L 8 R 90/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 120/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 90/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2009 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D, P zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Münster niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Als Kostenbeteiligung der Klägerin werden monatliche Raten von 15,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat August 2010 und fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, festgesetzt. Die Zahlungen sind an die Oberjustizkasse zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren gegen die Entziehung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Die 1949 geborene Klägerin bezog im Hinblick auf einen Zustand nach Poliomyelitis mit Beinverkürzung links, chronisch rezidivierendem Lumbalsyndrom sowie neurotischer Depression und hierdurch aufgehobenes Leistungsvermögen (Gutachten Priv.-Doz. Dr. Q v. 6.3.1996) seit dem 1.4.1995 EU-Rente, zuletzt auf Dauer (Bescheid v. 18.4.1996). Ab dem 1.3.2004 arbeitete sie in Heimarbeit auf Stundenbasis als Telefonistin für das Taxiunternehmen B. Der Arbeitgeber teilte auf Befragen mit, die Arbeitszeit habe drei bis vier Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche betragen, die Entlohnung sei "nach Haustarif" erfolgt. Die Hinzuverdienstgrenze für EU-Renten wurde 2004 nicht, 2005 insgesamt sechsmal, 2006 fünfmal, 2007 sechsmal und 2008 nicht überschritten. Die erzielten Verdienste betrugen maximal 400,00 EUR monatlich. Im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor: Sie habe wöchentlich nur wenige Stunden Telefondienst aus der eigenen Wohnung heraus als Aushilfe wahrgenommen. Körperlich sei sie zu einer Arbeit von mehr als zwei Stunden nicht in der Lage. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Hausarztes der Klägerin (Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. C) ein. Der beratungsärztliche Dienst der Beklagten verneinte die Frage, ob die Klägerin in ihrer Beschäftigung beim Taxiunternehmen B auf Kosten der Gesundheit arbeite. Mit Bescheid v. 24.11.2008 hob die Beklagte den Bescheid v. 18.4.1996 für die Zeit ab dem 1.1.2005 auf und zahlte statt der EU-Rente Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Für die Zeit v. 1.1.2005 bis zum 31.10.2008 forderte sie insgesamt 12.141,70 EUR als eingetretene Überzahlung zurück. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe ihre Tätigkeit nur unter größter Kraftanstrengung und auf Kosten ihrer Gesundheit ausüben können. Dass sie mit ihrem Einkommen die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe, sei ihr erst durch die nunmehr vom Arbeitgeber vorgelegten Gehaltsunterlagen bewusst geworden. Es sei vereinbart gewesen, dass ihr Arbeitsverdienst unterhalb der Hinzuverdienstschwelle bleiben solle. Mit Widerspruchsbescheid v. 2.6.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ab dem 1.1.2005 ohne Gefahr für ihre Gesundheit eine rentenschädliche Beschäftigung ausgeübt, sodass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei. Der Bescheid v. 18.4.1996 sei rückwirkend ab dem 1.1.2005 aufzuheben, da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Aufnahme der Beschäftigung beim Taxiunternehmen B zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt und zudem gewusst bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass der Anspruch auf EU-Rente hierdurch weggefallen sei.

