Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2741/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4186/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2009 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Wege einer Rücknahmeentscheidung Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für einen längeren Zeitraum hat.
Der am 1948 geborene Kläger war vom 01.03.1970 bis zur zum 30.09.2004 erfolgten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin als Verkäufer in einem Baufachmarkt versicherungspflichtig beschäftigt. Er meldete sich am 03.09.2004 zum 01.10.2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Hierzu legte er das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 30.08.2004 vor, worin es heißt, dass der Geschäftsbetrieb aus finanziellen Gründen geschlossen werden müsse. Ferner wird darin Bedauern darüber ausgedrückt, dass das Gehalt des Klägers seit über einem Jahr teils nicht mehr pünktlich, teils überhaupt nicht mehr bezahlt werden konnte. Weiter wurde dem Kläger zugesichert, dass er den ausstehenden Restbetrag erhalte, sobald mit den Banken die finanzielle Abwicklung des Unternehmens geklärt sei. Dies werde - so ihre Hoffnung - innerhalb der nächsten 6 Monate der Fall sein. Zudem fügte der Kläger die zum Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) erhobene Kündigungsschutzklage vom 09.09.2004 sowie das Schreiben seines Rechtsanwalts vom selben Tag an die Steuerberaterin Leicht bei. Darin heißt es u.a., die Kündigung des Klägers sei wegen Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist offensichtlich unwirksam. Würde er die Kündigung akzeptieren, würde er eine Sperrzeit von 12 Wochen erhalten und sich die Anspruchsdauer für Alg um 1/4 vermindern. Der Kläger wolle die längere Kündigungsfrist nicht um jeden Preis durchsetzen, strebe vielmehr zunächst eine Absprache mit der Agentur für Arbeit an.
Mit Bescheid vom 05.10.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.10.2004 für die Dauer von 780 Tagen. Mit Schreiben jeweils vom 01.10.2004 hatte die Beklagte bei der Arbeitgeberin des Klägers den Übergang eventueller Lohn- und Gehaltsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angemeldet und den Kläger hierüber entsprechend informiert.
Auf die vom Kläger zum ArbG erhobene Kündigungsschutzklage stellte dieses mit Urteil vom 21.01.2005 fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 31.03.2005 ende.
Ab 10.03.2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Vom 21.04.2005 bis 03.07.2005 bezog er von der Krankenkasse Krankengeld. Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg daher ab 21.04.2005 auf. Nachdem sich der Kläger am 08.08.2005 erneut arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.08.2005 Alg ab 08.08.2005 für die Dauer von noch 578 Kalendertagen.
Mit Schreiben vom 31.01.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Alg voraussichtlich am 14.03.2007 ende. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er am 05.03.2007 zurücknahm.
Mit Schreiben vom 20.02.2007 erklärte der frühere Bevollmächtigte des Klägers, dass er davon ausgehe, dass der Kläger für die Dauer von 32 Monaten (960 Tage) Anspruch auf Alg habe, da sein Arbeitsverhältnis erst zum 31.03.2005 geendet habe und er am 01.04.2005 bereits 57 Jahre alt gewesen sei. Die Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 05.10.2004 und 11.08.2005 und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12.03.2007 ab. Der Anspruch auf Alg des Klägers sei am 01.10.2004 mit einer Anspruchsdauer von 780 Kalendertagen entstanden. Daran ändere die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils nichts. Während der Zeit, in der der Kläger Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe (01.10.2004 bis 31.03.2005), ruhe der Anspruch auf Alg.
Den dagegen vom Kläger eingelegten und ohne Begründung gebliebenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2007 zurück.
Am 01.06.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 32 Monaten geltend machte. Der Kläger brachte vor, seine frühere Arbeitgeberin habe inzwischen die Differenz zwischen Arbeitslohn und Alg für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 an ihn überwiesen. Seine Arbeitgeberin sei verpflichtet, der Beklagten das Alg für den genannten Zeitraum zu erstatten. Der Bezugsbeginn würde sich dann zeitlich verschieben, so dass er vom 01.04.2005 bis Mitte September 2007 - mithin für 32 Monate (960 Tage) - Anspruch auf Alg habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Anspruchsdauer sei zutreffend mit 780 Tagen (26 Monate) festgesetzt worden, da der Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 01.10.2004 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Zwar entfalle die Minderung der Anspruchsdauer für den Zeitraum, für den der Arbeitgeber im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt das von der Agentur für Arbeit geleistete Alg erstattet. Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Alg - hier der 01.10.2004 - ändere sich dadurch aber nicht. Dieser Zeitpunkt bleibe hinsichtlich aller Folgen, insbesondere auch bezüglich der Höhe und der Dauer des Anspruchs auf Alg, maßgeblich.
