Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 5090/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4429/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2010 - S 6 U 5090/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 31.08.2010, mit dem das SG gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Höhe von 300 EUR auferlegt hat, weil er einer Ladung vom 27.05.2010 als sachverständiger Zeuge zum Termin am 16.06.2010 ohne Mitteilung von Gründen nicht nachgekommen ist, ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist mit Ladung vom 27.05.2010, die ihm am 01.06.2010 zugestellt worden ist, ordnungsgemäß zum Vernehmungstermin unter Mitteilung des Grundes seiner Vernehmung und mit Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens geladen worden. Dass der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der Ladung als "Sachverständiger" vernommen werden sollte, hindert die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nicht. Da der Beschwerdeführer vom SG nicht zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist und auch aufgrund des mit der Ladung mitgeteilten Gegenstands der Vernehmung (eine Gerichtsanfrage vom 09.03.2010, mit dem der Beschwerdeführer um Übersendung von Röntgen- und CT-Bildern sowie um kurze Mitteilung gebeten wurde, ob bestimmte dem Gericht gegenüber gemachte Angaben bestätigt werden könnten) war zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom SG als sachverständiger Zeuge geladen und vernommen werden sollte. Gegen die Ladung vom 27.05.2010 hat der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Damit kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung (§ 414 ZPO).
Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ladung zum 16.06.2010 seiner Ehefrau mit der Anweisung weitergeleitet, den Termin einzutragen, was fehlerhaft erfolgt sei, weil es an diesem Tag in der Praxis mehr als lebhaft gewesen sei, weshalb im Kalender der Juli aufgeschlagen und dann der Termin falsch notiert worden sei, was durch die Ehefrau mit einer eidesstattlichen Versicherung vom 27.07.2010 bestätigt worden ist, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht genügend. Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Zeugen bei Würdigung aller Umstände das Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 118 RdNr. 10i, m.w.N.), z.B. bei einer eigenen Erkrankung, einer Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine schwere Erkrankung oder Tod eines nächsten Angehörigen oder die Nichtbeantwortung eines Verlegungsgesuches durch das Gericht, wenn nach den Umständen eine Antwort erwartet werden konnte (vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.1977 - I B 41/77 -, veröffentlicht in juris). Solche Gründe liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Der Umstand, dass es in der Praxis mehr als lebhaft gewesen sei, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Eine hektische Arbeitsatmosphäre vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, denn die richtige Wahrnehmung wichtiger Schriftstücke muss schon unter dem Blickwinkel der ärztlichen Berufspflichten auch bei hoher bzw. lebhafter Arbeitsbelastung gewährleistet sein (vgl. Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.2006 - L 4 B 41/06 RH -, veröffentlicht im Internet www. sozialgerichtsbarkeit.de [Entscheidungen]). Dass der Beschwerdeführer es seiner Ehefrau überlassen hat, den Termin seiner Vorladung zum SG in den Kalender einzutragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Pflichtwidrigkeit besteht, wenn der Zeuge sich den auf der Ladung angegebenen Termin nicht hinreichend genau einprägt und aus diesem Grund den Termin versäumt, wovon beim Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen auszugehen ist. Dass er - durch den unzutreffenden Eintrag des Vernehmungstermins in den Kalender - letztlich über den Tag des Vernehmungstermins im Irrtum war, stellt - ebenso wie das Vergessen des Termins - grundsätzlich keine genügende Entschuldigung dar (vgl. BFH vom 03.08.1997, a.a.O.; Hess. LSG vom 01.03.2006, a.a.O.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 381 RdNr. 6; Damrau in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 381 RdNr. 4 m.w.N.), zumal nach seinem eigenem Vorbringen bereits in einer anderen Sache ein Ordnungsgeld wegen eines versäumten Beweistermins verhängt worden war. Vom Beschwerdeführer hätte nach dem Ausgeführten vielmehr - zumindest - erwartet werden müssen, dass er den Eintrag des Datums seiner gerichtlichen Vorladung in den Kalender auf Richtigkeit überprüft. Dass dies erfolgt ist, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht glaubhaft gemacht.
