L 6 AS 171/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 217/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 171/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05. bis 18.10.2006.

Der Kläger zu 1), seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren Kinder, die Kläger zu 3) und 4) bezogen von der Beklagten als Bedarfsgemeinschaft bis April 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte den am 24.04.2006 gestellten Fortzahlungsantrag der Kläger auf Weiterbewilligung von Leistungen ab, weil die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinn von § 7 Abs. 1 Ziff. 3, § 9 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II seien. Nach den vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin zu 2) eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro erhalten und zudem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es werde davon ausgegangen, dass für ca. zwei Jahre keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 zurück.

Die Kläger haben am 12.06.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und geltend gemacht, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 17.000 Euro zur Tilgung von Schulden habe verwendet werden müssen, da die Gläubiger bereits seit längerem massiv gedrängt hätten. Soweit sich ihren Kontoauszügen weitere Einzahlungsbeträge entnehmen ließen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil es sich größtenteils um Darlehen von Verwandten bzw. um eine Umbuchung gehandelt habe.

Das SG hat die Kläger aufgefordert, sämtliche Vermögenswerte offen- und ihr Einkommen im Zeitraum ab Mai 2006 einschließlich der den geltend gemachten Darlehen zugrunde liegenden Rückzahlungsvereinbarungen konkret darzulegen. Die geforderten Angaben haben die Kläger nur teilweise beigebracht. Eine Rückzahlung der Darlehen sei nicht genau vereinbart worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.01.2010 abgewiesen. Die Kammer habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen seien. Bereits das Vorbringen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei lückenhaft und zum Teil auch widersprüchlich. Den Verwaltungsakten der Beklagten lasse sich entnehmen, dass jedenfalls dem Kläger zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) Geldanlagen zum Teil mit Kapitalerträgen zur Verfügung standen. Hierzu hätten die Kläger trotz Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung, nicht im Einzelnen dargelegt, welche Konten es mit welchen Aktiva gegeben habe. Darüber hinausgehend hätten die Kläger die auf den Konten befindlichen Einzahlungsbelege nicht vollständig zu erklären vermocht. Da nach ihren Angaben Rückzahlungsverpflichtungen nicht getroffen worden seien, müssten auch die Darlehen der Verwandten als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II berücksichtigt werden. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger nicht lückenlos hätten aufgeklärt werden können, gehe zu ihren Lasten, da es sich sämtlich um Umstände aus ihrem unmittelbaren Lebensbereich handele. Allein die Kläger seien zunächst in der Lage, ausreichende und nachvollziehbare Angaben zu machen, welche das Gericht in die Lage versetzen könnten, der Amtsermittlungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nachzukommen.

Gegen das ihnen am 27.01.2010 zugestellte Urteil haben die seit spätestens November 2006 in die Türkei verzogenen Kläger am 04.02.2010 Berufung eingelegt. Sie haben geltend gemacht, dass das SG den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Weder seien sie selbst noch benannte Zeugen gehört worden. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass sich die Vernehmung aufgrund des Umstands, dass sich ein Großteil der Bedarfsgemeinschaft mittlerweile in der Türkei aufhalte, schwierig gestalte. Es hätte indes die Möglichkeit bestanden, den Kläger zu 1) im Wege der Rechtshilfe in der Türkei zu seinen Vermögensverhältnissen im streitgegenständlichen Zeitraum zu befragen.

Die Kläger beantragen schriftlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2006 bis 18.10.2006 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Kläger ausführlich und eindringlich darauf hingewiesen, dass ihr Hilfebedarf im streitigen Zeitraum aufgrund unzureichender eigener Angaben bisher nicht belegt sei und dass dies zu ihren Lasten gehe. Zur Beibringung der notwendigen Angaben (lückenlose Kontoauszüge, Erläuterung aller Geldeingänge mit den Umständen der Darlehensgebung, Angabe ladungsfähiger Anschriften der benannten Zeugen, Auflistung aller geführten Konten und Depots, Erläuterung der konkreten Verwendung der 17.000 Euro) hat der Senat den Klägern gemäß § 106a SGG eine Frist zum 27.07.2010 gesetzt. Auf Wunsch der Kläger ist diese Frist zum 14.08.2010 verlängert worden.

Das Gericht hat die Beteiligten nach Fristablauf darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 und auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.05. bis 18.10.2006. Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren vermochte nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Entgegen der von ihnen geäußerten Auffassung ist der fehlende Beweis ihrer Hilfebedürftigkeit nicht Folge einer unvollständigen Amtsermittlung des SG, sondern allein Folge ihrer unvollständigen und zum Teil widersprüchlichen Angaben. Ein vom Kläger behaupteter Hilfebedarf kann nur dann als bewiesen angesehen werden, wenn der Kläger den Hilfebedarf plausibel darlegt und diese Darlegung im Gesamtzusammenhang bereits die Überzeugung des Gerichts begründet, dass der vorgetragene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, oder sich diese Überzeugung durch die Beweiserhebung des Gerichts ergibt. Fehlt es bereits an einer plausiblen Darlegung, weil die Kläger - wie hier - die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unvollständig unterbreiten, erübrigt sich eine Beweiserhebung durch das Gericht. Grund hierfür ist, dass durch die Beweiserhebung nur partielle Beweise gewonnen werden könnten, die nicht genügen, um das notwendige gesamte Bild der eventuellen Hilfebedürftigkeit zu erfassen. Dies gilt um so mehr wenn sich, wie vom Sozialgericht zu Recht ausgeführt, der Verdacht aufdrängt, dass Kläger genau die Informationen zurückhalten, die bei weiteren Ermittlungen des Gerichts für sie ungünstige Ergebnisse nach sich ziehen könnten.