Mit Urteil vom 15.05.2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe weder Anspruch auf Änderung der Anspruchsdauer nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) noch nach § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse). Zu Recht habe die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2004 eine Anspruchsdauer von 26 Monaten (780 Kalendertage) und mit Bescheid vom 11.08.2005 - der Kläger haben vom 01.10.2004 bis 20.04.2005 (202 Tage) Alg bezogen - eine Restanspruchsdauer von 578 Kalendertagen festgestellt. Zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 01.10.2004 sei der Kläger erst 56 Jahre und knapp 7 Monate alt gewesen, so dass er Anspruch auf Alg für die Dauer von 26 Monaten - und nicht für die Dauer von 32 Monaten, was u.a. die Vollendung des 57. Lebensjahres vorausgesetzt hätte - gehabt habe. Zum 01.10.2004 habe der Kläger alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt gehabt. Die später erfolgte arbeitsgerichtliche Feststellung eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 habe daran nichts geändert, da der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwar könne im Wege eines solchen Anspruchs der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und des Antrages auf Alg verschoben werden, wenn hierdurch eine günstigere leistungsrechtliche Gestaltung erreicht werde, der Leistungsträger auf eine solche zulässige Gestaltungsmöglichkeit hätte hinweisen müssen und der Betroffene nach den Gesamtumständen auch bereit und in der Lage gewesen wäre, den Antrag auf Alg entsprechend hinauszuschieben. Zweifelhaft sei schon, ob hier eine Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten vorliege. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Beklagten zur sogenannten Spontanberatung in so einem Fall bejahen würde, bestünden angesichts des langen Zeitraums zwischen Arbeitslosmeldung (01.10.2004) und 57. Geburtstag des Klägers (07.03.2005) erhebliche Zweifel, ob der Beklagten hier der Vorwurf einer Beratungspflichtverletzung gemacht werden könne. Dies könne jedoch offen bleiben, da der Kläger den Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung im Falle einer Beratung nicht entsprechend verschoben hätte, da er dann knapp sechs Monate keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hätte und er auch nicht mehr gesetzlich krankenversichert gewesen wäre, so dass er sich bis zum 07.03.2005 zusätzlich hätte freiwillig krankenversichern müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger am 01.10.2004 sowohl in der Lage als auch gewillt gewesen sei, diesen finanziellen Aufwand zu erbringen.
Gegen das seinem vorherigen Prozessbevollmächtigten am 04.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2008 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er macht geltend, er sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob er sich erst am 07.03.2005 arbeitslos gemeldet hätte. Die Beklagte sei zu einer sogenannten Spontanberatung verpflichtet gewesen und habe diese Verpflichtung dadurch verletzt, dass sie ihn nicht auf die Möglichkeit, den Leistungsantrag später zu stellen, hingewiesen habe. Dass zwischen dem Antrag und seinem 57. Geburtstag mehr als fünf Monate lagen, ändere an der Beratungspflicht der Beklagten nichts. Soweit das SG die Auffassung vertrete, er hätte sich für die Zeit vom 01.10.2004 bis 07.03.2005 nicht freiwillig krankenversichert, treffe dies nicht zu, da er über seine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung versichert gewesen wäre, ohne hierfür Versicherungsbeiträge aufwenden zu müssen. Der Kläger hat das Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2009 an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten sowie die Klageschrift vom 17.12.2008 im beim ArbG anhängig gewesenen Rechtsstreit 4 Ca 94/09 und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 01.04.2009 (nebst Vergleich) vorgelegt. In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger aufgrund der ihm von der Beklagten am 06.10.2008 erteilten Einziehungsermächtigung den Komplementär seiner früheren Arbeitgeberin auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe des von der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 geleisteten Alg in Anspruch genommen. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger 5.610,60 EUR zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist am 27.04.2009 erfolgt. Der Kläger hat unter dem 10.05.2010 mitgeteilt, dass er seit dem Ende des Bezuges von Alg am 16.09.2007 bis heute keine Leistungen bezogen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 5. Oktober 2004, 11. August 2007 und 22. September 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. April 2005 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 32 Monaten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da sie keinen Anlass für eine Spontanberatung gehabt habe. Da hier nicht nur einige Wochen, sondern nahezu ein halbes Jahr zu überbrücken gewesen wäre, könne ein Beratungsfehler nicht zum Tragen kommen, zumal auch bekannt gewesen sei, dass der Kläger seit über einem Jahr sein Gehalt teils verzögert, teils überhaupt nicht mehr erhalten hatte. Hinzu komme, dass nach den Mitteilungen des früheren Bevollmächtigten des Klägers der eigentliche Zweck des arbeitsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Vermeidung einer Sperrzeit und einer Anspruchsdauerkürzung gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger eine fehlende Beratung durch die Beklagte auch nicht bemängelt. Dass der Kläger nach seinen Angaben keine Krankenversicherungsbeiträge aufzuwenden gehabt hätte, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Aufgrund der erheblichen Lohnrückstände habe dieser damals Alg beantragt, um laufende Leistungen zu erhalten. Die Beklagte hat ihren Änderungsbescheid vom 22.09.2009 vorgelegt, mit dem dem Kläger im Hinblick auf den beim Arbeitsgericht erstrittenen Arbeitslohn Alg für die Zeit vom 15.03.2007 bis 16.09.2007 bewilligt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der ihm Alg für die Zeit ab 01.10.2004 bewilligenden Bescheide. Die Beklagte hat dem Kläger mit diesen Bescheiden zu Recht Alg unter Zugrundelegung einer Anspruchsdauer von 26 Monaten (780 Tagen) bewilligt.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.03.2007 (Widerspruchsbescheid vom 30.04.2007), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Bewilligungsbescheide vom 05.10.2004 und 11.08.2005 hinsichtlich der darin festgestellten Anspruchsdauer (780 Tage) zurückzunehmen und Alg für 32 Monate (960 Tage) zu bewilligen. Streitgegenstand ist auch der gemäß §§ 153, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordene Bescheid vom 22.09.2009 - insoweit entscheidet der Senat auf Klage -, mit dem ebenfalls eine Anspruchsdauer von 780 Tagen festgestellt wurde.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte ihm - nachdem sein Arbeitsverhältnis nach dem entsprechenden Urteil des ArbG bis 31.03.2005 gedauert habe - Alg ab 01.04.2005 für 960 Tage bewilligen müssen, da er am 07.03.2005 57 Jahre alt geworden und damit die Altersstufe für eine höhere Bezugsdauer erfüllt gewesen sei. Zudem habe ihn die Beklagten bei der Arbeitslosmeldung pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass er den Beginn des Anspruchs auf Alg verschieben könne. Hätte er dies gewusst, hätte er dies getan, so dass er Anspruch auf Alg für 960 Tage gehabt habe. Er sei deshalb so zu stellen, als ob ihn die Beklagte entsprechend beraten und er von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe.
Die Beklagte macht geltend, der Anspruch des Klägers auf Alg sei am 01.10.2004 entstanden. Hieran ändere sich durch das arbeitsgerichtliche Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis erst am 31.03.2005 geendet habe, nichts. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - wie vom Kläger geltend gemacht - bestehe nicht, da sie keinen Anlass für eine Spontanberatung gehabt habe und auch nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger den Beginn des Anspruchs auf Alg verschoben hätte.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Diese Vorschrift lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung liegen nicht vor, da die Beklagte bei Erlass der betreffenden Bewilligungsbescheide nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Kläger hat sich unstreitig zum 01.10.2004 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hat ab diesem Zeitpunkt Alg beantragt. Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger auch Alg ab 01.10.2004 bewilligt, da der Kläger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hatte. Insbesondere war der Kläger seit 01.10.2004 arbeitslos, weil sein Arbeitsverhältnis von seiner Arbeitgeberin zum 30.09.2004 gekündigt worden war. Dass - wie das ArbG in seinem Urteil vom 21.01.2005 festgestellt hat - diese Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam war und das Arbeitsverhältnis bis 31.03.2005 weiter bestand, änderte nichts daran, dass der Kläger ab 01.10.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und arbeitslos war. Da der Kläger am 01.10.2004 56 Jahre alt war, bewilligte ihm die Beklagte auch zu Recht Alg für die Dauer von 26 Monaten. Dies folgt aus § 127 Abs. 2 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung, der diese Bezugsdauer nach Vollendung des 52. Lebensjahres und nach Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 48 Monaten vorsah und der über § 434 l Abs. 1 SGB III auf - wie hier - bis 31.01.2006 entstandene Ansprüche auf Alg weiterhin anzuwenden war.
Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem genannten Urteil des ArbG bis 31.03.2005 mit der Folge dauerte, dass der Kläger gegen seine Arbeitgeberin für diese Zeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, führte nicht zu einer nachträglichen Änderung des Entstehungszeitpunktes des Leistungsanspruchs. Nach § 143 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Der Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 ruhte mithin, da der Kläger für diese Zeit Arbeitsentgelt zu beanspruchen hatte. Gleichwohl stand dem Kläger gegen die Beklagte für diese Zeit Alg zu, da er zwar Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, dieses aber tatsächlich (noch) nicht erhielt. Die Zahlung erfolgte erst am 27.04.2009. Dies ergibt sich aus § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III, wonach das Alg auch für die Zeit geleistet wird, in der der Anspruch auf Alg ruht, soweit der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält. Im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung hatte der Kläger folglich einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005, den die Beklagte auch erfüllt hat, was vom Kläger bis zum im Februar 2007 gestellten Überprüfungsantrag auch nicht bemängelt wurde.
