Tochter von ihren Hausbanken den Hinweis erhalten, dass die Kontenbewegungen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die Commerzbank habe aber noch bestätigen können, dass die Tochter am 11. Oktober 1993 ein Sparkonto aufgelöst und 54.014,82 DM abgehoben habe. Durch Zufall habe die Tochter auch noch zwei Bankauszüge in ihren Unterlagen gefunden, nachdem sie am 9. Dezember 1991 5.000 DM und 24. März 1992 15.000 DM abgehoben habe. Schließlich habe sie im Jahre 1993 auch zwei Bausparverträge aufgelöst. Die Klägerin hat die Bestätigung der Commerzbank vom 10. März 2008, den Kontoauszug Nr. 22 vom 20. Dezember 1991 Bl. 1 sowie den Kontoauszug Nr. 10 vom 1. April 1992 und ein Schreiben des Herrn Heinz Scherle vom 4. Februar 2009 vorgelegt. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die jetzt geschilderten Vermögensbewegungen und Vermögensverhältnisse der Tochter änderten an der Rechtslage nichts. Die Klägerin habe sich -wie im Termin beim SG- erneut widersprüchlich geäußert. Die Klägerin könne nicht verwechseln, ob sie von ihrem Vater geerbt habe oder ob ihr Ehemann geerbt habe, zumal sie sowohl ihren Rechtsanwalt als auch ihre Enkeltochter zur Seite hatte.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2010 die mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 abgetrennten Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2010 hat der Senat die Tochter der Klägerin als Zeugin vernommen; wegen deren Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, hingegen die der Beklagten.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und damit insgesamt unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zwar ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2006 teilweise rechtswidrig, die Klägerin ist aber dadurch nicht in ihren Rechten verletzt; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids der Beklagten ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Von der Regelung des § 45 SGBX werden nur die Verwaltungsakte erfasst, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblichen materiellen Recht.

Nach dem bis 31. Dezember 1997 insoweit maßgeblichen Recht des AFG und dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden SGB III hat die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 9. Februar 1996 bis 10. April 1997 keinen Anspruch auf Alhi, denn in dieser Zeit war sie nicht bedürftig.

Gemäß § 134 Abs.1 Nr. 3 AFG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung, hat Anspruch auf Alhi, wer bedürftig ist. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 137 AFG bzw. 193 SGB III. Der Arbeitslose ist nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. 193 Abs. 2 SGB III u.a. bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Vermögen ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert (BSG, Urteil vom 11.Februar 1976 - 7 Rar 159/74 - BSGE 41, 187). Nach diesen Vorschriften sind die Vermögenswerte der Klägerin im streitigen Zeitraum bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.

Auf Grundlage des bisherigen Vorbringens der Klägerin und der vorliegenden Beweismittel ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ab Beginn des Alhi-Bezuges ab 9. Februar 1996 nicht bedürftig war. Die Klägerin hatte bei Antragstellung ein Bankguthaben von 10.000,00 DM (k02274657) sowie 30.000,00 DM (k04356146), was nach Abzug des Freibetrages gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-VO in Höhe von 16.000,00 DM zu einem verwertbaren Vermögen von 24.000,00 DM führt. Die Beklagte hat zutreffend anhand des wöchentlichen Bemessungsentgelts (§ 9 Alhi-VO) eine Bedürftigkeit bis 2. Januar 1997 (für 47 ganze Wochen) verneint. Die im Laufe des Alhi-Bezuges wiederangelegten Zinsen in Höhe von 1.780,00 DM (k04726022) und 5.340,00 DM (k04863329) haben, ohne dass das sog. Doppelverwertungsverbot tangiert ist, zu einem Fortfall der Bedürftigkeit vom 3. Januar 1997 bis 10. April 1997 (14 volle Wochen) geführt, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 1. April 2010 zutreffend dargestellt hat. Die Erstattungsforderung beläuft sich insofern auf 10.816,50 DM. Der Senat verweist auf die zutreffende Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 1. April 2010 unter Bezugnahme auf Bl.287 der Verwaltungsakten der Beklagten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin auch Inhaberin der Forderung gegen die Bank, damit Vermögensinhaberin war. Die Behauptung der Klägerin, sie sei nur im "mittelbaren Besitz dieser Leistung" gewesen, sie habe über das "Geld" nicht frei verfügen können, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf diese "Leistung" zurückzugreifen, ist schlicht falsch. Die Klägerin war alleinige Kontoinhaberin, was sie schließlich mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 ausdrücklich eingeräumt hat. Damit war sie verfügungsbefugt und alleinige Inhaberin der Forderung gegen die Bank, auch wenn die Einzahlung am 25. August 1994 nicht nur durch die Klägerin, sondern auch durch deren Tochter erfolgte.

