L 11 KR 3078/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3078/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren L 11 KR 3978/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt D., P., beigeordnet.

Gründe:

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für zumindest vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rdnr 7a). Lediglich dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist, darf PKH verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05 = NJW 2005, 3489 f; Beschluss vom 29. April 2004, 1 BvR 128/04). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist PKH in der Regel zu gewähren. Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2001, 1 BvR 1803/97 = NJW-RR 2002, 793 ff; Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88 = BVerfGE 81, 347 ff). Die bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und uU Rechtsmittel einlegen können.

Die Klägerin ist nach den von ihr belegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie ist damit bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO.

Die Erfolgsaussicht der Prozessführung im Berufungsverfahren war zu bejahen, da der Senat Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Klägerin über den 14. Dezember 2008 hinaus bis zum 19. Januar 2009 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zusteht. Die Beteiligten haben auch den entsprechenden Vergleichsvorschlag des Senats vom 25. Oktober 2010 angenommen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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