Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SO 17/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 7/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts über einmalige Leistungen für Brennstoffe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 1951 geborene Kläger gab zum 31. August 2000 den von ihm geführten Gaststättenbetrieb auf. Er hatte unter dem 1. November 1999 mit einer Wohnungsbaugesellschaft einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung (50,00 m²) in der G. straße 26c in 39288 B. geschlossen. Als Mietzins weist der Vertrag einen Betrag von 299,59 DM zzgl. 111,50 DM Betriebskostenvorauszahlung aus. In seinem am 19. September 2000 gestellten Erstantrag auf Gewährung von Sozialhilfe gab der Kläger an, seit dem 6. März 1998 von seiner Ehefrau, die eine Wohnung in der A. –B. -Straße in B. bewohnt, getrennt zu leben. Seit dem 5. Dezember 2000 ist die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger von September 2000 bis August 2001 - mit Unterbrechungen - laufende Leistungen nach dem BSHG bzw. Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung der in dem Mietvertrag ausgewiesenen Kosten der Wohnung in der G. straße. Der Kläger stand zwischenzeitlich in Beschäftigungsverhältnissen von kurzer Dauer (16. Oktober 2000 bis 22. Februar 2001, 10. April bis 7. Mai 2001, 29. Mai bis 6. September 2001).
Mitarbeiter des Beklagten führten bei dem Mietshaus in der G.straße mehrere Hausbesuche durch. Über den am 25. September 2000 durchgeführten Hausbesuch ergibt sich aus dem Aktenvermerk, der Name des Klägers sei nicht an der Klingel angebracht; nach Angaben einer eine andere Wohnung in dem Objekt bewohnenden Mieterin wohne der Kläger dort nicht. Auch bei den am 23., 26., 28. und 30. März und 23. Mai 2001 durchgeführten Hausbesuchen wurde der Kläger nach den Aktenvermerken vom 4. April und 25. Mai 2001 nicht angetroffen. Bei dem sodann am 23. Mai 2001 bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers in der A.-B.-Straße durchgeführten Hausbesuch hätten sich dort dem Kläger zuzuordnende Kleidungsstücke und Schuhe (u.a. auf dem Sessel liegend) befunden. Seine Wäsche werde von ihr erledigt. Die geschiedene Ehefrau habe mitgeteilt, "dass er nicht immer da sei. Er hält sich auch im Garten auf." Nach ihren Angaben schlafe er auch bei ihr.
Mit Schreiben vom 2. August 2001 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2001 über die Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG/WoGG ab März 2001 an. Nach dem Ergebnis der bei dem Kläger durchgeführten Hausbesuche sei davon auszugehen, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und die beiden Einkommen zusammenzurechnen seien. Der Kläger nahm hierzu in seinem Schreiben vom 16. August 2001 Stellung, er halte sich nicht sieben Tage in der Woche bei seiner geschiedenen Ehefrau auf.
Auf den erneuten Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BSHG/WoGG vom 11. September 2001 erkundigte sich ein Mitarbeiter des Beklagten zwei Tage nach Antragseingang telefonisch bei den Stadtwerken über den Strom- bzw. Gasverbrauch des Klägers in der G.straße, mit dem Ergebnis einer Abrechnung nur der Grundgebühr unter der Adresse A. –B.-Straße. Bei einem am 25. September 2001 in der G. straße durchgeführten Hausbesuch wurde der Kläger nach dem Aktenvermerk vom 26. September 2001 angetroffen. Das Badezimmer wirke nicht genutzt und eine Essenseinnahme finde in der Wohnung nicht regelmäßig statt. Der Kläger habe angegeben, ganz selten dort zu übernachten.