Die pauschalen Erklärungen der Kläger genügen in keiner Weise den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der angeforderten Erklärungen, zumal die Angabe, "die Familie habe lediglich ein normales Sparkonto bei der Sparkasse N besessen", schon nach die Aktenlage widerlegt ist. Die Tatsache, dass sich die Kläger nunmehr in der Türkei aufhalten, hindert diese nicht, eine sachgerechte und lückenlose schriftliche Erklärung abzugeben. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Kläger ihrer Obliegenheit zur Darlegung nicht nachgekommen sind. Der fehlende Beweis der Hilfebedürftigkeit geht zu ihren Lasten.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der der Klägerin zu 2) zugeflossene Betrag von ca. 20.000 Euro im März 2006 die Gewährung von Leistungen als Zuschuss im streitigen Zeitraum von Mai bis Oktober 2006 ausschließt. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten die Abfindungszahlung weitestgehend zur Schuldentilgung verwendet, steht dies einer Anrechnung als Einkommen nicht entgegen. Verbraucht der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 14.06.2010, L 6 AS 432/10 B ER und L 6 AS 494/10 B ER; ebenso LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009, L 9 AS 58/07; BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; VG Bremen, Urteil vom 15.05.2008, S 3 V 1349/08; wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23). Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften wie auch aus dem Gesetzeszweck.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (bis auf die ausdrücklich normierten Ausnahmen) zu berücksichtigen. Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Welche Positionen von den Einnahmen abziehbar sind, regeln § 11 Abs. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Alg II-V abschließend (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19 = BSGE 101, 291-301; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06 Rn 20). Die genannten Vorschriften sehen einen Abzug für Schulden bzw. Darlehenstilgungen nicht vor, so dass deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II nicht möglich ist. Einkommen ist somit selbst dann zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen bzw. der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, wenn es den Hilfebedürftigen dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2007, L 12 AS 12/06; bereits auch schon BVerwG, Urteil vom 27.01.1965, V C 32.64 Rn 15 zur damaligen Sozialhilfe nach dem BSHG). Das SGB II erlaubt bei der Prüfung der Bedürftigkeit weder eine Saldierung von Aktiva und Passiva (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44), noch ermöglicht es, den vorzeitigen Verbrauch von verfügbaren Mitteln z.B. durch Schuldentilgung zu berücksichtigen.

Dass bestehende Verbindlichkeiten (und deren Begleichung) bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit damit grundsätzlich außer acht gelassen werden müssen, entspricht dabei dem dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatz, dass staatliche Fürsorge lediglich subsidiär ist und erst dann eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel (zur Deckung seines Lebensunterhalts) verbraucht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ihm zufließende Einkünfte entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, - wie hier - zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44). Unmaßgeblich ist dabei, ob besondere Gründe bestehen, die eine Rückzahlung privater Schulden dringlich erscheinen lassen.

Ist ein Antragsteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der § 9 SGB II, § 19 SGB II, §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V nicht hilfebedürftig, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2010, L 12 AS 91/10 B). Hat der Leistungsträger hierüber (negativ) entschieden, ist auch die eventuelle Darlehensgewährung Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 22.08.2009, B 14 AS 45/08 R). Im vorliegenden Verfahren stand eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistungen zwischen den Beteiligten nicht in der Diskussion.

Die hier streitige Frage des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen entspricht auch der Rechtslage bei vorzeitigem sonstigem Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger, der mit den gewährten Leistungen der Grundsicherung in einem laufenden Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter Hilfebedürftigkeit noch einmal Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm lediglich der Weg offen, bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach- bzw. Geldleistungen als Darlehen zu erhalten. Ausdrücklich sieht das Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen, die sich als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken, so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten, die (weiteren) (Darlehens-)Leistungen in voller Höhe oder anteilig (nur) als Sachleistungen zu gewähren (§ 23 Abs. 2 SGB II).

Auch aus den Vorschriften der § 31 Abs. 4 SGB II und § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen, lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist wie oben aufgeführt allein § 19 SGB II, zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 23 SGB II. Die Regelung des § 31 Abs. 4 SGB II sieht keinen Anspruch des Hilfebedürftigen, sondern vielmehr die Möglichkeit vor, einen Hilfebedürftigen durch Leistungskürzungen zu sanktionieren. § 34 SGB II hingegen normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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