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf eine längere Bezugsdauer des Alg kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Nebenpflichten, die dem Versicherungsträger gegenüber den Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für die Versicherten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zur entsprechenden Beratung des Versicherten bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Eine solche Pflicht wird in der Regel durch ein entsprechendes Begehren des Betroffenen ausgelöst. Ansonsten ist der Versicherungsträger nur gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R; BSGE 41, 126, 128; BSGE 60, 79, 86). Die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zutage liegt, ist dabei allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen.
Dass der Kläger die Beklagte nicht um eine entsprechende Beratung gebeten hat, ist unstreitig. Es kommt daher darauf an, ob für die Beklagte ein konkreter Anlass bestand, den Kläger spontan ohne ein solches Begehren zu beraten und ihn dabei auf die gesetzliche Möglichkeit des § 118 Abs. 2 SGB III, den Anspruchsbeginn vor der Entscheidung über den Anspruch auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hinzuweisen. Die Verschiebung und damit auch der entsprechende Hinweis der Beklagten hätte mithin ggf. vor dem 05.10.2004, dem Tag, an dem dem Kläger Alg ab 01.10.2004 bewilligt worden ist, erfolgen müssen.
Gegen eine solche Beratungspflicht der Beklagten spricht zunächst einmal, dass der Kläger erst über 5 Monate nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 01.10.2004, nämlich am 07.03.2005, 57 Jahre alt wurde und folglich gemäß § 127 Abs. 2 SGB III a. F. erst dann die mit einer um 6 Monate längeren Anspruchsdauer verbundene Altersstufe erreicht gehabt hätte. Eine Verschiebung des Anspruchsbeginns um mehr als 5 Monate, um die Leistung 6 Monate länger beziehen zu können, stellt nach Auffassung des Senats ohne weitere dafür sprechende Gesichtspunkte grundsätzlich keine Konstellation dar, in der sich die Beklagte zu einem entsprechenden Hinweis hätte gedrängt fühlen müssen. Neben der um 6 Monate längeren Bezugsdauer wäre auch der entsprechend spätere Beginn der Zahlungen von Alg, also ein erheblicher Nachteil, zu berücksichtigen gewesen. Da das Alg die Funktion hat, vorübergehend den Lohn zu ersetzen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass ein 6-monatiges Ausbleiben von Zahlungen von den meisten Versicherten nicht in Kauf genommen werden kann bzw. möchte. Da im vorliegenden Fall insoweit auch keine Besonderheiten bestanden (wie z. B. im vom LSG Rheinland-Pfalz im Verfahren L 1 AL 74/01 entschiedenen Fall: Sperrzeit von 12 Wochen und streitiger Aufschub des Beginns des Anspruchs um nur knapp 2 Monate) verneint der Senat die für eine Spontanberatung erforderliche Voraussetzung, dass die Wahrnehmung der hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeit (Verschiebung des Anspruchsbeginns) offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich genutzt hätte. Dies war hier gerade nicht der Fall. Weitere individuelle Gesichtspunkte (eventuell hohes Einkommen der Ehefrau bzw. Vermögen der Eheleute), die eine Verschiebung des Beginns des Anspruchs auf Alg um sechs Monate erlaubt hätten, sind nicht ersichtlich und sind zudem der Beklagten vor der Bewilligung von Alg am 05.10.2004 ohnehin nicht bekannt gewesen. Eine Hinweispflicht der Beklagten würde nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen eine Überspannung ihrer Beratungspflichten darstellen.
Selbst wenn man eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejahen würde, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dass der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten den Anspruchsbeginn auf den 07.03.2005 bzw. 01.04.2005 verschoben hätte, mithin die (unterstellte) Beratungspflichtverletzung für die durch den Kläger nicht erfolgte Verschiebung des Anspruchsbeginns kausal geworden ist, hält der Senat nicht - wie erforderlich - für nachgewiesen. Es spricht alles dafür, dass die finanzielle Situation des Klägers in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 sich so dargestellt hat, dass er auf die regelmäßigen Zahlungen von Alg dringend angewiesen war. Wie aus dem Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 30.08.2004 hervorgeht, hatte der Kläger seit einem Jahr sein Gehalt teils nicht mehr pünktlich, teils überhaupt nicht mehr bekommen. Es wurde in diesem Schreiben zwar die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass die Gehaltsrückstände in ca. sechs Monaten beglichen würden. Mit einer früheren Begleichung der Gehaltsrückstände konnte der Kläger aber nicht rechnen. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass er vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 nicht nur kein Alg erhalten würde, sondern in dieser Zeit auch noch keine Gehaltsnachzahlungen erfolgen würden. Die somit erforderliche finanzielle Überbrückung von sechs Monaten dürfte für ihn kaum möglich gewesen sein. Vielmehr hatte der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach einen dringenden Bedarf für die Zahlungen der Beklagten ab 01.10.2004.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2009 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Wege einer Rücknahmeentscheidung Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für einen längeren Zeitraum hat.