Die Klägerin hat am 26.6.2009 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt D beantragt. Nachdem bis zum 11.12.2009 keine Klagebegründung erfolgt war, hat das SG mit Schreiben vom selben Tag der Klägerin empfohlen, die Klage zurückzunehmen und eine Frist von drei Monaten zum Betreiben des Verfahrens gesetzt. Außerdem hat es den PKH-Antrag mit Beschluss v. 11.12.2009 abgelehnt, weil keine Klagebegründung erfolgt und daher eine weitere Überprüfung der schlüssig erscheinenden Bescheide der Beklagten nicht möglich sei. Beide Schriftstücke sind den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.12.2009 zugestellt worden. Gegen den PKH ablehnenden Beschluss hat die Klägerin am 15.1.2010 Beschwerde erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich auf die Klagebegründung, die laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle des SG dort am 15.3.2010 per Fax eingegangen ist. Darin trägt sie vor: Maßgebend für die Beurteilung des Aufhebungsbescheides sei das am 1.1.2005 geltende Recht. Hiernach komme es für die Frage der vollen Erwerbsminderung darauf an, ob sie noch in der Lage sei, drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Das sei nicht der Fall. Sie habe auch beim Taxiunternehmen B maximal zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Im Übrigen habe sich ihr Leistungsvermögen weiter verschlechtert. Schließlich sei der Rückforderungsbetrag rechnerisch nicht nachvollziehbar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt D.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG9 i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen. Sie bezieht Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Form eines Aushilfslohns des Taxiunternehmens B in Höhe von durchschnittlich 143,00 EUR monatlich sowie zwischenzeitlich Altersrente in Höhe von netto 844,34 EUR, zusammen 987,34 EUR. Hiervon abzusetzen sind: Versicherungsbeiträge in angemessener Höhe von 72,84 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO), der Grundfreibetrag in Höhe von 395,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO), Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 396,11 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie die mit ihrer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 80) verbundenen außergewöhnlichen Belastungen von 88,33 EUR monatlich (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 33b Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Das verbleibende einzusetzende Einkommen von 35,06 EUR führt zur Festsetzung einer Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich (§ 115 Abs. 2 ZPO).

2. Es bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Aufhebung des Bescheides v. 24.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 2.6.2009) auch hinreichende Erfolgsaussichten. Da die Klage im Hinblick auf den Eingang der Klagebegründung innerhalb der vom SG gesetzten Frist nicht als zurückgenommen gilt (vgl. § 102 Abs. 2 SGG), kommt es darauf an, ob eine mehr als nur entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (statt aller: BVerfG, Beschluss v. 8.12.2009, 1 BvR 2733/06, NJW 2010, 1129). Das ist hier der Fall.

a) Ob die Beklagte die Aufhebung des Bescheides v. 18.4.1996 zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt hat, lässt sich ohne weitere Ermittlungen, deren Ergebnis auch noch nicht absehbar ist, nicht beantworten.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung setzt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn die bisherige Regelung (§ 31 SGB X) auf Grund einer nach ihrer Bekanntgabe eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr mit demselben Regelungsinhalt erlassen werden dürfte.

aa) Eine wesentliche rechtliche Änderung ist nicht erkennbar. Die zum 1.1.2001 erfolgte Neuordnung des Systems der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen Erwerbsminderung v. 20.12.2000 und die darin vorgenommene Ersetzung des Anspruchs auf EU-Rente durch den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei geänderten Anspruchsvoraussetzungen hat den Anspruch der Klägerin auf EU-Rente aus § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht berührt. Dieser am 31.12.2000 unstreitig gegebene Anspruch besteht vielmehr grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für seine Bewilligung maßgebend waren (§ 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Entscheidend ist somit allein, ob die Klägerin ungeachtet der Aufnahme ihrer Beschäftigung beim Taxiunternehmen B unverändert erwerbsunfähig i.S.v. § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 7.5.1996 geltenden Fassung war. Diese Vorschrift lautete, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung: "Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt."

bb) Eine wesentliche tatsächliche Änderung würde voraussetzen, dass die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen - anders als bei Erlass des Bescheides v. 18.4.1996 - ab dem 1.1.2005 wieder in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. Für eine solche Änderung trägt die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die objektive Beweislast. Ob dieser Nachweis im Ergebnis gelingen wird, lässt sich ohne weitere Ermittlungen derzeit nicht beurteilen, sodass die Klage gegenwärtig noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(1) Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ist von der Beklagten nicht dargelegt worden und ohne Einschaltung medizinischen Sachverstandes angesichts des komplexen neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Krankheitsbildes nicht zu beantworten.