Mit Bescheid vom 26. September 2001 bewilligte der Beklagte der geschiedenen Frau des Klägers für beide Hilfe zum Lebensunterhalt und einen Mietzuschuss für den Monat September 2001 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 408,44 DM. Auf die Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 bezüglich der laufenden Leistungen verwies der Beklagte mit an die Adresse A. –B.-Straße abgesandtem Schreiben vom 16. Oktober 2001 auf einen Änderungsbescheid (ohne Angabe eines Datums). Dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau sei in diesem Änderungsbescheid mitgeteilt worden, dass sie als eheähnliche Gemeinschaft zusammengerechnet würden, sodass Unterkunftskosten für seine Wohnung nicht berücksichtigt würden. Der Kläger müsse von dem Änderungsbescheid Kenntnis haben, da er ja seine geschiedene Ehefrau beauftragt habe, seinen Sozialhilfeanteil in der Behörde abzuholen. Nach seinem Schreiben vom 30. Oktober 2001 hat der Kläger den Änderungsbescheid nicht erhalten. Mit unter der Adresse A.-B.-Straße niedergelegtem Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 hob der Beklagte den Bescheid vom 10. Mai 2001 teilweise auf und forderte die Erstattung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 810,29 DM und des Mietzuschusses in Höhe von 547,64 DM (insgesamt 1.357,93 DM) für die Monate März bis August 2001. Zur Begründung der Entscheidung verwies der Beklagte auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau. Diese werde auch nicht dadurch widerlegt, dass zwei Wohnungen unterhalten würden. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens soll - nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Januar 2008 - insoweit eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt worden sein. Bis 2004 seien weiterhin Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt worden.
Der Kläger stellte am 8. November 2001 bei dem Beklagten den dem vorliegenden Streitverfahren zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung einer einmaligen Hilfe zum Kauf von Brennstoffen (Kohle). Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit ausschließlich an die geschiedene Ehefrau des Klägers adressiertem Bescheid vom 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Fernheizungsversorgung der Wohnung in der A.-B.-Straße ab. Auf die hiergegen vom Kläger mitgeteilten Einwendungen übersandte der Beklagte eine Bescheidkopie an die Adresse G.straße. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da es vor dem Hintergrund der Feststellungen während der Hausbesuche und der Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau nicht glaubwürdig sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung der Heizungsbeihilfe in der Wohnung G.straße gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er im Haushalt seiner geschiedenen Ehefrau lebe. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 11. April 2006 durch persönliche Übergabe an den Kläger in der Wohnung G.straße.
Zur Begründung seiner am 9. Mai 2006 vor dem Sozialgericht Stendal erhobenen Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung von Heizkosten in Höhe von insgesamt 350,00 EUR erstrebt hat, hat der Kläger ausgeführt, das Ergebnis der durchgeführten Hausbesuche genüge nicht für die Ablehnung seines Antrags. Der Zustand der Wohnung in der G.straße stelle sich tatsächlich wesentlich anders dar als von dem Beklagten beschrieben. Er habe diese Wohnung immer mit Holz und Kohlen geheizt. Er habe kleine Mengen von circa 25 Kilogramm gekauft und hierfür mindestens 50,00 EUR im Monat ausgegeben. Quittungen habe er nicht mehr, aber man könne die Kosten ja schätzen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2009 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nach Überzeugung der Kammer lebe der Kläger nicht unter der von ihm angegebenen Wohnadresse, sondern bei seiner geschiedenen Ehefrau, sodass eine tatsächliche Nutzung der Wohnung in der G.straße nicht nachgewiesen sei. Diese habe einer Mitarbeiterin des Beklagten gegenüber am 25. Mai 2001 mitgeteilt, der Kläger halte sich bei ihr bzw. in ihrem Garten auf, seine Kleidung befinde sich in ihrer Wohnung und sie wasche seine Wäsche. In der Wohnung in der G.straße seien ausweislich der Mitteilung der Stadtwerke an den Beklagten weder Strom noch Gas verbraucht worden. Die Versendung der Rechnungen über die monatliche Grundgebühr sei an die Adresse A.-B.-Straße erfolgt. Sogar die Postzustellerin habe gewusst, dass Zustellungen für den Kläger dort vorzunehmen waren, sodass sie die Adresse auf der Postzustellungsurkunde für einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. November 2001 eigenmächtig dahingehend geändert habe. Selbst wenn der Kläger seine Wohnung in der G.straße bewohnt habe, fehle es an dem für einen Anspruch auf Heizkostenbeihilfe erforderlichen Nachweis der ihm für Brennmaterial tatsächlich entstandenen Kosten. Dies sei hier unabdingbar, da bereits das tatsächliche Bewohnen der Wohnung streitig sei.