Der am 1948 geborene Kläger war vom 01.03.1970 bis zur zum 30.09.2004 erfolgten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin als Verkäufer in einem Baufachmarkt versicherungspflichtig beschäftigt. Er meldete sich am 03.09.2004 zum 01.10.2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Hierzu legte er das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 30.08.2004 vor, worin es heißt, dass der Geschäftsbetrieb aus finanziellen Gründen geschlossen werden müsse. Ferner wird darin Bedauern darüber ausgedrückt, dass das Gehalt des Klägers seit über einem Jahr teils nicht mehr pünktlich, teils überhaupt nicht mehr bezahlt werden konnte. Weiter wurde dem Kläger zugesichert, dass er den ausstehenden Restbetrag erhalte, sobald mit den Banken die finanzielle Abwicklung des Unternehmens geklärt sei. Dies werde - so ihre Hoffnung - innerhalb der nächsten 6 Monate der Fall sein. Zudem fügte der Kläger die zum Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) erhobene Kündigungsschutzklage vom 09.09.2004 sowie das Schreiben seines Rechtsanwalts vom selben Tag an die Steuerberaterin Leicht bei. Darin heißt es u.a., die Kündigung des Klägers sei wegen Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist offensichtlich unwirksam. Würde er die Kündigung akzeptieren, würde er eine Sperrzeit von 12 Wochen erhalten und sich die Anspruchsdauer für Alg um 1/4 vermindern. Der Kläger wolle die längere Kündigungsfrist nicht um jeden Preis durchsetzen, strebe vielmehr zunächst eine Absprache mit der Agentur für Arbeit an.
Mit Bescheid vom 05.10.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.10.2004 für die Dauer von 780 Tagen. Mit Schreiben jeweils vom 01.10.2004 hatte die Beklagte bei der Arbeitgeberin des Klägers den Übergang eventueller Lohn- und Gehaltsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angemeldet und den Kläger hierüber entsprechend informiert.
Auf die vom Kläger zum ArbG erhobene Kündigungsschutzklage stellte dieses mit Urteil vom 21.01.2005 fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 31.03.2005 ende.
Ab 10.03.2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Vom 21.04.2005 bis 03.07.2005 bezog er von der Krankenkasse Krankengeld. Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg daher ab 21.04.2005 auf. Nachdem sich der Kläger am 08.08.2005 erneut arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.08.2005 Alg ab 08.08.2005 für die Dauer von noch 578 Kalendertagen.
Mit Schreiben vom 31.01.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Alg voraussichtlich am 14.03.2007 ende. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er am 05.03.2007 zurücknahm.
Mit Schreiben vom 20.02.2007 erklärte der frühere Bevollmächtigte des Klägers, dass er davon ausgehe, dass der Kläger für die Dauer von 32 Monaten (960 Tage) Anspruch auf Alg habe, da sein Arbeitsverhältnis erst zum 31.03.2005 geendet habe und er am 01.04.2005 bereits 57 Jahre alt gewesen sei. Die Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 05.10.2004 und 11.08.2005 und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12.03.2007 ab. Der Anspruch auf Alg des Klägers sei am 01.10.2004 mit einer Anspruchsdauer von 780 Kalendertagen entstanden. Daran ändere die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils nichts. Während der Zeit, in der der Kläger Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe (01.10.2004 bis 31.03.2005), ruhe der Anspruch auf Alg.
Den dagegen vom Kläger eingelegten und ohne Begründung gebliebenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2007 zurück.
Am 01.06.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 32 Monaten geltend machte. Der Kläger brachte vor, seine frühere Arbeitgeberin habe inzwischen die Differenz zwischen Arbeitslohn und Alg für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 an ihn überwiesen. Seine Arbeitgeberin sei verpflichtet, der Beklagten das Alg für den genannten Zeitraum zu erstatten. Der Bezugsbeginn würde sich dann zeitlich verschieben, so dass er vom 01.04.2005 bis Mitte September 2007 - mithin für 32 Monate (960 Tage) - Anspruch auf Alg habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Anspruchsdauer sei zutreffend mit 780 Tagen (26 Monate) festgesetzt worden, da der Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 01.10.2004 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Zwar entfalle die Minderung der Anspruchsdauer für den Zeitraum, für den der Arbeitgeber im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt das von der Agentur für Arbeit geleistete Alg erstattet. Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Alg - hier der 01.10.2004 - ändere sich dadurch aber nicht. Dieser Zeitpunkt bleibe hinsichtlich aller Folgen, insbesondere auch bezüglich der Höhe und der Dauer des Anspruchs auf Alg, maßgeblich.