Die zunächst nur sinngemäß geltend gemachte Treuhandschaft, eine umfassende Vermögensübertragung mit nur im Innenverhältnis wirkenden Beschränkungen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R), zwischen der Klägerin als Treuhänderin und deren Tochter als Treugeberin ist für den Senat weder erwiesen noch glaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag beider daran angeblich Beteiligten ist in vielfältigen Umständen unglaubwürdig und auch widersprüchlich. So ist für den Senat schon grundsätzlich wenig glaubhaft, dass eine Analphabetin, der auch das Zahlensystem unbekannt ist (so Schriftsatz vom 3. Februar 2009) und die die üblichen Bankgeschäfte der Tochter überlässt (so die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung), als Treuhänderin für Bankgeschäfte eingesetzt wird. Auch bezüglich des Grundes für die Treuhand werden widersprüchliche Angaben gemacht. Zum Einen wurde angegeben, dass die Tochter der Klägerin davor Angst hatte, dass ihr erster und nunmehr geschiedener Ehemann -nach den Angaben der Zeugin in der Verhandlung vor dem Senat wurde diese Ehe 1985 geschieden- 1994 Zugriff auf das Geld nehmen könnte (siehe Schriftsatz vom 3. April 2007). Überwiegend wurde aber von der Klägerin und deren Tochter vorgetragen, dass die Tochter der Klägerin vor der zweiten Heirat, welche nach der Aussage der Zeugin vor dem Senat 1994 stattfand, ihr Vermögen vor dem zweiten Ehegatten verschweigen wollte (so z.B. deren Schreiben, Bl. 292 und 293 der Verwaltungsakten der Beklagten). Schließlich gibt es auch sich widersprechende Gründe für das Verschweigen des Vermögens gegenüber ihrem zweiten Ehemann. Überwiegend wird vorgetragen, die Tochter habe Angst davor gehabt, dass ihr zweiter Ehemann auf dieses Geld zugreifen werde (siehe oben genannte Schreiben). Dagegen hat die Tochter der Klägerin vor dem Amtsgericht Reutlingen im Strafverfahren gegen die Klägerin angegeben, dass sie nur nicht wegen des Geldes geheiratet werden wollte (siehe Bl.181 der Akten des Amtsgerichts). Beide Varianten sind aber unglaubwürdig, da die Kontoauszüge von der Bank an die Tochter geschickt worden sind, wie die Tochter als Zeugin vor dem Senat ausgesagt hat. Denn dadurch war ein Verschleiern des Geldes vor dem Ehemann zum Scheitern verurteilt. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Ehemann über den Grundbesitz informiert werden konnte -so die Aussage vor dem Senat- aber angeblich nicht über Barvermögen. Der denkbare Grund, Steuern in Deutschland zu hinterziehen, ist nicht einschlägig gewesen, da die Tochter in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass sie in Deutschland für die Zinsen keine Steuern zahlen musste, da der (Frei-) Betrag nie überschritten worden ist, was sie mit ihrem Steuerberater besprochen hatte.

