L 2 AS 5152/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3163/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 5152/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragssteller gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragssteller ist jedoch unbegründet. Auf die diesbezüglich zutreffende und ausführliche Begründung des SG, insbesondere zur Bestimmung des Bedarfs der Antragstellerin Ziff. 1 und des bei ihr anzurechnenden Einkommens sowie des Bedarfs des Antragsstellers Ziff. 2 und des bei ihm anzurechnenden Einkommens, wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde aus denselben Gründen zurückgewiesen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung heben die Antragsteller im Wesentlichen nochmals darauf ab, dass Herr J. M. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, da eine gültige Ehe mit ihm nicht bestehe. Bei einer bereits 25 Jahre andauernden "Schwersterkrankung mit laufender Pflege" sei ein "Miteinander" nicht gegeben. Diese von den Antragsstellern vorgetragenen Umstände unterstellt, stehen sie jedoch beide nach dem gesetzgeberischen Konzept der Bedarfsgemeinschaft einer solchen nicht entgegen. Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht nur dauernd getrennt lebende Ehegatte aber eben auch nach Nr. 3c eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Somit wird aus der gesetzlichen Definition der Bedarfsgemeinschaft deutlich, dass eine wirksame Ehe zwischen der Antragstellerin Ziff. 1 und J. M. nicht Voraussetzung für dessen Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft ist. Genauso wenig kommt es nach der gesetzlichen Definition der Bedarfsgemeinschaft darauf an, ob und seit wann J. M. schwer krank bzw. pflegebedürftig ist. Allein die Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit eines Partners bedeutet nicht, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht besteht.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist ebenfalls unbegründet. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und wird die Beschwerde daher aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den unter I. genannten Gründen zurückgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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