Gegen das ihm am 19. März 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 15. April 2009 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufung sei wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Das Sozialgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, da es sich zumindest auf Grund seines, des Klägers, Vorbringens habe gedrängt fühlen müssen, weitere Auskünfte einzuholen. Das Sozialgericht habe deshalb verkannt, dass die behauptete Bindung zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht so eng sei, dass dies einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gerecht werde. Vielmehr liege zwischen den früheren Ehegatten eine reine Zweckgemeinschaft ohne gegenseitige wirtschaftliche Hilfeleistungen vor. Das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Brennstoffnachweise vorlegen könne, weil er die Wohnung nicht bewohne. Er hat am 22. April 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren beantragt.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 2. März 2009 zuzulassen. ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht erkennbar. Ein Verfahrensmangel durch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sei nicht schlüssig dargelegt worden, da das Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft des Klägers, sondern auf das tatsächliche Nichtbewohnen der Wohnung in der G.straße abgestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 2. März 2009 ist gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier nach der entsprechenden Konkretisierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 2. März 2009 350,00 EUR und liegt damit unter dem maßgebenden Wert von 750,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne, die Auswirkungen auf den Klageerfolg haben könnte, nicht zu erkennen.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob für die Zeit ab September 2001 Kosten der Unterkunft des Klägers Gegenstand einer Leistungsgewährung waren. Aus dem Akteninhalt lässt sich der Sachverhalt diesbezüglich nicht abschließend entnehmen und das Sozialgericht hat diese Frage in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt. Auch kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, wie eng das Verhältnis des Klägers zu seiner geschiedenen Frau war und ob der Kläger die Wohnung in der G.straße tatsächlich bewohnt hat.
Denn das Sozialgericht hat seine Klageabweisung auch auf einen fehlenden Nachweis von tatsächlich entstandenen Kosten für Brennstoffe gestützt. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist allein geeignet, die Entscheidung zu tragen und wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen gewährt. Zutreffend hat das Sozialgericht es im vorliegenden Fall insoweit für notwendig erachtet, dass der Nachweis einer tatsächlichen kostenpflichtigen Beschaffung von Brennstoffen durch Vorlage von Rechnungen, Quittungen oder Ähnlichem erbracht wird. Denn eine pauschalierende Betrachtung kommt bei einer nur in geringem Umfang genutzten Wohnung grundsätzlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte, die Grundlage für eine Schätzung - die der Kläger insoweit als geboten erachtet - sein könnten, ergeben sich aus seinem Vortrag oder dem Akteninhalt nicht.
Im Übrigen handelt es sich bei der Regelung in § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG um außer Kraft getretenes Recht, sodass eine Klärungsbedürftigkeit voraussetzt, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses Rechts zu entscheiden sind, oder die Prüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris m.w.N.). Die Regelung in § 29a Abs. 3 Zwölftes Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) differenziert nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Heizkosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Da diese Regelung über den Wortlaut von § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG hinausgehende Merkmale aufweist, scheidet eine fortwirkende allgemeine Anwendung einer Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG aus.
Soweit der Kläger eine vom Sozialgericht unterlassene vollständige Sachverhaltsaufklärung als Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügt, greift diese Rüge nicht durch.
Auf die abschließende Feststellung, ob der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, kommt es hier nicht an, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf die Annahme einer solchen Gemeinschaft gestützt hat.