Die vom Bevollmächtigten der Klägerin - erstmals mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 - behaupteten mündlichen Vereinbarungen, wonach die geleisteten Gelder und die hieraus resultierenden Zinsen ausschließlich der Tochter der Klägerin gehörten, die Klägerin nicht allein berechtigt sei, Leistungen von diesem Konto zu ihrem eigenen Gebrauch zu entnehmen, Leistungen von dem Konto nur im Beisein der Tochter abzurufen und dass die Gelder nicht in das allgemeine Erbe fallen sollen, hat die Tochter als Zeugin nicht bestätigt. In der Verhandlung vor dem Senat hat sie angegeben, dass sie der Klägerin nur verständlich gemacht habe, dass das Geld und die Zinsen ihr gehörten. Die Klägerin selbst hat vor dem SG angegeben, explizite Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Auf die Frage, was in Bezug auf die Zinsen vereinbart worden sei, hat die Klägerin erklärt, dass sie sich damit nicht auskenne, sie auch keine Ahnung habe, wer über die Wiederanlage der Zinsen entschieden habe. Damit erweist sich dieser Vortrag als widerlegt.

Auch die Herkunft des Geldes wird widersprüchlich beschrieben. So wurde von der Tochter der Klägerin selbst im Ermittlungsverfahren angegeben, dass sie das Geld durch ihr Erwerbseinkommen angespart habe (siehe Bl. 36 der Akten der Staatsanwaltschaft). Auch die Klägerin gab dies so an (siehe oben genanntes Schreiben vom 19. Dezember 2005, aber auch die Angaben im Erörterungstermin am 28. Januar 2009, Bl.61 der LSG-Akten). Demgegenüber wurde mit Schriftsatz vom 3. April 2007 unter Angabe von Beweismittel behauptet, dass der Großteil der Summe von insgesamt 40.000,00 DM aus einem Immobilienverkauf in der Türkei her stamme. Damit nur schwer vereinbar sind die unter Beweis gestellten Angaben im Schriftsatz vom 10. Februar 2009, die Tochter der Klägerin habe bei der Commerzbank Reutlingen am 11. Oktober 1993 54.014,82 DM, am 24. März 1992 einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM sowie am 9. Dezember 1991 einen Betrag von 5.000,00 DM bei der Deutschen Bank abgehoben, zudem habe sie 1993 zwei Bausparkonten aufgelöst, denn dann war schon Barvermögen in ausreichender Höhe vorhanden. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter schließlich ausgesagt, dass die angelegten Gelder nichts mit dem Erlös aus dem Hausverkauf zu tun hätten.

Schließlich ist die Glaubwürdigkeit der Klägerin auch dadurch eingeschränkt, dass sie über weiteres Vermögen verfügen musste, was sie bislang nicht eingeräumt hat. Aus der Kontoübersicht ergibt sich eine bisher von der Beklagten nicht berücksichtigte Gutschrift von Zinsen in Höhe von 1.786,00 DM am 17. Februar 1994 (k04149297). Diese Zinsen stammen aus einem bisher nicht offengelegten Bankguthaben. Naheliegend sind insofern weitere 10.000,00 DM, die über zwei Jahre, d.h. also von 1992 bis 1994 auf der Bank angelegt worden sind. Höchstwahrscheinlich handelt es sich um das Bankguthaben, das auch in der Folge am 17. Februar 1996 die Zinsen in Höhe von 1.780,00 EUR hervorbrachte (k04726022). Die Glaubwürdigkeit der Klägerin ist auch insofern eingeschränkt, als sie im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Januar 2009 angegeben hat, dass ihr ein Haus in der Türkei zu einem Siebtel gehöre, das sie von ihrem Vater geerbt habe. Die in der Folge vorgetragene Darstellung, nicht sie habe geerbt, sondern ihr Ehemann, ist unerklärlich. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass derartige Widersprüche nicht damit begründet werden können, die Situation im Gerichtssaal sei für die Klägerin verwirrend gewesen. Denn die Klägerin kann schlechterdings nicht verwechseln, ob sie von ihrem Vater geerbt hat oder ob ihr Ehemann geerbt hat. Zudem standen ihr im Termin nicht nur ihr Prozessbevollmächtigter zur Seite, sondern auch die Enkeltochter, Coban, Jasemin, die diese Angaben auch nicht korrigiert hat. Ob damit sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann (siehe hierzu die dann vorgelegten Unterlagen) Grundvermögen in der Türkei besitzen, kann dahinstehen, jedenfalls ist sowohl das eine als auch das andere Haus in der Türkei im Rahmen des vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht gestellten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch bei sämtlichen Anträgen auf Gewährung von Alhi verschwiegen worden, obwohl darin sowohl nach Grundvermögen der Klägerin als auch des Ehegatten erfragt ist. Der Senat hat nur durch Zufall -wegen der Vorlage eines Sozialhilfebescheides, der solches erwähnte- von einem Grundbesitz in der Türkei Kenntnis erlangt.

