Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 3197/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1501/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, Ladungen zum Zweck der Überprüfung ihrer psychischen Verfassung zu unterlassen.
Die 1965 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 02.07.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, sich am 03.08.2010 beim Gesundheitsamt des F-Kreises zu einer ärztlichen Untersuchung ihrer Erwerbsfähigkeit einzufinden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 08.07.2010 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 zurück. Mit Schreiben vom 19.08.2010 erhob die Antragstellerin Unterlassungsklage gegen Ladungen zu Untersuchungsterminen erhoben. Die Antragsgegnerin kürzte die der Antragstellerin zu gewährenden Leistungen wegen ihres Nichterscheinens zum Untersuchungstermin am 03.08.2010 mit Bescheid vom 16.08.2010 für den Zeitraum September bis November 2010 gemäß § 31 SGB II.
Am 14.07.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2010 anzuordnen und festzustellen, dass die Antragsgegnerin Ladungen zum Zwecke der Überprüfung ihrer psychischen Verfassung zu unterlassen habe. Für das Eilverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 06.08.2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Begehren der Antragstellerin sei unzulässig. Der Antrag entspräche in der Hauptsache einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsqesetz (SGG), mit welcher die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass das Begehren nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden könne (Subsidiarität der Feststellungsklage). Daran fehle es hier. Die Klärung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin berechtigt sei, die Antragstellerin zwecks Überprüfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu Gesprächsterminen oder amtsärztlichen Untersuchungsterminen einzuladen, müsse im Hauptsacheverfahren vorrangig mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden. Denn der begehrte Rechtsschutz sei - wenn sich die Einladung zu einem Gesprächstermin oder einer ärztlichen Untersuchung (wie hier) durch Zeitablauf erledige und der Betroffene den Gesprächs- bzw. Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe, weil er die Aufforderung für rechtswidrig halte - im Hinblick auf die an die Versäumung des Termins geknüpften Rechtsfolgen, nämlich die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 2 SGB II zu suchen. Dies habe die Antragstellerin auch erkannt und im Verfahren vor dem SG Dortmund, S 23 AS 3483/10 ER, beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid vom 13.07.2010 anzuordnen, mit welchem das ihr zustehende Arbeitslosengeld II auf Grund der Nichtwahrnehmung eines Gesprächstermins am 01.07.2010 abgesenkt worden sei. Da der Rechtsschutz im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht weiter reichen dürfe als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, sei die von der Ast beantragte Feststellung nicht zulässiger Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH lägen mangels Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht vor.
Gegen den ihr am 10.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.09.2010 Beschwerde eingelegt und zuletzt die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, "Ladungen zum Zwecke der Überprüfung der psychischen Verfassung bis zur Urteilsverkündung des Strafgerichts Essen zu unterlassen". Es gehe nicht um die Abwendung von Folgen nicht wahrgenommener Termine, sondern um die Verhinderung weiterer rechtswidriger Ladungen bis zur Klärung in dem von ihr angestrengten strafrechtlichen Verfahren, ob sich die Antragsgegnerin ihr gegenüber strafbar gemacht habe. Richtige Klageart für ihr Begehren sei die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Form einer Unterlassungsklage. Die Antragsgegnerin habe sie rechtswidrig mit Schreiben vom 10.08.2010 bzw. 27.09.2010 erneut zu amtsärztlichen Untersuchungen am 31.08.2010 bzw. 26.10.2010 geladen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen; dieser ist Grundlage der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr zuletzt allein begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, Ladungen zum Zwecke der Überprüfung ihrer psychischen Verfassung zu unterlassen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin sich (in der Hauptsache und damit auch in einem diesem vorangehenden Eilverfahren) überhaupt zulässig mit einer Unterlassungsklage gegen etwaige Ladungen der Antragsgegnerin wehren kann. Für die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die besondere Eilbedürftigkeit (der Anordnungsgrund) ist entsprechend nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller ohne die einstweilige Regelung eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Rn 23; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88 Rn 18). Entscheidend ist somit, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 28). Hier ist von der Antragstellerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, welche Rechte durch weitere Ladungen so verletzt würden, dass ein Abwarten der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte. Selbst wenn sie die anberaumten Untersuchungstermine - wie in der Vergangenheit geschehen - nicht wahrnimmt, resultieren aus dem Versäumnis keine direkten Folgen. Wesentliche Nachteile treten vielmehr erst dann ein, wenn sich die Antragsgegnerin (in einem weiteren Schritt) dazu entscheidet, die Nichtteilnahme der Antragstellerin am Untersuchungstermin gemäß § 31 SGB II zu sanktionieren bzw. gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungen mangels Mitwirkung abzulehnen. Derartige Maßnahmen der Antragsgegnerin erfordern den Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes, gegen den sich die Antragstellerin mit einem (eigenständig hierauf bezogenen) Eilantrag wenden kann. Die Rechtmäßigkeit der Ladung zu einem Untersuchungstermin ist dann als konstitutives Element des (weiteren) eingreifenden Verwaltungshandelns zu prüfen. Hat der Betroffene wie hier ausreichende Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz gegen ein - in einem zweiten Schritt vorgenommenes - zu wesentlichen Nachteilen führendes Verwaltungshandeln zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit, bereits schon über die Zulässigkeit der Ladung selbst eine vorläufige Regelung zu treffen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von PKH für das Verfahren erster Instanz ist ebenfalls unbegründet. Denn das Eilverfahren hat aus den genannten Gründen gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung von PKH gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, Ladungen zum Zweck der Überprüfung ihrer psychischen Verfassung zu unterlassen.