Es kann offen bleiben, ob sich die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf nicht konkret bezeichnete Sachverhalte erstrecken kann. Die Sachverhaltsfeststellung des Sozialgerichts zu dem die Klageabweisung tragenden fehlenden Nachweis entstandener Kosten ist von dem Kläger nicht angegriffen worden. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Januar 2008 zum Energieverbrauch, die in dem Protokoll über diese Sitzung dokumentiert sind, konkretisiert werden könnten.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Rechtsprechung, die insoweit für den hier geprüften Einzelfall als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte, ist vom Kläger nicht benannt worden und auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Sache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Auch unter Berücksichtigung des für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legenden Maßstabs fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde, da das Sozialgericht seine Entscheidung auch auf eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare rechtliche Erwägung gestützt und dies in den Entscheidungsgründen auch hinreichend erkennbar gemacht hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts über einmalige Leistungen für Brennstoffe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 1951 geborene Kläger gab zum 31. August 2000 den von ihm geführten Gaststättenbetrieb auf. Er hatte unter dem 1. November 1999 mit einer Wohnungsbaugesellschaft einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung (50,00 m²) in der G. straße 26c in 39288 B. geschlossen. Als Mietzins weist der Vertrag einen Betrag von 299,59 DM zzgl. 111,50 DM Betriebskostenvorauszahlung aus. In seinem am 19. September 2000 gestellten Erstantrag auf Gewährung von Sozialhilfe gab der Kläger an, seit dem 6. März 1998 von seiner Ehefrau, die eine Wohnung in der A. –B. -Straße in B. bewohnt, getrennt zu leben. Seit dem 5. Dezember 2000 ist die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger von September 2000 bis August 2001 - mit Unterbrechungen - laufende Leistungen nach dem BSHG bzw. Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung der in dem Mietvertrag ausgewiesenen Kosten der Wohnung in der G. straße. Der Kläger stand zwischenzeitlich in Beschäftigungsverhältnissen von kurzer Dauer (16. Oktober 2000 bis 22. Februar 2001, 10. April bis 7. Mai 2001, 29. Mai bis 6. September 2001).
Mitarbeiter des Beklagten führten bei dem Mietshaus in der G.straße mehrere Hausbesuche durch. Über den am 25. September 2000 durchgeführten Hausbesuch ergibt sich aus dem Aktenvermerk, der Name des Klägers sei nicht an der Klingel angebracht; nach Angaben einer eine andere Wohnung in dem Objekt bewohnenden Mieterin wohne der Kläger dort nicht. Auch bei den am 23., 26., 28. und 30. März und 23. Mai 2001 durchgeführten Hausbesuchen wurde der Kläger nach den Aktenvermerken vom 4. April und 25. Mai 2001 nicht angetroffen. Bei dem sodann am 23. Mai 2001 bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers in der A.-B.-Straße durchgeführten Hausbesuch hätten sich dort dem Kläger zuzuordnende Kleidungsstücke und Schuhe (u.a. auf dem Sessel liegend) befunden. Seine Wäsche werde von ihr erledigt. Die geschiedene Ehefrau habe mitgeteilt, "dass er nicht immer da sei. Er hält sich auch im Garten auf." Nach ihren Angaben schlafe er auch bei ihr.
Mit Schreiben vom 2. August 2001 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2001 über die Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG/WoGG ab März 2001 an. Nach dem Ergebnis der bei dem Kläger durchgeführten Hausbesuche sei davon auszugehen, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und die beiden Einkommen zusammenzurechnen seien. Der Kläger nahm hierzu in seinem Schreiben vom 16. August 2001 Stellung, er halte sich nicht sieben Tage in der Woche bei seiner geschiedenen Ehefrau auf.
Auf den erneuten Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BSHG/WoGG vom 11. September 2001 erkundigte sich ein Mitarbeiter des Beklagten zwei Tage nach Antragseingang telefonisch bei den Stadtwerken über den Strom- bzw. Gasverbrauch des Klägers in der G.straße, mit dem Ergebnis einer Abrechnung nur der Grundgebühr unter der Adresse A. –B.-Straße. Bei einem am 25. September 2001 in der G. straße durchgeführten Hausbesuch wurde der Kläger nach dem Aktenvermerk vom 26. September 2001 angetroffen. Das Badezimmer wirke nicht genutzt und eine Essenseinnahme finde in der Wohnung nicht regelmäßig statt. Der Kläger habe angegeben, ganz selten dort zu übernachten.