Das von der Klägerin behauptete Treuhandverhältnis ist hiernach weder erwiesen noch glaubhaft. Das BSG (ständige Rechtsprechung, BSG, Urteile vom 24. Mai 2006, B 11a AL 49/05 R und B 11a AL 7/05 R; vom 13. September 2006, B 11a AL 13/ 06 R und B 11a AL 19/06 R, vom 21. März 2007, B 11a AL 21/06 R alle veröffentlicht in Jurisa.a.O.) hat zwar ausgeführt, dass sich der Arbeitslose nicht am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen müsse, aber es sei bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich vorliege ein "strenger" Maßstab anzulegen. Schuldverpflichtungen - wozu auch das Treuhandverhältnis gehört - unter nahen Angehörigen oder nahestehenden Dritten sind zudem nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BSG a.a.O.) Insoweit hält die von der Klägerin behauptete Treuhandvereinbarung mit ihrer Tochter einem Vergleich mit regulär vereinbarten Treuhandbedingungen nicht stand. Bereits die Grundvoraussetzungen liegen nicht vor. Es wäre zumindest erforderlich gewesen, dass sich die Klägerin als Treuhänderin und ihre Tochter als Treugeber über den Beginn, die Durchführung und die Beendigung des Treuhandverhältnisses geeinigt hätten. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Nicht nur, dass auf eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene und bei Beträgen der vorliegenden Größenordnung übliche schriftliche Fixierung verzichtet wurde, es fehlt auch an dem Nachweis von rechtsverbindlich gesetzten Vereinbarungen (s.o.). Hiernach hält das behauptete Treuhandverhältnis einem sogenannten Fremdvergleich nicht stand, weshalb es sozialrechtlich nicht zu berücksichtigen ist, selbst wenn es vorläge.