(2) Ebenso steht derzeit nicht mit der für den Nachweis einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin ab dem 1.1.2005 in der Lage war, Arbeitsentgelt in einer Höhe zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. Zwar ist bei tatsächlicher Ausübung einer diesen Anforderungen entsprechenden Beschäftigung regelmäßig davon auszugehen, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Das gilt jedoch wiederum nicht, wenn die Beschäftigung auf Kosten der Gesundheit oder vergönnungshalber ausgeübt wird (vgl. zu den einzelnen Fallgestaltungen BSG, Urteil v. 25.4.1990, 5 RJ 68/88, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3; Urteil v. 27.1.1981, 5b/5 RJ 58/79, SozR 2200 § 1247 Nr. 31; Urteil v. 29.9.1980, 4 RJ 121/79, SozR 2200 § 1247 Nr. 30; Urteil v. 14.7.1977, 4 RJ 97/76, juris; Urteil v. 26.9.1975, 12 RJ 208/74, SozR 2200 § 1247 Nr. 12; Urteil v. 28.2.1963, 12/3 RJ 24/58, SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Hierzu fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen. Zunächst ist der Beweiswert der tatsächlichen Berufsausübung insoweit eingeschränkt, als die Klägerin die Grenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht durchgängig, sondern nur monatsweise überschritten hat. Darüber hinaus fehlen hinreichende Kenntnisse über die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die Arbeitsanforderungen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe auf Kosten der Gesundheit gearbeitet. Die entgegenstehende Einschätzung des beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten ist bislang nicht begründet worden. Ihre Richtigkeit ist auch nicht anderweitig unmittelbar einsichtig. Schließlich ist schon mit Blick auf die Besonderheiten des Arbeitsplatzes (Heimarbeit) nicht zu beurteilen, ob es sich um eine Tätigkeit vergönnungshalber gehandelt hat, oder ob die Klägerin lediglich - was Erwerbsunfähigkeit ausschließen könnte - auf einem ihren behinderungsbedingten Erfordernissen angepassten Heimarbeitsplatz ansonsten betriebsübliche Arbeit verrichtet hat.

b) Auch wenn die Beklagte den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gestützt haben sollte, so ist der hieraus gegebenenfalls folgende Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 SGB X für den Senat der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die Beklagte beziffert eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 12.141,70 EUR. Aus der Begründung zur Zusammensetzung dieser Forderung ergibt sich jedoch nur ein Gesamtanspruch in Höhe von 8.926,78 EUR. Gründe für diese sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid enthaltene Differenz sind nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden.

c) Der Bescheid v. 24.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 2.6.2009 lässt sich auch nicht aufrechterhalten, wenn man ihn wegen der Höhe des ab dem 1.1.2005 erzielten Hinzuverdienstes auf § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 SGB X stützt. Zwar ist auf den Rentenanspruch der Klägerin wegen EU gemäß § 313 Abs. 1 SGB VI die Vorschrift des § 96a SGB VI unter Beachtung der in § 313 Abs. 3 SGB VI geregelten Hinzuverdienstgrenzen anzuwenden, sodass bei einem Hinzuverdienst von mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. - ab dem 1.1.2008 - 400,00 EUR nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen sein kann. Indessen sind die Hinzuverdienstgrenzen des § 313 SGB VI lediglich als den einzelnen monatlichen Rentenanspruch vernichtender Übersicherungseinwand ausgestaltet, der das Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unberührt lässt (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 4 RA 35/02, SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; Urteil v. 17.12.2002, B 4 RA 23/02 R, SozR 3-2600 § 96a Nr. 1). Demnach führt ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im jeweiligen Monat ausschließlich dazu, dass für diesen Monat keine oder weniger Rente zu zahlen ist. Bleibt der Hinzuverdienst im Folgemonat dagegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze, so ist die Rentenzahlung wieder in vollem Umfang aufzunehmen, weil das Stammrecht als solches weiter fortbesteht. Da die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.10.2008 die Hinzuverdienstgrenzen nicht durchgängig, sondern nur monatsweise überschritten hat, konnte die Beklagte den Bescheid v. 18.4.1996 mithin keinesfalls für den Gesamtzeitraum aufheben.

3. Die Entscheidung über die Beiordnung von Rechtsanwalt D beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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