Die 1965 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 02.07.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, sich am 03.08.2010 beim Gesundheitsamt des F-Kreises zu einer ärztlichen Untersuchung ihrer Erwerbsfähigkeit einzufinden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 08.07.2010 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 zurück. Mit Schreiben vom 19.08.2010 erhob die Antragstellerin Unterlassungsklage gegen Ladungen zu Untersuchungsterminen erhoben. Die Antragsgegnerin kürzte die der Antragstellerin zu gewährenden Leistungen wegen ihres Nichterscheinens zum Untersuchungstermin am 03.08.2010 mit Bescheid vom 16.08.2010 für den Zeitraum September bis November 2010 gemäß § 31 SGB II.
Am 14.07.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2010 anzuordnen und festzustellen, dass die Antragsgegnerin Ladungen zum Zwecke der Überprüfung ihrer psychischen Verfassung zu unterlassen habe. Für das Eilverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 06.08.2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Begehren der Antragstellerin sei unzulässig. Der Antrag entspräche in der Hauptsache einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsqesetz (SGG), mit welcher die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass das Begehren nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden könne (Subsidiarität der Feststellungsklage). Daran fehle es hier. Die Klärung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin berechtigt sei, die Antragstellerin zwecks Überprüfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu Gesprächsterminen oder amtsärztlichen Untersuchungsterminen einzuladen, müsse im Hauptsacheverfahren vorrangig mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden. Denn der begehrte Rechtsschutz sei - wenn sich die Einladung zu einem Gesprächstermin oder einer ärztlichen Untersuchung (wie hier) durch Zeitablauf erledige und der Betroffene den Gesprächs- bzw. Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe, weil er die Aufforderung für rechtswidrig halte - im Hinblick auf die an die Versäumung des Termins geknüpften Rechtsfolgen, nämlich die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 2 SGB II zu suchen. Dies habe die Antragstellerin auch erkannt und im Verfahren vor dem SG Dortmund, S 23 AS 3483/10 ER, beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid vom 13.07.2010 anzuordnen, mit welchem das ihr zustehende Arbeitslosengeld II auf Grund der Nichtwahrnehmung eines Gesprächstermins am 01.07.2010 abgesenkt worden sei. Da der Rechtsschutz im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht weiter reichen dürfe als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, sei die von der Ast beantragte Feststellung nicht zulässiger Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH lägen mangels Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht vor.
Gegen den ihr am 10.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.09.2010 Beschwerde eingelegt und zuletzt die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, "Ladungen zum Zwecke der Überprüfung der psychischen Verfassung bis zur Urteilsverkündung des Strafgerichts Essen zu unterlassen". Es gehe nicht um die Abwendung von Folgen nicht wahrgenommener Termine, sondern um die Verhinderung weiterer rechtswidriger Ladungen bis zur Klärung in dem von ihr angestrengten strafrechtlichen Verfahren, ob sich die Antragsgegnerin ihr gegenüber strafbar gemacht habe. Richtige Klageart für ihr Begehren sei die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Form einer Unterlassungsklage. Die Antragsgegnerin habe sie rechtswidrig mit Schreiben vom 10.08.2010 bzw. 27.09.2010 erneut zu amtsärztlichen Untersuchungen am 31.08.2010 bzw. 26.10.2010 geladen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen; dieser ist Grundlage der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr zuletzt allein begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, Ladungen zum Zwecke der Überprüfung ihrer psychischen Verfassung zu unterlassen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin sich (in der Hauptsache und damit auch in einem diesem vorangehenden Eilverfahren) überhaupt zulässig mit einer Unterlassungsklage gegen etwaige Ladungen der Antragsgegnerin wehren kann. Für die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die besondere Eilbedürftigkeit (der Anordnungsgrund) ist entsprechend nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller ohne die einstweilige Regelung eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Rn 23; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88 Rn 18). Entscheidend ist somit, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 28). Hier ist von der Antragstellerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, welche Rechte durch weitere Ladungen so verletzt würden, dass ein Abwarten der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte. Selbst wenn sie die anberaumten Untersuchungstermine - wie in der Vergangenheit geschehen - nicht wahrnimmt, resultieren aus dem Versäumnis keine direkten Folgen. Wesentliche Nachteile treten vielmehr erst dann ein, wenn sich die Antragsgegnerin (in einem weiteren Schritt) dazu entscheidet, die Nichtteilnahme der Antragstellerin am Untersuchungstermin gemäß § 31 SGB II zu sanktionieren bzw. gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungen mangels Mitwirkung abzulehnen. Derartige Maßnahmen der Antragsgegnerin erfordern den Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes, gegen den sich die Antragstellerin mit einem (eigenständig hierauf bezogenen) Eilantrag wenden kann. Die Rechtmäßigkeit der Ladung zu einem Untersuchungstermin ist dann als konstitutives Element des (weiteren) eingreifenden Verwaltungshandelns zu prüfen. Hat der Betroffene wie hier ausreichende Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz gegen ein - in einem zweiten Schritt vorgenommenes - zu wesentlichen Nachteilen führendes Verwaltungshandeln zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit, bereits schon über die Zulässigkeit der Ladung selbst eine vorläufige Regelung zu treffen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von PKH für das Verfahren erster Instanz ist ebenfalls unbegründet. Denn das Eilverfahren hat aus den genannten Gründen gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung von PKH gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben, § 177 SGG.
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