Damit waren die Bewilligungsentscheidungen vom 9. Februar 1996 bis 10. April 1997 anfänglich rechtswidrig. Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz, denn die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhen auf Angaben, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin hatte in den jeweiligen Antragsformularen das vorhandene, bei der TCMB angelegte Vermögen nicht angegeben. Damit hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Auch der Klägerin hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird insoweit auch ohne geographische Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch ausländisches Vermögen anzugeben. Auch der aus der Türkei stammenden Klägerin hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen, insbesondere dann, wenn diese Sozialleistungen wie die Alhi sozialhilfegleichen Charakter haben, auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich die Klägerin verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit der Klägerin stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schweren Maße dar und begründet zumindest grobe Fahrlässigkeit. Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aus dem türkischen Kulturkreis stammt und auch nicht in türkischer Sprache belehrt worden war. Zwar mag die soziokulturelle Herkunft der Klägerin dessen Vorstellungswelt beeinflussen. Bei der Obliegenheitspflicht, richtige und vollständige Angaben bei der Beantragung einer Sozialleistung zu machen, kann dies jedoch nicht berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2008 - L 12 AL 4809/07). Die Obliegenheit, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, gilt für jeden Leistungsempfänger in gleichem Umfang, deshalb ist auch eine Verletzung dieser Obliegenheit für jeden Leistungsempfänger gleich zu beurteilen. Es kann die Klägerin daher nicht entlasten, dass sie sich nicht in der Lage gesehen hatte, richtige und vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu machen. Auch ist eine Belehrung in türkischer Sprache nicht erforderlich gewesen. Gemäß § 19 Abs.1 SGB X ist deutsch die Amtssprache. Wenn ein Leistungsempfänger dieser Sprache nicht so ausreichend mächtig wäre, um ein Antragsformular korrekt auszufüllen und entsprechende Belehrungen zu verstehen, ist dieser verpflichtet, Hilfspersonen hinzuzuziehen oder weitere Erkundigungen einzuholen (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.November 2007 - L 8 AL 404/05). Falls er dies unterlässt, handelt er in der Regel grob fahrlässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Januar 2007, L 12 AL 124/06 und vom 28. Februar 2007, L 12 AL 70/06). Den jeweiligen Antragsteller trifft die Pflicht, Verständnisprobleme auszuräumen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Klägerin vorliegend nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt hätte, würde sie dies nicht entlasten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen (LSG, Urteil vom 6. Dezember 2000 - L 5 AL 4372/00 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31.Januar 2007, L 12 AL 124/06). Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass die Klägerin den Inhalt eines amtlichen Formulars nicht verstanden hätte, sondern darin, dass sie sich nicht ausreichend um die Verfolgung ihrer Interessen gekümmert hat, obwohl sie nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage gewesen war. Sollte die Klägerin tatsächlich nicht verstanden haben, was in den vorgedruckten Belehrungen der Beklagten stand, trifft sie der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schon allein deswegen, weil sie sich nicht darum bemüht hat, die Belehrung zu verstehen oder gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auch in der Parallelwertung in der Laiensphäre muss sich einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bezieher von Alhi bei naheliegender Überlegung ohne Weiteres aufdrängen, dass er nicht verstandene Fragen und Belehrungen nicht ins Blaue hinein beantworten oder unbeachtet lassen darf. Nicht unbeachtet bleiben kann insoweit auch, dass die Klägerin wegen des erteilten Freistellungsauftrages konkret die Angaben gemacht hat, dass sie kein Vermögen habe (siehe die schriftlichen Angaben vom 4. Dezember 1997, Bl.204 der Verwaltungsakten der Beklagten). Schließlich steht der Annahme grober Fahrlässigkeit auch nicht entgegen, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, dass das Treuhandverhältnis nicht offengelegt werden müsse. Denn der Senat ist nicht davon überzeugt, dass ein Treuhandverhältnis bestanden hat (siehe oben). Hinzu kommt, dass die Klägerin mittelbar mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 selber eingeräumt hat, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen hatte, das sie nicht angegeben hat. Denn darin hat sie mitgeteilt, dass sie bei der Bank seit 8. Oktober 1997 kein eigenes Geld mehr gehabt habe. Am 8. Oktober 1997 wurden 10.000,00 DM abgehoben (siehe Kontoübersicht vom 5. Dezember 2005), die hiernach auch nach ihren Angaben ihr gehört haben. Zudem müssen weitere Bankguthaben vorhanden gewesen sein, die bis heute nicht eingeräumt worden sind (s.o.). Damit waren die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten zurückzunehmen (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III); Ermessen war nicht auszuüben.

Die Rücknahme erfolgte binnen der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidung binnen Jahresfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zurückgenommen. Unabhängig davon, ob Kenntnis der Beklagten bereits ab Vorliegen der Mitteilung des Hauptzollamtes Stuttgart vom 25. Oktober 2005, bei der Beklagten am 27. Oktober 2005 eingegangen, anzunehmen wäre oder - so auch die Rechtsprechung - Kenntnis erst nach Durchführung der Anhörung der Klägerin vorgelegen hatte, hat die Beklagte mit dem aufhebungsbescheid vom 27. Dezember 2005 die Jahresfrist gewahrt.