Mit Bescheid vom 26. September 2001 bewilligte der Beklagte der geschiedenen Frau des Klägers für beide Hilfe zum Lebensunterhalt und einen Mietzuschuss für den Monat September 2001 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 408,44 DM. Auf die Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 bezüglich der laufenden Leistungen verwies der Beklagte mit an die Adresse A. –B.-Straße abgesandtem Schreiben vom 16. Oktober 2001 auf einen Änderungsbescheid (ohne Angabe eines Datums). Dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau sei in diesem Änderungsbescheid mitgeteilt worden, dass sie als eheähnliche Gemeinschaft zusammengerechnet würden, sodass Unterkunftskosten für seine Wohnung nicht berücksichtigt würden. Der Kläger müsse von dem Änderungsbescheid Kenntnis haben, da er ja seine geschiedene Ehefrau beauftragt habe, seinen Sozialhilfeanteil in der Behörde abzuholen. Nach seinem Schreiben vom 30. Oktober 2001 hat der Kläger den Änderungsbescheid nicht erhalten. Mit unter der Adresse A.-B.-Straße niedergelegtem Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 hob der Beklagte den Bescheid vom 10. Mai 2001 teilweise auf und forderte die Erstattung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 810,29 DM und des Mietzuschusses in Höhe von 547,64 DM (insgesamt 1.357,93 DM) für die Monate März bis August 2001. Zur Begründung der Entscheidung verwies der Beklagte auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau. Diese werde auch nicht dadurch widerlegt, dass zwei Wohnungen unterhalten würden. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens soll - nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Januar 2008 - insoweit eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt worden sein. Bis 2004 seien weiterhin Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt worden.
Der Kläger stellte am 8. November 2001 bei dem Beklagten den dem vorliegenden Streitverfahren zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung einer einmaligen Hilfe zum Kauf von Brennstoffen (Kohle). Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit ausschließlich an die geschiedene Ehefrau des Klägers adressiertem Bescheid vom 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Fernheizungsversorgung der Wohnung in der A.-B.-Straße ab. Auf die hiergegen vom Kläger mitgeteilten Einwendungen übersandte der Beklagte eine Bescheidkopie an die Adresse G.straße. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da es vor dem Hintergrund der Feststellungen während der Hausbesuche und der Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau nicht glaubwürdig sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung der Heizungsbeihilfe in der Wohnung G.straße gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er im Haushalt seiner geschiedenen Ehefrau lebe. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 11. April 2006 durch persönliche Übergabe an den Kläger in der Wohnung G.straße.
Zur Begründung seiner am 9. Mai 2006 vor dem Sozialgericht Stendal erhobenen Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung von Heizkosten in Höhe von insgesamt 350,00 EUR erstrebt hat, hat der Kläger ausgeführt, das Ergebnis der durchgeführten Hausbesuche genüge nicht für die Ablehnung seines Antrags. Der Zustand der Wohnung in der G.straße stelle sich tatsächlich wesentlich anders dar als von dem Beklagten beschrieben. Er habe diese Wohnung immer mit Holz und Kohlen geheizt. Er habe kleine Mengen von circa 25 Kilogramm gekauft und hierfür mindestens 50,00 EUR im Monat ausgegeben. Quittungen habe er nicht mehr, aber man könne die Kosten ja schätzen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2009 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nach Überzeugung der Kammer lebe der Kläger nicht unter der von ihm angegebenen Wohnadresse, sondern bei seiner geschiedenen Ehefrau, sodass eine tatsächliche Nutzung der Wohnung in der G.straße nicht nachgewiesen sei. Diese habe einer Mitarbeiterin des Beklagten gegenüber am 25. Mai 2001 mitgeteilt, der Kläger halte sich bei ihr bzw. in ihrem Garten auf, seine Kleidung befinde sich in ihrer Wohnung und sie wasche seine Wäsche. In der Wohnung in der G.straße seien ausweislich der Mitteilung der Stadtwerke an den Beklagten weder Strom noch Gas verbraucht worden. Die Versendung der Rechnungen über die monatliche Grundgebühr sei an die Adresse A.-B.-Straße erfolgt. Sogar die Postzustellerin habe gewusst, dass Zustellungen für den Kläger dort vorzunehmen waren, sodass sie die Adresse auf der Postzustellungsurkunde für einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. November 2001 eigenmächtig dahingehend geändert habe. Selbst wenn der Kläger seine Wohnung in der G.straße bewohnt habe, fehle es an dem für einen Anspruch auf Heizkostenbeihilfe erforderlichen Nachweis der ihm für Brennmaterial tatsächlich entstandenen Kosten. Dies sei hier unabdingbar, da bereits das tatsächliche Bewohnen der Wohnung streitig sei.