Mit Urteil vom 15.05.2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe weder Anspruch auf Änderung der Anspruchsdauer nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) noch nach § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse). Zu Recht habe die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2004 eine Anspruchsdauer von 26 Monaten (780 Kalendertage) und mit Bescheid vom 11.08.2005 - der Kläger haben vom 01.10.2004 bis 20.04.2005 (202 Tage) Alg bezogen - eine Restanspruchsdauer von 578 Kalendertagen festgestellt. Zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 01.10.2004 sei der Kläger erst 56 Jahre und knapp 7 Monate alt gewesen, so dass er Anspruch auf Alg für die Dauer von 26 Monaten - und nicht für die Dauer von 32 Monaten, was u.a. die Vollendung des 57. Lebensjahres vorausgesetzt hätte - gehabt habe. Zum 01.10.2004 habe der Kläger alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt gehabt. Die später erfolgte arbeitsgerichtliche Feststellung eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 habe daran nichts geändert, da der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwar könne im Wege eines solchen Anspruchs der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und des Antrages auf Alg verschoben werden, wenn hierdurch eine günstigere leistungsrechtliche Gestaltung erreicht werde, der Leistungsträger auf eine solche zulässige Gestaltungsmöglichkeit hätte hinweisen müssen und der Betroffene nach den Gesamtumständen auch bereit und in der Lage gewesen wäre, den Antrag auf Alg entsprechend hinauszuschieben. Zweifelhaft sei schon, ob hier eine Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten vorliege. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Beklagten zur sogenannten Spontanberatung in so einem Fall bejahen würde, bestünden angesichts des langen Zeitraums zwischen Arbeitslosmeldung (01.10.2004) und 57. Geburtstag des Klägers (07.03.2005) erhebliche Zweifel, ob der Beklagten hier der Vorwurf einer Beratungspflichtverletzung gemacht werden könne. Dies könne jedoch offen bleiben, da der Kläger den Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung im Falle einer Beratung nicht entsprechend verschoben hätte, da er dann knapp sechs Monate keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hätte und er auch nicht mehr gesetzlich krankenversichert gewesen wäre, so dass er sich bis zum 07.03.2005 zusätzlich hätte freiwillig krankenversichern müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger am 01.10.2004 sowohl in der Lage als auch gewillt gewesen sei, diesen finanziellen Aufwand zu erbringen.
Gegen das seinem vorherigen Prozessbevollmächtigten am 04.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2008 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er macht geltend, er sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob er sich erst am 07.03.2005 arbeitslos gemeldet hätte. Die Beklagte sei zu einer sogenannten Spontanberatung verpflichtet gewesen und habe diese Verpflichtung dadurch verletzt, dass sie ihn nicht auf die Möglichkeit, den Leistungsantrag später zu stellen, hingewiesen habe. Dass zwischen dem Antrag und seinem 57. Geburtstag mehr als fünf Monate lagen, ändere an der Beratungspflicht der Beklagten nichts. Soweit das SG die Auffassung vertrete, er hätte sich für die Zeit vom 01.10.2004 bis 07.03.2005 nicht freiwillig krankenversichert, treffe dies nicht zu, da er über seine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung versichert gewesen wäre, ohne hierfür Versicherungsbeiträge aufwenden zu müssen. Der Kläger hat das Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2009 an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten sowie die Klageschrift vom 17.12.2008 im beim ArbG anhängig gewesenen Rechtsstreit 4 Ca 94/09 und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 01.04.2009 (nebst Vergleich) vorgelegt. In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger aufgrund der ihm von der Beklagten am 06.10.2008 erteilten Einziehungsermächtigung den Komplementär seiner früheren Arbeitgeberin auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe des von der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 geleisteten Alg in Anspruch genommen. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger 5.610,60 EUR zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist am 27.04.2009 erfolgt. Der Kläger hat unter dem 10.05.2010 mitgeteilt, dass er seit dem Ende des Bezuges von Alg am 16.09.2007 bis heute keine Leistungen bezogen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 5. Oktober 2004, 11. August 2007 und 22. September 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. April 2005 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 32 Monaten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da sie keinen Anlass für eine Spontanberatung gehabt habe. Da hier nicht nur einige Wochen, sondern nahezu ein halbes Jahr zu überbrücken gewesen wäre, könne ein Beratungsfehler nicht zum Tragen kommen, zumal auch bekannt gewesen sei, dass der Kläger seit über einem Jahr sein Gehalt teils verzögert, teils überhaupt nicht mehr erhalten hatte. Hinzu komme, dass nach den Mitteilungen des früheren Bevollmächtigten des Klägers der eigentliche Zweck des arbeitsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Vermeidung einer Sperrzeit und einer Anspruchsdauerkürzung gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger eine fehlende Beratung durch die Beklagte auch nicht bemängelt. Dass der Kläger nach seinen Angaben keine Krankenversicherungsbeiträge aufzuwenden gehabt hätte, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Aufgrund der erheblichen Lohnrückstände habe dieser damals Alg beantragt, um laufende Leistungen zu erhalten. Die Beklagte hat ihren Änderungsbescheid vom 22.09.2009 vorgelegt, mit dem dem Kläger im Hinblick auf den beim Arbeitsgericht erstrittenen Arbeitslohn Alg für die Zeit vom 15.03.2007 bis 16.09.2007 bewilligt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der ihm Alg für die Zeit ab 01.10.2004 bewilligenden Bescheide. Die Beklagte hat dem Kläger mit diesen Bescheiden zu Recht Alg unter Zugrundelegung einer Anspruchsdauer von 26 Monaten (780 Tagen) bewilligt.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.03.2007 (Widerspruchsbescheid vom 30.04.2007), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Bewilligungsbescheide vom 05.10.2004 und 11.08.2005 hinsichtlich der darin festgestellten Anspruchsdauer (780 Tage) zurückzunehmen und Alg für 32 Monate (960 Tage) zu bewilligen. Streitgegenstand ist auch der gemäß §§ 153, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordene Bescheid vom 22.09.2009 - insoweit entscheidet der Senat auf Klage -, mit dem ebenfalls eine Anspruchsdauer von 780 Tagen festgestellt wurde.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte ihm - nachdem sein Arbeitsverhältnis nach dem entsprechenden Urteil des ArbG bis 31.03.2005 gedauert habe - Alg ab 01.04.2005 für 960 Tage bewilligen müssen, da er am 07.03.2005 57 Jahre alt geworden und damit die Altersstufe für eine höhere Bezugsdauer erfüllt gewesen sei. Zudem habe ihn die Beklagten bei der Arbeitslosmeldung pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass er den Beginn des Anspruchs auf Alg verschieben könne. Hätte er dies gewusst, hätte er dies getan, so dass er Anspruch auf Alg für 960 Tage gehabt habe. Er sei deshalb so zu stellen, als ob ihn die Beklagte entsprechend beraten und er von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe.
Die Beklagte macht geltend, der Anspruch des Klägers auf Alg sei am 01.10.2004 entstanden. Hieran ändere sich durch das arbeitsgerichtliche Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis erst am 31.03.2005 geendet habe, nichts. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - wie vom Kläger geltend gemacht - bestehe nicht, da sie keinen Anlass für eine Spontanberatung gehabt habe und auch nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger den Beginn des Anspruchs auf Alg verschoben hätte.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Diese Vorschrift lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung liegen nicht vor, da die Beklagte bei Erlass der betreffenden Bewilligungsbescheide nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Kläger hat sich unstreitig zum 01.10.2004 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hat ab diesem Zeitpunkt Alg beantragt. Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger auch Alg ab 01.10.2004 bewilligt, da der Kläger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hatte. Insbesondere war der Kläger seit 01.10.2004 arbeitslos, weil sein Arbeitsverhältnis von seiner Arbeitgeberin zum 30.09.2004 gekündigt worden war. Dass - wie das ArbG in seinem Urteil vom 21.01.2005 festgestellt hat - diese Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam war und das Arbeitsverhältnis bis 31.03.2005 weiter bestand, änderte nichts daran, dass der Kläger ab 01.10.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und arbeitslos war. Da der Kläger am 01.10.2004 56 Jahre alt war, bewilligte ihm die Beklagte auch zu Recht Alg für die Dauer von 26 Monaten. Dies folgt aus § 127 Abs. 2 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung, der diese Bezugsdauer nach Vollendung des 52. Lebensjahres und nach Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 48 Monaten vorsah und der über § 434 l Abs. 1 SGB III auf - wie hier - bis 31.01.2006 entstandene Ansprüche auf Alg weiterhin anzuwenden war.
Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem genannten Urteil des ArbG bis 31.03.2005 mit der Folge dauerte, dass der Kläger gegen seine Arbeitgeberin für diese Zeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, führte nicht zu einer nachträglichen Änderung des Entstehungszeitpunktes des Leistungsanspruchs. Nach § 143 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Der Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 ruhte mithin, da der Kläger für diese Zeit Arbeitsentgelt zu beanspruchen hatte. Gleichwohl stand dem Kläger gegen die Beklagte für diese Zeit Alg zu, da er zwar Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, dieses aber tatsächlich (noch) nicht erhielt. Die Zahlung erfolgte erst am 27.04.2009. Dies ergibt sich aus § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III, wonach das Alg auch für die Zeit geleistet wird, in der der Anspruch auf Alg ruht, soweit der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält. Im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung hatte der Kläger folglich einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005, den die Beklagte auch erfüllt hat, was vom Kläger bis zum im Februar 2007 gestellten Überprüfungsantrag auch nicht bemängelt wurde.