Darüber hinaus war auch der Bezug von Alhi in der Zeit vom 5. September 1997 bis 31. August 2001 in der gewährten Höhe rechtswidrig. Die Klägerin hatte im Jahr 1997 Zinseinkünfte in Höhe von 1.780,00 DM, plus 23,29 DM plus 4,14 DM, im Jahre 1998 5.073,00 DM sowie im Jahr 2000 5.784,24 DM Zinsen (siehe Kontoübersicht vom 5. Dezember 2005). Diese Zinseinkünfte führen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur Berechtigung der Beklagten, die Überzahlung zurückzufordern. Wegen der Berechnung verweist der Senat auf die Darlegung der Beklagten auf Bl. 289 der Verwaltungsakten, die eine Überzahlung von 10.982,21 DM ergibt. Damit war der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2010 zu Recht ergangen.

Der Senat brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte, nachdem sie die vollständige Aufhebung der Alhi-Bewilligung auf die Zeit bis 10. April 1997 reduziert hat, nicht noch für die Zeit vom 11. April 1997 bis 4. September 1997 eine Zinsanrechnung hätte vornehmen müssen. Des Weiteren brauchte der Senat nicht weiterverfolgen, ob der Beklagte nicht auch die Alhi-Bewilligung über den 10. April 1997 hinaus nicht hätte vollständig aufheben müssen. Denn der Zinszahlung in Höhe von 1.786,00 DM am 17. Februar 1994 und der Zinszahlung am 17. Februar 1996 in Höhe von 1.780 DM müssen bisher verborgenes Bankvermögen zugrunde liegen, weshalb die Bedürftigkeit für längere Zeit als beschieden entfallen wäre.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist begründet. Entgegen der Entscheidung des SG hat die Klägerin auch für die Zeit ihres zu Unrecht erfolgten Alhi-Bezuges vom 9. Februar 1996 bis 10. April 1997 von der Beklagten gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungspflicht ist § 335 Abs.1 Satz 1, Abs. 5 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 [n.F.]). Nach § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III n.F. hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III). Der Senat hat sich bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (L 13 AL 2425/06), ebenso wie mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 13 AL 5520/07) und Urteil vom 18. Mai 2010 (L 13 AL 5729/09), der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R, zuletzt Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 17/09 R) angeschlossen, wonach die durch die Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III zum 1. Januar 2005 entstandene Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, [a.F.]) zu schließen ist. Danach hat nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von Alhi die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Ersatzanspruch der Beklagten nach § 335 Abs.1 Satz 1, Abs.5 SGB III sind vorliegend erfüllt. Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr.1 m.w.N.), setzt nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (sowohl nach der a.F. als auch nach der n.F.) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch über den Wortlaut der Regelung hinaus auch voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R - SozR 3-4300 § 335 Nr. 2; BSG SozR 4 a.a.O. m.w.N.). Des weiteren darf in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestanden haben und kein daraus folgender Anspruch der BA gegen die aufgrund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs.1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestehen.

Die Klägerin war in der Zeit vom 9. Februar 1996 bis 10. April 1997 als Alhi-Bezieherin gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGBV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB XI), wofür die Beklagte in zutreffender Höhe Beiträge in Höhe von 2.717,69 DM bzw. 300,99 DM gezahlt hat. Die Beklagte hat durch den streitgegenständlichen Bescheid die der Klägerin für den genannten Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligung gemäß § 45 SGBX i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgefordert, und zwar zu Recht; die Klägerin hat zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig gehandelt (siehe oben). Die Klägerin war in dem genannten Zeitraum lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welche einen Ersatzanspruch ausschließt. Hinsichtlich der Berechnung der zu erstattenden Beträge verweist der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffende Berechnung der Beklagten auf Bl. 95 der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte zwar ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, dies aber zu Unrecht erfolgte und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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