Gegen das ihm am 19. März 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 15. April 2009 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufung sei wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Das Sozialgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, da es sich zumindest auf Grund seines, des Klägers, Vorbringens habe gedrängt fühlen müssen, weitere Auskünfte einzuholen. Das Sozialgericht habe deshalb verkannt, dass die behauptete Bindung zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht so eng sei, dass dies einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gerecht werde. Vielmehr liege zwischen den früheren Ehegatten eine reine Zweckgemeinschaft ohne gegenseitige wirtschaftliche Hilfeleistungen vor. Das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Brennstoffnachweise vorlegen könne, weil er die Wohnung nicht bewohne. Er hat am 22. April 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren beantragt.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 2. März 2009 zuzulassen. ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht erkennbar. Ein Verfahrensmangel durch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sei nicht schlüssig dargelegt worden, da das Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft des Klägers, sondern auf das tatsächliche Nichtbewohnen der Wohnung in der G.straße abgestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 2. März 2009 ist gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier nach der entsprechenden Konkretisierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 2. März 2009 350,00 EUR und liegt damit unter dem maßgebenden Wert von 750,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne, die Auswirkungen auf den Klageerfolg haben könnte, nicht zu erkennen.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob für die Zeit ab September 2001 Kosten der Unterkunft des Klägers Gegenstand einer Leistungsgewährung waren. Aus dem Akteninhalt lässt sich der Sachverhalt diesbezüglich nicht abschließend entnehmen und das Sozialgericht hat diese Frage in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt. Auch kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, wie eng das Verhältnis des Klägers zu seiner geschiedenen Frau war und ob der Kläger die Wohnung in der G.straße tatsächlich bewohnt hat.
Denn das Sozialgericht hat seine Klageabweisung auch auf einen fehlenden Nachweis von tatsächlich entstandenen Kosten für Brennstoffe gestützt. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist allein geeignet, die Entscheidung zu tragen und wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen gewährt. Zutreffend hat das Sozialgericht es im vorliegenden Fall insoweit für notwendig erachtet, dass der Nachweis einer tatsächlichen kostenpflichtigen Beschaffung von Brennstoffen durch Vorlage von Rechnungen, Quittungen oder Ähnlichem erbracht wird. Denn eine pauschalierende Betrachtung kommt bei einer nur in geringem Umfang genutzten Wohnung grundsätzlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte, die Grundlage für eine Schätzung - die der Kläger insoweit als geboten erachtet - sein könnten, ergeben sich aus seinem Vortrag oder dem Akteninhalt nicht.
Im Übrigen handelt es sich bei der Regelung in § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG um außer Kraft getretenes Recht, sodass eine Klärungsbedürftigkeit voraussetzt, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses Rechts zu entscheiden sind, oder die Prüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris m.w.N.). Die Regelung in § 29a Abs. 3 Zwölftes Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) differenziert nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Heizkosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Da diese Regelung über den Wortlaut von § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG hinausgehende Merkmale aufweist, scheidet eine fortwirkende allgemeine Anwendung einer Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG aus.
Soweit der Kläger eine vom Sozialgericht unterlassene vollständige Sachverhaltsaufklärung als Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügt, greift diese Rüge nicht durch.
Auf die abschließende Feststellung, ob der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, kommt es hier nicht an, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf die Annahme einer solchen Gemeinschaft gestützt hat.
Es kann offen bleiben, ob sich die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf nicht konkret bezeichnete Sachverhalte erstrecken kann. Die Sachverhaltsfeststellung des Sozialgerichts zu dem die Klageabweisung tragenden fehlenden Nachweis entstandener Kosten ist von dem Kläger nicht angegriffen worden. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Januar 2008 zum Energieverbrauch, die in dem Protokoll über diese Sitzung dokumentiert sind, konkretisiert werden könnten.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Rechtsprechung, die insoweit für den hier geprüften Einzelfall als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte, ist vom Kläger nicht benannt worden und auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Sache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Auch unter Berücksichtigung des für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legenden Maßstabs fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde, da das Sozialgericht seine Entscheidung auch auf eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare rechtliche Erwägung gestützt und dies in den Entscheidungsgründen auch hinreichend erkennbar gemacht hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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