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf eine längere Bezugsdauer des Alg kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Nebenpflichten, die dem Versicherungsträger gegenüber den Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für die Versicherten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zur entsprechenden Beratung des Versicherten bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Eine solche Pflicht wird in der Regel durch ein entsprechendes Begehren des Betroffenen ausgelöst. Ansonsten ist der Versicherungsträger nur gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R; BSGE 41, 126, 128; BSGE 60, 79, 86). Die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zutage liegt, ist dabei allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen.
Dass der Kläger die Beklagte nicht um eine entsprechende Beratung gebeten hat, ist unstreitig. Es kommt daher darauf an, ob für die Beklagte ein konkreter Anlass bestand, den Kläger spontan ohne ein solches Begehren zu beraten und ihn dabei auf die gesetzliche Möglichkeit des § 118 Abs. 2 SGB III, den Anspruchsbeginn vor der Entscheidung über den Anspruch auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hinzuweisen. Die Verschiebung und damit auch der entsprechende Hinweis der Beklagten hätte mithin ggf. vor dem 05.10.2004, dem Tag, an dem dem Kläger Alg ab 01.10.2004 bewilligt worden ist, erfolgen müssen.
Gegen eine solche Beratungspflicht der Beklagten spricht zunächst einmal, dass der Kläger erst über 5 Monate nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 01.10.2004, nämlich am 07.03.2005, 57 Jahre alt wurde und folglich gemäß § 127 Abs. 2 SGB III a. F. erst dann die mit einer um 6 Monate längeren Anspruchsdauer verbundene Altersstufe erreicht gehabt hätte. Eine Verschiebung des Anspruchsbeginns um mehr als 5 Monate, um die Leistung 6 Monate länger beziehen zu können, stellt nach Auffassung des Senats ohne weitere dafür sprechende Gesichtspunkte grundsätzlich keine Konstellation dar, in der sich die Beklagte zu einem entsprechenden Hinweis hätte gedrängt fühlen müssen. Neben der um 6 Monate längeren Bezugsdauer wäre auch der entsprechend spätere Beginn der Zahlungen von Alg, also ein erheblicher Nachteil, zu berücksichtigen gewesen. Da das Alg die Funktion hat, vorübergehend den Lohn zu ersetzen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass ein 6-monatiges Ausbleiben von Zahlungen von den meisten Versicherten nicht in Kauf genommen werden kann bzw. möchte. Da im vorliegenden Fall insoweit auch keine Besonderheiten bestanden (wie z. B. im vom LSG Rheinland-Pfalz im Verfahren L 1 AL 74/01 entschiedenen Fall: Sperrzeit von 12 Wochen und streitiger Aufschub des Beginns des Anspruchs um nur knapp 2 Monate) verneint der Senat die für eine Spontanberatung erforderliche Voraussetzung, dass die Wahrnehmung der hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeit (Verschiebung des Anspruchsbeginns) offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich genutzt hätte. Dies war hier gerade nicht der Fall. Weitere individuelle Gesichtspunkte (eventuell hohes Einkommen der Ehefrau bzw. Vermögen der Eheleute), die eine Verschiebung des Beginns des Anspruchs auf Alg um sechs Monate erlaubt hätten, sind nicht ersichtlich und sind zudem der Beklagten vor der Bewilligung von Alg am 05.10.2004 ohnehin nicht bekannt gewesen. Eine Hinweispflicht der Beklagten würde nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen eine Überspannung ihrer Beratungspflichten darstellen.
Selbst wenn man eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejahen würde, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dass der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten den Anspruchsbeginn auf den 07.03.2005 bzw. 01.04.2005 verschoben hätte, mithin die (unterstellte) Beratungspflichtverletzung für die durch den Kläger nicht erfolgte Verschiebung des Anspruchsbeginns kausal geworden ist, hält der Senat nicht - wie erforderlich - für nachgewiesen. Es spricht alles dafür, dass die finanzielle Situation des Klägers in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 sich so dargestellt hat, dass er auf die regelmäßigen Zahlungen von Alg dringend angewiesen war. Wie aus dem Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 30.08.2004 hervorgeht, hatte der Kläger seit einem Jahr sein Gehalt teils nicht mehr pünktlich, teils überhaupt nicht mehr bekommen. Es wurde in diesem Schreiben zwar die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass die Gehaltsrückstände in ca. sechs Monaten beglichen würden. Mit einer früheren Begleichung der Gehaltsrückstände konnte der Kläger aber nicht rechnen. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass er vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 nicht nur kein Alg erhalten würde, sondern in dieser Zeit auch noch keine Gehaltsnachzahlungen erfolgen würden. Die somit erforderliche finanzielle Überbrückung von sechs Monaten dürfte für ihn kaum möglich gewesen sein. Vielmehr hatte der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach einen dringenden Bedarf für die Zahlungen der Beklagten ab 01.10.2004.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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