Die Höhe des dem Beschwerdeführer auferlegten Ordnungsgeldes von 300,00 EUR erscheint angemessen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 1 Nr. 4, 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504) und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 31.08.2010, mit dem das SG gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Höhe von 300 EUR auferlegt hat, weil er einer Ladung vom 27.05.2010 als sachverständiger Zeuge zum Termin am 16.06.2010 ohne Mitteilung von Gründen nicht nachgekommen ist, ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist mit Ladung vom 27.05.2010, die ihm am 01.06.2010 zugestellt worden ist, ordnungsgemäß zum Vernehmungstermin unter Mitteilung des Grundes seiner Vernehmung und mit Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens geladen worden. Dass der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der Ladung als "Sachverständiger" vernommen werden sollte, hindert die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nicht. Da der Beschwerdeführer vom SG nicht zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist und auch aufgrund des mit der Ladung mitgeteilten Gegenstands der Vernehmung (eine Gerichtsanfrage vom 09.03.2010, mit dem der Beschwerdeführer um Übersendung von Röntgen- und CT-Bildern sowie um kurze Mitteilung gebeten wurde, ob bestimmte dem Gericht gegenüber gemachte Angaben bestätigt werden könnten) war zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom SG als sachverständiger Zeuge geladen und vernommen werden sollte. Gegen die Ladung vom 27.05.2010 hat der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Damit kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung (§ 414 ZPO).
Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ladung zum 16.06.2010 seiner Ehefrau mit der Anweisung weitergeleitet, den Termin einzutragen, was fehlerhaft erfolgt sei, weil es an diesem Tag in der Praxis mehr als lebhaft gewesen sei, weshalb im Kalender der Juli aufgeschlagen und dann der Termin falsch notiert worden sei, was durch die Ehefrau mit einer eidesstattlichen Versicherung vom 27.07.2010 bestätigt worden ist, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht genügend. Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Zeugen bei Würdigung aller Umstände das Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 118 RdNr. 10i, m.w.N.), z.B. bei einer eigenen Erkrankung, einer Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine schwere Erkrankung oder Tod eines nächsten Angehörigen oder die Nichtbeantwortung eines Verlegungsgesuches durch das Gericht, wenn nach den Umständen eine Antwort erwartet werden konnte (vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.1977 - I B 41/77 -, veröffentlicht in juris). Solche Gründe liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Der Umstand, dass es in der Praxis mehr als lebhaft gewesen sei, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Eine hektische Arbeitsatmosphäre vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, denn die richtige Wahrnehmung wichtiger Schriftstücke muss schon unter dem Blickwinkel der ärztlichen Berufspflichten auch bei hoher bzw. lebhafter Arbeitsbelastung gewährleistet sein (vgl. Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.2006 - L 4 B 41/06 RH -, veröffentlicht im Internet www. sozialgerichtsbarkeit.de [Entscheidungen]). Dass der Beschwerdeführer es seiner Ehefrau überlassen hat, den Termin seiner Vorladung zum SG in den Kalender einzutragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Pflichtwidrigkeit besteht, wenn der Zeuge sich den auf der Ladung angegebenen Termin nicht hinreichend genau einprägt und aus diesem Grund den Termin versäumt, wovon beim Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen auszugehen ist. Dass er - durch den unzutreffenden Eintrag des Vernehmungstermins in den Kalender - letztlich über den Tag des Vernehmungstermins im Irrtum war, stellt - ebenso wie das Vergessen des Termins - grundsätzlich keine genügende Entschuldigung dar (vgl. BFH vom 03.08.1997, a.a.O.; Hess. LSG vom 01.03.2006, a.a.O.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 381 RdNr. 6; Damrau in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 381 RdNr. 4 m.w.N.), zumal nach seinem eigenem Vorbringen bereits in einer anderen Sache ein Ordnungsgeld wegen eines versäumten Beweistermins verhängt worden war. Vom Beschwerdeführer hätte nach dem Ausgeführten vielmehr - zumindest - erwartet werden müssen, dass er den Eintrag des Datums seiner gerichtlichen Vorladung in den Kalender auf Richtigkeit überprüft. Dass dies erfolgt ist, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht glaubhaft gemacht.
Die Höhe des dem Beschwerdeführer auferlegten Ordnungsgeldes von 300,00 EUR erscheint angemessen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 1 Nr. 4, 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504) und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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